Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. 10 C 27/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 4957

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Asyl und Flüchtlingsschutz sowie hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf die [X.].

2

Der 1975 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger [X.] Volkszugehörigkeit. Ende 2002 reiste er auf dem Luftweg nach [X.] ein und beantragte Asyl. Zur Begründung gab er an: Er habe in der [X.] schon als Schüler mit der [X.] (inzwischen: [X.]) sympathisiert und von Ende 1993 bis Anfang 1995 in den Bergen den bewaffneten Guerillakampf unterstützt. Nach seiner Verhaftung im Februar 1995 sei er schwer körperlich misshandelt und unter Folter zu einer Aussage gezwungen worden. Im Dezember 1995 habe man ihn zu lebenslanger Haft verurteilt. 2001 sei er während der Haft [X.] zu lebenslanger Haft verurteilt worden, nachdem er die Tötung eines der Spitzeltätigkeit verdächtigten Mitgefangenen auf sich genommen habe. Im [X.] 2000 habe er sich an einem Todesfasten beteiligt. Aufgrund der hierbei erlittenen gesundheitlichen Schäden sei er im Dezember 2002 für sechs Monate aus der Haft entlassen worden. Aus Angst vor erneuter Verhaftung habe er das Land verlassen. Inzwischen werde er auch von der [X.] als Verräter angesehen.

3

Mit Bescheid vom 14. September 2004 lehnte das [X.] (jetzt: [X.]) - [X.] - den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] (Flüchtlingsanerkennung nach damaligem Recht) offensichtlich nicht vorliegen (Ziff. 2). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Kläger sei vom Asyl- und Flüchtlingsschutz ausgeschlossen, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass er vor seiner Aufnahme eine schwere nichtpolitische Straftat begangen habe (damals: § 51 Abs. 3 Satz 2 [X.], später: § 60 Abs. 8 Satz 2 [X.], jetzt: § 3 Abs. 2 AsylVfG). Zugleich stellte das [X.] fest, dass [X.] nach § 53 [X.] nicht vorliegen (Ziff. 3), und drohte dem Kläger die Abschiebung in die [X.] an (Ziff. 4).

4

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Mit Urteil vom 13. Juni 2006 hat es die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 1, 2 und 4 des Bescheids des [X.]s verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 [X.] vorliegen.

5

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei als Asylberechtigter und als Flüchtling anzuerkennen. Er habe vor seiner Ausreise aus der [X.] Verfolgung erlitten. Die ihm während der Haft gezielt zugefügten Rechtsverletzungen hätten an seine politischen Überzeugungen und Aktivitäten angeknüpft und seien über eine asylrechtlich unerhebliche strafrechtliche Ahndung hinausgegangen. Der Terrorismusvorbehalt stehe der Asylanerkennung nicht entgegen, da für eine Fortführung der im Heimatland unternommenen Unterstützung einer gewalttätigen extremistischen Organisation von [X.] aus keine Anhaltspunkte vorlägen. Bei einer Rückkehr sei der Kläger vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, komme es in der [X.] weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität, die dem [X.] zurechenbar seien. Da er sich während einer befristeten Haftaussetzung ins Ausland abgesetzt habe und ausweislich der beiden strafrechtlichen Verurteilungen einer linksextremistischen Terrororganisation zugerechnet werde, sei anzunehmen, dass sich die [X.] Sicherheitskräfte im Falle einer Rückkehr für ihn interessierten. Dabei bestehe die Gefahr, dass er befragt werde, um Erkenntnisse über seine Aktivitäten im [X.] und etwaige Kontakte zu [X.] im In- und Ausland zu erlangen, und es hierbei zu asylerheblichen Übergriffen komme. Die Ausschlussklauseln stünden einer Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht entgegen. Der allein in Betracht kommende Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat sei in Übereinstimmung mit der [X.] bei gemeinschafts- und verfassungskonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass er nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit begangenen, schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern auch der Gefahrenabwehr diene und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordere. Der Ausschlussgrund könne daher entfallen, wenn von dem Ausländer keine Gefahr mehr ausgehe, etwa weil feststehe, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt habe. Ob der Kläger ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen habe, könne offenbleiben, da die Einzelfallwürdigung zu seinen Gunsten ausfalle. Er habe als Heranwachsender fast acht Jahre in der [X.] in Haft verbracht. Angesichts der damaligen Haftbedingungen sei der Strafzweck zu einem erheblichen Teil erreicht. In die Abwägung seien auch die gesundheitlichen Folgen der Haft einzustellen. Die Erlebnisse während der Haft, deretwegen er noch heute psychotherapeutischer Behandlung bedürfe, stellten eine Zäsur dar, die eine Neuorientierung plausibel erscheinen lasse. Vom Kläger gehe keine Gefahr mehr aus. Aufgrund eines glaubhaften Sinneswandels habe er jeden Kontakt zur [X.] abgebrochen und distanziere sich von deren Zielen.

6

Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage. Der Kläger sei nach § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 und 3 [X.] a.F. (inzwischen: § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG) sowohl vom Asyl als auch vom Flüchtlingsschutz ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzten die Ausschlussgründe weder eine fortbestehende Gefährlichkeit des Ausländers noch eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

7

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] verschiedene Fragen zur Auslegung der inzwischen unionsrechtlich geregelten Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c und zu Art. 3 der Richtlinie 2004/83/[X.] vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 9. November 2010 ([X.]. [X.]/09 und [X.]/09 - NVwZ 2011, 285) beantwortet.

