Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.03.2011, Az. 10 C 2/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 8044

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Gegenstand

Widerruf der Flüchtlings- und Asylanerkennung; Ausschlussgrund; Kriegsverbrechen; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Aussetzung des Verfahrens


Leitsatz

1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter sind nach § 73 Abs. 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) zu widerrufen, wenn der Betroffene nach der Anerkennung Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AsylVfG verwirklicht hat.

2. Vom grundrechtlichen Anspruch auf Asyl ist nicht nur derjenige ausgeschlossen, der terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus fortführt oder aufnimmt (sog. Terrorismusvorbehalt), sondern auch derjenige, der von hier aus Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht oder unterstützt.

3. Wegen der Verwechselbarkeit der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach Art. 16a GG und eines Flüchtlings im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG verbieten es die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 3 der Richtlinie, eine nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossene Person als Asylberechtigten anzuerkennen oder diese Anerkennung aufrechtzuerhalten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Flüchtling und Asylberechtigter.

2

Der 1963 geborene Kläger ist ruandischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hutu an. 1983 legte er in [X.] das Abitur ab, arbeitete dort anschließend als Lehrer und studierte dann von 1987 bis 1989 in der [X.] ([X.]). Im März 1989 reiste er zum Studium in die [X.] ein. 1995 schloss er hier sein Studium der Volkswirtschaftslehre ab, im Dezember 2000 wurde ihm der Doktortitel verliehen. Seit dem Bürgerkrieg in [X.] im Jahr 1994 engagierte sich der Kläger in [X.] - überwiegend in leitender Funktion - in [X.] Exilorganisationen. Mit Bescheid vom 17. März 2000 wurde er wegen der Gefahr der politischen Verfolgung, die ihm aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten drohte, als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] hinsichtlich [X.]s vorliegen. Mitte 2001 wurde der Kläger Präsident der [X.] (nachfolgend: [X.]), einer 1999 gegründeten [X.], die im Osten der [X.] über bewaffnete Kampfgruppen verfügt.

3

Am 1. November 2005 nahm der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der [X.] - gestützt auf die [X.] 1596 (2005) vom 18. April 2005 - den Kläger in die Liste von Personen und Einrichtungen auf, gegen die Restriktionen wegen des [X.] für das Gebiet der [X.] verhängt wurden. Daraufhin widerrief das [X.] ([X.]) mit Bescheid vom 22. Februar 2006 die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 [X.] offensichtlich nicht vorliegen.

4

Der Widerruf wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger Präsident der [X.] sei und daher aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Handlungen begangen habe, die den Zielen und Grundsätzen der [X.] zuwiderliefen. Die [X.] sei für regelmäßige Übergriffe - wie Überfälle, Vergewaltigungen und Entführungen - auf Dorfbewohner in der ost[X.] Provinz [X.] verantwortlich. Sie verfüge im Osten der [X.] schätzungsweise über 10 000 bis 15 000 Kämpfer und begehe seit Jahren systematisch Verbrechen an der [X.] Zivilbevölkerung. Es handele sich dabei um Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des [X.] Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998. Der Kläger sei hierfür als Vorgesetzter verantwortlich. Durch die Verletzungen des durch den Sicherheitsrat der [X.] am 28. Juli 2003 verhängten [X.] begehe die [X.] zudem Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der [X.] zuwiderliefen. Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats habe deshalb den Kläger auf die Liste der mit Sanktionen zu belegenden Personen gesetzt, von denen er überzeugt sei, dass sie gegen das Waffenembargo verstießen.

5

Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 13. Dezember 2006 den [X.] auf. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, das [X.] habe das Vorliegen der Voraussetzungen von [X.] nicht hinreichend darlegen und belegen können. Die in das Verfahren eingeführten Auskünfte seien eher vage und nicht hinreichend verlässlich. Das gelte umso mehr für die Verantwortlichkeit des Klägers.

6

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] ([X.]) vom 16. November 2009 unter anderem wegen Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und auf Kriegsverbrechen gemäß §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 1 und 6, § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9, § 11 Abs. 1 Nr. 4 Völkerstrafgesetzbuch ([X.]) in Untersuchungshaft genommen worden. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat am 17. Juni 2010 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet (Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.], 960). Im Dezember 2010 hat der [X.] beim [X.] Anklage gegen den Kläger und gegen den Vizepräsidenten der [X.] unter anderem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen erhoben; das [X.] hat mit Beschluss vom 1. März 2011 die Anklage zugelassen.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 11. Januar 2010 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Er teilt die Auffassung des [X.]s, dass der Kläger als Präsident der [X.] die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AsylVfG verwirklicht habe und damit die Voraussetzungen für den Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt seien. Dem Widerruf stehe nicht entgegen, dass die Handlungen, die zum Ausschluss führten, zeitlich nach der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes lägen. Für den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter gelte im Ergebnis nichts anderes.

8

Der Kläger habe die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AsylVfG zumindest als "in sonstiger Weise" Beteiligter nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG verwirklicht. Er sei Präsident der [X.] und allein dadurch als maßgeblicher Unterstützer für ihre Aktivitäten mitverantwortlich. Sein maßgeblicher Einfluss auf die Organisation und die grundsätzliche Billigung ihrer Kampfeinsätze sei von ihm selbst nie in Abrede gestellt worden und werde unter anderem durch Aussagen ehemaliger [X.]-Kämpfer bestätigt. Auch der Ermittlungsrichter des [X.] komme, gestützt auf Zeugenaussagen und Telekommunikationsüberwachung, zu dem Ergebnis, dass der Kläger innerhalb der [X.] unumschränkte Befehls- und Verfügungsgewalt habe. Damit könnten die Ausschlussgründe, die von der Organisation als solche verwirklicht worden seien und nach ihrer Struktur von ihr verantwortet werden müssten, auch dem Kläger persönlich zugerechnet werden. Es sei aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass Aktionen der [X.] Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllten. Das [X.] berichte seit Jahren über [X.] der Bevölkerung, Niederbrennen von Dörfern, Erschießungen von Frauen und Kindern, Massenvergewaltigungen und Verstümmelungen als Kriegswaffe sowie die Rekrutierung von Kindersoldaten (auch) durch die [X.]. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die berichteten Gewalttaten mindestens zu einem großen Teil auch tatsächlich der [X.] zur Last fielen und dass die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von der [X.] systematisch als Mittel der Kriegsführung eingesetzt würden. Die aufgeführten Taten der [X.] stellten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des [X.] Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 dar.

9

Der Ausschlusstatbestand der Zuwiderhandlung gegen Ziele und Grundsätze der [X.] (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG) sei ebenfalls erfüllt. Er ergebe sich aus den festgestellten systematischen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die [X.] gehöre zu den staatsähnlichen Gebilden und der Kläger persönlich zu den Trägern von Machtpositionen, die in der Lage seien, Zuwiderhandlungen gegen Ziele der [X.] zu begehen.

Der Kläger begründet seine gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision im Wesentlichen wie folgt: Die Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling dürfe nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nur widerrufen werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennungsentscheidung nicht mehr vorlägen. Die nachträgliche Verwirklichung von [X.] rechtfertige einen Widerruf hingegen nicht. Auch die [X.] gehe davon aus, dass die Ausschlusstatbestände des Art. 1 F bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme als Flüchtling vorgelegen haben müssten. [X.] Maßnahmen dürften nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GFK erfolgen. Ein Widerruf der Asylberechtigung wegen nachträglicher Verwirklichung von [X.] verstoße gegen Art. 16a GG. Wenn man eine immanente Schranke der [X.] in den Rechten der Allgemeinheit sehe, sei darunter die [X.] Allgemeinheit zu verstehen, die im vorliegenden Fall aber nicht betroffen sei. Weiterhin werde seine persönliche Verantwortlichkeit durch Anstiftung und Organisationsherrschaft nur behauptet. Es sei nicht festgestellt worden, welchen Tatbeitrag er geleistet habe. Im Übrigen sei sein Recht auf ein faires Verfahren dadurch verletzt worden, dass sein mit Schriftsatz vom 4. Januar 2010 hilfsweise gestellter Antrag abgelehnt worden sei, das Verfahren auszusetzen, bis vorläufige Ergebnisse der Ermittlungen der [X.] im [X.] vorlägen. Erst im Zeitraum von ca. 2 Monaten vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs seien Berichte veröffentlicht worden, die überhaupt eine Basis für die getroffene Entscheidung darstellen könnten. Durch die Ablehnung einer Aussetzung sei sein Recht vereitelt worden, Beweise gegen den durch die Berichte vermittelten Eindruck über die Verwicklungen der [X.] und seine Beteiligung zu sammeln.

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt im Wesentlichen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Bei der erhobenen Verfahrensrüge müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er nicht die ihm zu Gebote stehenden und sachgerechten Mittel gewählt habe, etwa anstelle eines [X.] konkrete Beweisanträge zu stellen. Die dem Kläger im [X.] zur Last gelegten Vorwürfe seien auch nicht erst kurzfristig vor der Berufungsverhandlung entstanden, sondern seien bereits Grundlage des [X.]s gewesen.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich an dem Verfahren und schließt sich im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

[[X.].]ie Revision des [[X.].] ist unbegründet. [[X.].]ie von ihm erhobene [X.]erfahrensrüge ist unzulässig (1.). [[X.].]ie Rüge der [X.]erletzung von [[X.].]undesre[[X.].]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 [X.]wGO) bleibt ohne Erfolg. [[X.].]ie Ents[[X.].]heidung des [X.]erwaltungsgeri[[X.].]htshofs, dass die Re[[X.].]htsstellung des [[X.].] als Flü[[X.].]htling (2.a) und als Asylbere[[X.].]htigter (2.b) zu Re[[X.].]ht widerrufen wurde, steht mit [[X.].]undesre[[X.].]ht in Einklang.

