Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. IV ZR 212/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5197

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 212/10

Verkündet am:

27. Juni 2012

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

AVB Wohngebäudeversicherung (hier Nr. 6.2 [X.]. Nr. 6.2.5 [X.], in-soweit wortgleich mit § 9 Abs. 4 Buchst. e [X.])

Ein Leistungsausschluss, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Lei-tungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden "durch [X.]" erstreckt, gilt für alle Arten von [X.]en und erfasst gerade auch den [X.]befall als Folge eines versicherten Leitungswas-seraustritts.

In dieser Auslegung hält der Leistungsausschluss der Inhaltskontrolle stand.

[X.], Urteil vom 27. Juni 2012 -
IV ZR 212/10 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.],
[X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Karczewski
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2012

für Recht erkannt:

Unter Zurückweisung der Revision des [X.] wird auf die Rechtsmittel der [X.] das Urteil des 4.
Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 2.
September 2010 aufgehoben und das Urteil der 2.
Zivil-kammer des [X.] vom 9.
September 2009 geändert.

Die
Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt weitere Versicherungsleistungen aus einer bei der [X.] gehaltenen Wohngebäudeversicherung, der seit dem 16.
Januar 2003 Wohngebäudeversicherungsbedingungen der [X.] ([X.]) zugrunde liegen. Nach deren Nr. 4.1.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Leitungswasserschäden.
Dazu bestimmt 1
-
3
-

Nr.
6.2 [X.]. Nr. 6.2.5 [X.] (insoweit wortgleich mit §
9 Abs.
4 Buchst.
e [X.]):

"6.2
Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser er-streckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-chen nicht auf Schäden durch

6.2.5
[X.];

Am 13. Februar 2003 entdeckte der Kläger in seinem versicherten Wohnhaus, dass
infolge eines defekten Pressrings Wasser aus einem Heizungsrohr der Obergeschosswohnung
austrat.
Er ließ
die Leckage durch Erneuerung des Pressrings beheben und im März 2003 den [X.] bzw. die Decke des Erdgeschosses von einer Fachfirma trocknen. Die Beklagte regulierte den [X.] und eine Wertminderung von betroffenen Küchenmöbeln und Hausrat abdeckte.

Im März 2004 wurde im Obergeschoss ein luftundurchlässiger PVC-Boden verlegt.
Im August 2004 begannen Küchenmöbel in den neu verlegten Boden einzusinken. Ursache war ein durch Feuchtigkeit [X.] Befall der Holzteile der Fußboden-/Deckenkonstruktion mit [X.].

Der Kläger
hält dies für einen Folgeschaden des Versicherungsfal-les aus dem Jahre 2003 und verlangt mit der Klage die Erstattung der in-folge des [X.]befalls erforderlichen weiteren Reparaturkosten ent-sprechend dem Gutachten des in einem selbständigen Beweisverfahren mit der Schadenfeststellung beauftragten Sachverständigen.
2
3
4
-
4
-

Die Beklagte hält sich unter anderem aufgrund des genannten Ausschlusses von [X.]schäden für leistungsfrei.

Das [X.] hat dem Kläger eine Versicherungsleistung von 16.665,65

tz vorgerichtlicher [X.] zugesprochen. Unter Abweisung der Berufung der [X.] und der Klage im Übrigen hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 8.375,47

reduzierter vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger erstrebt die [X.] des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte die vollständi-ge Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Nur die Revision der [X.] hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht geht davon aus, der [X.]befall sei Folge des Anfang 2003 entdeckten Heizungswasseraustritts. Der hier aufgetretene [X.] werde von der [X.] nicht erfasst. Diese
sei eng auszulegen
und infolge einer gebotenen
teleologischen Reduktion auf den
besonders schädli-chen
Echten Hausschwamm beschränkt.
Insoweit hat sich das [X.] der Entscheidung des [X.] vom 13.
Januar 2006 ([X.], 326
ff.) angeschlossen. Als Leistungsaus-schluss sei die Klausel zudem eng auszulegen. Ihr liege ersichtlich die 5
6
7
8
-
5
-

wirtschaftliche Überlegung zugrunde, vom Versicherungsschutz extreme, schwer kalkulierbare und in der Behebung sehr teure Schadenfolgen auszuschließen. Nur der Echte Hausschwamm, nicht aber der [X.] habe diese besonders zerstörerische Wirkung. Er könne sich auch auf trockenes Holz und durch mineralische Baustoffe hindurch verbreiten und so die gesamte Bausubstanz zerstören.

