Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. 10 C 26/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 4982

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Gegenstand

Widerruf der Flüchtlings- und Asylanerkennung; Ausschlussgründe; Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen; Terrorismus; Unterstützung; Anwendungsvorrang des Unionsrechts


Leitsatz

1. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) ist mit Blick auf die zwingend gebotene Beachtung der flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass bei Vorliegen solcher Ausschlussgründe der Widerruf einer vor Inkrafttreten der Ausschlussregelungen ausgesprochenen Flüchtlings- und Asylanerkennung zulässig und geboten ist.

2. Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG setzt nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ausgeht. Er setzt, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausschlussgründe erfüllt sind, auch keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285).

3. Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG können jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer staatsähnlichen Organisation innehaben (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285).

4. Allein die Zugehörigkeit einer Person zu einer Organisation, die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mitteln zu erreichen sucht, rechtfertigt nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten oder Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne dieser Ausschlussgründe sind und der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Handlungen zugerechnet werden kann (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285).

5. Wegen der Verwechselbarkeit der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach Art. 16a GG und eines Flüchtlings im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG verbieten es die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 3 der Richtlinie, eine nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossene Person als Asylberechtigten anzuerkennen oder diese Anerkennung aufrechtzuerhalten (wie Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 C 2.10).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asyl- und [X.]lüchtlingsanerkennung.

2

Der 1968 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger [X.] Volkszugehörigkeit. Im Mai 2001 reiste er aus dem [X.] auf dem Luftweg nach [X.] ein und beantragte Asyl. Zur Begründung gab er an: Er befürchte Verfolgung sowohl von Seiten des [X.] als auch von Seiten der [X.] ([X.]). Er sei schon während seines Studiums an der [X.] Ende der 80er Jahre wegen seines Eintretens für ein Selbstbestimmungsrecht der [X.] dreimal festgenommen und gefoltert worden. Danach sei er jeweils aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. 1990 sei er in [X.] geflohen, um sich der [X.] anzuschließen. Er sei dort Guerillakämpfer und hoher [X.]unktionär der [X.] gewesen. Ende 1998 habe ihn die [X.] in den [X.] geschickt. Aufgrund politischer Differenzen mit der [X.]ührung der [X.] habe er sich im Mai 2000 von dieser getrennt und werde seitdem als Abtrünniger von Seiten der [X.] bedroht. Er habe sich noch ungefähr ein Jahr im [X.] aufgehalten, sei aber auch dort nicht sicher gewesen. Deshalb sei er im Mai 2001 über den [X.] nach [X.] geflohen.

3

Das [X.] (jetzt: [X.]) - [X.] - erkannte den Kläger daraufhin im Mai 2001 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] hinsichtlich der [X.] vorliegen ([X.]lüchtlingsanerkennung nach damaligem Recht).

4

Im Januar 2002 führte der [X.] Gesetzgeber mit dem [X.] neue Ausschlussgründe für die Asyl- und [X.]lüchtlingsanerkennung ein, die sich an den in Art. 1 Abschnitt [X.] der Genfer [X.]lüchtlingskonvention (G[X.]K) geregelten Ausschlussgründen orientierten. Mit Blick auf diese Gesetzesänderung regte das [X.] beim [X.] die Einleitung eines Widerrufs- oder [X.] gegen den Kläger an. Nach den dortigen Erkenntnissen treffe es zu, dass der Kläger sich 1990 der [X.] angeschlossen habe und Guerillakämpfer und hoher [X.]unktionär der [X.], [X.]", gewesen sei. Er habe mindestens ab [X.]ebruar 1999, möglicherweise schon ab 1995, dem 41 Personen zählenden [X.]ührungsgremium angehört und trage damit eine umfassende Mitverantwortung für die terroristischen Aktivitäten der [X.]. Im August 2000 habe [X.] den Kläger aufgrund des Haftbefehls eines Staatssicherheitsgerichts zur internationalen [X.]ahndung ausgeschrieben. Gegenstand des [X.]ahndungsersuchens seien insbesondere Anschläge, bei denen 126 Personen getötet worden seien, sowie die Beteiligung an der Ermordung von zwei [X.]-Guerillakämpfern, die aufgrund des eigenen Strafsystems der [X.] erfolgt sein soll. Der Tatzeitraum liege zwischen 1993 und 1998.

5

Das [X.] widerrief daraufhin mit Bescheid vom 6. Mai 2004 die Asyl- und die [X.]lüchtlingsanerkennung des [X.]. Der Widerruf sei nach § 73 Abs. 1 AsylVfG geboten, weil die Voraussetzungen für die Anerkennungen nicht mehr vorlägen. Mit Einführung der Ausschlussgründe sei eine nachträgliche Rechtsänderung eingetreten, die zur [X.]olge habe, dass der Kläger nunmehr vom Asyl- und [X.]lüchtlingsschutz ausgeschlossen sei. Er erfülle die 2. und 3. Alternative der Ausschlussvorschrift (damals: § 51 Abs. 3 Satz 2 [X.], später: § 60 Abs. 8 Satz 2 [X.], jetzt: § 3 Abs. 2 AsylVfG). Denn er sei hinreichend verdächtig, vor seiner Aufnahme als [X.]lüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb der Bundesrepublik [X.] begangen und den Zielen und Grundsätzen der [X.] zuwider gehandelt zu haben. Der Kläger habe durch seine Einbindung als Guerillakämpfer und aufgrund seiner Position in der [X.]ührungsebene der [X.] Unterstützungshandlungen für deren terroristische Aktivitäten geleistet und sei somit strafrechtlich für die Begehung schwerster Verbrechen verantwortlich. Darüber hinaus sei er aufgrund des [X.] Haftbefehls und seiner eigenen Einlassung im Asylverfahren hinreichend verdächtig, durch eigene Gewaltbeiträge bis hin zur Tötung zahlreicher Menschen die [X.] unterstützt zu haben. Damit habe er die beiden genannten Ausschlusstatbestände erfüllt.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. November 2005 den Widerrufsbescheid aufgehoben.

