Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. 10 C 26/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 4982

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Gegenstand

Widerruf der Flüchtlings- und Asylanerkennung; Ausschlussgründe; Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen; Terrorismus; Unterstützung; Anwendungsvorrang des Unionsrechts


Leitsatz

1. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) ist mit Blick auf die zwingend gebotene Beachtung der flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass bei Vorliegen solcher Ausschlussgründe der Widerruf einer vor Inkrafttreten der Ausschlussregelungen ausgesprochenen Flüchtlings- und Asylanerkennung zulässig und geboten ist.

2. Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG setzt nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ausgeht. Er setzt, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausschlussgründe erfüllt sind, auch keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285).

3. Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG können jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer staatsähnlichen Organisation innehaben (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285).

4. Allein die Zugehörigkeit einer Person zu einer Organisation, die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mitteln zu erreichen sucht, rechtfertigt nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten oder Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne dieser Ausschlussgründe sind und der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Handlungen zugerechnet werden kann (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285).

5. Wegen der Verwechselbarkeit der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach Art. 16a GG und eines Flüchtlings im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG verbieten es die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 3 der Richtlinie, eine nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossene Person als Asylberechtigten anzuerkennen oder diese Anerkennung aufrechtzuerhalten (wie Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 C 2.10).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asyl- und Flüchtlingsanerkennung.

2

Der 1968 geborene Kläger ist [X.]Staatsangehöriger [X.]Volkszugehörigkeit. Im Mai 2001 reiste er aus dem [X.]auf dem Luftweg nach [X.]ein und beantragte Asyl. Zur Begründung gab er an: Er befürchte Verfolgung sowohl von Seiten des [X.]als auch von Seiten der [X.](PKK). Er sei schon während seines Studiums an der [X.]Ende der 80er Jahre wegen seines Eintretens für ein Selbstbestimmungsrecht der [X.]dreimal festgenommen und gefoltert worden. Danach sei er jeweils aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. 1990 sei er in [X.]geflohen, um sich der [X.]anzuschließen. Er sei dort Guerillakämpfer und hoher Funktionär der [X.]gewesen. Ende 1998 habe ihn die [X.]in den [X.]geschickt. Aufgrund politischer Differenzen mit der Führung der [X.]habe er sich im Mai 2000 von dieser getrennt und werde seitdem als Abtrünniger von Seiten der [X.]bedroht. Er habe sich noch ungefähr ein Jahr im [X.]aufgehalten, sei aber auch dort nicht sicher gewesen. Deshalb sei er im Mai 2001 über den [X.]nach [X.]geflohen.

3

Das [X.](jetzt: [X.]für Migration und Flüchtlinge) - [X.]- erkannte den Kläger daraufhin im Mai 2001 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.]hinsichtlich der [X.]vorliegen (Flüchtlingsanerkennung nach damaligem Recht).

4

Im Januar 2002 führte der [X.]Gesetzgeber mit dem [X.]neue Ausschlussgründe für die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ein, die sich an den in Art. 1 Abschnitt [X.]der [X.](GFK) geregelten Ausschlussgründen orientierten. Mit Blick auf diese Gesetzesänderung regte das [X.]beim [X.]die Einleitung eines Widerrufs- oder [X.]gegen den Kläger an. Nach den dortigen Erkenntnissen treffe es zu, dass der Kläger sich 1990 der [X.]angeschlossen habe und Guerillakämpfer und hoher Funktionär der PKK, ein sog. "Kader", gewesen sei. Er habe mindestens ab Februar 1999, möglicherweise schon ab 1995, dem 41 Personen zählenden Führungsgremium angehört und trage damit eine umfassende Mitverantwortung für die terroristischen Aktivitäten der PKK. Im August 2000 habe [X.]den Kläger aufgrund des Haftbefehls eines Staatssicherheitsgerichts zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. Gegenstand des [X.]seien insbesondere Anschläge, bei denen 126 Personen getötet worden seien, sowie die Beteiligung an der Ermordung von zwei PKK-Guerillakämpfern, die aufgrund des eigenen Strafsystems der [X.]erfolgt sein soll. Der Tatzeitraum liege zwischen 1993 und 1998.