Dass der Kläger den [X.]befall durch unsachgemäße Trock-nungsmaßnahmen gefördert
habe, schaffe zwar eine mitwirkende Ursa-che, lasse die Ursächlichkeit des Leitungswasserschadens
aber nicht entfallen. Im Übrigen könne ihm trotz fehlerhaften "Schadensmanage-ments"
und der objektiven Verletzung
seiner
Rettungsobliegenheit eine subjektive Sorgfaltswidrigkeit nicht angelastet werden, nachdem er eine Fachfirma mit den [X.] beauftragt habe.
Deren mög-liches Verschulden sei ihm auch nicht nach §
278 [X.] zuzurechnen.

Der Leistungsanspruch
sei
allerdings auf einen Betrag von 8.375,47

zu kürzen. Die Kostenermittlung, auf die sich das [X.] gestützt habe
und in die auch Sanierungsmaßnahmen eingestellt seien, die nur nach einem Befall mit Echtem Hausschwamm anfielen, sei zu [X.].

I[X.] Das hält der aufgrund der Revision der [X.] gebotenen rechtlichen Nachprüfung schon in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der infolge des Befalls seines Hauses mit [X.] erforder-9
10
11
12
-
6
-

lichen Sanierungs-
und Reparaturkosten. Das ergibt die Auslegung der [X.] der Nr.
6.2 [X.].
Nr.
6.2.5 [X.], de-ren Anwendung
anders als das Berufungsgericht meint

nicht auf einen Befall des versicherten Gebäudes
mit Echtem Hausschwamm beschränkt ist.

1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene teleologische Reduk-tion der [X.] findet im [X.], wonach "Schäden durch [X.]" vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen, keine Stütze. Weder der Umgangs-
noch der Rechtssprache lassen sich
Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass mit dem Wort "[X.]" allein der Echte Hausschwamm bezeichnet werden soll.

a) In der Umgangssprache werden mit dem Begriff "[X.]" im Zusammenhang mit Gebäuden pflanzliche Holzzerstörer bezeichnet, bei denen es sich vorwiegend um Pilze
sogenannte Bauholz-
oder Haus-fäulepilze

handelt. Die bekanntesten Arten sind der Echte [X.], der [X.], der [X.] und ver-schiedene Blattlinge (vgl. dazu [X.], [X.], 314). Daneben gibt es zahlreiche weitere Arten (dazu und zu ihrer Verbreitung in Gebäuden in [X.] und anderen europäischen Ländern vgl. [X.] unter www.hausschwamminfo.de).

b) In der Rechtssprache findet sich keine Definition des Begriffs "[X.]". Allerdings enthalten die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden gegen Schäden durch [X.] und Hausbockkäfer ([X.]
veröffentlicht in [X.] 1986, 222) eine katalogartige Aufzählung von pflanzlichen Schädlingen, welche dem dor-tigen Versicherungsschutz gegen [X.]schäden unterfallen sollen. 13
14
15
-
7
-

Danach zählen zu den dort [X.] Schwämmen: der Echte Hausschwamm, der Kellerschwamm, der [X.] und der [X.] ([X.] aaO).

c) Der [X.] "Schäden durch [X.]" gibt damit kei-nen Anhalt für eine Beschränkung auf einzelne oder wenige besonders gefährliche Arten von [X.]en. Soweit [X.] (aaO) anregt,
für die Auslegung unter anderem des §
9 Nr.
4 Buchst.
e [X.] den vor-genannten Katalog der [X.] heranzuziehen, verkennt er, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung dieses anderweitige Bedingungswerk weder kennt noch kennen muss, es deshalb auch nicht zum Verständnis des Leistungsausschlusses für [X.]schäden heranzieht (so auch [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
2 Rn.
217 Fn.
421; Wälder in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht 3.
Aufl. Kap.
9 Rn.
661).

