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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 88/04 vom 25. November 2004 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. November 2004 durch [X.] beschlossen: Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen. Entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Zulassung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung nicht im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 103 GG geboten, weil das Berufungsgericht den Zeugen Finken nicht dazu vernommen hat, daß er von der [X.] zu 2 nicht bevollmächtigt war. Darauf kommt es nicht an, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der [X.] zu 2 das Auftreten des Zeugen nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zuzurechnen ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 255.251,43 • Dressler Thode Haß
[X.]
Meta
25.11.2004
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. VII ZR 88/04 (REWIS RS 2004, 513)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 513
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