Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2013, Az. IV ZR 259/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2904

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/12
vom

11. September 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

AVB Wohngebäudeversicherung (hier § 6 Nr. 3a [X.] 2003)

Ein Umbau im Sinne des [X.] nach § 6 Nr. 3a [X.] 2003 setzt im Gegensatz zu bloßen Renovierungsarbeiten eine Umgestaltung des versicherten Gebäudes voraus, die so weit in die Substanz eingreift, dass das Gebäude insgesamt für seine ursprüngliche Bestimmung nicht mehr nutzbar [X.].

[X.], Beschluss vom 11. September 2013 -
IV [X.]/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Dr. Brockmöller

am 11. September 2013

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 6. August 2012 zugelassen.

Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 40.066,76 .

Gründe:

[X.] Die Klägerin begehrt aus einer
bei der [X.] gehaltenen Wohngebäudeversicherung Versicherungsleistungen in Höhe von behaupteten [X.]. Dem [X.] liegen die [X.] 2003 ([X.] 2003) zugrunde. Deren § 6 Nr. 3
a lautet:

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"3. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser er-streckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch

, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder we-gen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist."

Das versicherte Gebäude, ein 1969 errichtetes Reihenendhaus, war bis Februar 2009 vermietet.
Nach Auszug der Mieter ließ die Kläge-rin in dem seither leerstehenden Gebäude durch ein Bauunternehmen Renovierungsarbeiten ausführen, die im August 2009 begannen und de-ren Umfang zwischen den Parteien teilweise streitig ist. Am 5. April 2010 zeigte die Klägerin der [X.] an, der für
das Bauunternehmen tätige Architekt habe am 5. Januar 2010 entdeckt, dass ein defekter [X.] der Küche einen [X.] im Erdgeschoss [X.] habe.

Am 12. April 2010
fand ein Ortstermin mit dem Regulierungsbeauf-tragten der [X.] statt. Dabei wurde festgestellt, dass im [X.] die Bodenbeläge (Fliesen im Flur, Laminat im Wohnzimmer) noch nicht verlegt und
beide Bäder noch nicht saniert waren.

Die Beklagte hält sich unter anderem wegen des Leistungsaus-schlusses aus § 6 Nr. 3 a [X.] 2003
für leistungsfrei.

I[X.] Das [X.] hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, das Haus sei bei Eintritt des [X.]s infolge der vorgenann-2
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ten, ausstehenden Arbeiten noch nicht bezugsfertig gewesen; auf [X.] komme es nicht an.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die [X.] gemäß § 522 Abs. 2 Satz
2 ZPO unter anderem darauf hingewiesen, dass

entgegen der Auffassung des [X.]s

die Leistungsfreiheit der [X.] nicht auf die fehlende [X.]keit des Hauses ge-stützt werden könne, weil
die einmal begründete [X.]keit durch die Renovierungsarbeiten nicht unterbrochen oder beendet worden
sei. Im Ergebnis habe das [X.] dennoch richtig entschieden, da zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Umbauarbeiten im Sinne der zweiten Alternative des § 6 Nr. 3 a [X.] 2003 stattgefunden hätten und das Haus deshalb für seinen Zweck nicht habe genutzt werden können.

Zwar trage grundsätzlich die Beklagte die Darlegungs

und Be-weislast für
die Voraussetzungen des [X.]. Auch kön-ne aufgrund ihres Vortrages zum Umfang der im Hause durchgeführten Arbeiten nicht festgestellt werden, dass es sich insoweit um Umbauarbei-ten gehandelt habe. Dennoch sei von Umbauarbeiten auszugehen, weil die Klägerin der sie treffenden sekundären Darlegungslast zum Umfang der in ihrem Hause vorgenommenen Arbeiten nicht genügt habe. Ihre
pauschale
Behauptung, sie habe lediglich Renovierungsarbeiten durch-führen lassen, reiche nicht aus. Sie habe schon nicht dargelegt, welche Arbeiten das von ihr beauftragte Bauunternehmen konkret habe durch-führen sollen:
zudem sei zu vermuten, dass sich diese Arbeiten nicht le-diglich auf die Sanierung der Bäder, Verlegung von Fußböden und Ma-lerarbeiten an Wänden beschränkt hätten.