7

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf sei rechtswidrig. Er könne weder auf eine Änderung der Sachlage noch auf eine Änderung der Rechtslage gestützt werden. Die für die Anerkennung des [X.] maßgeblichen Verhältnisse in der [X.] hätten sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht entscheidend geändert. Der vorverfolgt ausgereiste Kläger sei auch jetzt vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber [X.]olter, komme es in der [X.] weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität, die dem [X.] Staat zurechenbar seien. Aufgrund des gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehls sei anzunehmen, dass er im [X.]alle seiner Rückkehr festgenommen und zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu den Aktivitäten im [X.] und etwaigen Kontakten zu [X.] im In- und Ausland befragt werde. Dabei bestehe die Gefahr, dass es zu asylerheblichen Übergriffen komme. Der Widerruf sei auch nicht aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage gerechtfertigt. Denn die Voraussetzungen der Ausschlussklauseln seien im [X.]alle des [X.] nicht erfüllt. In Betracht komme allein die 2. Alternative der in § 60 Abs. 8 Satz 2 [X.] geregelten Ausschlussgründe. Auch wenn Erhebliches dafür spreche, dass der Kläger während seiner langjährigen Einbindung in die [X.] als Kämpfer und - zeitweise - als [X.]unktionär in hervorgehobener Position an terroristischen Aktionen der [X.] beteiligt gewesen sei und damit Taten verübt habe, die nach Art und Schwere als schweres nichtpolitisches Verbrechen zu beurteilen seien, greife der Ausschlussgrund nicht ein. Denn dieser sei in Übereinstimmung mit der Genfer [X.]lüchtlingskonvention bei gemeinschaftsrechts- und verfassungskonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass er nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit begangenen, schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern auch der Gefahrenabwehr diene und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordere. Der Ausschlussgrund könne daher entfallen, wenn von dem Ausländer keine Gefahr mehr ausgehe, etwa weil feststehe, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt habe. Das sei bei dem Kläger der [X.]all.

8

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie macht geltend: Der Widerruf der Asyl- und [X.]lüchtlingsanerkennung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dem angefochtenen Bescheid genannten Ausschlussgründe lägen vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzten beide Ausschlussgründe weder eine fortbestehende Gefährlichkeit des Ausländers noch eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

9

Mit Beschluss vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] verschiedene [X.]ragen zur Auslegung der inzwischen unionsrechtlich geregelten Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c und zu Art. 3 der Richtlinie 2004/83/[X.] vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 9. November 2010 ([X.]. [X.]/09 und [X.]/09 - NVwZ 2011, 285) beantwortet.

Die Beklagte sieht sich in ihrer Auffassung durch das Urteil des Gerichtshofs bestätigt. Dem schließt sich auch der Vertreter des [X.] beim Bundesverwaltungsgericht an.

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil und hält den Widerruf auch deshalb für unzulässig, weil der Beklagten seine Aktivitäten und Stellung in der [X.] schon aufgrund seiner Angaben im Anerkennungsverfahren bekannt gewesen seien und sich seitdem nichts geändert habe. Schließlich fehle es auch an der [X.]eststellung seiner persönlichen Verantwortung für konkrete terroristische Aktionen der [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufungsents[X.]heidung beruht auf der Verletzung von Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgeri[X.]ht hat das Vorliegen von [X.] gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (früher: § 60 Abs. 8 Satz 2 [X.]/§ 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990) und damit au[X.]h die Re[X.]htmäßigkeit des Widerrufs der [X.] des [X.] mit einer Begründung verneint, die mit Bundesre[X.]ht ni[X.]ht vereinbar ist. Es hat zu Unre[X.]ht angenommen, dass ein Auss[X.]hluss na[X.]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG voraussetzt, dass von dem Betreffenden au[X.]h no[X.]h gegenwärtig die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten oder Handlungen im Sinne dieser Bestimmungen ausgeht (1.). Dieses fehlerhafte Verständnis der Auss[X.]hlussgründe dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht wirkt si[X.]h au[X.]h auf die re[X.]htli[X.]he Beurteilung des Widerrufs der Asylanerkennung aus (2.). Mangels ausrei[X.]hender Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts konnte der [X.] ni[X.]ht selbst abs[X.]hließend ents[X.]heiden, ob der Kläger dur[X.]h seine Aktivitäten in der [X.] einen Auss[X.]hlussgrund na[X.]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG verwirkli[X.]ht hat (3.). Das Verfahren war daher zur weiteren Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zunä[X.]hst zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf der [X.] im Bes[X.]heid vom 6. Mai 2004 in formeller Hinsi[X.]ht ni[X.]ht zu beanstanden ist (vgl. im Einzelnen den Bes[X.]hluss des [X.]s vom 25. November 2008 - BVerwG 10 [X.] 46.07 - [X.] 451.902 [X.]. [X.] u. Asylre[X.]ht Nr. 24 = NVwZ 2009, 592 Rn. 15).

b) Maßgebli[X.]h für die materiellre[X.]htli[X.]he Beurteilung des Widerrufs der [X.] ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylre[X.]htli[X.]her Ri[X.]htlinien der [X.]äis[X.]hen [X.] vom 19. August 2007 ([X.]) - im Folgenden: Ri[X.]htlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltende Re[X.]htslage. Denn na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sind Re[X.]htsänderungen, die na[X.]h der Berufungsents[X.]heidung eintreten, vom Revisionsgeri[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, sofern sie das Berufungsgeri[X.]ht, wenn es jetzt ents[X.]hiede, zu bea[X.]hten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 [X.] 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es si[X.]h vorliegend um eine asylverfahrensre[X.]htli[X.]he Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im Zeitpunkt seiner letzten mündli[X.]hen Verhandlung oder Ents[X.]heidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt ents[X.]hiede, die aktuelle Re[X.]htslage zugrunde legen (vgl. zuletzt Urteil des [X.]s vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 [X.] 3.10 - zur [X.] in der Ents[X.]heidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 7 m.w.N.).

[X.]) Re[X.]htsgrundlage für den Widerruf der [X.] ist § 73 Abs. 1 [X.] Na[X.]h Satz 1 dieser Vors[X.]hrift ist die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft unverzügli[X.]h zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie ni[X.]ht mehr vorliegen. Die [X.] müssen dana[X.]h na[X.]hträgli[X.]h - also in der Regel na[X.]h Ausspru[X.]h der Anerkennung - entfallen sein.

aa) Einen Wegfall der [X.] aufgrund einer na[X.]hträgli[X.]hen Änderung der Sa[X.]hlage hat das Berufungsgeri[X.]ht vorliegend im Ergebnis zu Re[X.]ht verneint. Na[X.]h den das Revisionsgeri[X.]ht bindenden tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]ht (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist eine wesentli[X.]he Änderung der Verfolgungslage in der [X.], die einen Widerruf der [X.] für den vorverfolgt ausgereisten Kläger re[X.]htfertigen würde, ni[X.]ht eingetreten.