1. [[X.].]ie vom Kläger erhobene Rüge der [X.]erletzung der Grundsätze eines fairen [X.]erfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.[X.].m. Art. 20 Abs. 3 [X.]) dur[[X.].]h die [X.]erweigerung einer Aussetzung des [X.]erfahrens ist unzulässig.

Soweit sie si[[X.].]h gegen die Ablehnung der Aussetzung des [X.]erfahrens na[[X.].]h § 94 [X.]wGO wendet, ergibt si[[X.].]h die Unzulässigkeit der [X.]erfahrensrüge daraus, dass ein [X.]erstoß gegen § 94 [X.]wGO als sol[[X.].]her im Revisionsverfahren ni[[X.].]ht als [X.]erfahrensmangel rügefähig ist. Eine Aussetzungsents[[X.].]heidung na[[X.].]h § 94 [X.]wGO ist unanfe[[X.].]htbar, wenn sie im [[X.].] ergeht (§ 152 Abs. 1 [X.]wGO). [[X.].]ie Revision kann in diesen Fällen ni[[X.].]ht auf eine fehlerhafte Ablehnung einer Aussetzung gestützt werden. [[X.].]ies folgt aus § 173 [X.]wGO i.[X.].m. § 557 Abs. 2 ZPO (vgl. [[X.].]es[[X.].]hluss vom 22. [[X.].]ezember 1997 - [[X.].][X.]erwG 8 [[X.].] 255.97 - NJW 1998, 2301; Rudisile, in: [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], [X.]wGO, Stand: Juli 2009, § 94 Rn. 42; [[X.].], in: [[X.].], [X.]wGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 52). Ni[[X.].]hts anderes kann dann gelten, wenn - wie hier - über die hilfsweise begehrte Aussetzung im Urteil ents[[X.].]hieden und diese verweigert wird ([[X.].]es[[X.].]hluss vom 15. April 1983 - [[X.].][X.]erwG 1 [[X.].] - [[X.].] 310 § 94 [X.]wGO Nr. 4).

[[X.].]er Kläger legt au[[X.].]h ni[[X.].]ht dar, dass die [X.]erweigerung der Aussetzung des [X.]erfahrens zu einem Folgemangel geführt hat, der dem [[X.].]erufungsurteil weiter anhaftet (vgl. hierzu Urteil vom 17. Februar 1972 - [[X.].][X.]erwG 8 C 84.70 - [[X.].][X.]erwGE 39, 319 <324>). Zwar rügt die Revision eine [X.]erletzung des fairen [X.]erfahrens dadur[[X.].]h, dass dem Kläger dur[[X.].]h die verweigerte Aussetzung des [X.]erfahrens die Mögli[[X.].]hkeit genommen worden sei, [[X.].]eweise "gegen die dur[[X.].]h die [[X.].]eri[[X.].]hte entstandenen Eindrü[[X.].]ke über die [X.]erwi[[X.].]klungen der [[X.].] und seiner [[X.].]eteiligung zu sammeln". [[X.].]amit wird der Sa[[X.].]he na[[X.].]h eine [X.]erletzung des re[[X.].]htli[[X.].]hen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.], § 138 Nr. 3 [X.]wGO) geltend gema[[X.].]ht. [[X.].]nsoweit fehlt es aber an einer den gesetzli[[X.].]hen [X.]orgaben aus § 139 Abs. 3 Satz 4 [X.]wGO genügenden [[X.].]arlegung eines [X.]erfahrensmangels, eins[[X.].]hließli[[X.].]h der Angabe der Tatsa[[X.].]hen, die diesen Mangel ergeben. [[X.].]enn der Kläger gibt ni[[X.].]ht an, weshalb es ihm ni[[X.].]ht mögli[[X.].]h gewesen sein soll, zu den die [[X.].] belastenden, von ihm ni[[X.].]ht näher bezei[[X.].]hneten "[[X.].]eri[[X.].]hten" Stellung zu nehmen, die "im [[X.].]raum von [[X.].]a. 2 Monaten vor der Ents[[X.].]heidung" veröffentli[[X.].]ht worden seien. [[X.].]ies wäre aber erforderli[[X.].]h gewesen, um zu begründen, weshalb mit der [[X.].]erufungsents[[X.].]heidung am 11. Januar 2010 gegen den Grundsatz der Gewährung re[[X.].]htli[[X.].]hen Gehörs oder des fairen [X.]erfahrens verstoßen worden sein soll. Es hätte dem Kläger oblegen, darzutun, wel[[X.].]he der [X.]orwürfe aus wel[[X.].]hen "[[X.].]eri[[X.].]hten" er für unzutreffend era[[X.].]htet und weshalb es ihm no[[X.].]h ni[[X.].]ht mögli[[X.].]h gewesen ist, seine Si[[X.].]ht der [[X.].]inge darzulegen und unter [[X.].]eweis zu stellen. [[X.].]m Übrigen stützt si[[X.].]h das Urteil des [X.]erwaltungsgeri[[X.].]htshofs ni[[X.].]ht nur auf [[X.].]eri[[X.].]hte des [[X.].], einer vom Si[[X.].]herheitsrat der [[X.].] eingesetzten Expertengruppe und von Ni[[X.].]htregierungsorganisationen wie [[X.].], sondern au[[X.].]h auf den Haftbefehl des Ermittlungsri[[X.].]hters des [[X.].] ([[X.].]), der dem Kläger - wie in der mündli[[X.].]hen [X.]erhandlung vor dem [[X.].] vom [[X.].]evollmä[[X.].]htigten des [[X.].] eingeräumt - bei seiner [[X.].]nhaftierung Mitte November 2009 bekannt gegeben worden war. [[X.].]er geltend gema[[X.].]hte [[X.].] ist des Weiteren au[[X.].]h deshalb ni[[X.].]ht dargelegt, weil der Kläger in der Revisionsbegründung ni[[X.].]ht angibt, was er im Einzelnen no[[X.].]h vorgetragen und gegebenenfalls unter [[X.].]eweis gestellt hätte, wenn ihm hinrei[[X.].]hend [[X.].] zur Erwiderung eingeräumt worden wäre (vgl. [[X.].]es[[X.].]hluss vom 13. Juni 2007 - [[X.].][X.]erwG 10 [[X.].] 61.07 - juris Rn. 5).

2. [[X.].]ie Rüge der [X.]erletzung von [[X.].]undesre[[X.].]ht ist unbegründet. [[X.].]er [X.]erwaltungsgeri[[X.].]htshof hat in Übereinstimmung mit [[X.].]undesre[[X.].]ht ents[[X.].]hieden, dass der Widerruf der Anerkennung des [[X.].] als Flü[[X.].]htling und Asylbere[[X.].]htigter zu Re[[X.].]ht erfolgte. Er entspri[[X.].]ht den maßgebli[[X.].]hen Anforderungen des § 73 Asyl[X.]fG. [[X.].]abei ist hinsi[[X.].]htli[[X.].]h der formellen [X.]oraussetzungen auf die zum [[X.].]punkt seines Erlasses geltende Fassung des am 1. Januar 2005 in [[X.].] getretenen Zuwanderungsgesetzes abzustellen. Hinsi[[X.].]htli[[X.].]h der materiellen [X.]oraussetzungen ist die [X.]ors[[X.].]hrift in der seit dem [[X.].]nkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylre[[X.].]htli[[X.].]her Ri[[X.].]htlinien der [[X.].] vom 19. August 2007 ([[X.].]G[[X.].]l [[X.].] S. 1970) - Ri[[X.].]htlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung ([[X.].]ekanntma[[X.].]hung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, [[X.].]G[[X.].]l [[X.].] S. 1798) anzuwenden.

[[X.].]ie formellen Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Asyl[X.]fG liegen vor. [[X.].]ie Revision hat insoweit au[[X.].]h keine Einwände erhoben.

a) Zutreffend ist der [X.]erwaltungsgeri[[X.].]htshof zu dem Ergebnis gekommen, dass au[[X.].]h die materiellen [X.]oraussetzungen für den Widerruf der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft erfüllt sind. Gemäß § 73 Abs. 1 Asyl[X.]fG ist die Zuerkennung der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft zu widerrufen, wenn die [X.]oraussetzungen für sie ni[[X.].]ht mehr vorliegen.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision erfasst die [X.]ors[[X.].]hrift ni[[X.].]ht nur das na[[X.].]hträgli[[X.].]he Entfallen verfolgungsbegründender Umstände, das in Satz 2 der [X.]ors[[X.].]hrift als [[X.].]eispielfall ("insbesondere") angeführt wird, sondern au[[X.].]h die na[[X.].]hträgli[[X.].]he [X.]erwirkli[[X.].]hung von [[X.].] na[[X.].]h § 3 Abs. 2 Asyl[X.]fG.