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Auf diesen Hinweis hat die Klägerin eine auf den 3. August 2009 datierte "Rechnung"
des Bauunternehmens eingereicht und vorgetragen, die darin enthaltene Aufstellung von Arbeiten (im [X.] die komplette Sanierung zweier
Bäder, Verlegung von Lami-nat in allen Räumen
sowie Entfernung der Tapeten von allen Wänden) entspreche dem, was im versicherten Hause an Arbeiten angefallen sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und daran festgehal-ten, die Beklagte sei nach
der zweiten Alternative des Leistungsaus-schlusses aus
§ 6 Nr. 3 a [X.] 2003 leistungsfrei.
Die Behauptung der Klägerin, die vorgenannte Rechnung, bei der es sich vermutlich um ein Angebot handele, führe sämtliche im Hause angefallenen Arbeiten auf, sei falsch. Aus dem Protokoll über die [X.] vom 12. April 2010 ergebe sich, dass zusätzlich die Erneuerung von Heizkörpern
und die Tapezierung der Wände mit dem Bauunternehmen abgesprochen gewesen seien.
Die Klägerin entlaste auch nicht, dass die Beklagte keine Eingriffe in die Gebäudesubstanz behauptet habe, denn auch insoweit verkenne die Klägerin
ihre sekundäre Darlegungslast. Ihr Verweis [X.], dass der Grundriss des Hauses bei der Renovierung nicht verändert worden sei, reiche nicht aus, da auch das nicht erkennen
lasse, welche Arbeiten konkret durchgeführt worden seien. Ohnehin setzten [X.] nicht notwendig eine Veränderung des Grundrisses voraus, es genüge, wenn in die Substanz eines Gebäudes nicht nur unerheblich eingegriffen werde; das könne auch beim Durchbruch von Wänden oder bei Schaffung neuer Fensterfronten der Fall sein.

[X.][X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin führt zur Zulas-sung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen 8
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Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gemäß §
544 Abs. 7 ZPO. Dieses hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungser-heblicher Weise verletzt, weil es im Hinblick auf die Voraussetzungen des [X.] nach § 6 Nr. 3 a, Alternative
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[X.] 2003 die Anforderungen an die Darlegungs-
und Beweislast der [X.] ver-kannt und zugleich die sekundäre Darlegungslast der Klägerin über-spannt
hat.

1. Das Berufungsgericht hat zunächst richtig gesehen, dass das [X.] die [X.] des § 6 Nr. 3 a [X.] 2003 falsch ausgelegt und zu Unrecht angenommen hatte, eine Leistungsfrei-heit der [X.] folge bereits daraus, dass das versicherte Gebäude "noch nicht"
bezugsfertig gewesen sei.

a) Allgemeine
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungs-rechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 -
IV ZR 226/01, [X.]Z 153, 182, 185
f.; vom 23. Juni 1993 -
IV ZR 135/92, [X.]Z 123, 83, 85; jeweils m.w.[X.]). Das Interesse des Versicherungsnehmers geht
bei Risikoaus-schlussklauseln
in der Regel dahin, diese eng und nicht weiter auszule-gen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versiche-rungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versi-cherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeut-11
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licht
(siehe
nur Senatsurteil vom 17. März 1999

[X.], [X.], 192 unter 2 a und ständig).
Der Versicherungsnehmer, dem die Entste-hungsgeschichte einer Klausel in der Regel nicht bekannt ist, wird
zu-nächst von ihrem Wortlaut ausgehen.
[X.] ist ein Wohngebäude nach dem normalen Sprachgebrauch, wenn es so weit fertiggestellt ist, dass es bestimmungsgemäß von Menschen bezogen und auf Dauer be-wohnt werden kann (vgl. dazu auch Wälder, r+s 2012, 5,
7). Mit dem Wortteil "fertig"
ist dabei die bauliche Fertigstellung besonders ange-sprochen. Der Wortlaut des § 6 Nr. 3 a [X.] 2003, welcher den [X.] einschränkt, "solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist", verdeutlicht
dem Versicherungsnehmer mit dieser Gegen-überstellung, dass mit der ersten Variante ([X.]keit) lediglich die bis zur Neuerrichtung des Gebäudes ausstehende Nutzbarkeit
angespro-chen ist, während nachfolgende Einschränkungen der [X.] Nutzung den Versicherungsschutz lediglich unter den Voraus-setzungen der zweiten Variante (Umbauarbeiten) entfallen lassen sollen
(vgl. dazu auch [X.] SVR, 3. Aufl. [X.] Rn. 18 und 19 zur gleichlauten-den Klausel des § 9 Nr. 3 a [X.] 88; Wälder aaO S. 8; [X.] VersR 1989, 365).