8

Die Beklagte sieht sich in ihrer Auffassung durch das Urteil des Gerichtshofs bestätigt. Dem schließt sich der Vertreter des [X.] beim [X.] an.

9

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil. Seiner Auffassung nach fehlt es an der Feststellung seiner persönlichen Verantwortung für konkrete terroristische Aktionen der [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufungsents[X.]heidung beruht auf der Verletzung von Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgeri[X.]ht hat einen Anspru[X.]h des [X.] auf Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft mit einer Begründung bejaht, die mit Bundesre[X.]ht ni[X.]ht zu vereinbaren ist (1.). Zwar hat es im Ergebnis zu Re[X.]ht die positiven Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft na[X.]h § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 [X.] bejaht (1.1). Es hat aber das Vorliegen von [X.] gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG (früher: § 60 Abs. 8 Satz 2 [X.]/§ 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990) mit einer Begründung verneint, die mit Bundesre[X.]ht ni[X.]ht vereinbar ist. Es hat zu Unre[X.]ht angenommen, dass ein Auss[X.]hluss na[X.]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG voraussetzt, dass von dem Betreffenden au[X.]h no[X.]h gegenwärtig die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten oder Handlungen im Sinne dieser Bestimmungen ausgeht (1.2). Dieses fehlerhafte Verständnis der Auss[X.]hlussgründe dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht erfasst über § 30 Abs. 4 AsylVfG au[X.]h die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts zur Anerkennung des [X.] als Asylbere[X.]htigter (2.). Mangels ausrei[X.]hender Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts konnte der [X.] ni[X.]ht selbst abs[X.]hließend ents[X.]heiden, ob der Kläger dur[X.]h seine Aktivitäten für die [X.] einen Auss[X.]hlussgrund na[X.]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG verwirkli[X.]ht hat (3.). Das Verfahren war daher zur weiteren Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Maßgebli[X.]h für die re[X.]htli[X.]he Beurteilung des klägeris[X.]hen Begehrens auf Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft und Anerkennung als Asylbere[X.]htigter ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylre[X.]htli[X.]her Ri[X.]htlinien der [X.] vom 19. August 2007 ([X.]) - im Folgenden: Ri[X.]htlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltende Re[X.]htslage. Denn na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sind Re[X.]htsänderungen, die na[X.]h der Berufungsents[X.]heidung eintreten, vom Revisionsgeri[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn sie das Berufungsgeri[X.]ht, wenn es jetzt ents[X.]hiede, zu bea[X.]hten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 [X.] 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es si[X.]h vorliegend um eine asylverfahrensre[X.]htli[X.]he Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im Zeitpunkt seiner letzten mündli[X.]hen Verhandlung oder Ents[X.]heidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt ents[X.]hiede, die neue Re[X.]htslage zugrunde legen (vgl. zuletzt Urteil des [X.]s vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 [X.] 3.10 - zur [X.] in der Ents[X.]heidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 7 m.w.N.).

1. Re[X.]htsgrundlage für die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft ist § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 [X.]. Dana[X.]h ist ein Ausländer Flü[X.]htling im Sinne des Abkommens über die Re[X.]htsstellung der Flü[X.]htlinge - [X.] (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 [X.] ausgesetzt ist. Dies gilt allerdings (u.a.) dann ni[X.]ht, wenn er einen Auss[X.]hlussgrund na[X.]h § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirkli[X.]ht hat.

1.1 Das Berufungsgeri[X.]ht ist vorliegend im Ergebnis zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass der Kläger die positiven Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft na[X.]h § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 [X.] erfüllt.

Auf der Grundlage der das Revisionsgeri[X.]ht bindenden tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger sein Heimatland verlassen, na[X.]hdem er dort wegen seiner politis[X.]hen Überzeugung verfolgt worden ist. Die gegen ihn in der Haft ergriffenen Maßnahmen bes[X.]hränkten si[X.]h ni[X.]ht auf die strafre[X.]htli[X.]he Ahndung des in der Dur[X.]hsetzung politis[X.]her Ziele mit gewaltsamen Mitteln liegenden kriminellen Unre[X.]hts, sondern gingen in Anknüpfung an politis[X.]he Überzeugungen und Aktivitäten im Sinne eines Politmalus darüber hinaus ([X.] 19).

Allerdings hat das Berufungsgeri[X.]ht bei seiner Prüfung, ob dem Kläger bei einer Rü[X.]kkehr in die [X.] (erneut) Verfolgung droht, mit Bli[X.]k auf dessen [X.] auf den herabgestuften Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstab der hinrei[X.]henden Si[X.]herheit vor Verfolgung abgestellt ([X.] 11), wie er in der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungs- und des [X.] zum Asylgrundre[X.]ht für Fälle der [X.] entwi[X.]kelt und dann auf den Flü[X.]htlingss[X.]hutz übertragen worden ist. Dieses materiellre[X.]htli[X.]he Konzept unters[X.]hiedli[X.]her Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose ist der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] vom 29. April 2004 über [X.] für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flü[X.]htlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen S[X.]hutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden S[X.]hutzes ([X.] vom 30. September 2004 S. 12; beri[X.]htigt [X.] EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) fremd. Sie geht vielmehr von einem einheitli[X.]hen Prognosemaßstab aus, der dem der bea[X.]htli[X.]hen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit na[X.]h bisheriger [X.] Re[X.]htslage entspri[X.]ht, und verfolgt einen beweisre[X.]htli[X.]hen Ansatz, wie er etwa bei der tatsä[X.]hli[X.]hen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie zum Ausdru[X.]k kommt. Mit dem Ri[X.]htlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 hat der [X.] Gesetzgeber deshalb bei der Flü[X.]htlingsanerkennung die bisherigen unters[X.]hiedli[X.]hen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstäbe des nationalen Re[X.]hts aufgegeben und si[X.]h den beweisre[X.]htli[X.]hen Ansatz der Ri[X.]htlinie zu eigen gema[X.]ht (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen Urteil des [X.]s vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 [X.] 25.10 - zur [X.] in der Ents[X.]heidungssammlung BVerwGE vorgesehen, m.w.N.).