(1) [[X.].]afür spri[[X.].]ht s[[X.].]hon der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 Asyl[X.]fG, der ohne sa[[X.].]hli[[X.].]he Eins[[X.].]hränkung die [X.]erpfli[[X.].]htung zum Widerruf begründet, wenn die [X.]oraussetzungen für die Anerkennung "ni[[X.].]ht mehr" vorliegen. [[X.].]as ist au[[X.].]h bei na[[X.].]hträgli[[X.].]her [X.]erwirkli[[X.].]hung von [[X.].] der Fall. [[X.].]ass diese Fallgestaltung von der Regelung mit erfasst werden soll, ergibt si[[X.].]h zudem aus § 73 Abs. 2a Satz 4 Asyl[X.]fG. [[X.].]ana[[X.].]h ist ein Widerruf au[[X.].]h na[[X.].]h Ablauf von 3 Jahren na[[X.].]h Unanfe[[X.].]htbarkeit der Anerkennungsents[[X.].]heidung mögli[[X.].]h, steht dann aber im Ermessen des [[X.].]undesamts, es sei denn der Widerruf erfolgt, weil die [X.]oraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 [[X.].] oder des § 3 Abs. 2 Asyl[X.]fG vorliegen. [[X.].]m letzten Fall bleibt es bei der [X.]erpfli[[X.].]htung zum Widerruf na[[X.].]h § 73 Abs. 1 Satz 1 Asyl[X.]fG. [[X.].]ie Regelung geht also davon aus, dass au[[X.].]h die [X.]erwirkli[[X.].]hung von [[X.].] zu den Gründen zählt, deren na[[X.].]hträgli[[X.].]hes Eintreten zur Folge hat, dass die [[X.].] im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 Asyl[X.]fG "ni[[X.].]ht mehr" vorliegen. [[X.].]as Ergebnis wird bestätigt dur[[X.].]h die [[X.].]egründung der [[X.].]undesregierung zu § 73 Abs. 1 Asyl[X.]fG in der Fassung des Ri[[X.].]htlinienumsetzungsgesetzes ([[X.].]T[[X.].]ru[[X.].]ks 16/5065 S. 219). [[X.].]ana[[X.].]h sind die [X.]oraussetzungen für den Widerruf "au[[X.].]h dann gegeben, wenn na[[X.].]hträgli[[X.].]h Auss[[X.].]hlussgründe eintreten". Ausgenommen ist hiervon nur der Auss[[X.].]hlussgrund na[[X.].]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Asyl[X.]fG, dessen Tatbestand eine vor der Aufnahme als Flü[[X.].]htling begangene s[[X.].]hwere ni[[X.].]htpolitis[[X.].]he Straftat voraussetzt.

(2) [[X.].]em steht die [[X.].] (GFK) ni[[X.].]ht entgegen. [[X.].]iese regelt in Art. 1 F GFK nur die materiellen [X.]oraussetzungen für den Auss[[X.].]hluss von der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft, ni[[X.].]ht aber das [X.]erfahren der Zu- und Aberkennung. [[X.].]en [[X.].] liegt maßgebli[[X.].]h das Konzept der [[X.].] zugrunde (vgl. Urteil vom 24. November 2009 - [[X.].][X.]erwG 10 C 24.08 - [[X.].][X.]erwGE 135, 252 Rn. 24 ff.). [[X.].]ie Notwendigkeit des Auss[[X.].]hlusses asylunwürdiger Personen hängt aber ni[[X.].]ht davon ab, zu wel[[X.].]hem [[X.].]punkt sie die materiellen Auss[[X.].]hlussgründe na[[X.].]h Art. 1 F GFK verwirkli[[X.].]hen. Etwas anderes gilt nur für den Auss[[X.].]hlussgrund des Art. 1 F [[X.].]u[[X.].]hst. [[X.].], der si[[X.].]h - anders als die hier maßgebli[[X.].]hen Auss[[X.].]hlusstatbestände des Art. 1 F [[X.].]u[[X.].]hst. a und [[X.].] GFK - auf ni[[X.].]htpolitis[[X.].]he Straftaten bes[[X.].]hränkt, die vor Aufnahme als Flü[[X.].]htling begangen wurden (ebenso wie § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Asyl[X.]fG). Au[[X.].]h der [[X.].] hält eine Aufhebung der Flü[[X.].]htlingsanerkennung für gere[[X.].]htfertigt, wenn Auss[[X.].]hlussgründe erst na[[X.].]h der Anerkennungsents[[X.].]heidung verwirkli[[X.].]ht werden. So führt er in Ziffer 4 der [[X.].] zur [[X.].]eendigung der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft vom 10. Februar 2003 ([[X.].]/[[X.].]/03/03) aus: "Ein Widerruf kann ausgespro[[X.].]hen werden, wenn ein Flü[[X.].]htling im Na[[X.].]hhinein dur[[X.].]h sein [X.]erhalten den Tatbestand des Artikels 1 F (a) oder 1 F ([[X.].]) erfüllt." Gegenteiliges kann ni[[X.].]ht aus der Formulierung der Auss[[X.].]hlusstatbestände in der [X.]ergangenheit ges[[X.].]hlossen werden ("begangen haben", "zus[[X.].]hulden kommen ließen"), denn daraus ergibt si[[X.].]h nur, dass ein entspre[[X.].]hendes [X.]erhalten vorgelegen haben muss, bevor der Auss[[X.].]hlusstatbestand greift (anders aber [[X.].], in: [[X.].], Stand: Juni 2010, § 2 Rn. 33). Ni[[X.].]ht gefolgt werden kann au[[X.].]h der Auffassung von [[X.].] ([[X.].] 2005, 218 <225 f.>), auf die die Revision si[[X.].]h beruft. Er begründet seine Meinung, die nationale Regelung über die Auss[[X.].]hlussgründe könne völkerre[[X.].]htli[[X.].]h unbedenkli[[X.].]h nur die Statusents[[X.].]heidung sperren, ni[[X.].]ht aber einen na[[X.].]hträgli[[X.].]hen Widerruf re[[X.].]htfertigen, unter [[X.].]ezugnahme auf die [[X.].]a[[X.].]kground Note des UN[[X.].] zu den [[X.].] aus dem [[X.].] (a.a.[[X.].] 226 [[X.].]. 52). [[X.].] zitiert aber nur die Passage, die si[[X.].]h mit einer Aufhebung der Flü[[X.].]htlingsanerkennung ex tun[[X.].] befasst, während der UN[[X.].] im darauf folgenden Abs[[X.].]hnitt der genannten [[X.].]a[[X.].]kground Note (a.a.[[X.].] Rn. 17) den Widerruf ex nun[[X.].] wegen na[[X.].]hträgli[[X.].]her [X.]erwirkli[[X.].]hung von [[X.].] na[[X.].]h Art. 1 F [[X.].]u[[X.].]hst. a und [[X.].] GFK für gere[[X.].]htfertigt hält, wenn die [X.]oraussetzungen hierfür erfüllt sind, und als [[X.].]eispiel die [[X.].]eteiligung des Flü[[X.].]htlings an bewaffneten Aktionen im Aufnahmeland nennt.

(3) Für eine sol[[X.].]he Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 Asyl[X.]fG spri[[X.].]ht au[[X.].]h Art. 14 Abs. 3 [[X.].]u[[X.].]hst. a der Ri[[X.].]htlinie 2004/83/[[X.].], der bei Erfüllung eines Auss[[X.].]hlusstatbestandes die [X.]erpfli[[X.].]htung zur [[X.].]eendigung, Aberkennung oder Ni[[X.].]htverlängerung der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft unabhängig davon begründet, wann die Auss[[X.].]hlussgründe entstanden sind ("hätte ausges[[X.].]hlossen werden müssen oder ausges[[X.].]hlossen ist"). § 73 Asyl[X.]fG i.d.F. des Ri[[X.].]htlinienumsetzungsgesetzes von 2007 dient der Umsetzung au[[X.].]h dieser EU-[X.]ors[[X.].]hrift und ist daher in Übereinstimmung mit ihr auszulegen (so im Ergebnis au[[X.].]h [[X.].], [[X.].], Stand: Aug. 2008, § 73 Asyl[X.]fG Rn. 50; [[X.].], in: HK-[[X.].], § 73 Asyl[X.]fG Rn. 23).