Allerdings hat das Berufungsgeri[X.]ht bei seiner Prüfung, ob si[X.]h die für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr maßgebli[X.]hen Verhältnisse in der [X.] na[X.]hträgli[X.]h erhebli[X.]h geändert haben, mit Bli[X.]k auf die [X.] des [X.] auf den herabgestuften Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstab der hinrei[X.]henden Si[X.]herheit vor Verfolgung abgestellt ([X.]), wie er in der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungs- und des [X.] zum Asylgrundre[X.]ht für Fälle der [X.] entwi[X.]kelt und dann auf den Flü[X.]htlingss[X.]hutz übertragen worden ist. Dieses materiellre[X.]htli[X.]he Konzept unters[X.]hiedli[X.]her Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose ist der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] vom 29. April 2004 über [X.] für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flü[X.]htlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen S[X.]hutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden S[X.]hutzes ([X.] vom 30. September 2004 S. 12, beri[X.]htigt [X.] Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) fremd. Sie geht vielmehr von einem einheitli[X.]hen Prognosemaßstab aus, der dem der bea[X.]htli[X.]hen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit na[X.]h bisheriger [X.] Re[X.]htslage entspri[X.]ht, und verfolgt einen beweisre[X.]htli[X.]hen Ansatz, wie er bei der Na[X.]hweispfli[X.]ht der Mitgliedstaaten na[X.]h Art. 14 Abs. 2 und der tatsä[X.]hli[X.]hen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie zum Ausdru[X.]k kommt. Mit dem Ri[X.]htlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 hat der [X.] Gesetzgeber deshalb bei der [X.] die bisherigen unters[X.]hiedli[X.]hen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstäbe des nationalen Re[X.]hts aufgegeben und si[X.]h den beweisre[X.]htli[X.]hen Ansatz der Ri[X.]htlinie zu eigen gema[X.]ht (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen Urteil des [X.]s vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 [X.] 25.10 - zur [X.] in der Ents[X.]heidungssammlung BVerwGE vorgesehen, m.w.N.).

Glei[X.]hwohl ist die Berufungsents[X.]heidung in diesem Punkt im Ergebnis revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Denn die einzelnen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ([X.] ff.) tragen den S[X.]hluss, dass au[X.]h bei Zugrundelegung des nunmehr maßgebli[X.]hen einheitli[X.]hen Prognosemaßstabs na[X.]h den unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben die Veränderung der Umstände in der [X.] ni[X.]ht so erhebli[X.]h und dauerhaft ist, dass die Fur[X.]ht des [X.] [X.] vor Verfolgung aus den glei[X.]hen Gründen ni[X.]ht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] sowie hierzu Urteil des [X.]s vom 24. Februar 2011 a.a.[X.] Rn. 17, 19, zur [X.] in der Ents[X.]heidungssammlung BVerwGE vorgesehen, im [X.] an [X.], Urteil vom 2. März 2010 - [X.]. [X.]-175/08 u.a., [X.] u.a. - [X.] 2010, 188). So führt das Berufungsgeri[X.]ht u.a. aus, aufgrund des gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehls sei anzunehmen, dass er im Falle seiner Rü[X.]kkehr festgenommen und zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu seinen Aktivitäten im [X.] und etwaigen Kontakten zu [X.] im In- und Ausland befragt werde und dabei die Gefahr bestehe, dass die Befragung mit asylre[X.]htli[X.]h relevanten Übergriffen einhergehe ([X.]). Damit ist gerade ni[X.]ht - wie für einen Widerruf gemäß Art. 11 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] erforderli[X.]h - festgestellt, dass die Faktoren, die die Fur[X.]ht des Flü[X.]htlings vor Verfolgung begründeten und zur [X.] führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann.

Da der Kläger au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eigenes Verhalten na[X.]h der Anerkennung einen Grund für den Wegfall der [X.], etwa dur[X.]h na[X.]hträgli[X.]he Verwirkli[X.]hung eines Auss[X.]hlusstatbestandes, ges[X.]haffen hat, s[X.]heidet ein Widerruf der [X.] wegen Änderung der Sa[X.]hlage aus.

bb) In Betra[X.]ht kommt allerdings ein Widerruf der [X.] wegen na[X.]hträgli[X.]her Änderung der Re[X.]htslage dur[X.]h Einführung der na[X.]h Inkrafttreten des [X.] nunmehr in § 3 Abs. 2 AsylVfG geregelten Auss[X.]hlussgründe. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] umgesetzt, die si[X.]h ihrerseits an den in Art. 1 F GFK aufgeführten [X.] orientieren (BTDru[X.]ks 16/5065 [X.]). Sollte der Kläger dur[X.]h seine Aktivitäten in der [X.] einen dieser Auss[X.]hlussgründe verwirkli[X.]ht haben, wäre ein Widerruf wegen dieser na[X.]h der Anerkennung eingetretenen Änderung der Re[X.]htslage na[X.]h § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zulässig und geboten.

Jedenfalls na[X.]h Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] dur[X.]h das Ri[X.]htlinienumsetzungsgesetz ist die Vors[X.]hrift mit Bli[X.]k auf Art. 14 Abs. 3 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie unionsre[X.]htskonform so auszulegen, dass bei Vorliegen von [X.] [X.], die vor Einführung dieser Auss[X.]hlussgründe ausgespro[X.]hen wurden, wegen der unionsre[X.]htli[X.]h nunmehr zwingend gebotenen Bea[X.]htung dieser Auss[X.]hlussgründe zu widerrufen sind. Na[X.]h Art. 14 Abs. 3 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie erkennen die Mitgliedstaaten die Flü[X.]htlingseigens[X.]haft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat na[X.]h Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft feststellt, dass die Person gemäß Art. 12 der Ri[X.]htlinie von der Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft hätte ausges[X.]hlossen werden müssen oder ausges[X.]hlossen ist. Diese Regelung ist - anders als Art. 14 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie - zwingend ausgestaltet und verpfli[X.]htet na[X.]h Auffassung des Geri[X.]htshofs der [X.]äis[X.]hen [X.] mangels einer Übergangsregelung au[X.]h zur Aberkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft in Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Ri[X.]htlinie Anträge gestellt oder Ents[X.]heidungen erlassen wurden ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 73 f.). Da eine Aberkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft bei ursprüngli[X.]h re[X.]htmäßiger Anerkennung na[X.]h nationalem Re[X.]ht nur im Wege des Widerrufs erfolgen kann, ist § 73 Abs. 1 AsylVfG, der in seinem Wortlaut insoweit offen ist, unionsre[X.]htskonform dahingehend auszulegen, dass er, jedenfalls soweit zwingende Regelungen der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] - wie hier Art. 14 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie - es erfordern, einen Widerruf aufgrund dieser Änderung der Re[X.]htslage zulässt und gebietet.