Glei[X.]hwohl ist die Berufungsents[X.]heidung in diesem Punkt im Ergebnis revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Denn die einzelnen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts tragen den S[X.]hluss, dass die Fur[X.]ht des [X.] vor (erneuter) Verfolgung au[X.]h bei Zugrundelegung des nunmehr maßgebli[X.]hen einheitli[X.]hen Prognosemaßstabs na[X.]h den unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben begründet ist. Die Tatsa[X.]he, dass der Kläger bereits verfolgt wurde, ist na[X.]h Art. 4 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Fur[X.]ht vor Verfolgung begründet ist. Den - revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden - tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ([X.] 22 ff.) kann au[X.]h ni[X.]ht entnommen werden, dass sti[X.]hhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung spre[X.]hen. Insoweit wird auf die Ausführungen des [X.]s im Vorlagebes[X.]hluss vom 14. Oktober 2008 (- BVerwG 10 [X.] 48.07 - BVerwGE 132, 79 Rn. 14 f.) verwiesen.

1.2 Erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 [X.], kommt es ents[X.]heidend darauf an, ob er dur[X.]h die ihm zur Last gelegten Aktivitäten für die [X.] vor seiner Ausreise einen Auss[X.]hlussgrund na[X.]h § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] umgesetzt, die si[X.]h ihrerseits an den in Art. 1 F GFK aufgeführten [X.] orientieren (BTDru[X.]ks 16/5065 [X.]). Die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts, mit denen es das Vorliegen eines [X.] bei dem Kläger verneint hat, sind mit revisiblem Re[X.]ht ni[X.]ht vereinbar.

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat allein den jetzt in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG (früher in § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 [X.]) geregelten Auss[X.]hlussgrund einer s[X.]hweren ni[X.]htpolitis[X.]hen Straftat in Betra[X.]ht gezogen, der dem Auss[X.]hlussgrund na[X.]h Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] sowie na[X.]h Art. 1 [X.]. b GFK entspri[X.]ht. Na[X.]h dieser Bestimmung ist ein Ausländer ni[X.]ht Flü[X.]htling, wenn aus s[X.]hwerwiegenden Gründen die Annahme gere[X.]htfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flü[X.]htling eine s[X.]hwere ni[X.]htpolitis[X.]he Straftat außerhalb des [X.]s begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, au[X.]h wenn mit ihr vorgebli[X.]h politis[X.]he Ziele verfolgt wurden. Die Regelung gilt au[X.]h für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten angestiftet oder si[X.]h in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG in Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.]). Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Vors[X.]hrift dahingehend ausgelegt, dass der Auss[X.]hlussgrund ni[X.]ht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit von dem Ausländer begangenen s[X.]hweren ni[X.]htpolitis[X.]hen Verbre[X.]hens, sondern daneben au[X.]h der Gefahrenabwehr diene und eine am Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordere. Der Auss[X.]hlussgrund könne daher entfallen, wenn von dem Ausländer unter keiner Betra[X.]htungsweise mehr eine Gefahr ausgehe, etwa weil feststehe, dass er si[X.]h von allen früheren terroristis[X.]hen Aktivitäten losgesagt habe ([X.] 28). Hiervon ausgehend hat es das Eingreifen des [X.] im Falle des [X.] verneint. Dabei hat es offengelassen, ob s[X.]hwerwiegende Gründe zu der Annahme bere[X.]htigen, dass der Kläger die ihm ausweisli[X.]h der [X.] Strafurteile zur Last gelegten, von ihm aber - zumindest teilweise - bestrittenen Taten begangen hat und ob die von ihm eingeräumten Aktivitäten während seiner mehr als einjährigen Zugehörigkeit zur Guerilla bereits für si[X.]h genommen ein s[X.]hweres ni[X.]htpolitis[X.]hes Verbre[X.]hen darstellen. Denn au[X.]h wenn der Kläger ein s[X.]hweres ni[X.]htpolitis[X.]hes Verbre[X.]hen begangen haben sollte, finde die Auss[X.]hlussklausel auf ihn keine Anwendung, da die Einzelfallwürdigung zu seinen Gunsten ausfalle. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgeri[X.]ht insbesondere auf die vom Kläger in der [X.] wegen der ihm zur Last gelegten Taten verbüßte Strafhaft, die dabei erlittenen gesundheitli[X.]hen Folgen und den Umstand, dass von ihm aufgrund eines glaubhaften Sinneswandels keine Gefahr mehr ausgehe, abgestellt ([X.] 52 f.). Diesem re[X.]htli[X.]hen Ausgangspunkt ist na[X.]h Einholung der Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] dur[X.]h den [X.] im vorliegenden Verfahren ni[X.]ht zu folgen (vgl. hierzu au[X.]h Urteil des [X.]s vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 [X.] 26.10, zur [X.] in der Ents[X.]heidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