(4) [[X.].]er Kläger genießt entgegen der Ansi[[X.].]ht der Revision keinen [X.]ertrauenss[[X.].]hutz dahin, dass seine Anerkennung als Flü[[X.].]htling vom März 2000 ni[[X.].]ht na[[X.].]hträgli[[X.].]h den Eins[[X.].]hränkungen unterworfen wird, die si[[X.].]h aus der Einführung der Auss[[X.].]hlussgründe in bundesdeuts[[X.].]hes Re[[X.].]ht mit Wirkung zum 1. Januar 2002 dur[[X.].]h das [[X.].] vom 9. Januar 2002 ([[X.].]G[[X.].]l [[X.].] S. 361) ergeben. [[X.].]er [X.]erwaltungsgeri[[X.].]htshof hat die Erfüllung von [[X.].] dur[[X.].]h den Kläger aus Tatsa[[X.].]hen abgeleitet, die im S[[X.].]hwerpunkt im [[X.].]raum von 2005 bis 2009 verwirkli[[X.].]ht wurden. Aus der [[X.].] vor 2005 ist insoweit nur die Übernahme des Amtes des Präsidenten der [[X.].] dur[[X.].]h den Kläger Mitte 2001 von [[X.].]edeutung. Es kann offenbleiben, ob ein Auss[[X.].]hluss von der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft si[[X.].]h ni[[X.].]ht au[[X.].]h auf Handeln beziehen darf, das vor der Normierung der Auss[[X.].]hlussgründe im nationalen Re[[X.].]ht verwirkli[[X.].]ht wurde. [[X.].]enn hier beruht der Widerruf der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft auss[[X.].]hließli[[X.].]h auf dem Kläger zugere[[X.].]hneten [X.]erbre[[X.].]hen der [[X.].], die na[[X.].]h Einführung der Auss[[X.].]hlussgründe begangen wurden. Auf [X.]ertrauenss[[X.].]hutz kann si[[X.].]h der Kläger s[[X.].]hon deshalb ni[[X.].]ht berufen. [[X.].]m Übrigen fordert au[[X.].]h [X.]sre[[X.].]ht die Anwendung der Auss[[X.].]hlussgründe auf vor [[X.].]nkrafttreten der Ri[[X.].]htlinie 2004/83/[[X.].] ausgespro[[X.].]hene Anerkennungen. [[X.].]er Geri[[X.].]htshof der [[X.].] ([[X.].]) weist in diesem Zusammenhang auf den zwingenden Charakter des Art. 14 Abs. 3 [[X.].]u[[X.].]hst. a der Ri[[X.].]htlinie hin, der bei [X.]orliegen von [[X.].] eine Aberkennung oder [[X.].]eendigung der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft au[[X.].]h für s[[X.].]hon vorher eingeleitete und abges[[X.].]hlossene [X.]erfahren verlangt ([[X.].], Urteil vom 9. November 2010 - [[X.].]. [[X.].]/09, ([[X.].]) und [[X.].]. [[X.].]/09, ([[X.].]) - N[X.]wZ 2011, 285 Rn. 74).

bb) [[X.].]as [[X.].]erufungsgeri[[X.].]ht ist in revisionsre[[X.].]htli[[X.].]h ni[[X.].]ht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger den Auss[[X.].]hlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Asyl[X.]fG verwirkli[[X.].]ht hat. Na[[X.].]h § 3 Abs. 2 Nr. 1 Asyl[X.]fG ist ein Ausländer unter anderem dann kein Flü[[X.].]htling im Sinne der [[X.].], wenn aus s[[X.].]hwerwiegenden Gründen die Annahme gere[[X.].]htfertigt ist, dass er ein Kriegsverbre[[X.].]hen oder ein [X.]erbre[[X.].]hen gegen die Mens[[X.].]hli[[X.].]hkeit begangen hat im Sinne der internationalen [X.]ertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um [[X.].]estimmungen bezügli[[X.].]h dieser [X.]erbre[[X.].]hen zu treffen.

(1) [[X.].]er [X.]erwaltungsgeri[[X.].]htshof hat seiner [[X.].]eurteilung, dass der Auss[[X.].]hlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Asyl[X.]fG erfüllt ist, den zutreffenden [[X.].]eweismaßstab zugrunde gelegt. Er ist zu der Überzeugung gelangt, dass dur[[X.].]h Handlungen der [[X.].] Kriegsverbre[[X.].]hen und [X.]erbre[[X.].]hen gegen die Mens[[X.].]hli[[X.].]hkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Asyl[X.]fG begangen wurden und diese dem Kläger als Präsidenten der [[X.].] zuzure[[X.].]hnen sind. Für diese Überzeugungsbildung rei[[X.].]ht es aus, dass die Annahme der [[X.].]egehung entspre[[X.].]hender [X.]erbre[[X.].]hen aus s[[X.].]hwerwiegenden Gründen gere[[X.].]htfertigt ist. Ein [[X.].]eweisstandard, wie er etwa im Strafre[[X.].]ht verlangt wird, ist hierfür ni[[X.].]ht erforderli[[X.].]h. [X.]ielmehr ergibt si[[X.].]h aus der Qualifizierung als "s[[X.].]hwerwiegend", dass die Anhaltspunkte für die [[X.].]egehung der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Asyl[X.]fG genannten [X.]erbre[[X.].]hen von erhebli[[X.].]hem Gewi[[X.].]ht sein müssen. S[[X.].]hwerwiegend sind die Gründe in der Regel dann, wenn klare und glaubhafte [[X.].]ndizien für die [[X.].]egehung derartiger [X.]erbre[[X.].]hen vorliegen (vgl. hierzu die Empfehlung <2005> 6 des [[X.].] vom 23. März 2005 zum Auss[[X.].]hluss von der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft na[[X.].]h Art. 1 F [[X.].]u[[X.].]hst. [[X.].]; ähnli[[X.].]h [[X.].], [[X.].], Stand: [[X.].]ez. 2007, § 3 Asyl[X.]fG Rn. 8). [X.]on diesem [[X.].]eweismaßstab ist das [[X.].]erufungsgeri[[X.].]ht ausgegangen ([[X.].] Rn. 29).

(2) [[X.].]er [X.]erwaltungsgeri[[X.].]htshof hat festgestellt, wel[[X.].]he zum Auss[[X.].]hluss na[[X.].]h § 3 Abs. 2 Nr. 1 Asyl[X.]fG führenden Handlungen die [[X.].] im Einzelnen na[[X.].]h der Überzeugung des Geri[[X.].]hts begangen hat. [[X.].]azu zählt die Ausplünderung der [[X.].]evölkerung, das Niederbrennen von [[X.].]örfern, Ers[[X.].]hießungen von Frauen und Kindern, Entführungen, Massenvergewaltigungen und [X.]erstümmelungen als Mittel der Kriegsführung sowie die Rekrutierung von Kindersoldaten. [[X.].]as [[X.].]erufungsgeri[[X.].]ht entwi[[X.].]kelt seine Überzeugung ni[[X.].]ht nur aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung von Lageberi[[X.].]hten des [[X.].], sondern bezieht si[[X.].]h au[[X.].]h auf konkret aufgelistete Fälle im [[X.].]eri[[X.].]ht einer Expertengruppe der [[X.].] vom 23. November 2009, im Haftbefehl des Ermittlungsri[[X.].]hters des [[X.].] vom 16. November 2009, in den [[X.].]eri[[X.].]hten von [[X.].] vom April und [[X.].]ezember 2009 und in der [[X.].]nformationss[[X.].]hrift des [[X.].]undesamtes für Migration und Flü[[X.].]htlinge vom Mai 2009. [[X.].]ie [[X.].]eweiswürdigung beruht auf einer hinrei[[X.].]hend breiten Tatsa[[X.].]hengrundlage.

[[X.].]er [X.]erwaltungsgeri[[X.].]htshof wertet diese Taten zutreffend als Kriegsverbre[[X.].]hen im Sinne von Art. 8 und als [X.]erbre[[X.].]hen gegen die Mens[[X.].]hli[[X.].]hkeit im Sinne von Art. 7 [[X.].]u[[X.].]hst. a und g des Römis[[X.].]hen Statuts des [[X.].]nternationalen Strafgeri[[X.].]htshofs vom 17. Juli 1998 ([[X.].]G[[X.].]l 2000 [[X.].][[X.].] S. 1394, na[[X.].]hfolgend: [[X.].]). [[X.].]er [[X.].] hat bereits in seinem Urteil vom 24. November 2009 - [[X.].][X.]erwG 10 C 24.08 - (a.a.[[X.].] Rn. 31) ents[[X.].]hieden, dass si[[X.].]h die Frage, ob Kriegsverbre[[X.].]hen oder [X.]erbre[[X.].]hen gegen die Mens[[X.].]hli[[X.].]hkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Asyl[X.]fG vorliegen, gegenwärtig in erster Linie na[[X.].]h den im [[X.].] ausgeformten Tatbeständen dieser [[X.].]elikte bestimmt. [[X.].]enn darin manifestiert si[[X.].]h der aktuelle Stand der völkerstrafre[[X.].]htli[[X.].]hen Entwi[[X.].]klung bei [X.]erstößen gegen das humanitäre [X.]ölkerre[[X.].]ht. [[X.].]abei durfte der [X.]erwaltungsgeri[[X.].]htshof offenlassen, ob es si[[X.].]h bei den Kämpfen im [[X.].] um einen internationalen oder einen ni[[X.].]htinternationalen bewaffneten Konflikt handelt, weil die festgestellten Morde, [X.]ergewaltigungen, [X.]erstümmelungen, Plünderungen und Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten in beiden Fällen als Kriegsverbre[[X.].]hen im Sinne von Art. 8 [[X.].] anzusehen sind (Art. 8 Abs. 2 [[X.].]u[[X.].]hst. a Ziff. [[X.].], [[X.].]u[[X.].]hst. [[X.].]. [[X.].], [[X.].][[X.].], [X.], [X.][X.][[X.].], [X.][X.][[X.].][[X.].], [[X.].]u[[X.].]hst. [[X.].] Ziff. [[X.].], [[X.].]u[[X.].]hst. [X.]. [[X.].], [X.], [X.][[X.].], [X.][[X.].][[X.].] und [X.][[X.].] [[X.].], Art. 2 und 3 des [X.] zum S[[X.].]hutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949, [[X.].]G[[X.].]l 1954 [[X.].][[X.].], [X.]). [[X.].]ie Morde und [X.]ergewaltigungen im Rahmen eines ausgedehnten und systematis[[X.].]hen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung stellen glei[[X.].]hzeitig [X.]erbre[[X.].]hen gegen die Mens[[X.].]hli[[X.].]hkeit im Sinne von Art. 7 [[X.].]u[[X.].]hst. a und g [[X.].] dar (vgl. au[[X.].]h Haftbefehl des Ermittlungsri[[X.].]hters des [[X.].] vom 16. November 2009 S. 16 ff.).