5

Das [X.]widerrief daraufhin mit Bescheid vom 6. Mai 2004 die Asyl- und die Flüchtlingsanerkennung des Klägers. Der Widerruf sei nach § 73 Abs. 1 AsylVfG geboten, weil die Voraussetzungen für die Anerkennungen nicht mehr vorlägen. Mit Einführung der Ausschlussgründe sei eine nachträgliche Rechtsänderung eingetreten, die zur Folge habe, dass der Kläger nunmehr vom [X.]ausgeschlossen sei. Er erfülle die 2. und 3. Alternative der Ausschlussvorschrift (damals: § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, später: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, jetzt: § 3 Abs. 2 AsylVfG). Denn er sei hinreichend verdächtig, vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb der Bundesrepublik [X.]begangen und den Zielen und Grundsätzen der [X.]zuwider gehandelt zu haben. Der Kläger habe durch seine Einbindung als Guerillakämpfer und aufgrund seiner Position in der Führungsebene der [X.]Unterstützungshandlungen für deren terroristische Aktivitäten geleistet und sei somit strafrechtlich für die Begehung schwerster Verbrechen verantwortlich. Darüber hinaus sei er aufgrund des [X.]Haftbefehls und seiner eigenen Einlassung im Asylverfahren hinreichend verdächtig, durch eigene Gewaltbeiträge bis hin zur Tötung zahlreicher Menschen die [X.]unterstützt zu haben. Damit habe er die beiden genannten Ausschlusstatbestände erfüllt.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. November 2005 den Widerrufsbescheid aufgehoben.

7

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf sei rechtswidrig. Er könne weder auf eine Änderung der Sachlage noch auf eine Änderung der Rechtslage gestützt werden. Die für die Anerkennung des [X.]maßgeblichen Verhältnisse in der [X.]hätten sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht entscheidend geändert. Der vorverfolgt ausgereiste Kläger sei auch jetzt vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, komme es in der [X.]weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität, die dem [X.]Staat zurechenbar seien. Aufgrund des gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehls sei anzunehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr festgenommen und zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu den Aktivitäten im [X.]und etwaigen Kontakten zu [X.]im In- und Ausland befragt werde. Dabei bestehe die Gefahr, dass es zu asylerheblichen Übergriffen komme. Der Widerruf sei auch nicht aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage gerechtfertigt. Denn die Voraussetzungen der Ausschlussklauseln seien im Falle des [X.]nicht erfüllt. In Betracht komme allein die 2. Alternative der in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG geregelten Ausschlussgründe. Auch wenn Erhebliches dafür spreche, dass der Kläger während seiner langjährigen Einbindung in die [X.]als Kämpfer und - zeitweise - als Funktionär in hervorgehobener Position an terroristischen Aktionen der [X.]beteiligt gewesen sei und damit Taten verübt habe, die nach Art und Schwere als schweres nichtpolitisches Verbrechen zu beurteilen seien, greife der Ausschlussgrund nicht ein. Denn dieser sei in Übereinstimmung mit der [X.]bei gemeinschaftsrechts- und verfassungskonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass er nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit begangenen, schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern auch der Gefahrenabwehr diene und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordere. Der Ausschlussgrund könne daher entfallen, wenn von dem Ausländer keine Gefahr mehr ausgehe, etwa weil feststehe, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt habe. Das sei bei dem Kläger der Fall.

8

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie macht geltend: Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dem angefochtenen Bescheid genannten Ausschlussgründe lägen vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzten beide Ausschlussgründe weder eine fortbestehende Gefährlichkeit des Ausländers noch eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

9

Mit Beschluss vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem [X.]verschiedene Fragen zur Auslegung der inzwischen unionsrechtlich geregelten Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c und zu Art. 3 der Richtlinie 2004/83/[X.]vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 9. November 2010 (Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285) beantwortet.

Die Beklagte sieht sich in ihrer Auffassung durch das Urteil des Gerichtshofs bestätigt. Dem schließt sich auch der Vertreter des [X.]beim Bundesverwaltungsgericht an.

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil und hält den Widerruf auch deshalb für unzulässig, weil der Beklagten seine Aktivitäten und Stellung in der [X.]schon aufgrund seiner Angaben im Anerkennungsverfahren bekannt gewesen seien und sich seitdem nichts geändert habe. Schließlich fehle es auch an der Feststellung seiner persönlichen Verantwortung für konkrete terroristische Aktionen der PKK.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von [X.]gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (früher: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG/§ 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990) und damit auch die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der [X.]des [X.]mit einer Begründung verneint, die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Es hat zu Unrecht angenommen, dass ein Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG voraussetzt, dass von dem Betreffenden auch noch gegenwärtig die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten oder Handlungen im Sinne dieser Bestimmungen ausgeht (1.). Dieses fehlerhafte Verständnis der Ausschlussgründe durch das Berufungsgericht wirkt sich auch auf die rechtliche Beurteilung des Widerrufs der Asylanerkennung aus (2.). Mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der [X.]nicht selbst abschließend entscheiden, ob der Kläger durch seine Aktivitäten in der [X.]einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG verwirklicht hat (3.). Das Verfahren war daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf der [X.]im Bescheid vom 6. Mai 2004 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist (vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 25. November 2008 - BVerwG 10 [X.]46.07 - [X.]451.902 Europ. [X.]u. Asylrecht Nr. 24 = NVwZ 2009, 592 Rn. 15).