Na[X.]h dem Urteil des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 9. November 2010 (a.a.[X.] Rn. 104 f.) setzt der Auss[X.]hluss von der Anerkennung als Flü[X.]htling na[X.]h Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie ni[X.]ht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für den [X.] ausgeht. Den Ausführungen des Geri[X.]htshofs zufolge, die si[X.]h glei[X.]hermaßen auf den Auss[X.]hlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der [X.] (Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG) beziehen, wurden die Auss[X.]hlussgründe mit dem Ziel ges[X.]haffen, von der Flü[X.]htlingsanerkennung Personen auszus[X.]hließen, die hinsi[X.]htli[X.]h des S[X.]hutzes, der si[X.]h aus der Anerkennung ergibt, als unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass die Anerkennung den Urhebern bestimmter s[X.]hwerer Straftaten ermögli[X.]ht, si[X.]h ihrer strafre[X.]htli[X.]hen Verantwortung zu entziehen. Na[X.]h der Systematik der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] ist eine mögli[X.]herweise von einem Flü[X.]htling für den betreffenden Mitgliedstaat ausgehende gegenwärtige Gefahr ni[X.]ht im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie zu berü[X.]ksi[X.]htigen, sondern im Rahmen des Art. 14 Abs. 4 bzw. des Art. 21 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie (vgl. § 3 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jeweils i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 [X.]). Mit den [X.] na[X.]h Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. b und [X.] der Ri[X.]htlinie sollen hingegen na[X.]h ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 101 ff.). Auf eine fortbestehende von dem Betreffenden ausgehende aktuelle Gefahr kommt es daher ni[X.]ht an.

Für diese Auss[X.]hlussgründe bedarf es na[X.]h dem Urteil des Geri[X.]htshofs au[X.]h keiner (na[X.]hgelagerten) auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Erfüllt eine Person die in den [X.] festgelegten Voraussetzungen, ist sie zwingend und ohne Ausnahme von der Anerkennung als Flü[X.]htling ausges[X.]hlossen. Der Auss[X.]hluss na[X.]h Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. b und [X.] der Ri[X.]htlinie hängt mit der S[X.]hwere der begangenen Handlungen zusammen, die von einem sol[X.]hen Grad sein muss, dass die betreffende Person ni[X.]ht in bere[X.]htigter Weise Anspru[X.]h auf den S[X.]hutz als Flü[X.]htling im Sinne der Ri[X.]htlinie erheben kann. Da bereits im Rahmen der Beurteilung der S[X.]hwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Betreffenden alle Umstände berü[X.]ksi[X.]htigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage des Betreffenden kennzei[X.]hnend sind, ist eine zusätzli[X.]he weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung ni[X.]ht mehr geboten ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 107 ff.).

b) Das Berufungsurteil hält au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der [X.], der nunmehr als Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG geregelt ist, einer revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung ni[X.]ht stand. Das Berufungsgeri[X.]ht hat diesen Auss[X.]hlussgrund im Fall des [X.] ni[X.]ht näher in Betra[X.]ht gezogen, weil es si[X.]h der Auffassung des UNH[X.]R zur Auslegung des entspre[X.]henden [X.] in Art. 1 [X.]. [X.] GFK anges[X.]hlossen hat, wona[X.]h sol[X.]he Zuwiderhandlungen nur von Personen begangen werden können, die eine gewisse Ma[X.]htposition in einem Mitgliedstaat der [X.] besessen und zu einer Verletzung der Ziele und Grundsätze der [X.] dur[X.]h ihren Staat direkt beigetragen haben ([X.] 37 f., 43 unter Hinweis auf UNH[X.]R, Handbu[X.]h über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft, [X.], September 1979 Nr. 163). Dieser restriktiven Auslegung kann, jedenfalls soweit es um Handlungen des internationalen Terrorismus geht, na[X.]h dem Urteil der Geri[X.]htshofs der [X.] vom 9. November 2010 (a.a.[X.] Rn. 82 ff.) ni[X.]ht mehr gefolgt werden.

Die für einen Auss[X.]hluss na[X.]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG maßgebli[X.]hen Ziele und Grundsätze der [X.] sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der [X.]harta der [X.] dargelegt und u.a. in den Resolutionen des UN-Si[X.]herheitsrats zu den [X.] verankert, in denen erklärt wird, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspru[X.]h zu den Zielen und Grundsätzen der [X.] stehen" und "dass die wissentli[X.]he Finanzierung und Planung terroristis[X.]her Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspru[X.]h zu den Zielen und Grundsätzen der [X.] stehen" (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.]). Wie si[X.]h aus den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Si[X.]herheitsrat der [X.] von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der [X.] zuwiderlaufen. Daraus folgert der Geri[X.]htshof, dass dieser Auss[X.]hlussgrund au[X.]h auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristis[X.]hen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 82 bis 84). Dana[X.]h können Zuwiderhandlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus au[X.]h von Personen begangen werden, die keine Ma[X.]htposition in einem Mitgliedstaat der [X.] oder zumindest in einer staatsähnli[X.]hen Organisation innehaben. Bei diesem Auss[X.]hlussgrund bedarf es ebenfalls weder einer gegenwärtigen Gefahr no[X.]h einer (na[X.]hgelagerten) Verhältnismäßigkeitsprüfung ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 105 und 111).