(3) [[X.].]as [[X.].]erufungsgeri[[X.].]ht hat eine [X.]erantwortli[[X.].]hkeit des [[X.].] für die von der [[X.].] begangenen [X.]erbre[[X.].]hen zutreffend aus dessen Stellung als Präsident der Organisation und dem damit verbundenen Einfluss auf die Handlungen ihrer Kämpfer abgeleitet. [[X.].]ie im [[X.].]erufungsurteil getroffenen Feststellungen tragen den S[[X.].]hluss, dass der Kläger als Täter der von der [[X.].] begangenen [X.]erbre[[X.].]hen anzusehen ist und ni[[X.].]ht nur - wie im [[X.].]erufungsurteil angenommen - als ein daran in sonstiger Weise [[X.].]eteiligter gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Asyl[X.]fG.

[[X.].]ie [X.]erantwortli[[X.].]hkeit des [[X.].] ergibt si[[X.].]h aus Art. 28 [[X.].]u[[X.].]hst. a [[X.].]. [[X.].]ana[[X.].]h ist ein militäris[[X.].]her [[X.].]efehlshaber unter anderem bereits dann für die von Truppen unter seiner Führungsgewalt und Kontrolle begangenen [X.]erbre[[X.].]hen verantwortli[[X.].]h, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass in seinem Einflussberei[[X.].]h derartige [X.]erbre[[X.].]hen begangen wurden und er ni[[X.].]ht alles in seiner Ma[[X.].]ht stehende unternommen hat, um ihre [[X.].]egehung zu verhindern. [[X.].]er [X.]erwaltungsgeri[[X.].]htshof hat festgestellt, dass der Kläger Präsident der [[X.].] ist, maßgebli[[X.].]hen Einfluss auf die Organisation ausübt und innerhalb der [[X.].] unums[[X.].]hränkte [[X.].]efehls- und [X.]erfügungsgewalt besitzt. Ergänzend verweist er auf den Haftbefehl des Ermittlungsri[[X.].]hters des [[X.].] vom 16. November 2009, der ebenfalls zu diesem Ergebnis kommt. [[X.].]ana[[X.].]h ist der Kläger als Präsident der [[X.].] zuglei[[X.].]h ihr oberster militäris[[X.].]her [[X.].]efehlshaber (Haftbefehl S. 6 und 14 ff.) und demzufolge bere[[X.].]htigt, sowohl strategis[[X.].]he Einsatzbefehle zu erteilen als au[[X.].]h bestimmte Kampfhandlungen oder Kampfmethoden zu unterbinden (Haftbefehl S. 15). Er habe au[[X.].]h faktis[[X.].]h die [[X.].]efehlsgewalt ausgeübt. [[X.].]ie dem Kläger na[[X.].]hgeordneten, vor Ort tätigen Kommandanten hätten regelmäßig über Satellitentelefon, E-Mail oder herkömmli[[X.].]he Fernspre[[X.].]hverbindungen den engen Kontakt zum Kläger gesu[[X.].]ht, um dessen Anordnungen entgegenzunehmen oder zumindest sein Einverständnis zu bestimmten Militäraktionen einzuholen (Haftbefehl S. 15 und 23 ff.). Ausgehend von diesen Feststellungen des [[X.].]erufungsgeri[[X.].]hts (§ 137 Abs. 2 [X.]wGO) ergibt si[[X.].]h hieraus die [X.]erantwortli[[X.].]hkeit des [[X.].] für die von der [[X.].] begangenen Kriegsverbre[[X.].]hen und [X.]erbre[[X.].]hen gegen die Mens[[X.].]hli[[X.].]hkeit gemäß Art. 28 [[X.].]u[[X.].]hst. a [[X.].].

[[X.].]er Kläger handelte na[[X.].]h den Feststellungen im [[X.].]erufungsurteil au[[X.].]h vorsätzli[[X.].]h. Für die subjektive [X.]erantwortli[[X.].]hkeit im Sinne von Art. 28 [[X.].]u[[X.].]hst. a [[X.].] rei[[X.].]ht zwar Fahrlässigkeit. [[X.].]er [X.]erwaltungsgeri[[X.].]htshof verweist hinsi[[X.].]htli[[X.].]h der subjektiven [X.]erantwortli[[X.].]hkeit aber auf den Haftbefehl vom 16. November 2009, in dem der Ermittlungsri[[X.].]hter zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger vorsätzli[[X.].]h gehandelt hat. [[X.].]ies wird damit begründet, dass er aufgrund der zahlrei[[X.].]hen [[X.].]eri[[X.].]hte wie au[[X.].]h der persönli[[X.].]hen Unterri[[X.].]htung dur[[X.].]h die örtli[[X.].]hen Kommandanten der [[X.].] Kenntnis von den Straftaten der [[X.].]-Milizionäre gehabt habe. Er sei si[[X.].]h darüber im Klaren gewesen, dass die von ihm befehligten Milizionäre in ihrem Herrs[[X.].]haftsberei[[X.].]h weiterhin Tötungen, Folterungen, Plünderungen und [X.]ertreibungen begehen würden, solange er dies ni[[X.].]ht unterbindet. Mit Re[[X.].]ht kommt das [[X.].]erufungsgeri[[X.].]ht zu dem Ergebnis, dass distanzierende Presseerklärungen für ein entspre[[X.].]hendes Unterbinden der [X.]erbre[[X.].]hen ni[[X.].]ht ausrei[[X.].]hen. Au[[X.].]h die [X.]erankerung des [X.]erbots derartiger [X.]erbre[[X.].]hen im Statut der [[X.].], auf die die Revision si[[X.].]h beruft, rei[[X.].]ht ni[[X.].]ht aus, wenn der Kläger keine geeigneten Maßnahmen zur [[X.].]ur[[X.].]hsetzung des [X.]erbots ergreift.

Zu einer [X.]erantwortli[[X.].]hkeit des [[X.].] kommt man au[[X.].]h, wenn man die Kriterien des Geri[[X.].]htshofs der [[X.].] anlegt, wie er sie in seinem Urteil vom 9. November 2010 für den Auss[[X.].]hluss von der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft na[[X.].]h Art. 12 Abs. 2 [[X.].]u[[X.].]hst. b und [[X.].] der Ri[[X.].]htlinie 2004/83/[[X.].] entwi[[X.].]kelt hat (a.a.[[X.].] Rn. 95 ff.). [[X.].]ana[[X.].]h kann dem Mitglied einer Organisation ein Teil der [X.]erantwortung für Handlungen, die von der fragli[[X.].]hen Organisation im [[X.].]raum seiner Mitglieds[[X.].]haft begangen wurden, zugere[[X.].]hnet werden. [[X.].]abei ist insbesondere von [[X.].]edeutung, wel[[X.].]he Rolle die betreffende Person bei der [X.]erwirkli[[X.].]hung der fragli[[X.].]hen Handlungen tatsä[[X.].]hli[[X.].]h gespielt hat, wel[[X.].]he Position sie innerhalb dieser Organisation gehabt hat und wel[[X.].]he Kenntnis sie von deren Handlungen hatte oder haben musste. Hier hatte der Kläger als Präsident und militäris[[X.].]her Oberbefehlshaber eine hervorgehobene Stellung in der Organisation, die Kriegsverbre[[X.].]hen und [X.]erbre[[X.].]hen gegen die Mens[[X.].]hli[[X.].]hkeit beging. Er wusste von den begangenen [X.]erbre[[X.].]hen und ergriff keine geeigneten Maßnahmen, die Taten zu verhindern.

Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Rüge der Revision, der [X.]erwaltungsgeri[[X.].]htshof habe die [X.]erantwortli[[X.].]hkeit des [[X.].] nur behauptet und ni[[X.].]ht festgestellt, wel[[X.].]hen Tatbeitrag er geleistet habe. [[X.].]as [[X.].]erufungsurteil stellt vielmehr auf die Organisationsherrs[[X.].]haft des [[X.].] als Präsident und militäris[[X.].]her Oberbefehlshaber ab, wodur[[X.].]h ihm alle Handlungen der von ihm geleiteten Organisation zugere[[X.].]hnet werden, sofern er ni[[X.].]ht geeignete S[[X.].]hritte zu ihrer [X.]erhinderung ergriffen hat. [[X.].]er [X.]erweis auf seine Organisationsherrs[[X.].]haft als Präsident ist mehr als eine ledigli[[X.].]h "paus[[X.].]hale [[X.].]ehauptung der Täters[[X.].]haft". Au[[X.].]h trifft es ni[[X.].]ht zu, dass - wie die Revision behauptet - die Auswertungen der Kommunikationsüberwa[[X.].]hung ([X.]) und des Laptops des [[X.].] keine Rolle spielen dürften, weil diese "selbst am 31. März 2010 weitgehend no[[X.].]h ni[[X.].]ht ausgewertet" gewesen seien. [[X.].]er Haftbefehl stützt si[[X.].]h bei seiner [[X.].]ewertung, dass der Kläger maßgebli[[X.].]hen Einfluss auf die [[X.].] ausgeübt habe, auf die Angaben des [[X.].] selbst, auf zahlrei[[X.].]he [[X.].]eri[[X.].]hte von Ni[[X.].]htregierungsorganisationen, auf die Angaben von drei Zeugen sowie die Erkenntnisse aus der Überwa[[X.].]hung der Telekommunikation des [[X.].] und der Auswertung seines E-Mail-[X.]erkehrs. [[X.].]iese Unterlagen sind detailrei[[X.].]h und präzise.