b) Maßgeblich für die materiellrechtliche Beurteilung des Widerrufs der [X.]ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.]vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltende Rechtslage. Denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.]sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, sofern sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 [X.]8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 [X.]3.10 - zur [X.]in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 7 m.w.N.).

c) Rechtsgrundlage für den Widerruf der [X.]ist § 73 Abs. 1 [X.]Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die [X.]müssen danach nachträglich - also in der Regel nach Ausspruch der Anerkennung - entfallen sein.

aa) Einen Wegfall der [X.]aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sachlage hat das Berufungsgericht vorliegend im Ergebnis zu Recht verneint. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist eine wesentliche Änderung der Verfolgungslage in der Türkei, die einen Widerruf der [X.]für den vorverfolgt ausgereisten Kläger rechtfertigen würde, nicht eingetreten.

Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob sich die für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr maßgeblichen Verhältnisse in der [X.]nachträglich erheblich geändert haben, mit Blick auf die [X.]des [X.]auf den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung abgestellt (UA S. 12), wie er in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des [X.]zum Asylgrundrecht für Fälle der [X.]entwickelt und dann auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist. Dieses materiellrechtliche Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose ist der Richtlinie 2004/83/[X.]vom 29. April 2004 über [X.]für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ([X.]vom 30. September 2004 S. 12, berichtigt [X.]Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) fremd. Sie geht vielmehr von einem einheitlichen Prognosemaßstab aus, der dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nach bisheriger [X.]Rechtslage entspricht, und verfolgt einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 hat der [X.]Gesetzgeber deshalb bei der [X.]die bisherigen unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe des nationalen Rechts aufgegeben und sich den beweisrechtlichen Ansatz der Richtlinie zu eigen gemacht (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 [X.]25.10 - zur [X.]in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, m.w.N.).

Gleichwohl ist die Berufungsentscheidung in diesem Punkt im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die einzelnen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ([X.]ff.) tragen den Schluss, dass auch bei Zugrundelegung des nunmehr maßgeblichen einheitlichen Prognosemaßstabs nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Veränderung der Umstände in der [X.]nicht so erheblich und dauerhaft ist, dass die Furcht des [X.][X.]vor Verfolgung aus den gleichen Gründen nicht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/[X.]sowie hierzu Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 a.a.[X.]Rn. 17, 19, zur [X.]in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, im [X.]an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., [X.]u.a. - [X.]2010, 188). So führt das Berufungsgericht u.a. aus, aufgrund des gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehls sei anzunehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr festgenommen und zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu seinen Aktivitäten im [X.]und etwaigen Kontakten zu [X.]im In- und Ausland befragt werde und dabei die Gefahr bestehe, dass die Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehe (UA S. 17). Damit ist gerade nicht - wie für einen Widerruf gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/[X.]erforderlich - festgestellt, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur [X.]führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann.

Da der Kläger auch nicht durch eigenes Verhalten nach der Anerkennung einen Grund für den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen, etwa durch nachträgliche Verwirklichung eines Ausschlusstatbestandes, geschaffen hat, scheidet ein Widerruf der [X.]wegen Änderung der Sachlage aus.

bb) In Betracht kommt allerdings ein Widerruf der [X.]wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage durch Einführung der nach Inkrafttreten des [X.]nunmehr in § 3 Abs. 2 AsylVfG geregelten Ausschlussgründe. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/[X.]umgesetzt, die sich ihrerseits an den in Art. 1 F GFK aufgeführten [X.]orientieren (BTDrucks 16/5065 S. 214). Sollte der Kläger durch seine Aktivitäten in der [X.]einen dieser Ausschlussgründe verwirklicht haben, wäre ein Widerruf wegen dieser nach der Anerkennung eingetretenen Änderung der Rechtslage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zulässig und geboten.