2. Hinsi[X.]htli[X.]h der Anerkennung als Asylbere[X.]htigter na[X.]h Art. 16a GG beruht das Berufungsurteil ebenfalls auf der Verletzung von Bundesre[X.]ht. Wenn der Kläger dur[X.]h seine Aktivitäten für die [X.] einen Auss[X.]hlussgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirkli[X.]ht haben sollte, wäre er ni[X.]ht nur von der Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft, sondern über § 30 Abs. 4 AsylVfG au[X.]h von der Anerkennung als Asylbere[X.]htigter ausges[X.]hlossen. Dana[X.]h ist ein Asylantrag (u.a.) als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Das Vorliegen eines [X.] stünde mithin au[X.]h einer Asylanerkennung zwingend entgegen.

Der Gesetzgeber hat mit dem [X.] vom 9. Januar 2002 ([X.]) - Terrorismusbekämpfungsgesetz - mit Wirkung zum 1. Januar 2002 die Auss[X.]hlussgründe der [X.] beim Flü[X.]htlingss[X.]hutz eingeführt (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990) und über § 30 Abs. 4 AsylVfG auf die Asylanerkennung übertragen. [X.] kann, ob er hierdur[X.]h die verfassungsimmanenten Grenzen des [X.] zutreffend und in hinrei[X.]hend bestimmter Weise na[X.]hgezei[X.]hnet hat (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - juris Rn. 23 f.) oder ob diese Grenzen anders zu bestimmen sind als na[X.]h der [X.] (vgl. hierzu Bes[X.]hluss vom 14. Oktober 2008 a.a.[X.] Rn. 36 ff. sowie Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 [X.] 2.10 - zur [X.] in der Ents[X.]heidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 45 ff.). Dies bedarf vorliegend keiner Ents[X.]heidung, da die einfa[X.]hgesetzli[X.]he Erstre[X.]kung der Auss[X.]hlussgründe auf die Asylanerkennung - wie der [X.] bereits mit Urteil vom 31. März 2011 ents[X.]hieden hat - jedenfalls mit Bli[X.]k auf die zwingenden Vorgaben der Ri[X.]htlinie 2004/83[X.] und die si[X.]h daraus ergebende Verpfli[X.]htung zur ri[X.]htlinienkonformen Auslegung und Anwendung des nationalen Re[X.]hts ni[X.]ht zu beanstanden ist (Urteil vom 31. März 2011 a.a.[X.] Rn. 50 ff.).

Zwar wird das dur[X.]h Art. 16a GG gewährleistete verfassungsre[X.]htli[X.]he Asylgrundre[X.]ht ni[X.]ht unmittelbar von der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] erfasst. Wie si[X.]h aus dem Urteil des [X.] vom 9. November 2010 (a.a.[X.] Rn. 113 ff.) ergibt, wirkt si[X.]h die Ri[X.]htlinie aber insofern auf das nationale Asylgrundre[X.]ht aus, als es dem in Art. 3 der Ri[X.]htlinie niedergelegten Vorbehalt zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Re[X.]htsstellung eines Flü[X.]htlings einer Person gewähren, die hiervon na[X.]h Art. 12 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie ausges[X.]hlossen ist (a.a.[X.] Rn. 115). Die Mitgliedstaaten dürfen zwar S[X.]hutz aus anderen Gründen gewähren als denjenigen, auf denen der internationale S[X.]hutz beruht. In Betra[X.]ht kommt etwa eine S[X.]hutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen (a.a.[X.] Rn. 118). Diese andere Form des S[X.]hutzes, zu deren Gewährung die Mitgliedstaaten befugt sind, darf indessen ni[X.]ht mit der Re[X.]htsstellung des Flü[X.]htlings im Sinne der Ri[X.]htlinie verwe[X.]hselbar sein (a.a.[X.] Rn. 119). Nur soweit die nationalen Re[X.]htsvors[X.]hriften, die von der Flü[X.]htlingsanerkennung im Sinne der Ri[X.]htlinie ausges[X.]hlossenen Personen ein Asylre[X.]ht gewähren, eine klare Unters[X.]heidung des nationalen S[X.]hutzes von dem S[X.]hutz gemäß der Ri[X.]htlinie erlauben, beeinträ[X.]htigen sie daher das von der Ri[X.]htlinie ges[X.]haffene System ni[X.]ht (a.a.[X.] Rn. 120).