b)
Daraus ergibt sich weiter, dass der durchschnittliche Versiche-rungsnehmer "Umbauarbeiten"
im Hinblick auf die Nutzungseinschrän-kung ähnliches Gewicht beimessen wird wie einer während der Neuer-richtung eines Gebäudes noch ausstehenden [X.]keit.
Da die [X.] 2003 an mehreren Stellen den Versicherungsschutz für leerstehen-de oder nicht genutzte Gebäude nur unter zusätzlichen Voraussetzun-gen, etwa einer Gefahrerhöhung oder Obliegenheitsverletzung,
ein-schränken (vgl. z.B.
§§ 19 Nr. 4 b,
20 Nr. 1 c [X.] 2003), sein Interesse 13
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im Übrigen dahin geht, Versicherungsschutz auch in Zeiten vorüberge-henden Nutzungsausfalls zu erhalten, wird er die Voraussetzung "[X.]"
dahin verstehen, dass nicht jede vorübergehende Nut-zungseinschränkung -
etwa auch durch Renovierungsarbeiten -
als [X.] im Sinne des [X.] anzusehen ist, er wird vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei einem Umbau um eine tiefgreifende Umgestaltung des versicherten Gebäudes handeln muss, die in
ihrer Qualität Ähnlichkeiten mit der Neuerrichtung aufweisen muss, mithin so weit in die Gebäudesubstanz eingreift, dass das Gebäude insgesamt
für seine ursprüngliche Bestimmung nicht mehr nutzbar erscheint (vgl. dazu [X.] aaO [X.] Rn. 19, 20; Wälder aaO S.
8; [X.] VersR 2004, 374).

2. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, es handele sich hier um solche Umbauarbeiten, beruht auf einer Verletzung des [X.] der Klägerin auf rechtliches Gehör.

a) Das Berufungsgericht hat die [X.] of-fenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den entscheidungser-heblichen Sachvortrag der Klägerin in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebo-tenen Weise zur Kenntnis zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Ok-tober 2011

V[X.]I ZR
125/11, [X.], 382 Rn. 13 m.w.[X.])

Im Ansatz zutreffend hat es
angenommen, die Beklagte trage die Darlegungs-
und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der [X.] des § 6 Nr. 3 a, Alternative
2
[X.] 2003. Es
hat die Beklagte jedoch von dieser Darlegungslast ohne ausreichenden [X.] zugunsten einer sekundären Darlegungslast der Klägerin entbunden und dabei zugleich deren Anforderungen überspannt. Zwar trifft es zu, 14
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dass eine an sich darlegungs-
und beweisbegünstigte Partei
ein lediglich pauschales Vorbringen des darlegungsbelasteten Gegners substantiiert bestreiten muss, wenn letzterer außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufes steht und die maßgebenden Tatsachen daher nicht kennen kann, während die andere Partei sie kennt und ihr ergänzende Angaben auch zuzumuten sind (vgl. nur [X.], Urteile vom 17. März 1987

[X.], [X.]Z 100, 190, 195
f.
m.w.[X.]; 17. Oktober 1996

[X.], NJW 1997, 128 unter [X.] 2
b m.w.[X.]).

b) Diese Voraussetzungen waren indes im Streitfall nicht erfüllt.