Jedenfalls nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/[X.]durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ist die Vorschrift mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie unionsrechtskonform so auszulegen, dass bei Vorliegen von [X.]Altanerkennungen, die vor Einführung dieser Ausschlussgründe ausgesprochen wurden, wegen der unionsrechtlich nunmehr zwingend gebotenen Beachtung dieser Ausschlussgründe zu widerrufen sind. Nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie erkennen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass die Person gemäß Art. 12 der Richtlinie von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Diese Regelung ist - anders als Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie - zwingend ausgestaltet und verpflichtet nach Auffassung des Gerichtshofs der [X.]mangels einer Übergangsregelung auch zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Richtlinie Anträge gestellt oder Entscheidungen erlassen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.]Rn. 73 f.). Da eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei ursprünglich rechtmäßiger Anerkennung nach nationalem Recht nur im Wege des Widerrufs erfolgen kann, ist § 73 Abs. 1 AsylVfG, der in seinem Wortlaut insoweit offen ist, unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass er, jedenfalls soweit zwingende Regelungen der Richtlinie 2004/83/[X.]- wie hier Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie - es erfordern, einen Widerruf aufgrund dieser Änderung der Rechtslage zulässt und gebietet.

Diese vom Gerichtshof der [X.]vorgegebene Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu dem insoweit als Maßstab heranzuziehenden unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser Grundsatz kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]vor allem dann zum Tragen, wenn Vorschriften des materiellen Unionsrechts für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte gelten sollen. Der Anwendungsbereich dieses Grundsatzes darf aber nicht so weit erstreckt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung früherer Regelungen entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - Rs. C-226/08, [X.]- NVwZ 2010, 310 Rn. 46 m.w.N.). Da der Widerruf von Flüchtlingsanerkennungen, die vor Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/[X.]ausgesprochen worden sind, nicht zu einem Entzug des Flüchtlingsstatus in der Vergangenheit führt, sondern lediglich den Fortbestand der [X.]in der Zukunft entfallen lässt, beinhaltet die Regelung nicht eine rückwirkende Neubewertung abgeschlossener Sachverhalte. Sie betrifft vielmehr nur die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten. Vor diesem Hintergrund ist das Vertrauen des Betroffenen, trotz Verwirklichung von [X.]im Sinne der [X.]auch künftig im Besitz der [X.]zu bleiben, nicht schutzwürdig. Im Übrigen sind die aus der unionsrechtskonformen Auslegung von § 73 Abs. 1 AsylVfG folgenden nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen auch deshalb begrenzt, weil mit der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft keine Entscheidung über die Abschiebung in den Verfolgerstaat verbunden ist, sondern im Falle einer dort drohenden gegen Art. 3 [X.]verstoßenden Behandlung jedenfalls nach den von den Mitgliedstaaten zu beachtenden völkerrechtlichen Verpflichtungen ein Abschiebungsverbot besteht.

cc) Ist demnach im Falle der Verwirklichung eines [X.]nach § 3 Abs. 2 AsylVfG durch den Kläger der Widerruf seiner [X.]geboten, kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger durch die ihm zur Last gelegten Aktivitäten in der [X.]vor seiner Ausreise einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen eines solchen [X.]bei dem Kläger verneint hat, sind mit revisiblem Recht nicht vereinbar.

Das Berufungsgericht hat allein den jetzt in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG (früher in § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 AufenthG) geregelten Ausschlussgrund einer schweren nichtpolitischen Straftat in Betracht gezogen, der dem Ausschlussgrund nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/[X.]sowie nach Art. 1 F Buchst. b GFK entspricht. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden. Die Regelung gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG in Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG). Das Berufungsgericht hat die Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass der Ausschlussgrund nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit von dem Ausländer begangenen schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern daneben auch der Gefahrenabwehr diene und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordere. Der Ausschlussgrund könne daher entfallen, wenn von dem Ausländer unter keiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgehe, etwa weil feststehe, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt habe oder aus gesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten nicht mehr in der Lage sei ([X.]f.). Hiervon ausgehend hat es das Eingreifen des [X.]im Falle des [X.]verneint. Auch wenn er durch seine Beteiligung an terroristischen Aktionen der [X.]schwere nichtpolitische Verbrechen begangen haben sollte, bestünden derzeit keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er sich nochmals an vergleichbaren Taten beteiligen werde (UA S. 44). Diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist nach Einholung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.]durch den [X.]im vorliegenden Verfahren nicht zu folgen.