Bei der einfa[X.]hgesetzli[X.]hen Ausgestaltung der Asylbere[X.]htigung na[X.]h Art. 16a handelt es si[X.]h um einen nationalen S[X.]hutzstatus, der der Re[X.]htsstellung eines Flü[X.]htlings im Sinne der Ri[X.]htlinie weitgehend entspri[X.]ht und damit eine Verwe[X.]hslungsgefahr im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs begründet. Bei der Asylbere[X.]htigung na[X.]h Art. 16a GG handelt es si[X.]h ni[X.]ht um einen gegenüber der Flü[X.]htlingsanerkennung andersartigen S[X.]hutzstatus - gegründet etwa auf familiäre oder humanitäre Motive. Vielmehr genießt ein Asylbere[X.]htigter na[X.]h § 2 Abs. 1 AsylVfG im [X.] die Re[X.]htsstellung eines Flü[X.]htlings im Sinne der [X.]. Seine Re[X.]htsposition entspri[X.]ht innerstaatli[X.]h au[X.]h der unionsre[X.]htli[X.]hen Stellung von Flü[X.]htlingen, wie sie dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] ausgestaltet ist (vgl. [X.], [X.], 369 <371 ff.>). Damit liefe es aber dem Vorbehalt in Art. 3 der Ri[X.]htlinie zuwider, wenn [X.] Personen eine dem Flü[X.]htlingsstatus weitgehend entspre[X.]hende Re[X.]htsstellung gewährte, die hiervon na[X.]h Art. 12 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie ausges[X.]hlossen sind. Die Vorgaben des [X.]sre[X.]hts verlangen somit, dass die Auss[X.]hlussgründe des Art. 12 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie au[X.]h auf Asylbere[X.]htigte anzuwenden sind (Urteil vom 31. März 2011 a.a.[X.] Rn. 53).

Folgli[X.]h ist die einfa[X.]hgesetzli[X.]he Erstre[X.]kung der Auss[X.]hlussklauseln auf den Asylanspru[X.]h na[X.]h Art. 16a GG s[X.]hon deshalb verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, weil der [X.] Gesetzgeber hierdur[X.]h seiner Verpfli[X.]htung zur innerstaatli[X.]hen Umsetzung des [X.]sre[X.]hts na[X.]hgekommen ist. Die Bindung an zwingende Vorgaben einer Ri[X.]htlinie na[X.]h Art. 288 Abs. 3 AEUV befindet si[X.]h in Übereinstimmung mit den in Art. 23 Abs. 1 GG genannten Re[X.]htsgrundsätzen, solange die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] einen wirksamen S[X.]hutz der Grundre[X.]hte gegenüber der Hoheitsgewalt der [X.] generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundre[X.]htss[X.]hutz im Wesentli[X.]hen glei[X.]h zu a[X.]hten ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. März 2007 - 1 [X.] - [X.]E 118, 79 <95 ff.>). Dass dieser unabdingbar gebotene Grundre[X.]htss[X.]hutz auf [X.] in Bezug auf das Asylre[X.]ht generell ni[X.]ht gewährleistet wäre, kann angesi[X.]hts des in Art. 18 der [X.]harta der Grundre[X.]hte der [X.] verbürgten Re[X.]hts auf Asyl und der dem S[X.]hutzstandard der [X.] verpfli[X.]hteten Bestimmungen der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] (vgl. etwa Erwägungsgründe 3 und 17 der Ri[X.]htlinie) ni[X.]ht angenommen werden. Der Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts hat zwar ni[X.]ht die Ni[X.]htigkeit entgegenstehenden nationalen Re[X.]hts zur Folge. Im Anwendungsberei[X.]h des [X.]sre[X.]hts ist [X.] Re[X.]ht aber grundsätzli[X.]h unanwendbar (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422). Der Anwendungsvorrang gilt in [X.] allerdings [X.] des dur[X.]h Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten [X.]. Er rei[X.]ht für in [X.] ausgeübte Hoheitsgewalt daher nur so weit, wie die Bundesrepublik [X.] dieser Kollisionsregel zugestimmt hat und zustimmen durfte (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 [X.] u.a. - [X.]E 123, 267 <343>). Innerhalb dieser Grenzen ist das [X.]sre[X.]ht aber au[X.]h bei der Auslegung des Grundgesetzes zu bea[X.]hten. Dies hat hier zur Folge, dass mit der Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] das Grundre[X.]ht auf Asyl ri[X.]htlinienkonform auszulegen ist und die Auss[X.]hlussklauseln selbst im Falle einer ni[X.]ht dur[X.]h ri[X.]htlinienkonforme Auslegung oder Re[X.]htsfortbildung dieses Grundre[X.]hts behebbaren Kollision jedenfalls über den Anwendungsvorrang des vom nationalen Gesetzgeber in einfa[X.]hes Gesetzesre[X.]ht umgesetzten [X.]sre[X.]hts bea[X.]htli[X.]h sind (Urteil vom 31. März 2011 a.a.[X.] Rn. 54).

3. Au[X.]h wenn das Berufungsurteil dana[X.]h sowohl hinsi[X.]htli[X.]h der Flü[X.]htlings- als au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Asylanerkennung auf der Verletzung von Bundesre[X.]ht beruht, kann der [X.] hierüber ni[X.]ht selbst ents[X.]heiden. Denn aufgrund der bisherigen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts lässt si[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilen, ob der Kläger einen Auss[X.]hlussgrund na[X.]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG verwirkli[X.]ht hat.