Das [X.] Detmold ([X.], 173
zu §
4 Nr.
3 Buchst.
f [X.]) hat deshalb angenommen, "[X.]" bezeichne alle holzzer-störenden Pilze (ebenso: Wälder aaO).

2. Diese Auffassung trifft zu.

Das Berufungsurteil steht in
Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen aufgestellt hat. Sie sind nicht gesetzesähn-lich, sondern so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungs-nehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss 16
17
18
19
-
8
-

(Senatsurteil vom 23.
Juni 1993

[X.], [X.]Z 123, 83, 85 m.w.N. und ständig). Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche [X.] an.
Er wird sich in erster Linie am [X.] orien-tieren.
Für eine an diesen Grundsätzen ausgerichtete
Auslegung ist [X.] nicht maßgeblich, was
sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte (Senatsurteil vom 2. Oktober 1985

[X.]/83,
VersR 1986, 177, 178). Die dem Versicherungsnehmer typischerweise unbekannte Entstehungsgeschichte von Versicherungsbedingungen hat bei ihrer Auslegung außer Betracht zu bleiben; auch versicherungswirt-schaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, wie sie sich dem Versicherungsnehmer aus dem Bedingungswort-laut unmittelbar erschließen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 9.
Dezem-ber 1987

[X.]/86,
VersR 1988, 282 unter II; vom 18.
Dezember 1991

IV ZR 204/90,
VersR 1992, 349 unter 3; vom 6.
März 1996

IV ZR 275/95,
VersR 1996, 622 unter 3 b; vom 17.
Mai 2000
IV ZR 113/99, [X.], 1090 unter 2 a).

c) Für die Auslegung einer Risikoausschlussklausel gilt nichts [X.]. Zwar sind solche Klauseln grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteile vom 23.
November 1994

IV ZR 48/94,
VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 17.
März 1999

IV ZR 89/98,
NVersZ 1999, 394 unter 2 a; vom 17.
Mai 2000 aaO unter 2 b). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts
Koblenz ([X.], 326) kommt es aber auch in diesem Rahmen für die Ermittlung des Zwecks der Ausschluss-klausel auf deren

dem Versicherungsnehmer aus dem [X.] nicht erschließbare

Entstehungsgeschichte oder zugrunde
liegende 20
-
9
-

wirtschaftliche Erwägungen des Versicherers selbst dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte
(Senatsurteil vom
25. September 2002

IV ZR 248/01, [X.], 16 unter 2 a). Denn auch die für Risikoausschluss-klauseln geltende Auslegungsregel beruht weder auf einer (die Entste-hungsgeschichte einbeziehenden) "gesetzesähnlichen" Auslegung
noch setzt sie eine solche voraus. Vielmehr erfährt diese Regel gerade durch eine Auslegung, die auf die [X.] eines durchschnitt-lichen Versicherungsnehmers abstellt, Rechtfertigung und Sinn (vgl. Se-natsurteil vom 17.
März 1999 aaO). Es besteht, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat (Senatsurteile vom 17.
Mai 2000 aaO
unter 2 c; vom 17.
März 1999 aaO), kein Anlass,
insoweit für die Auslegung von Risikoausschlussklauseln zur gesetzesmäßigen Auslegung zurück-zukehren.

d) Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb der
Versiche-rer, der zu unterschiedlichen Tarifen unterschiedlich umfangreichen Ver-sicherungsschutz gegen die Folgen von Leitungswasserschäden anbie-tet, aus Rechtsgründen darauf beschränkt sein sollte, vom [X.] allein diejenigen Schäden auszunehmen, die vom zerstöre-rischsten [X.] verursacht werden. Soweit sich dem durch-schnittlichen Versicherungsnehmer das Motiv der [X.] angesichts des knappen Wortlauts überhaupt erschließt, wird er allenfalls erkennen, dass der Versicherer
sich dagegen schützen will, dass über die bloße Wasserkontamination des Gebäudes hinaus
unab-sehbare und mithin schwer kalkulierbare Folgeschäden durch einen sich vermehrenden und damit den Schaden unter Umständen exponentiell ausweitenden pflanzlichen Schädling eintreten. Es kommt hinzu, dass solche Schäden häufig erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zum 21
-
10
-