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der [X.]vom 9. November 2010 (a.a.[X.]Rn. 104 f.) setzt der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für den [X.]ausgeht. Den Ausführungen des Gerichtshofs zufolge, die sich gleichermaßen auf den Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der [X.](Art. 12 Abs. 2 Buchst. [X.]der Richtlinie, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG) beziehen, wurden die Ausschlussgründe mit dem Ziel geschaffen, von der [X.]Personen auszuschließen, die hinsichtlich des Schutzes, der sich aus der Anerkennung ergibt, als unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass die Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerer Straftaten ermöglicht, sich ihrer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Nach der Systematik der Richtlinie 2004/83/[X.]ist eine möglicherweise von einem Flüchtling für den betreffenden Mitgliedstaat ausgehende gegenwärtige Gefahr nicht im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie zu berücksichtigen, sondern im Rahmen des Art. 14 Abs. 4 bzw. des Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie (vgl. § 3 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jeweils i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG). Mit den [X.]nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und [X.]der Richtlinie sollen hingegen nach ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.]Rn. 101 ff.). Auf eine fortbestehende von dem Betreffenden ausgehende aktuelle Gefahr kommt es daher nicht an.

Für diese Ausschlussgründe bedarf es nach dem Urteil des Gerichtshofs auch keiner (nachgelagerten) auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Erfüllt eine Person die in den [X.]festgelegten Voraussetzungen, ist sie zwingend und ohne Ausnahme von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Der Ausschluss nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und [X.]der Richtlinie hängt mit der Schwere der begangenen Handlungen zusammen, die von einem solchen Grad sein muss, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz als Flüchtling im Sinne der Richtlinie erheben kann. Da bereits im Rahmen der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Betreffenden alle Umstände berücksichtigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage des Betreffenden kennzeichnend sind, ist eine zusätzliche weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr geboten (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.]Rn. 107 ff.).

Das Berufungsurteil hält auch hinsichtlich des [X.]des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, der nunmehr als Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. [X.]der Richtlinie 2004/83/[X.]in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG geregelt ist, einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat diesen Ausschlussgrund im Fall des [X.]nicht näher in Betracht gezogen, weil es sich der Auffassung des [X.]zur Auslegung des entsprechenden [X.]in Art. 1 F Buchst. [X.]GFK angeschlossen hat, wonach solche Zuwiderhandlungen nur von Personen begangen werden können, die eine gewisse Machtposition in einem Mitgliedstaat der [X.]besessen und zu einer Verletzung der Ziele und Grundsätze der [X.]durch ihren Staat direkt beigetragen haben (UA S. 29, 34 f. unter Hinweis auf UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979 Nr. 163). Dieser restriktiven Auslegung kann, jedenfalls soweit es um Handlungen des internationalen Terrorismus geht, nach dem Urteil der Gerichtshofs der [X.]vom 9. November 2010 (a.a.[X.]Rn. 82 ff.) nicht mehr gefolgt werden.

Die für einen Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG maßgeblichen Ziele und Grundsätze der [X.]sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der [X.]dargelegt und u.a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den [X.]verankert, in denen erklärt wird, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der [X.]stehen" und "dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der [X.]stehen" (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Richtlinie 2004/83/EG). Wie sich aus den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Sicherheitsrat der [X.]von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der [X.]zuwiderlaufen. Daraus folgert der Gerichtshof, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.]Rn. 82 bis 84). Danach können Zuwiderhandlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der [X.]oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben. Bei diesem Ausschlussgrund bedarf es ebenfalls weder einer gegenwärtigen Gefahr noch einer (nachgelagerten) Verhältnismäßigkeitsprüfung (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.]Rn. 105 und 111).

2. Hinsichtlich des Widerrufs der Asylanerkennung des [X.]beruht das Berufungsurteil ebenfalls auf der Verletzung von Bundesrecht. Wenn der Kläger durch seine Aktivitäten in der [X.]einen Ausschlussgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklicht haben sollte, wäre nicht nur der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, sondern auch der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG rechtmäßig.

a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung des [X.]ist ebenso wie für den Widerruf der [X.]§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes. Auch im Fall der Asylanerkennung ist die Vorschrift unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Altanerkennungen, die noch vor Einführung der Ausschlussgründe ausgesprochen wurden, mit Blick auf die unionsrechtlich zwingend gebotene Beachtung der Ausschlussgründe einen Widerruf auch allein aufgrund dieser Rechtsänderung zulässt und gebietet.