aa) Angesichts des Umstandes, dass

wie vorstehend dargelegt

Umbauarbeiten im Sinne der [X.] des § 6 Nr. 3
a, Al-ternative
2
[X.] 2003 mehr als nur unerhebliche Eingriffe in die Gebäu-desubstanz erfordern, trifft es bereits nicht zu, dass die Beklagte keine Kenntnisse über den maßgeblichen, von ihr darzulegenden Sachverhalt hatte. Sie war nicht nur aufgrund der im Versicherungsvertrag vereinbar-ten Aufklärungs-
und Auskunftsobliegenheiten in der Lage, von der Klä-gerin alle zur Leistungsprüfung erforderlichen Auskünfte einzufordern, sondern ihr Regulierungsbeauftragter hatte das versicherte Gebäude und die dort vorgenommenen Arbeiten am 12. April 2010
besichtigt
und seine Beobachtungen in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem ist bereits ersichtlich, dass die Renovierungsmaßnahmen neben der Bädersanie-rung und Bodenverlegung auch die Erneuerung von Heizkörpern und die Neutapezierung der Wände umfassen sollten.
Dass ihr Regulierungsbe-auftragter keine Möglichkeit gehabt hätte, vor Ort mit Blick auf die [X.] im Hause bauliche Eingriffe in die Gebäudesubstanz festzustellen, hat die Beklagte nicht dargelegt.

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Die
Beklagte hat sich stattdessen zunächst auf die Behauptung beschränkt, es sei unstreitig, dass Umbauarbeiten im versicherten [X.] stattgefunden hätten. Nachdem die Klägerin dem entgegengetre-ten war, hat sich die Beklagte allein auf die Rechnung des beauftragten Bauunternehmens bezogen und behauptet, aus dem Rechnungsbetrag sich, dass es sich vom Umfang her nicht um "unter-geordnete Renovierungsarbeiten", sondern um "groß angelegte [X.]"
gehandelt habe. Ihr wäre es aber zumindest möglich gewesen, diejenigen Arbeiten zu benennen, die ihr Regulierungsbeauftragter im Protokoll vom 12. April 2010
festgehalten hatte,
und zusätzlich Anhalts-punkte dafür zu geben, dass in die Gebäudesubstanz des versicherten Reihenhauses eingegriffen worden war. Solche Anhaltspunkte hat die Beklagte indessen nicht benannt.

bb) Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht die weitere Darlegungslast zu Art und
Umfang der Arbeiten noch nicht der Klägerin überbürden.
Eine sekundäre Darlegungslast kommt nur in Betracht, wenn der betroffenen Partei die Darlegung näherer Umstände zuzumuten ist. Diese Zumutbarkeit setzt indes stets besondere Anknüpfungspunkte voraus ([X.], Urteil vom 17. Oktober 1996

[X.], NJW 1997, 128 unter [X.] 2 b), an denen es hier fehlt. Deshalb führt die vom [X.] postulierte sekundäre Darlegungslast
im Ergebnis dazu, dass die Klägerin Negativtatsachen, nämlich die Nichtvornahme von [X.] darlegen sollte, denen die Qualität von Umbaumaßnahmen zuge-kommen wäre.

Das war ihr schon deshalb nicht zuzumuten, weil das Berufungsge-richt im Hinweisbeschluss
vom 19. Juni 2012 den rechtlichen Maßstab für Umbaumaßnahmen noch nicht ausreichend vorgegeben hatte
und die 19
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Klägerin auch dem Vortrag der [X.] keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen konnte, zu welchen Arbeiten sie hätte Stellung nehmen [X.].
Soweit das Berufungsgericht der Klägerin im angefochtenen Be-schluss vorhält, Umbaumaßnahmen könnten auch gegeben sein, wenn Wände durchbrochen oder Fensterfronten neu geschaffen würden,
war
dem Hinweisbeschluss vom 19. Juni 2012 noch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesbezüglichen Vortrag erwartete. Im Übri-gen stützt sich das Berufungsgericht

soweit es hier weiteren Vortrag der Klägerin vermisst

auf eine bloße Vermutung, denn es
ist nichts [X.] ersichtlich, dass solche Arbeiten im versicherten Gebäude durchge-führt worden wären.

Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt aber auch voraus, dass eine Partei bei Anwen-dung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf wel-chen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kommt deshalb im Ergebnis der Verhinderung ihres Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sach-vortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozess-

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beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen [X.] ([X.], Beschluss vom 26. Juni 2007
[X.], [X.], 1622 Rn. 9 m.w.[X.]).

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2012 -
6 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.08.2012 -
8 [X.] -

Meta

IV ZR 259/12

11.09.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2013, Az. IV ZR 259/12 (REWIS RS 2013, 2904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2904

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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