Diese vom Geri[X.]htshof der [X.]äis[X.]hen [X.] vorgegebene Auslegung steht au[X.]h ni[X.]ht im Widerspru[X.]h zu dem insoweit als Maßstab heranzuziehenden unionsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz des Vertrauenss[X.]hutzes. Dieser Grundsatz kommt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.]äis[X.]hen [X.] vor allem dann zum Tragen, wenn Vors[X.]hriften des materiellen [X.]sre[X.]hts für vor ihrem Inkrafttreten abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte gelten sollen. Der Anwendungsberei[X.]h dieses Grundsatzes darf aber ni[X.]ht so weit erstre[X.]kt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung früherer Regelungen entstandenen Sa[X.]hverhalten s[X.]hle[X.]hthin ausges[X.]hlossen ist (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 14. Januar 2010 - [X.]. [X.]-226/08, [X.] - NVwZ 2010, 310 Rn. 46 m.w.N.). Da der Widerruf von [X.]en, die vor Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] ausgespro[X.]hen worden sind, ni[X.]ht zu einem Entzug des Flü[X.]htlingsstatus in der Vergangenheit führt, sondern ledigli[X.]h den Fortbestand der [X.] in der Zukunft entfallen lässt, beinhaltet die Regelung ni[X.]ht eine rü[X.]kwirkende Neubewertung abges[X.]hlossener Sa[X.]hverhalte. Sie betrifft vielmehr nur die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sa[X.]hverhalten. Vor diesem Hintergrund ist das Vertrauen des Betroffenen, trotz Verwirkli[X.]hung von [X.] im Sinne der [X.] au[X.]h künftig im Besitz der [X.] zu bleiben, ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig. Im Übrigen sind die aus der unionsre[X.]htskonformen Auslegung von § 73 Abs. 1 AsylVfG folgenden na[X.]hteiligen Auswirkungen für den Betroffenen au[X.]h deshalb begrenzt, weil mit der Beendigung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft keine Ents[X.]heidung über die Abs[X.]hiebung in den Verfolgerstaat verbunden ist, sondern im Falle einer dort drohenden gegen Art. 3 [X.] verstoßenden Behandlung jedenfalls na[X.]h den von den Mitgliedstaaten zu bea[X.]htenden völkerre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen ein Abs[X.]hiebungsverbot besteht.

[X.][X.]) Ist demna[X.]h im Falle der Verwirkli[X.]hung eines [X.] na[X.]h § 3 Abs. 2 AsylVfG dur[X.]h den Kläger der Widerruf seiner [X.] geboten, kommt es ents[X.]heidend darauf an, ob der Kläger dur[X.]h die ihm zur Last gelegten Aktivitäten in der [X.] vor seiner Ausreise einen Auss[X.]hlussgrund na[X.]h § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllt hat. Die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts, mit denen es das Vorliegen eines sol[X.]hen [X.] bei dem Kläger verneint hat, sind mit revisiblem Re[X.]ht ni[X.]ht vereinbar.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat allein den jetzt in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG (früher in § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 [X.]) geregelten Auss[X.]hlussgrund einer s[X.]hweren ni[X.]htpolitis[X.]hen Straftat in Betra[X.]ht gezogen, der dem Auss[X.]hlussgrund na[X.]h Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] sowie na[X.]h Art. 1 [X.]. b GFK entspri[X.]ht. Na[X.]h dieser Bestimmung ist ein Ausländer ni[X.]ht Flü[X.]htling, wenn aus s[X.]hwerwiegenden Gründen die Annahme gere[X.]htfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flü[X.]htling eine s[X.]hwere ni[X.]htpolitis[X.]he Straftat außerhalb des [X.]s begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, au[X.]h wenn mit ihr vorgebli[X.]h politis[X.]he Ziele verfolgt wurden. Die Regelung gilt au[X.]h für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten angestiftet oder si[X.]h in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG in Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.]). Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Vors[X.]hrift dahingehend ausgelegt, dass der Auss[X.]hlussgrund ni[X.]ht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit von dem Ausländer begangenen s[X.]hweren ni[X.]htpolitis[X.]hen Verbre[X.]hens, sondern daneben au[X.]h der Gefahrenabwehr diene und eine am Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordere. Der Auss[X.]hlussgrund könne daher entfallen, wenn von dem Ausländer unter keiner Betra[X.]htungsweise mehr eine Gefahr ausgehe, etwa weil feststehe, dass er si[X.]h von allen früheren terroristis[X.]hen Aktivitäten losgesagt habe oder aus gesundheitli[X.]hen Gründen zu politis[X.]hen Aktivitäten ni[X.]ht mehr in der Lage sei ([X.] f.). Hiervon ausgehend hat es das Eingreifen des [X.] im Falle des [X.] verneint. Au[X.]h wenn er dur[X.]h seine Beteiligung an terroristis[X.]hen Aktionen der [X.] s[X.]hwere ni[X.]htpolitis[X.]he Verbre[X.]hen begangen haben sollte, bestünden derzeit keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er si[X.]h no[X.]hmals an verglei[X.]hbaren Taten beteiligen werde ([X.]). Diesem re[X.]htli[X.]hen Ausgangspunkt ist na[X.]h Einholung der Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.]äis[X.]hen [X.] dur[X.]h den [X.] im vorliegenden Verfahren ni[X.]ht zu folgen.

Na[X.]h dem Urteil des Geri[X.]htshofs der [X.]äis[X.]hen [X.] vom 9. November 2010 (a.a.[X.] Rn. 104 f.) setzt der Auss[X.]hluss von der Anerkennung als Flü[X.]htling na[X.]h Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie ni[X.]ht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für den [X.] ausgeht. Den Ausführungen des Geri[X.]htshofs zufolge, die si[X.]h glei[X.]hermaßen auf den Auss[X.]hlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der [X.] (Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG) beziehen, wurden die Auss[X.]hlussgründe mit dem Ziel ges[X.]haffen, von der [X.] Personen auszus[X.]hließen, die hinsi[X.]htli[X.]h des S[X.]hutzes, der si[X.]h aus der Anerkennung ergibt, als unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass die Anerkennung den Urhebern bestimmter s[X.]hwerer Straftaten ermögli[X.]ht, si[X.]h ihrer strafre[X.]htli[X.]hen Verantwortung zu entziehen. Na[X.]h der Systematik der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] ist eine mögli[X.]herweise von einem Flü[X.]htling für den betreffenden Mitgliedstaat ausgehende gegenwärtige Gefahr ni[X.]ht im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie zu berü[X.]ksi[X.]htigen, sondern im Rahmen des Art. 14 Abs. 4 bzw. des Art. 21 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie (vgl. § 3 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jeweils [X.]. § 60 Abs. 8 Satz 1 [X.]). Mit den [X.] na[X.]h Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. b und [X.] der Ri[X.]htlinie sollen hingegen na[X.]h ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 101 ff.). Auf eine fortbestehende von dem Betreffenden ausgehende aktuelle Gefahr kommt es daher ni[X.]ht an.