Zwar wird das durch Art. 16a GG gewährleistete verfassungsrechtliche Asylgrundrecht nicht unmittelbar von der Richtlinie 2004/83/[X.]erfasst. Wie sich aus dem Urteil des [X.]vom 9. November 2010 (a.a.[X.]Rn. 113 ff.) ergibt, wirkt sich die Richtlinie aber insofern auf das nationale Asylgrundrecht aus, als es dem in Art. 3 der Richtlinie niedergelegten Vorbehalt zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen ist (a.a.[X.]Rn. 115). Die Mitgliedstaaten dürfen zwar Schutz aus anderen Gründen gewähren als denjenigen, auf denen der internationale Schutz beruht. In Betracht kommt etwa eine Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen (a.a.[X.]Rn. 118). Diese andere Form des Schutzes, zu deren Gewährung die Mitgliedstaaten befugt sind, darf indessen nicht mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Richtlinie verwechselbar sein (a.a.[X.]Rn. 119). Nur soweit die nationalen Rechtsvorschriften, die von der [X.]im Sinne der Richtlinie ausgeschlossenen Personen ein Asylrecht gewähren, eine klare Unterscheidung des nationalen Schutzes von dem Schutz gemäß der Richtlinie erlauben, beeinträchtigen sie daher das von der Richtlinie geschaffene System nicht (a.a.[X.]Rn. 120).

Wie der [X.]bereits in seinem Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 [X.]2.10 - (zur [X.]in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Leitsatz 3 und Rn. 53) ausgeführt hat, handelt es sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG um einen nationalen Schutzstatus, der der Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Richtlinie weitgehend entspricht und damit eine Verwechslungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs begründet. Bei der Asylberechtigung nach Art. 16a GG handelt es sich nicht um einen gegenüber der [X.]andersartigen Schutzstatus - gegründet etwa auf familiäre oder humanitäre Motive. Vielmehr genießt ein Asylberechtigter nach § 2 Abs. 1 AsylVfG im [X.]die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention; entgegen der Rechtsauffassung des [X.]könnte die Asylberechtigung gemäß Art. 16a GG auch durch Änderung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 2 Abs. 1 AsylVfG nicht so weit von der Flüchtlingseigenschaft abgehoben werden, dass keine Verwechselungsgefahr mehr bestünde. Jedenfalls de lege lata entspricht die Rechtsposition des Asylberechtigten innerstaatlich auch der unionsrechtlichen Stellung von Flüchtlingen, wie sie durch die Richtlinie 2004/83/[X.]ausgestaltet ist (vgl. Hailbronner, ZAR 2009, 369 <371 ff.>). Damit liefe es aber dem Vorbehalt in Art. 3 der Richtlinie zuwider, wenn [X.]Personen eine dem Flüchtlingsstatus weitgehend entsprechende Rechtsstellung gewährte oder erhielte, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen sind. Die Vorgaben des Unionsrechts verlangen somit, dass die Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Asylberechtigte anzuwenden sind und ihre Anerkennung bei nachträglicher Verwirklichung von [X.]nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie zu widerrufen ist (Urteil vom 31. März 2011 a.a.O.). Sie verlangen darüber hinaus, dass auch Altanerkennungen, die noch vor Einführung dieser Ausschlussgründe ausgesprochen wurden, nicht mehr aufrechterhalten bleiben, wenn vor der Anerkennung Ausschlussgründe verwirklicht worden sind. Dem ist nach Umsetzung der Richtlinie durch den [X.]Gesetzgeber durch die entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Rechnung zu tragen.