[[X.].][[X.].]) [[X.].]a die Anerkennung des [[X.].] als Flü[[X.].]htling wegen der [X.]erwirkli[[X.].]hung des Auss[[X.].]hlussgrundes na[[X.].]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Asyl[X.]fG zu widerrufen war, konnte der [[X.].] offenlassen, ob der Kläger - wie vom [[X.].]erufungsgeri[[X.].]ht angenommen - au[[X.].]h die [X.]oraussetzungen für den Auss[[X.].]hlussgrund na[[X.].]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Asyl[X.]fG erfüllt. Allerdings spri[[X.].]ht viel dafür, dass der Kläger den Zielen und Grundsätzen der [[X.].] zuwidergehandelt hat.

(1) [[X.].]ie für den Auss[[X.].]hlussgrund na[[X.].]h § 3 Abs. 2 Nr. 3 Asyl[X.]fG maßgebli[[X.].]hen Ziele und Grundsätze der [[X.].] werden in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der [X.] der [[X.].] dargelegt (vgl. [[X.].], Urteil vom 9. November 2010 a.a.[[X.].] Rn. 82). [[X.].]n der Präambel wie in Art. 1 der [X.] wird das Ziel formuliert, den Weltfrieden und die internationale Si[[X.].]herheit zu wahren. Kapitel [X.][[X.].][[X.].] der [X.] (Art. 39 bis 51) regelt die zu ergreifenden Maßnahmen bei [[X.].]edrohung oder [[X.].]ru[[X.].]h des [X.]s und bei Angriffshandlungen. Na[[X.].]h Art. 39 der [X.] obliegt dem Si[[X.].]herheitsrat die Feststellung, ob eine [[X.].]edrohung oder ein [[X.].]ru[[X.].]h des [X.]s oder eine Angriffshandlung vorliegt. Na[[X.].]h der Re[[X.].]htspre[[X.].]hung des Geri[[X.].]htshofs der [[X.].] ist dem Umstand besondere [[X.].]edeutung beizumessen, dass der Si[[X.].]herheitsrat, indem er Resolutionen aufgrund von Kapitel [X.][[X.].][[X.].] der [X.] bes[[X.].]hließt, na[[X.].]h Art. 24 der [X.] die Hauptverantwortung wahrnimmt, die ihm zur weltweiten Wahrung des [X.]s und der Si[[X.].]herheit übertragen ist. [[X.].]as s[[X.].]hließt die [[X.].]efugnis des Si[[X.].]herheitsrats ein zu bestimmen, was eine [[X.].]edrohung für den Weltfrieden und die internationale Si[[X.].]herheit darstellt ([[X.].], Urteil der [X.] vom 3. September 2008 - [[X.].]. [X.]/05 P und [[X.].]. [X.]/05 P, [[X.].] und Al [[X.].]arakaat - Slg. 2008 Rn. 294).

[[X.].]n der Resolution 1493 (2003) vom 28. Juli 2003 hat der UN-Si[[X.].]herheitsrat festgestellt, dass der bewaffnete Konflikt in der [[X.].]R Kongo eine [[X.].]edrohung des Weltfriedens darstellt, und sein Handeln ausdrü[[X.].]kli[[X.].]h auf Kapitel [X.][[X.].][[X.].] der [X.] gestützt (Resolution vor Ziffer 1). [[X.].]abei hat er auf das Andauern von Feindseligkeiten im Osten des [X.] [[X.].]ezug genommen und auf die damit einhergehenden s[[X.].]hweren [X.]erletzungen der Mens[[X.].]henre[[X.].]hte und des humanitären [X.]ölkerre[[X.].]hts. Er verurteilt ents[[X.].]hieden die "systematis[[X.].]hen Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen, eins[[X.].]hließli[[X.].]h der [X.], sowie die anderen Gräueltaten und [X.]erletzungen des humanitären [X.]ölkerre[[X.].]hts und der Mens[[X.].]henre[[X.].]hte, insbesondere die sexuellen Gewalthandlungen gegen Frauen und Mäd[[X.].]hen, und betont, dass die [X.]erantwortli[[X.].]hen, au[[X.].]h auf Führungsebene vor Geri[[X.].]ht gestellt werden müssen" (Ziffer 8 der Resolution). Zudem hat der Si[[X.].]herheitsrat ein Waffenembargo zur [X.]erhinderung der weiteren Einfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial in die [[X.].]R Kongo verhängt (Ziffer 20 der Resolution). [[X.].]amit steht fest, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen in der [[X.].]R Kongo, an denen die [[X.].] beteiligt ist, eine Störung des Weltfriedens darstellen, ohne dass die nationalen Geri[[X.].]hte insoweit zu einer Überprüfung ermä[[X.].]htigt sind. Aufgrund der Resolution des UN-Si[[X.].]herheitsrates steht weiter fest, dass die Störung des Weltfriedens jedenfalls au[[X.].]h dur[[X.].]h die in der Resolution näher bezei[[X.].]hneten Gräueltaten und [X.]erletzungen des humanitären [X.]ölkerre[[X.].]hts wie au[[X.].]h die Einfuhr von Waffen in das Konfliktgebiet erfolgt. [[X.].]iese [X.] laufen damit den Zielen und Grundsätzen der [[X.].] zuwider.

(2) Einer [X.]erwirkli[[X.].]hung des Auss[[X.].]hlussgrundes dur[[X.].]h den Kläger würde es allerdings entgegenstehen, wenn derartige Zuwiderhandlungen nur von Personen begangen werden könnten, die eine Ma[[X.].]htposition in einem Mitgliedstaat der [[X.].] oder zumindest in einer staatsähnli[[X.].]hen Organisation innehaben. [[X.].]iese Auffassung wird ni[[X.].]ht nur vom UN[[X.].] vertreten, sondern entspri[[X.].]ht au[[X.].]h der früheren Re[[X.].]htspre[[X.].]hung des 1. [[X.].]s des [[X.].]undesverwaltungsgeri[[X.].]hts (UN[[X.].], Handbu[[X.].]h über [X.]erfahren und Kriterien zur Feststellung der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft, [X.], September 1979, Nr. 163; Urteil vom 1. Juli 1975 - [[X.].][X.]erwG 1 C 44.68 - [[X.].] 402.24 § 28 AuslG Nr. 9). [[X.].]ass der Kläger zu diesem Personenkreis zählt, lässt si[[X.].]h den Feststellungen im [[X.].]erufungsurteil ni[[X.].]ht entnehmen. [[X.].]enn für die Annahme des [[X.].]erufungsgeri[[X.].]hts, dass er als Präsident der [[X.].] einer staatsähnli[[X.].]hen Organisation vorstehe, liegen keine ausrei[[X.].]henden, diesen S[[X.].]hluss re[[X.].]htfertigenden Tatsa[[X.].]henfeststellungen vor.

Aus Si[[X.].]ht des [[X.].]s spri[[X.].]ht allerdings viel dafür, dass unter bestimmten engen [X.]oraussetzungen au[[X.].]h ni[[X.].]htstaatli[[X.].]he Akteure den Auss[[X.].]hlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Asyl[X.]fG verwirkli[[X.].]hen können. Für Mitglieder terroristis[[X.].]her Organisationen ergibt si[[X.].]h dies aus dem Urteil des Geri[[X.].]htshofs der [[X.].] vom 9. November 2010 (a.a.[[X.].] Rn. 82 ff.). [[X.].]ana[[X.].]h laufen Handlungen des internationalen Terrorismus "unabhängig von der [[X.].]eteiligung eines Staates" den Zielen und Grundsätzen der [[X.].] zuwider und führen im Falle individueller [X.]erantwortung zum Auss[[X.].]hluss von der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft. [[X.].]ies hat der Geri[[X.].]htshof unter [[X.].]ezug auf die Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 begründet, die in Ziffer 5 ausdrü[[X.].]kli[[X.].]h "erklärt, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspru[[X.].]h zu den Zielen und Grundsätzen der [[X.].] stehen". Für andere [X.]erletzungen des Weltfriedens ist auf der Grundlage der vom UN-Si[[X.].]herheitsrat verabs[[X.].]hiedeten Resolutionen festzustellen, ob und worin er eine [X.]erletzung des Weltfriedens sieht, ob ein privater Akteur maßgebli[[X.].]hen Einfluss darauf hat und ob von ihm eine ähnli[[X.].]he Wirkung auf die Störung des Weltfriedens ausgeht wie von staatli[[X.].]hen [X.]erantwortungsträgern. [[X.].]iese Auslegung ermögli[[X.].]ht eine sa[[X.].]hgere[[X.].]hte Abgrenzung der Auss[[X.].]hlussgründe na[[X.].]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 Asyl[X.]fG, denn Nr. 3 erfasst dann au[[X.].]h das Handeln ni[[X.].]htstaatli[[X.].]her politis[[X.].]her [X.]erantwortungsträger, die mögli[[X.].]herweise ni[[X.].]ht strafre[[X.].]htli[[X.].]h na[[X.].]h Nr. 1 zur [X.]erantwortung gezogen werden können, deren Auss[[X.].]hluss wegen ihres maßgebli[[X.].]hen Einflusses auf die Störung des Weltfriedens etwa als politis[[X.].]he Repräsentanten oder Anführer paramilitäris[[X.].]her [X.]erbände oder Milizen aber zur Wahrung der [[X.].]ntegrität des Flü[[X.].]htlingsstatus geboten ist.