Für diese Auss[X.]hlussgründe bedarf es na[X.]h dem Urteil des Geri[X.]htshofs au[X.]h keiner (na[X.]hgelagerten) auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Erfüllt eine Person die in den [X.] festgelegten Voraussetzungen, ist sie zwingend und ohne Ausnahme von der Anerkennung als Flü[X.]htling ausges[X.]hlossen. Der Auss[X.]hluss na[X.]h Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. b und [X.] der Ri[X.]htlinie hängt mit der S[X.]hwere der begangenen Handlungen zusammen, die von einem sol[X.]hen Grad sein muss, dass die betreffende Person ni[X.]ht in bere[X.]htigter Weise Anspru[X.]h auf den S[X.]hutz als Flü[X.]htling im Sinne der Ri[X.]htlinie erheben kann. Da bereits im Rahmen der Beurteilung der S[X.]hwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Betreffenden alle Umstände berü[X.]ksi[X.]htigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage des Betreffenden kennzei[X.]hnend sind, ist eine zusätzli[X.]he weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung ni[X.]ht mehr geboten ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 107 ff.).

Das Berufungsurteil hält au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der [X.], der nunmehr als Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG geregelt ist, einer revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung ni[X.]ht stand. Das Berufungsgeri[X.]ht hat diesen Auss[X.]hlussgrund im Fall des [X.] ni[X.]ht näher in Betra[X.]ht gezogen, weil es si[X.]h der Auffassung des UNH[X.]R zur Auslegung des entspre[X.]henden [X.] in Art. 1 [X.]. [X.] GFK anges[X.]hlossen hat, wona[X.]h sol[X.]he Zuwiderhandlungen nur von Personen begangen werden können, die eine gewisse Ma[X.]htposition in einem Mitgliedstaat der [X.] besessen und zu einer Verletzung der Ziele und Grundsätze der [X.] dur[X.]h ihren Staat direkt beigetragen haben ([X.], 34 f. unter Hinweis auf UNH[X.]R, Handbu[X.]h über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft, [X.], September 1979 Nr. 163). Dieser restriktiven Auslegung kann, jedenfalls soweit es um Handlungen des internationalen Terrorismus geht, na[X.]h dem Urteil der Geri[X.]htshofs der [X.]äis[X.]hen [X.] vom 9. November 2010 (a.a.[X.] Rn. 82 ff.) ni[X.]ht mehr gefolgt werden.

Die für einen Auss[X.]hluss na[X.]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG maßgebli[X.]hen Ziele und Grundsätze der [X.] sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der [X.]harta der [X.] dargelegt und u.a. in den Resolutionen des UN-Si[X.]herheitsrats zu den [X.] verankert, in denen erklärt wird, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspru[X.]h zu den Zielen und Grundsätzen der [X.] stehen" und "dass die wissentli[X.]he Finanzierung und Planung terroristis[X.]her Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspru[X.]h zu den Zielen und Grundsätzen der [X.] stehen" (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.]). Wie si[X.]h aus den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Si[X.]herheitsrat der [X.] von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der [X.] zuwiderlaufen. Daraus folgert der Geri[X.]htshof, dass dieser Auss[X.]hlussgrund au[X.]h auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristis[X.]hen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 82 bis 84). Dana[X.]h können Zuwiderhandlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus au[X.]h von Personen begangen werden, die keine Ma[X.]htposition in einem Mitgliedstaat der [X.] oder zumindest in einer staatsähnli[X.]hen Organisation innehaben. Bei diesem Auss[X.]hlussgrund bedarf es ebenfalls weder einer gegenwärtigen Gefahr no[X.]h einer (na[X.]hgelagerten) Verhältnismäßigkeitsprüfung ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 105 und 111).

2. Hinsi[X.]htli[X.]h des Widerrufs der Asylanerkennung des [X.] beruht das Berufungsurteil ebenfalls auf der Verletzung von Bundesre[X.]ht. Wenn der Kläger dur[X.]h seine Aktivitäten in der [X.] einen Auss[X.]hlussgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirkli[X.]ht haben sollte, wäre ni[X.]ht nur der Widerruf der [X.], sondern au[X.]h der Widerruf der Anerkennung als Asylbere[X.]htigter na[X.]h Art. 16a [X.] gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG re[X.]htmäßig.

a) Re[X.]htsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung des [X.] ist ebenso wie für den Widerruf der [X.] § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des [X.]. Au[X.]h im Fall der Asylanerkennung ist die Vors[X.]hrift unionsre[X.]htskonform dahingehend auszulegen, dass sie bei [X.], die no[X.]h vor Einführung der Auss[X.]hlussgründe ausgespro[X.]hen wurden, mit Bli[X.]k auf die unionsre[X.]htli[X.]h zwingend gebotene Bea[X.]htung der Auss[X.]hlussgründe einen Widerruf au[X.]h allein aufgrund dieser Re[X.]htsänderung zulässt und gebietet.

Zwar wird das dur[X.]h Art. 16a [X.] gewährleistete verfassungsre[X.]htli[X.]he Asylgrundre[X.]ht ni[X.]ht unmittelbar von der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] erfasst. Wie si[X.]h aus dem Urteil des [X.]äis[X.]hen Geri[X.]htshofs vom 9. November 2010 (a.a.[X.] Rn. 113 ff.) ergibt, wirkt si[X.]h die Ri[X.]htlinie aber insofern auf das nationale Asylgrundre[X.]ht aus, als es dem in Art. 3 der Ri[X.]htlinie niedergelegten Vorbehalt zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Re[X.]htsstellung eines Flü[X.]htlings einer Person gewähren, die hiervon na[X.]h Art. 12 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie ausges[X.]hlossen ist (a.a.[X.] Rn. 115). Die Mitgliedstaaten dürfen zwar S[X.]hutz aus anderen Gründen gewähren als denjenigen, auf denen der internationale S[X.]hutz beruht. In Betra[X.]ht kommt etwa eine S[X.]hutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen (a.a.[X.] Rn. 118). Diese andere Form des S[X.]hutzes, zu deren Gewährung die Mitgliedstaaten befugt sind, darf indessen ni[X.]ht mit der Re[X.]htsstellung des Flü[X.]htlings im Sinne der Ri[X.]htlinie verwe[X.]hselbar sein (a.a.[X.] Rn. 119). Nur soweit die nationalen Re[X.]htsvors[X.]hriften, die von der [X.] im Sinne der Ri[X.]htlinie ausges[X.]hlossenen Personen ein Asylre[X.]ht gewähren, eine klare Unters[X.]heidung des nationalen S[X.]hutzes von dem S[X.]hutz gemäß der Ri[X.]htlinie erlauben, beeinträ[X.]htigen sie daher das von der Ri[X.]htlinie ges[X.]haffene System ni[X.]ht (a.a.[X.] Rn. 120).

Wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 [X.] 2.10 - (zur [X.] in der Ents[X.]heidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Leitsatz 3 und Rn. 53) ausgeführt hat, handelt es si[X.]h bei der einfa[X.]hgesetzli[X.]hen Ausgestaltung der Asylbere[X.]htigung na[X.]h Art. 16a [X.] um einen nationalen S[X.]hutzstatus, der der Re[X.]htsstellung eines Flü[X.]htlings im Sinne der Ri[X.]htlinie weitgehend entspri[X.]ht und damit eine Verwe[X.]hslungsgefahr im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs begründet. Bei der Asylbere[X.]htigung na[X.]h Art. 16a [X.] handelt es si[X.]h ni[X.]ht um einen gegenüber der [X.] andersartigen S[X.]hutzstatus - gegründet etwa auf familiäre oder humanitäre Motive. Vielmehr genießt ein Asylbere[X.]htigter na[X.]h § 2 Abs. 1 AsylVfG im [X.] die Re[X.]htsstellung eines Flü[X.]htlings im Sinne der [X.]; entgegen der Re[X.]htsauffassung des [X.] könnte die Asylbere[X.]htigung gemäß Art. 16a [X.] au[X.]h dur[X.]h Änderung der Voraussetzungen und Re[X.]htsfolgen des § 2 Abs. 1 AsylVfG ni[X.]ht so weit von der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft abgehoben werden, dass keine Verwe[X.]hselungsgefahr mehr bestünde. Jedenfalls de lege lata entspri[X.]ht die Re[X.]htsposition des Asylbere[X.]htigten innerstaatli[X.]h au[X.]h der unionsre[X.]htli[X.]hen Stellung von Flü[X.]htlingen, wie sie dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] ausgestaltet ist (vgl. [X.], [X.], 369 <371 ff.>). Damit liefe es aber dem Vorbehalt in Art. 3 der Ri[X.]htlinie zuwider, wenn [X.] Personen eine dem Flü[X.]htlingsstatus weitgehend entspre[X.]hende Re[X.]htsstellung gewährte oder erhielte, die hiervon na[X.]h Art. 12 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie ausges[X.]hlossen sind. Die Vorgaben des [X.]sre[X.]hts verlangen somit, dass die Auss[X.]hlussgründe des Art. 12 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie au[X.]h auf Asylbere[X.]htigte anzuwenden sind und ihre Anerkennung bei na[X.]hträgli[X.]her Verwirkli[X.]hung von [X.] na[X.]h Art. 14 Abs. 3 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie zu widerrufen ist (Urteil vom 31. März 2011 a.a.[X.]). Sie verlangen darüber hinaus, dass au[X.]h [X.], die no[X.]h vor Einführung dieser Auss[X.]hlussgründe ausgespro[X.]hen wurden, ni[X.]ht mehr aufre[X.]hterhalten bleiben, wenn vor der Anerkennung Auss[X.]hlussgründe verwirkli[X.]ht worden sind. Dem ist na[X.]h Umsetzung der Ri[X.]htlinie dur[X.]h den [X.]n Gesetzgeber dur[X.]h die entspre[X.]hende unionsre[X.]htskonforme Auslegung von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Re[X.]hnung zu tragen.

b) Hieraus folgt zuglei[X.]h, dass bei Vorliegen von zwingenden [X.] für die Flü[X.]htlingseigens[X.]haft na[X.]h Art. 12 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] au[X.]h die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylbere[X.]htigter na[X.]h Art. 16a [X.] ni[X.]ht mehr vorliegen. Dabei kann offenbleiben, ob der [X.] Gesetzgeber mit der einfa[X.]hgesetzli[X.]hen Übertragung dieser flü[X.]htlingsre[X.]htli[X.]hen Auss[X.]hlussgründe auf den Asylanspru[X.]h na[X.]h Art. 16a [X.] in § 30 Abs. 4 und § 73 Abs. 2a Satz 4 letzter Halbsatz AsylVfG die verfassungsimmanenten Grenzen des [X.] zutreffend und in hinrei[X.]hend bestimmter Weise na[X.]hgezei[X.]hnet hat (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - juris Rn. 23 f.) oder ob diese Grenzen anders zu bestimmen sind als na[X.]h der [X.] (vgl. hierzu Bes[X.]hluss vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 [X.] 48.07 - BVerwGE 132, 79 Rn. 36 ff. sowie Urteil vom 31. März 2011 a.a.[X.] Rn. 45 ff.). Denn die einfa[X.]hgesetzli[X.]he Erstre[X.]kung der Auss[X.]hlussklauseln auf den Asylanspru[X.]h na[X.]h Art. 16a [X.] ist verfassungsre[X.]htli[X.]h s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zu beanstanden, weil der [X.] Gesetzgeber hierdur[X.]h seiner Verpfli[X.]htung zur innerstaatli[X.]hen Umsetzung des [X.]sre[X.]hts na[X.]hgekommen ist. Die Bindung an zwingende Vorgaben einer Ri[X.]htlinie na[X.]h Art. 288 Abs. 3 AEUV befindet si[X.]h in Übereinstimmung mit den in Art. 23 Abs. 1 [X.] genannten Re[X.]htsgrundsätzen, solange die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.]äis[X.]hen [X.] einen wirksamen S[X.]hutz der Grundre[X.]hte gegenüber der Hoheitsgewalt der [X.] generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundre[X.]htss[X.]hutz im Wesentli[X.]hen glei[X.]h zu a[X.]hten ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. März 2007 - 1 [X.] - [X.]E 118, 79 <95 ff.>). Dass dieser unabdingbar gebotene Grundre[X.]htss[X.]hutz auf [X.] in Bezug auf das Asylre[X.]ht generell ni[X.]ht gewährleistet wäre, kann angesi[X.]hts des in Art. 18 der [X.]harta der Grundre[X.]hte der [X.]äis[X.]hen [X.] verbürgten Re[X.]hts auf Asyl und der dem S[X.]hutzstandard der [X.] verpfli[X.]hteten Bestimmungen der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] (vgl. etwa Erwägungsgründe 3 und 17 der Ri[X.]htlinie) ni[X.]ht angenommen werden. Der Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts hat zwar ni[X.]ht die Ni[X.]htigkeit entgegenstehenden nationalen Re[X.]hts zur Folge. Im Anwendungsberei[X.]h des [X.]sre[X.]hts ist [X.] Re[X.]ht aber grundsätzli[X.]h unanwendbar (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422). Der Anwendungsvorrang gilt in [X.] allerdings [X.] des dur[X.]h Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten [X.]. Er rei[X.]ht für in [X.] ausgeübte Hoheitsgewalt daher nur so weit, wie die Bundesrepublik [X.] dieser Kollisionsregel zugestimmt hat und zustimmen durfte (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 [X.] u.a. - [X.]E 123, 267 <343>). Innerhalb dieser Grenzen ist das [X.]sre[X.]ht aber au[X.]h bei der Auslegung des Grundgesetzes zu bea[X.]hten. Dies hat hier zur Folge, dass mit der Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] das Grundre[X.]ht auf Asyl ri[X.]htlinienkonform auszulegen ist und die Auss[X.]hlussklauseln selbst im Falle einer ni[X.]ht dur[X.]h ri[X.]htlinienkonforme Auslegung oder Re[X.]htsfortbildung dieses Grundre[X.]hts behebbaren Kollision jedenfalls über den Anwendungsvorrang des vom nationalen Gesetzgeber in einfa[X.]hes Gesetzesre[X.]ht umgesetzten [X.]sre[X.]hts bea[X.]htli[X.]h sind (Urteil vom 31. März 2011 a.a.[X.] Rn. 54).