Versicherungsfall entdeckt werden, was

wie auch hier

zu [X.] bei der Frage führt, ob das Schädlingswachstum adä-quate Folge eines Leitungswasseraustritts oder anderweitiger Feuchtig-keit war. Auch vor dieser schwer kalkulierbaren Schadenursächlichkeit möchte sich der Versicherer
durch den Leistungsausschluss schützen (vgl. [X.] r+s 1997, 173 f.). Zudem belegt der vorliegende Fall, dass die von anderen [X.]en

hier dem Braunen Keller-schwamm

verursachten Schäden ebenfalls erhebliche und schwer zu prognostizierende Ausmaße erreichen können. Die genannten [X.] treffen deshalb auf sämtliche [X.]e und nicht allein auf den Echten Hausschwamm zu. Der Versicherungsnehmer hat mithin keinen Anlass anzunehmen, der Leistungsausschluss sei auf den Echten [X.] beschränkt.

3.
Die [X.] der Nr.
6.2/6.2.5 WGB
[X.] (entsprechend §
9 Abs.
4 Buchst.
e [X.]) ist auch nicht dahin ein-schränkend auszulegen, dass ein [X.]befall, der erst durch den [X.] Leitungswasseraustritt verursacht ist, nicht von dem Leistungsausschluss erfasst sein soll.

Das ergibt sich aus zwei Erwägungen.

a) Zum einen kennen weder die [X.] noch die hier in Rede ste-henden [X.] einen eigenständigen Versicherungsfall, unter den ein originärer [X.]befall
fiele. Für die Leistungspflicht des [X.] kann ein [X.]befall des versicherten Gebäudes mithin im-mer nur dann bedeutsam sein, wenn er als Folgeschaden eines Versi-cherungsfalles, insbesondere des Versicherungsfalles "[X.]"
eintritt. Wollte man die [X.] nicht gerade 22
23
24
-
11
-

auf solche Folgen eines Leitungswasserschadens anwenden, wäre der Leistungsausschluss überflüssig, weil der Versicherer
einen Ersatz für anderweitige [X.]schäden nirgends verspricht.

b) Zum anderen
macht der [X.] ("Der [X.] gegen Leitungswasser
erstreckt sich ohne Rücksicht auf ") deutlich, dass [X.]schäden losgelöst von der Ursache ihrer Entstehung in keinem Falle versichert sein sollen.

Soweit das in der Rechtsprechung früher anders gesehen worden ist, beruhte dies auf einem anderen [X.] in den [X.]. Deren [X.] in §
4 Abs.
3 Buchst.
f wurde von Teilen der Rechtsprechung als unklar angesehen ([X.] und [X.] [X.], 312 f.; a.A.
[X.] aaO), weil sie einerseits die Klarstellung "ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen"
noch nicht enthielt, andererseits aber die nachstehende Ausschlussklausel für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion (§
4 Abs.
3 Buchst.
g [X.]) mit dem Zusatz versehen war: auch dann nicht, wenn der Brand oder die Explosion die Folge von ausgetretenem Leitungswasser ist". Das konnte beim Ver-sicherungsnehmer die Vorstellung hervorrufen, im Umkehrschluss aus Buchstabe
g
solle bei der [X.] des Buchstaben
f anderes gelten
(so [X.] und [X.] aaO; vgl. auch [X.], SVR 3.
Aufl. [X.]).