Au[[X.].]h Geri[[X.].]hte anderer [X.] wenden die Auss[[X.].]hlussklausel des Zuwiderhandelns gegen Ziele und Grundsätze der [[X.].] (Art. 1 F [[X.].]u[[X.].]hst. [[X.].] GFK) auf Personen an, die keine staatli[[X.].]he Ma[[X.].]ht ausüben (vgl. etwa Urteil des britis[[X.].]hen [[X.].]mmigration Appeal Tribunal vom 7. Mai 2004, KK <2004> UK[[X.].]AT 00101 Rn. 20; Supreme Court of Canada in der Sa[[X.].]he [X.] <1999> [[X.].]NLR 36), ohne dass insoweit aber eine einheitli[[X.].]he [X.]praxis besteht. Folgt man der vom [[X.].] hier entwi[[X.].]kelten Auslegung, wäre an der Ents[[X.].]heidung des [[X.].]undesverwaltungsgeri[[X.].]hts aus dem Jahr 1975 ni[[X.].]ht mehr festzuhalten, wona[[X.].]h die Auss[[X.].]hlussbestimmung des Art. 1 F [[X.].]u[[X.].]hst. [[X.].] GFK nur Handlungen erfasst, die dem zwis[[X.].]henstaatli[[X.].]hen (internationalen) [X.] und der zwis[[X.].]henstaatli[[X.].]hen [X.]ölkerverständigung zuwiderlaufen (vgl. Urteil vom 1. Juli 1975 a.a.[[X.].]).

Geht man von diesen Kriterien aus, so ergibt si[[X.].]h eine sol[[X.].]he [X.]erantwortli[[X.].]hkeit des [[X.].] ni[[X.].]ht s[[X.].]hon aus der Tatsa[[X.].]he, dass er von den [[X.].] in eine Liste von Personen aufgenommen wurde, gegen die [[X.].]es[[X.].]hränkungen zur [[X.].]ur[[X.].]hsetzung des Waffenembargos ergriffen werden sollen. [[X.].]ur[[X.].]h die Resolution 1596 (2005) vom 18. April 2005 hat der Si[[X.].]herheitsrat in Ziffern 13 und 15 ein Einreiseverbot und finanzielle Restriktionen gegen Personen bes[[X.].]hlossen, die na[[X.].]h Ziffer 18 [[X.].]u[[X.].]hst. a der Resolution von einem dafür benannten Auss[[X.].]huss benannt und in einer zu aktualisierenden Liste erfasst werden. [[X.].]n diese Liste wurde der Kläger am 1. November 2005 aufgenommen, wobei seine Erfassung mit seiner Stellung als Präsident der [[X.].] und seiner [[X.].]eteiligung am Waffenhandel in [X.]erletzung des verhängten Embargos begründet wird. Allerdings genügt die Aufnahme in eine derartige Liste allein ni[[X.].]ht, um den Auss[[X.].]hlussgrund des Zuwiderhandelns gegen Ziele und Grundsätze der [[X.].] anzunehmen; ihr kommt insoweit (nur) eine erhebli[[X.].]he [[X.].]ndizwirkung zu. [X.]ielmehr bedarf es, wenn der [[X.].]etreffende - wie hier - die zugrundeliegenden tatsä[[X.].]hli[[X.].]hen Umstände bestreitet, entspre[[X.].]hender Feststellungen dur[[X.].]h die nationalen [[X.].]ehörden bzw. Geri[[X.].]hte. [[X.].]iese Prüfung hat si[[X.].]h au[[X.].]h auf die individuelle [X.]erantwortung des [[X.].] in [[X.].]ezug auf das Zuwiderhandeln gegen Ziele und Grundsätze der [[X.].] dur[[X.].]h [X.]erletzung des Waffenembargos zu beziehen (vgl. Urteil des [[X.].] vom 9. November 2010 a.a.[[X.].] Rn. 82 ff.). Eine sol[[X.].]he individuelle Prüfung hat das [[X.].]erufungsgeri[[X.].]ht hier ni[[X.].]ht vorgenommen.

Für eine [X.]erantwortli[[X.].]hkeit des [[X.].] im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Asyl[X.]fG spri[[X.].]ht indes folgender Umstand: Aus der Resolution 1493 (2003) des UN-Si[[X.].]herheitsrats ergibt si[[X.].]h, dass eine Störung des Weltfriedens vorliegt und dass sie von den bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten der [[X.].]R Kongo ausgeht, an denen ni[[X.].]ht nur staatli[[X.].]he Armeeeinheiten sondern au[[X.].]h ni[[X.].]htstaatli[[X.].]he Milizen wie die [[X.].] beteiligt sind, sowie von den systematis[[X.].]hen Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen und [X.]erletzungen des humanitären [X.]ölkerre[[X.].]hts, zu deren [X.]erhinderung der Si[[X.].]herheitsrat "alle Parteien, eins[[X.].]hließli[[X.].]h der Regierung der [[X.].]emokratis[[X.].]hen Republik Kongo" auffordert (Ziffer 8 der Resolution). [[X.].]as spri[[X.].]ht dafür, dass hier au[[X.].]h ni[[X.].]htstaatli[[X.].]hen Akteuren ein maßgebli[[X.].]her Einfluss auf die Störung des Weltfriedens zuges[[X.].]hrieben wird. Nimmt man die Feststellungen des [[X.].]erufungsgeri[[X.].]hts hinzu, dass die [[X.].] seit Jahren an dem bewaffneten Konflikt beteiligt ist, ein Territorium im Osten der [[X.].]R Kongo besetzt hält und systematis[[X.].]h Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung verübt, so dürfte sie als eine ni[[X.].]htstaatli[[X.].]he Organisation anzusehen sein, die den Zielen und Grundsätzen der [[X.].] zuwiderhandelt. [[X.].]abei kommt es ni[[X.].]ht - wie der [X.]erwaltungsgeri[[X.].]htshof meint - darauf an, ob die [[X.].] ein staatsähnli[[X.].]hes Gebilde ist. Ents[[X.].]heidend ist vielmehr, ob die von ihr und ihren Anführern ausgehenden Wirkungen auf die Störungen des Weltfriedens den von staatli[[X.].]hen Ma[[X.].]hthabern ausgehenden Wirkungen verglei[[X.].]hbar sind. Für das den Weltfrieden störende Handeln der [[X.].] trägt der Kläger als deren Präsident, der na[[X.].]h den Feststellungen des [[X.].]erufungsgeri[[X.].]hts maßgebli[[X.].]hen Einfluss auf das [X.]erhalten seiner Kämpfer hat, die persönli[[X.].]he [X.]erantwortung (vgl. Urteil des [[X.].] vom 9. November 2010 a.a.[[X.].] Rn. 97 f.).

Au[[X.].]h wenn na[[X.].]h Auffassung des [[X.].]s viel dafür spri[[X.].]ht, dass der Auss[[X.].]hlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Asyl[X.]fG in besonderen Fällen au[[X.].]h von ni[[X.].]htstaatli[[X.].]hen Akteuren wie dem Kläger verwirkli[[X.].]ht werden kann, bedurfte es hier keiner abs[[X.].]hließenden Ents[[X.].]heidung dieser Frage, da der Kläger s[[X.].]hon na[[X.].]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Asyl[X.]fG von der Flü[[X.].]htlingsstellung ausges[[X.].]hlossen ist.

b) Mit Re[[X.].]ht ist der [X.]erwaltungsgeri[[X.].]htshof ferner davon ausgegangen, dass au[[X.].]h die materiellen [X.]oraussetzungen für den Widerruf der Asylbere[[X.].]htigung des [[X.].] erfüllt sind. [[X.].]enn der Widerruf der Asylbere[[X.].]htigung ist geboten, wenn Auss[[X.].]hlussgründe na[[X.].]h der Anerkennungsents[[X.].]heidung verwirkli[[X.].]ht werden. [[X.].]as folgt aus nationalem Re[[X.].]ht wie aus [X.]sre[[X.].]ht.