Das Vorliegen eines [X.] na[X.]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass s[X.]hwerwiegende Gründe die Annahme re[X.]htfertigen, dass der Betreffende vor seiner Einreise in das [X.] eine s[X.]hwere ni[X.]htpolitis[X.]he Straftat begangen, zu einer sol[X.]hen Tat angestiftet oder si[X.]h in sonstiger Weise daran beteiligt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Als s[X.]hwere Straftaten in diesem Sinne sind, wie der Geri[X.]htshof der [X.] betont hat ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 81), u.a. terroristis[X.]he Handlungen anzusehen, die dur[X.]h ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzei[X.]hnet sind, au[X.]h wenn mit ihnen vorgebli[X.]h politis[X.]he Ziele verfolgt werden. Allerdings re[X.]htfertigt allein der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die - wie hier die [X.] - wegen ihrer Beteiligung an terroristis[X.]hen Handlungen in der sog. [X.] (Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/[X.] über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/[X.] - 2002/462/[X.] - [X.] [X.] Nr. L 160 vom 18. Juni 2002 S. 32) aufgeführt ist, und sie den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, ni[X.]ht automatis[X.]h die Annahme eines [X.] na[X.]h dieser Vors[X.]hrift. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen s[X.]hwere ni[X.]htpolitis[X.]he Straftaten im Sinne des [X.] sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirkli[X.]hung dieser Handlungen zugere[X.]hnet werden kann, wobei dem in der Vors[X.]hrift verlangten [X.] Re[X.]hnung zu tragen ist ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 99). Entspre[X.]hendes gilt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs für den vom Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht näher geprüften Auss[X.]hlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der [X.] na[X.]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] entspri[X.]ht ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 99).

Daran gemessen genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des anzulegenden (abgesenkten) Beweismaßes ni[X.]ht, um über das Vorliegen eines [X.] na[X.]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylVfG abs[X.]hließend zu ents[X.]heiden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausdrü[X.]kli[X.]h offengelassen, ob s[X.]hwerwiegende Gründe die Annahme re[X.]htfertigen, dass der Kläger die ihm ausweisli[X.]h der [X.] Strafurteile zur Last gelegten, von ihm aber - weitgehend - bestrittenen Taten begangen hat und ob die von ihm eingeräumten Aktivitäten während seiner mehr als einjährigen Zugehörigkeit zur Guerilla bereits für si[X.]h genommen ein s[X.]hweres ni[X.]htpolitis[X.]hes Verbre[X.]hen darstellen ([X.] 52). Zwar kann na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts davon ausgegangen werden, dass die [X.] aufgrund der Aufnahme in die [X.] im Jahr 2002 und der von ihr angewandten Methoden ([X.] 20) eine terroristis[X.]he Organisation ist. Den Feststellungen ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger - zwis[X.]hen 1993 und 1995 - in der [X.] den bewaffneten Kampf dieser Organisation unterstützt hat, indem er na[X.]h eigenen Angaben zwar ni[X.]ht selbst an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt war, die Kampftruppen aber in vielfältiger Weise unterstützt, Wege ausgekunds[X.]haftet und Na[X.]hs[X.]hub besorgt hat und hierbei bewaffnet war, was na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts jedenfalls auf die Bereits[X.]haft s[X.]hließen lässt, die Waffen notfalls au[X.]h einzusetzen ([X.] 18). Dies allein re[X.]htfertigt aber no[X.]h ni[X.]ht automatis[X.]h die Annahme einer dem Kläger zuzure[X.]hnenden s[X.]hweren ni[X.]htpolitis[X.]hen Straftat bzw. Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der [X.]. Das Berufungsgeri[X.]ht hat - von seinem Re[X.]htsstandpunkt her folgeri[X.]htig - keine weiteren Feststellungen zur eigenen Begehung bzw. individuellen Verantwortung des [X.] für von der [X.] begangene terroristis[X.]he Handlungen getroffen. Ob diese Organisation au[X.]h s[X.]hon während der Zugehörigkeit des [X.] terroristis[X.]he Methoden angewandt hat und ob und in wel[X.]hem Umfang der Kläger selbst terroristis[X.]he Handlungen begangen hat bzw. ihm die Verantwortung für sol[X.]he Handlungen der Organisation zumindest über § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] zuzure[X.]hnen ist, kann ohne weitere tatri[X.]hterli[X.]he Feststellungen daher ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilt werden.

Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgeri[X.]ht den Sa[X.]hverhalt mit Bli[X.]k sowohl auf den Auss[X.]hlussgrund der s[X.]hweren ni[X.]htpolitis[X.]hen Straftat als au[X.]h den des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der [X.] aufzuklären haben und dabei für die Beurteilung der S[X.]hwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des [X.] alle Umstände zu ermitteln und zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben, die für diese Handlungen und für die Lage des [X.] kennzei[X.]hnend sind.