3. Au[X.]h wenn das Berufungsurteil dana[X.]h auf der Verletzung von Bundesre[X.]ht beruht, kann der [X.] ni[X.]ht selbst über die Re[X.]htmäßigkeit des Widerrufs der Flü[X.]htlings- und der Asylanerkennung ents[X.]heiden. Denn aufgrund der bisherigen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts lässt si[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilen, ob der Kläger einen Auss[X.]hlussgrund na[X.]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG verwirkli[X.]ht hat.

Das Vorliegen eines [X.] na[X.]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass s[X.]hwerwiegende Gründe die Annahme re[X.]htfertigen, dass der Betreffende vor seiner Einreise in das [X.] eine s[X.]hwere ni[X.]htpolitis[X.]he Straftat begangen, zu einer sol[X.]hen Tat angestiftet oder si[X.]h in sonstiger Weise daran beteiligt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Als s[X.]hwere Straftaten in diesem Sinne sind, wie der Geri[X.]htshof der [X.]äis[X.]hen [X.] betont hat ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 81), u.a. terroristis[X.]he Handlungen anzusehen, die dur[X.]h ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzei[X.]hnet sind, au[X.]h wenn mit ihnen vorgebli[X.]h politis[X.]he Ziele verfolgt werden. Allerdings re[X.]htfertigt allein der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die - wie hier die [X.] - wegen ihrer Beteiligung an terroristis[X.]hen Handlungen in der sog. [X.] (Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/[X.] über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/[X.] - 2002/462/[X.] - ABl [X.] Nr. L 160 vom 18. Juni 2002 S. 32) aufgeführt ist, und sie den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, ni[X.]ht automatis[X.]h die Annahme eines [X.] na[X.]h dieser Vors[X.]hrift. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen s[X.]hwere ni[X.]htpolitis[X.]he Straftaten im Sinne des [X.] sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirkli[X.]hung dieser Handlungen zugere[X.]hnet werden kann, wobei dem in der Vors[X.]hrift verlangten [X.] Re[X.]hnung zu tragen ist ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 99). Dies gilt au[X.]h dann, wenn die betreffende Person - wie hier der Kläger - eine hervorgehobene Position innerhalb einer si[X.]h terroristis[X.]her Methoden bedienender Organisation innehatte. Daraus kann na[X.]h Ansi[X.]ht des Geri[X.]htshofs zwar eine Vermutung hergeleitet werden, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt, ni[X.]htsdestoweniger bedarf es aber au[X.]h dann der Prüfung sämtli[X.]her erhebli[X.]her Umstände im Einzelfall, um die Person von der Anerkennung als Flü[X.]htling auszus[X.]hließen ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 98). Entspre[X.]hendes gilt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs für den vom Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht näher geprüften Auss[X.]hlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der [X.] na[X.]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG [X.]. Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] ([X.], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[X.] Rn. 99).

Daran gemessen genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des anzulegenden (abgesenkten) Beweismaßes ni[X.]ht, um das Vorliegen eines [X.] na[X.]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylVfG bei dem Kläger zu bejahen. Ob der strafre[X.]htli[X.]he Vorwurf, der dem Fahndungsersu[X.]hen der [X.] Strafverfolgungsbehörden zugrunde liegt (Ans[X.]hläge, bei denen 126 Mens[X.]hen getötet worden seien, und Beteiligung an der Ermordung zweier [X.]-Kämpfer in dem Zeitraum von 1993 bis 1998) bere[X.]htigt ist, hat das Berufungsgeri[X.]ht offengelassen ([X.]). Au[X.]h wenn na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts davon ausgegangen werden kann, dass die [X.] aufgrund der Aufnahme in die [X.] eine terroristis[X.]he Organisation ist und dass der Kläger für einen gewissen Zeitraum hoher Funktionär dieser Organisation gewesen ist, re[X.]htfertigt dies allein no[X.]h ni[X.]ht automatis[X.]h die Annahme einer dem Kläger zuzure[X.]hnenden s[X.]hweren ni[X.]htpolitis[X.]hen Straftat. Denn zum einen fehlt es s[X.]hon an genauen Feststellungen dazu, wann und wie lange der Kläger tatsä[X.]hli[X.]h dem 41-köpfigen Führungsgremium der [X.] angehört hat (na[X.]h seinen eigenen Angaben vier Monate ab Februar 1999) und wel[X.]he konkreten terroristis[X.]hen Straftaten die [X.] während dieses Zeitraums begangen oder geplant hat, wie dies für die Vermutung einer individuellen Verantwortung des [X.] aufgrund seiner herausgehobenen Stellung in der [X.] na[X.]h dem Urteil des Geri[X.]htshofs der [X.]äis[X.]hen [X.] erforderli[X.]h wäre. Zum anderen bedürfte es aber au[X.]h bei Eingreifen dieser Vermutung no[X.]h einer Prüfung sämtli[X.]her erhebli[X.]her Umstände des Einzelfalls, bei der au[X.]h besondere, die Vermutung entkräftende Gesi[X.]htspunkte zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Für eine sol[X.]he Prüfung rei[X.]hen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts, die aus seiner re[X.]htli[X.]hen Si[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h waren, ni[X.]ht aus.

Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgeri[X.]ht den Sa[X.]hverhalt mit Bli[X.]k sowohl auf den Auss[X.]hlussgrund der s[X.]hweren ni[X.]htpolitis[X.]hen Straftat als au[X.]h den des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der [X.] aufzuklären haben und dabei für die Beurteilung der S[X.]hwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des [X.] alle Umstände zu ermitteln und zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben, die für diese Handlungen und für die Lage des [X.] kennzei[X.]hnend sind.

Bei der Prüfung des [X.] des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die vom Geri[X.]htshof geforderte individuelle Verantwortli[X.]hkeit eine Verantwortli[X.]hkeit im strafre[X.]htli[X.]hen Sinne erfordert, wobei allerdings au[X.]h hier das im Verglei[X.]h zum Strafre[X.]ht abgesenkte Beweismaß ("wenn aus s[X.]hwerwiegenden Gründen die Annahme gere[X.]htfertigt ist") zu bea[X.]hten ist (zu diesem Beweismaßstab vgl. Urteil vom 31. März 2011 a.a.[X.] Rn. 26). Dabei liegt mangels einheitli[X.]her internationaler Kriterien (vgl. die Länderberi[X.]hte in: [X.]/[X.]ornils, Nationales Strafre[X.]ht in re[X.]htsverglei[X.]hender Darstellung, Teilband 4 Tatbeteiligung, [X.] 2010) grundsätzli[X.]h zunä[X.]hst eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafre[X.]hts zur Täters[X.]haft und Teilnahme nahe. Erfasst wird mithin sowohl der Täter als au[X.]h der Anstifter einer s[X.]hweren ni[X.]htpolitis[X.]hen Straftat. Au[X.]h der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine s[X.]hwere ni[X.]htpolitis[X.]he Straftat verantwortli[X.]h, wenn er eine strafre[X.]htli[X.]h relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss au[X.]h im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag na[X.]h seinem Gewi[X.]ht dem einer s[X.]hweren ni[X.]htpolitis[X.]hen Straftat im Sinne dieser Vors[X.]hrift entspre[X.]hen. Denn dur[X.]h die Regelung über die Anstiftung und Beteiligung in sonstiger Weise in Art. 12 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] und § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sollte der Auss[X.]hlussgrund des Art. 1 F GFK, der eine sol[X.]he Regelung ni[X.]ht enthält, ni[X.]ht erweitert, sondern mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf das unters[X.]hiedli[X.]he Verständnis von Täters[X.]haft, Anstiftung und sonstigen Beteiligungsformen in den Strafre[X.]htsordnungen der Mitgliedstaaten ledigli[X.]h präzisiert werden (ebenso [X.] Supreme [X.]ourt, Urteil vom 17. März 2010, <2010> [X.]S[X.] 15, Rn. 33). Das Berufungsgeri[X.]ht wird daher prüfen müssen, ob vorliegend s[X.]hwerwiegende Gründe für die Annahme spre[X.]hen, dass der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur [X.] als Täter oder Teilnehmer eine s[X.]hwere ni[X.]htpolitis[X.]he Straftat begangen hat. Dabei wird es sowohl die dem Fahndungsersu[X.]hen der [X.] Strafverfolgungsbehörden zugrunde liegenden Vorwürfe als au[X.]h die herausgehobene Stellung des [X.] innerhalb der [X.] zu würdigen haben.

Beim Auss[X.]hlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der jedenfalls bei Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension au[X.]h von Personen verwirkli[X.]ht werden kann, die keine Ma[X.]htposition in einem Staat oder einer staatsähnli[X.]hen Organisation haben (vgl. oben Rn. 28), setzt der Tatbestand ni[X.]ht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraus (ebenso zu Art. 1 [X.]. [X.] GFK: [X.] [X.]ourt of Appeal, Urteil vom 24. März 2009, <2009> EW[X.]A [X.]iv 226, Rn. 30). In den hier eins[X.]hlägigen UN-Resolutionen zu [X.] (vgl. Erwägungsgrund 22 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.]) wird in Bekräftigung dessen, dass jede Handlung des internationalen Terrorismus eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Si[X.]herheit darstellt, ausdrü[X.]kli[X.]h erklärt, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspru[X.]h zu den Zielen und Grundsätzen der [X.] stehen und dass die wissentli[X.]he Finanzierung und Planung terroristis[X.]her Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspru[X.]h zu den Zielen und Grundsätzen der [X.] stehen" (Resolution 1373 <2001> des Si[X.]herheitsrats vom 28. September 2001, [X.]). Daraus ergibt si[X.]h, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von ihrer strafre[X.]htli[X.]hen Relevanz im Widerspru[X.]h zu den Zielen und Grundsätzen der [X.] stehen. Von diesem Auss[X.]hlussgrund können au[X.]h Personen erfasst werden, die im Vorfeld [X.] zugunsten sol[X.]her terroristis[X.]hen Aktivitäten vornehmen. Zusätzli[X.]h wird allerdings - um der Funktion des [X.] gere[X.]ht zu werden - in jedem Fall zu prüfen sein, ob der individuelle Beitrag ein Gewi[X.]ht errei[X.]ht, das dem der Auss[X.]hlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspri[X.]ht.

Meta

10 C 26/10

07.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. März 2007, Az: 8 A 5118/05.A, Urteil

§ 2 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 3 AsylVfG 1992, § 30 Abs 4 AsylVfG 1992, § 73 Abs 1 AsylVfG 1992, § 77 AsylVfG 1992, § 60 Abs 8 S 2 AufenthG 2004, § 51 Abs 3 S 2 AuslG 1990, Art 3 MRK, Art 16a Abs 1 GG, Art 23 Abs 1 GG, Art 1F Buchst b FlüAbk, Art 1F Buchst c FlüAbk, Art 3 EGRL 83/2004, Art 12 Abs 2 Buchst b EGRL 83/2004, Art 12 Abs 2 Buchst c EGRL 83/2004, Art 12 Abs 3 EGRL 83/2004, Art 14 Abs 3 EGRL 83/2004, Art 288 Abs 3 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. 10 C 26/10 (REWIS RS 2011, 4982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4982

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