b) Hieraus folgt zugleich, dass bei Vorliegen von zwingenden [X.]für die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/[X.]auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG nicht mehr vorliegen. Dabei kann offenbleiben, ob der [X.]Gesetzgeber mit der einfachgesetzlichen Übertragung dieser flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe auf den Asylanspruch nach Art. 16a GG in § 30 Abs. 4 und § 73 Abs. 2a Satz 4 letzter Halbsatz AsylVfG die verfassungsimmanenten Grenzen des [X.]zutreffend und in hinreichend bestimmter Weise nachgezeichnet hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - juris Rn. 23 f.) oder ob diese Grenzen anders zu bestimmen sind als nach der [X.](vgl. hierzu Beschluss vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 [X.]48.07 - BVerwGE 132, 79 Rn. 36 ff. sowie Urteil vom 31. März 2011 a.a.[X.]Rn. 45 ff.). Denn die einfachgesetzliche Erstreckung der Ausschlussklauseln auf den Asylanspruch nach Art. 16a GG ist verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der [X.]Gesetzgeber hierdurch seiner Verpflichtung zur innerstaatlichen Umsetzung des Unionsrechts nachgekommen ist. Die Bindung an zwingende Vorgaben einer Richtlinie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV befindet sich in Übereinstimmung mit den in Art. 23 Abs. 1 GG genannten Rechtsgrundsätzen, solange die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der [X.]generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - [X.]118, 79 <95 ff.>). Dass dieser unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz auf [X.]in Bezug auf das Asylrecht generell nicht gewährleistet wäre, kann angesichts des in Art. 18 der Charta der Grundrechte der [X.]verbürgten Rechts auf Asyl und der dem Schutzstandard der [X.]verpflichteten Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/[X.](vgl. etwa Erwägungsgründe 3 und 17 der Richtlinie) nicht angenommen werden. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts hat zwar nicht die Nichtigkeit entgegenstehenden nationalen Rechts zur Folge. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist [X.]Recht aber grundsätzlich unanwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422). Der Anwendungsvorrang gilt in [X.]allerdings [X.]des durch Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten Rechtsanwendungsbefehls. Er reicht für in [X.]ausgeübte Hoheitsgewalt daher nur so weit, wie die Bundesrepublik [X.]dieser Kollisionsregel zugestimmt hat und zustimmen durfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 [X.]u.a. - [X.]123, 267 <343>). Innerhalb dieser Grenzen ist das Unionsrecht aber auch bei der Auslegung des Grundgesetzes zu beachten. Dies hat hier zur Folge, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/[X.]das Grundrecht auf Asyl richtlinienkonform auszulegen ist und die Ausschlussklauseln selbst im Falle einer nicht durch richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung dieses Grundrechts behebbaren Kollision jedenfalls über den Anwendungsvorrang des vom nationalen Gesetzgeber in einfaches Gesetzesrecht umgesetzten Unionsrechts beachtlich sind (Urteil vom 31. März 2011 a.a.[X.]Rn. 54).

3. Auch wenn das Berufungsurteil danach auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, kann der [X.]nicht selbst über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Flüchtlings- und der Asylanerkennung entscheiden. Denn aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG verwirklicht hat.

Das Vorliegen eines [X.]nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende vor seiner Einreise in das [X.]eine schwere nichtpolitische Straftat begangen, zu einer solchen Tat angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind, wie der Gerichtshof der [X.]betont hat (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.]Rn. 81), u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Allerdings rechtfertigt allein der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die - wie hier die [X.]- wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der sog. [X.](Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/[X.]über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/[X.]- 2002/462/[X.]- ABl [X.]Nr. L 160 vom 18. Juni 2002 S. 32) aufgeführt ist, und sie den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch die Annahme eines [X.]nach dieser Vorschrift. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des [X.]sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten [X.]Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.]Rn. 99). Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person - wie hier der Kläger - eine hervorgehobene Position innerhalb einer sich terroristischer Methoden bedienender Organisation innehatte. Daraus kann nach Ansicht des Gerichtshofs zwar eine Vermutung hergeleitet werden, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt, nichtsdestoweniger bedarf es aber auch dann der Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände im Einzelfall, um die Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.]Rn. 98). Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der [X.]nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Buchst. [X.]der Richtlinie 2004/83/[X.](EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.]Rn. 99).

Daran gemessen genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung des anzulegenden (abgesenkten) Beweismaßes nicht, um das Vorliegen eines [X.]nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylVfG bei dem Kläger zu bejahen. Ob der strafrechtliche Vorwurf, der dem Fahndungsersuchen der [X.]Strafverfolgungsbehörden zugrunde liegt (Anschläge, bei denen 126 Menschen getötet worden seien, und Beteiligung an der Ermordung zweier [X.]in dem Zeitraum von 1993 bis 1998) berechtigt ist, hat das Berufungsgericht offengelassen (UA S. 43). Auch wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden kann, dass die [X.]aufgrund der Aufnahme in die [X.]eine terroristische Organisation ist und dass der Kläger für einen gewissen Zeitraum hoher Funktionär dieser Organisation gewesen ist, rechtfertigt dies allein noch nicht automatisch die Annahme einer dem Kläger zuzurechnenden schweren nichtpolitischen Straftat. Denn zum einen fehlt es schon an genauen Feststellungen dazu, wann und wie lange der Kläger tatsächlich dem 41-köpfigen Führungsgremium der [X.]angehört hat (nach seinen eigenen Angaben vier Monate ab Februar 1999) und welche konkreten terroristischen Straftaten die [X.]während dieses Zeitraums begangen oder geplant hat, wie dies für die Vermutung einer individuellen Verantwortung des [X.]aufgrund seiner herausgehobenen Stellung in der [X.]nach dem Urteil des Gerichtshofs der [X.]erforderlich wäre. Zum anderen bedürfte es aber auch bei Eingreifen dieser Vermutung noch einer Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände des Einzelfalls, bei der auch besondere, die Vermutung entkräftende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Für eine solche Prüfung reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts, die aus seiner rechtlichen Sicht auch nicht entscheidungserheblich waren, nicht aus.

Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht den Sachverhalt mit Blick sowohl auf den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat als auch den des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der [X.]aufzuklären haben und dabei für die Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des [X.]alle Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen haben, die für diese Handlungen und für die Lage des [X.]kennzeichnend sind.

Bei der Prüfung des [X.]des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist zu berücksichtigen, dass die vom Gerichtshof geforderte individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne erfordert, wobei allerdings auch hier das im Vergleich zum Strafrecht abgesenkte Beweismaß ("wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist") zu beachten ist (zu diesem Beweismaßstab vgl. Urteil vom 31. März 2011 a.a.[X.]Rn. 26). Dabei liegt mangels einheitlicher internationaler Kriterien (vgl. die Länderberichte in: Sieber/Cornils, Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung, Teilband 4 Tatbeteiligung, [X.]2010) grundsätzlich zunächst eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zur Täterschaft und Teilnahme nahe. Erfasst wird mithin sowohl der Täter als auch der Anstifter einer schweren nichtpolitischen Straftat. Auch der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine schwere nichtpolitische Straftat verantwortlich, wenn er eine strafrechtlich relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen. Denn durch die Regelung über die Anstiftung und Beteiligung in sonstiger Weise in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/[X.]und § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sollte der Ausschlussgrund des Art. 1 F GFK, der eine solche Regelung nicht enthält, nicht erweitert, sondern mit Rücksicht auf das unterschiedliche Verständnis von Täterschaft, Anstiftung und sonstigen Beteiligungsformen in den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten lediglich präzisiert werden (ebenso [X.]Supreme Court, Urteil vom 17. März 2010, <2010> UKS[X.]15, Rn. 33). Das Berufungsgericht wird daher prüfen müssen, ob vorliegend schwerwiegende Gründe für die Annahme sprechen, dass der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur [X.]als Täter oder Teilnehmer eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat. Dabei wird es sowohl die dem Fahndungsersuchen der [X.]Strafverfolgungsbehörden zugrunde liegenden Vorwürfe als auch die herausgehobene Stellung des [X.]innerhalb der [X.]zu würdigen haben.

Beim Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der jedenfalls bei Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension auch von Personen verwirklicht werden kann, die keine Machtposition in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation haben (vgl. oben Rn. 28), setzt der Tatbestand nicht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraus (ebenso zu Art. 1 F Buchst. [X.]GFK: [X.]Court of Appeal, Urteil vom 24. März 2009, <2009> [X.]Civ 226, Rn. 30). In den hier einschlägigen UN-Resolutionen zu [X.](vgl. Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2004/83/EG) wird in Bekräftigung dessen, dass jede Handlung des internationalen Terrorismus eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, ausdrücklich erklärt, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der [X.]stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der [X.]stehen" (Resolution 1373 <2001> des Sicherheitsrats vom 28. September 2001, Nr. 5). Daraus ergibt sich, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der [X.]stehen. Von diesem Ausschlussgrund können auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld [X.]zugunsten solcher terroristischen Aktivitäten vornehmen. Zusätzlich wird allerdings - um der Funktion des [X.]gerecht zu werden - in jedem Fall zu prüfen sein, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht.

Meta

10 C 26/10

07.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. März 2007, Az: 8 A 5118/05.A, Urteil

§ 2 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 3 AsylVfG 1992, § 30 Abs 4 AsylVfG 1992, § 73 Abs 1 AsylVfG 1992, § 77 AsylVfG 1992, § 60 Abs 8 S 2 AufenthG 2004, § 51 Abs 3 S 2 AuslG 1990, Art 3 MRK, Art 16a Abs 1 GG, Art 23 Abs 1 GG, Art 1F Buchst b FlüAbk, Art 1F Buchst c FlüAbk, Art 3 EGRL 83/2004, Art 12 Abs 2 Buchst b EGRL 83/2004, Art 12 Abs 2 Buchst c EGRL 83/2004, Art 12 Abs 3 EGRL 83/2004, Art 14 Abs 3 EGRL 83/2004, Art 288 Abs 3 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. 10 C 26/10 (REWIS RS 2011, 4982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4982

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