Bei der Prüfung des [X.] des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die vom Geri[X.]htshof geforderte individuelle Verantwortli[X.]hkeit eine Verantwortli[X.]hkeit im strafre[X.]htli[X.]hen Sinne erfordert, wobei allerdings au[X.]h hier das im Verglei[X.]h zum Strafre[X.]ht abgesenkte Beweismaß ("wenn aus s[X.]hwerwiegenden Gründe die Annahme gere[X.]htfertigt ist") zu bea[X.]hten ist (zu diesem Beweismaßstab vgl. Urteil vom 31. März 2011 a.a.[X.] Rn. 26). Dabei liegt mangels einheitli[X.]her internationaler Kriterien (vgl. die Länderberi[X.]hte in: [X.]/[X.]ornils, Nationales Strafre[X.]ht in re[X.]htsverglei[X.]hender Darstellung, Teilband 4 Tatbeteiligung, [X.] 2010) grundsätzli[X.]h zunä[X.]hst eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafre[X.]hts zur Täters[X.]haft und Teilnahme nahe. Erfasst wird mithin sowohl der Täter als au[X.]h der Anstifter einer s[X.]hweren ni[X.]htpolitis[X.]hen Straftat. Au[X.]h der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine s[X.]hwere ni[X.]htpolitis[X.]he Straftat verantwortli[X.]h, wenn er eine strafre[X.]htli[X.]h relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss au[X.]h im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag na[X.]h seinem Gewi[X.]ht dem einer s[X.]hweren ni[X.]htpolitis[X.]hen Straftat im Sinne dieser Vors[X.]hrift entspre[X.]hen. Denn dur[X.]h die Regelung über die Anstiftung und Beteiligung in sonstiger Weise in Art. 12 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] und § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sollte der Auss[X.]hlussgrund des Art. 1 F GFK, der eine sol[X.]he Regelung ni[X.]ht enthält, ni[X.]ht erweitert, sondern mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf das unters[X.]hiedli[X.]he Verständnis von Täters[X.]haft, Anstiftung und sonstigen Beteiligungsformen in den Strafre[X.]htsordnungen der Mitgliedstaaten ledigli[X.]h präzisiert werden (ebenso [X.] Supreme [X.]ourt, Urteil vom 17. März 2010, <2010> [X.]S[X.] 15, Rn. 33). Das Berufungsgeri[X.]ht wird daher prüfen müssen, ob vorliegend s[X.]hwerwiegende Gründe für die Annahme spre[X.]hen, dass der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur [X.] in der [X.] als Täter oder Teilnehmer eine s[X.]hwere ni[X.]htpolitis[X.]he Straftat begangen hat, etwa im Zusammenhang mit der Ermordung des Mitgefangenen oder Terrorans[X.]hlägen der [X.] vor seiner Inhaftierung. In diesem Zusammenhang ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Kläger in der [X.] wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten re[X.]htskräftig verurteilt worden ist. Hierbei sind aber au[X.]h die Ausführungen des [X.] zum Zustandekommen der den Verurteilungen zugrunde liegenden Geständnisse zu würdigen.

Beim Auss[X.]hlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der jedenfalls bei Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension au[X.]h von Personen verwirkli[X.]ht werden kann, die keine Ma[X.]htposition in einem Staat oder einer staatsähnli[X.]hen Organisation haben (vgl. oben Rn. 22), setzt der Tatbestand ni[X.]ht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraus (ebenso zu Art. 1 [X.]. [X.] GFK: [X.] [X.]ourt of Appeal, Urteil vom 24. März 2009, <2009> EW[X.]A [X.]iv 226, Rn. 30). In den hier eins[X.]hlägigen UN-Resolutionen zu [X.] (vgl. Erwägungsgrund 22 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.]) wird in Bekräftigung dessen, dass jede Handlung des internationalen Terrorismus eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Si[X.]herheit darstellt, ausdrü[X.]kli[X.]h erklärt, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspru[X.]h zu den Zielen und Grundsätzen der [X.] stehen und dass die wissentli[X.]he Finanzierung und Planung terroristis[X.]her Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspru[X.]h zu den Zielen und Grundsätzen der [X.] stehen" (Resolution 1373 <2001> des Si[X.]herheitsrats vom 28. September 2001, [X.]). Daraus ergibt si[X.]h, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von ihrer strafre[X.]htli[X.]hen Relevanz im Widerspru[X.]h zu den Zielen und Grundsätzen der [X.] stehen. Von diesem Auss[X.]hlussgrund können au[X.]h Personen erfasst werden, die im Vorfeld [X.] zugunsten sol[X.]her terroristis[X.]hen Aktivitäten vornehmen. Zusätzli[X.]h wird allerdings - um der Funktion des [X.] gere[X.]ht zu werden - in jedem Fall zu prüfen sein, ob der individuelle Beitrag ein Gewi[X.]ht errei[X.]ht, das dem der Auss[X.]hlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspri[X.]ht.

Sollte das Berufungsgeri[X.]ht zu dem Ergebnis kommen, dass einer Anerkennung des [X.] als Flü[X.]htling und als Asylbere[X.]htigter ein Auss[X.]hlussgrund na[X.]h § 3 Abs. 2 AsylVfG entgegensteht, wird es s[X.]hließli[X.]h den vom Kläger hilfsweise gestellten Anträgen auf Feststellung eines Abs[X.]hiebungsverbots na[X.]h § 60 Abs. 2 bis 7 [X.] na[X.]hzugehen haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob der Kläger si[X.]h mit Bli[X.]k auf die ihm drohende Behandlung bei einer Rü[X.]kkehr ni[X.]ht zumindest auf das - keinem Auss[X.]hluss unterliegende - Abs[X.]hiebungsverbot des Art. 3 [X.] berufen kann.

Meta

10 C 27/10

07.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. März 2007, Az: 8 A 2632/06.A, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. 10 C 27/10 (REWIS RS 2011, 4957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4957

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 C 28/10 (Bundesverwaltungsgericht)


10 C 26/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Widerruf der Flüchtlings- und Asylanerkennung; Ausschlussgründe; Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen; …


10 C 13/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Asylantrag; Sicherheit vor Verfolgung; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes


10 C 2/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Widerruf der Flüchtlings- und Asylanerkennung; Ausschlussgrund; Kriegsverbrechen; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Aussetzung des Verfahrens


10 C 26/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 2 AsylVfG 1992; Beteiligung in sonstiger Weise


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvF 1/05

2 BvR 2661/06

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.