Diese Bedenken treffen auf die hier in Rede stehende, seit den [X.] verwendete Neufassung der [X.] nicht mehr zu, zumal nunmehr sowohl in §
9 Nr.
3 [X.] (betreffend u.a. Brand, Blitzschlag und Explosion; im [X.] entsprechend hier Nr.
5.6
25
26
27
-
12
-

[X.]) als auch
in §
9 Nr.
4 [X.] (Nr.
6.2 [X.]) ein-heitlich die Formulierung "ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen"
gebraucht wird. Eine Irreführung des Versicherungsnehmers
darüber, dass [X.] auch als Leitungswasserfolgeschaden nicht vom Versi-cherungsschutz erfasst sein soll, ist damit nicht mehr zu besorgen (so auch [X.], Urteil vom 22. Oktober 2008,
juris,
Rn.
25, 26; in [X.], 1400 insoweit nicht vollständig abgedruckt; Wälder in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht 3.
Aufl. Kap.
9 Rn.
667; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
2 Rn.
217; [X.],
[X.], 314,
315).

4.
Die [X.] erweist sich bei der gebotenen uneingeschränkten Auslegung auch im Übrigen weder als unklar i.S.
von §
305c Abs.
2 [X.] noch als intransparent i.S.
von §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Gerade in ihrer Kürze bezeichnet sie alle Arten von Hausfäulepil-zen, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als "[X.]"
[X.] werden ([X.] aaO).

5. In der dargelegten Auslegung hält die [X.] auch im Übrigen einer Inhaltskontrolle nach den §§
307 ff. [X.] (früher §§
9
ff.
[X.])
stand.

a) §
307 Abs.
3 [X.] (früher §
8 [X.]) hindert eine Inhaltskontrol-le nach den §§
307
bis 309 [X.] (früher
§§
9
bis 11 [X.]) nicht, weil die Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das Hauptleis-tungsversprechen des Versicherers, Schutz gegen Leitungswasserschä-den zu gewähren, lediglich beschränkt, indem sie aus dem Kreis der ver-sicherten, also an sich entschädigungspflichtigen Leitungswasserfolge-schäden
die durch [X.] verursachten Schäden ausschließt. Solche 28
29
30
-
13
-

lediglich [X.] sind nach ständiger Recht-sprechung des Senats kontrollfähig (Senatsurteile vom 24. März 1999

IV ZR 90/98, [X.]Z 141, 137, 140
ff.; vom 23. Juni 1999

[X.], [X.]Z 142, 103, 109
ff.; vom 21.
Februar 2001

IV ZR 11/00,
VersR 2001, 576
unter 1; vom
30.
Oktober 2002
[X.]/01,
VersR 2002, 1546
unter II 1).

b) Die [X.] führt nicht zu einer unangemes-senen Benachteiligung des Versicherungsnehmers
i.S. von
§
307 Abs.
1 und 2 [X.].

aa) Ein gesetzliches Leitbild (§
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]), dem der Leistungsausschluss zuwider
liefe, findet sich nicht. Das Versicherungs-vertragsgesetz
enthält lediglich für die Gebäudefeuerversicherung, nicht aber die Leitungswasserversicherung besondere Bestimmungen in den §§
142 bis
149 [X.] (vgl. dazu [X.] in HK-[X.],
2. Aufl.
§
142 Rn.
1 und 4). Wenngleich der Leitungswasserversicherungsschutz bezweckt, dem Versicherungsnehmer einen Ausgleich für durch Leitungswasser verursachte Schäden am versicherten Gebäude zu gewähren, ist der Versicherer nicht gehindert, im Rahmen seiner unternehmerischen Ent-scheidung den Umfang des Schadenausgleichs abhängig von der Höhe der geforderten Prämien in seinen Versicherungsbedingungen zu gestal-ten. Er kann einzelne, besonders schwer kalkulierbare Schäden vom Versicherungsschutz ausnehmen und

wie dies beispielsweise auch bei der Neuwertversicherung von Gebäuden gegen Schäden durch [X.] und Hausbockkäfer geschieht

zum Gegenstand eines eigen-ständigen Versicherungsprodukts machen. Einen Rechtssatz, wonach in der Wohngebäudeversicherung in jedem Falle sämtliche Folgeschäden 31
32
-
14
-

eines Leitungswasserschadens vom Versicherungsschutz umfasst sein müssten, gibt es nicht.

