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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 364/03 vom 13. Januar 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 18. November 2003 wird zurückgewiesen. Es bestehen keine Bedenken, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bei gehöriger Sorgfalt rechtzeitig die Postanschrift der Gemeinde bei der Verwaltungsgemeinschaft hätte erkennen können. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 132.751,86 •
Dressler Thode Haß
[X.]
Meta
13.01.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. VII ZR 364/03 (REWIS RS 2005, 5533)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5533
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