bb) Auch der Vertragszweck wird durch die [X.] nicht i.S.
von §
307 Abs.
2 Nr.
2 [X.] gefährdet. Das käme [X.] dann in Betracht, wenn [X.]schäden regelmäßige oder zumin-dest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des [X.] von Leitungswasser wären, so dass sich der durchschnittliche Ver-sicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend vor solchen [X.]schäden schützen, der Versicherer sich jedoch mit der Ausschlussklausel von der Kardinalpflicht des Versi-cherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeich-nen wollte. Dafür ist indes nichts ersichtlich und wird auch vom Kläger
nichts geltend gemacht. Soweit er darauf verweist, [X.]schäden zählten zu den gravierendsten Folgen von Leitungswasserschäden und
zögen besonders hohe Sanierungskosten nach sich, verbieten
allein die-se Umstände es dem Versicherer nicht, solche Schäden von der Lei-tungswasserversicherung auszunehmen
und im Rahmen anderer Tarife gesonderten Versicherungsschutz dafür anzubieten.

6. Anders als der Kläger meint, steht zwischen den Parteien auch nicht aufgrund des ersten
in dieser Sache ergangenen
Berufungsurteils vom 17.
September 2008 (welches unter anderem in [X.] 2009, 28
f. veröffentlicht ist) bindend fest, dass die [X.] auf ei-nen Befall mit Echtem Hausschwamm beschränkt sei. Dabei kann dahin-stehen, ob §
563 Abs.
2 ZPO hier analog anzuwenden wäre, denn das Berufungsgericht
hatte in der genannten Entscheidung die Rechtsfrage, ob die [X.] eingeschränkt ausgelegt werden müs-33
34
-
15
-

se, nicht abschließend beantwortet, sondern noch Feststellungen zur Ge-fährlichkeit der unterschiedlichen [X.] vermisst.

II[X.] Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

1. Zwar erstreckt sich die Revisionszulassung des Berufungsge-richts auch auf dieses
Rechtsmittel. Weder der insoweit uneingeschränk-te Tenor des Berufungsurteils noch dessen

grundsätzlich auslegungs-fähige (st.
Rspr., vgl. nur [X.], Urteile
vom 13.
Juli 2007

VI [X.], NJW 2004, 3176
unter II
1; vom 16.
September 2009

VIII [X.], [X.]Z 182, 241 Rn.
11)

Entscheidungsgründe bringen hinreichend klar zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht die Revision
ausschließlich zur Überprüfung der [X.]

und damit beschränkt

zulassen wollte. Soweit die Revision "mit (besonderem) Blick"
darauf [X.] ist, nennt das Berufungsgericht lediglich sein Hauptmotiv für die Zulassung, bringt aber zugleich zum Ausdruck, dass es neben ande-ren bestimmend war.

2. Das Rechtsmittel war aber zurückzuweisen, weil dem
Klagebe-gehren
ausschließlich durch den [X.]befall verursachte Sanie-rungskosten zugrunde liegen. Hat der Kläger infolge der [X.]scha-denausschlussklausel insoweit keinen Leistungsanspruch, kommt es auf

35
36
37
-
16
-

die von seiner Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht den (vermeintlichen) Anspruch rechtsfehlerhaft gekürzt hat, nicht mehr an.

Mayen

[X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2009 -
2 O 125/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.09.2010 -
4 U 824/09 -

Meta

IV ZR 212/10

27.06.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. IV ZR 212/10 (REWIS RS 2012, 5197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5197

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 212/10 (Bundesgerichtshof)

Wohngebäudeversicherung: Reichweite und Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für Schäden "durch Schwamm" nach einem Leitungswasseraustritt


9 U 19/23 (Oberlandesgericht Köln)


IV ZR 151/15 (Bundesgerichtshof)

Versicherungsschutz gegen Leitungswasser in der Gebäudeversicherung: Inhaltskontrolle eines Leistungsausschlusses für Schimmelschäden; Eintrittszeitpunkt des Versicherungsfalles "Leitungswasserschaden"


IV ZR 151/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 259/12 (Bundesgerichtshof)

Wohngebäudeversicherung: Begriff des nicht versicherten Umbaus


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 212/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.