aa) [[X.].]ie [X.]oraussetzungen für den Widerruf einer Asylanerkennung ergeben si[[X.].]h im nationalen Re[[X.].]ht aus § 73 Abs. 1 Asyl[X.]fG. [[X.].]ie [X.]ors[[X.].]hrift bezieht si[[X.].]h ausdrü[[X.].]kli[[X.].]h auf den Widerruf der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft und der Asylbere[[X.].]htigung. [[X.].]ana[[X.].]h ist die Anerkennung als Asylbere[[X.].]htigter zu widerrufen, wenn die [X.]oraussetzungen für sie ni[[X.].]ht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Asyl[X.]fG). Wie s[[X.].]hon für den Widerruf der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft ausgeführt, erfasst die [X.]ors[[X.].]hrift ni[[X.].]ht nur das na[[X.].]hträgli[[X.].]he Entfallen verfolgungsbegründender Umstände, sondern au[[X.].]h die na[[X.].]hträgli[[X.].]he [X.]erwirkli[[X.].]hung von [[X.].] na[[X.].]h § 3 Abs. 2 Asyl[X.]fG (vgl. oben Rn. 20 ff.). Weiter ergibt si[[X.].]h aus § 73 Abs. 2a Satz 4 Asyl[X.]fG, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass si[[X.].]h die Auss[[X.].]hlussgründe na[[X.].]h § 3 Abs. 2 Asyl[X.]fG au[[X.].]h auf die Asylanerkennung erstre[[X.].]ken und demna[[X.].]h au[[X.].]h einen Widerruf der Asylanerkennung re[[X.].]htfertigen. [[X.].]er [[X.].]egriff "Widerruf oder Rü[[X.].]knahme" in dieser [X.]ors[[X.].]hrift bezieht si[[X.].]h ersi[[X.].]htli[[X.].]h auf beide Anerkennungsformen. Außerdem spri[[X.].]ht für dieses [X.]erständnis der gesetzli[[X.].]hen Regelung au[[X.].]h § 30 Abs. 4 Asyl[X.]fG, wona[[X.].]h ein Asylantrag als offensi[[X.].]htli[[X.].]h unbegründet abzulehnen ist, wenn die [X.]oraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 [[X.].] oder des § 3 Abs. 2 Asyl[X.]fG vorliegen. Aus der [[X.].]egründung des Gesetzentwurfs der [[X.].]undesregierung zum Ri[[X.].]htlinienumsetzungsgesetz ergibt si[[X.].]h, dass dur[[X.].]h die in § 30 Abs. 4 Asyl[X.]fG getroffene Regelung eine mögli[[X.].]he Kollision zwis[[X.].]hen der Flü[[X.].]htlingsanerkennung und der Asylbere[[X.].]htigung vermieden werden soll, indem die Auss[[X.].]hlussklauseln glei[[X.].]hermaßen bei der Flü[[X.].]htlingsanerkennung wie au[[X.].]h bei der Anerkennung als Asylbere[[X.].]htigter anzuwenden sind ([[X.].]T[[X.].]ru[[X.].]ks 16/5065 S. 214).

Ob diese einfa[[X.].]hgesetzli[[X.].]he Regelung in vollem Umfang mit Art. 16a [X.] vereinbar ist oder ob die Grenzen des grundre[[X.].]htli[[X.].]hen Asylanspru[[X.].]hs na[[X.].]h der hierzu bisher vorliegenden Re[[X.].]htspre[[X.].]hung des [[X.].]undesverfassungsgeri[[X.].]hts anders zu bestimmen sind als na[[X.].]h der [[X.].] (vgl. hierzu [[X.].]es[[X.].]hluss vom 14. Oktober 2008 - [[X.].][X.]erwG 10 C 48.07 - [[X.].][X.]erwGE 132, 79 Rn. 36 ff.), kann hier dahinstehen. [[X.].]enn jedenfalls wird der Fall des [[X.].] ni[[X.].]ht vom S[[X.].]hutzberei[[X.].]h des verfassungsre[[X.].]htli[[X.].]h garantierten Asyls erfasst, so dass der Widerruf seiner Asylbere[[X.].]htigung ni[[X.].]ht gegen Art. 16a [X.] verstößt.

[[X.].]er S[[X.].]hutzberei[[X.].]h des Art. 16a [X.] ist na[[X.].]h der Re[[X.].]htspre[[X.].]hung des [[X.].]undesverfassungsgeri[[X.].]hts dur[[X.].]h einen "Terrorismusvorbehalt" begrenzt. [[X.].]ana[[X.].]h liegt es außerhalb des Asylre[[X.].]hts, wenn für terroristis[[X.].]he Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz gesu[[X.].]ht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen ([[X.].][X.]erfG, [[X.].]es[[X.].]hluss vom 20. [[X.].]ezember 1989 - 2 [[X.].]vR 958/86 - [[X.].][X.]erfGE 81, 142 <152 f.>). [[X.].]emgemäß kann Asyl ni[[X.].]ht beanspru[[X.].]hen, wer im Heimatland unternommene terroristis[[X.].]he Aktivitäten oder deren Unterstützung von der [[X.].]undesrepublik [[X.].]euts[[X.].]hland aus in den hier mögli[[X.].]hen Formen fortzuführen tra[[X.].]htet. Er su[[X.].]ht ni[[X.].]ht den S[[X.].]hutz und [X.], den das Asylre[[X.].]ht gewähren will. [[X.].]iese normative [[X.].]egrenzung des S[[X.].]hutzberei[[X.].]hs gilt unabhängig von einer etwaigen [X.]erfolgung wegen terroristis[[X.].]her Aktivitäten im Heimatstaat. Sie gilt na[[X.].]h der Re[[X.].]htspre[[X.].]hung des [[X.].]undesverwaltungsgeri[[X.].]hts au[[X.].]h für diejenigen, die erstmals von [[X.].]euts[[X.].]hland aus im Rahmen exilpolitis[[X.].]her Aktivitäten den politis[[X.].]hen Kampf mit terroristis[[X.].]hen Mitteln aufnehmen (Urteil vom 30. März 1999 - [[X.].][X.]erwG 9 C 23.98 - [[X.].][X.]erwGE 109, 12 <16 ff.>; die gegen dieses Urteil geri[[X.].]htete [X.]erfassungsbes[[X.].]hwerde hat das [[X.].]undesverfassungsgeri[[X.].]ht ni[[X.].]ht zur Ents[[X.].]heidung angenommen, [[X.].]es[[X.].]hluss vom 26. Oktober 2000 - 2 [[X.].]vR 1280/99 - [[X.].] 2001, 89).

Lagen den von der Re[[X.].]htspre[[X.].]hung bisher ents[[X.].]hiedenen Fällen nur Sa[[X.].]hverhalte zugrunde, in denen es um terroristis[[X.].]he Aktivitäten von Asylsu[[X.].]henden ging, so bedeutet dies keineswegs, dass si[[X.].]h die normative [[X.].]egrenzung des S[[X.].]hutzberei[[X.].]hs von Art. 16a [X.] auf eine [[X.].]etätigung im [[X.].]erei[[X.].]h des Terrorismus bes[[X.].]hränkt. [[X.].]enn Grund für die normative [[X.].]egrenzung ist, dass eine derartige [[X.].]etätigung von der [[X.].]undesrepublik [[X.].]euts[[X.].]hland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen [X.]ölkerre[[X.].]htsordnung grundsätzli[[X.].]h missbilligt wird (vgl. Urteil vom 30. März 1999 a.a.[[X.].] Rn. 17). [[X.].]ie [[X.].]egehung von Kriegsverbre[[X.].]hen und [X.]erbre[[X.].]hen gegen die Mens[[X.].]hli[[X.].]hkeit stellt einen verglei[[X.].]hbar s[[X.].]hweren [X.]erstoß gegen die von der [[X.].]undesrepublik [[X.].]euts[[X.].]hland mitgetragene [X.]ölkerre[[X.].]htsordnung dar wie Akte des Terrorismus. [[X.].]erartige Handlungen gehören na[[X.].]h dem Römis[[X.].]hen Statut des [[X.].]nternationalen Strafgeri[[X.].]htshofs zu den s[[X.].]hwersten [X.]erbre[[X.].]hen, die "die internationale Gemeins[[X.].]haft als Ganzes berühren" (Art. 5 [[X.].]). [[X.].]ieses Statut wurde von der [[X.].]iplomatis[[X.].]hen [[X.].]evollmä[[X.].]htigtenkonferenz der [[X.].] am 17. Juli 1998 verabs[[X.].]hiedet und mittlerweile von 139 [X.] unterzei[[X.].]hnet. [[X.].]n dem Statut wird das [X.]ölkerstrafre[[X.].]ht unter [[X.].]erü[[X.].]ksi[[X.].]htigung der gemeinsamen Überzeugungen der [X.]ölkerre[[X.].]htsgemeins[[X.].]haft kodifiziert (vgl. [[X.].]enks[[X.].]hrift der [[X.].]undesregierung zum Ratifikationsgesetz, [[X.].]R[[X.].]ru[[X.].]ks 716/1999 S. 99). Ausländer, die na[[X.].]h Aufnahme in [[X.].]euts[[X.].]hland [X.]erbre[[X.].]hen gegen die Mens[[X.].]hli[[X.].]hkeit oder Kriegsverbre[[X.].]hen begehen oder si[[X.].]h an ihnen beteiligen, begehen einen s[[X.].]hweren [X.]erstoß gegen die [X.]ölkerre[[X.].]htsordnung und su[[X.].]hen ni[[X.].]ht den S[[X.].]hutz und [X.], den das Asylre[[X.].]ht gewähren will. Sie können asylre[[X.].]htli[[X.].]hen S[[X.].]hutz na[[X.].]h Art. 16a [X.] ni[[X.].]ht beanspru[[X.].]hen.

Für eine derartige [[X.].]egrenzung des S[[X.].]hutzberei[[X.].]hs von Art. 16a [X.] spri[[X.].]ht im Übrigen au[[X.].]h Art. 26 [X.], wona[[X.].]h Handlungen verfassungswidrig sind, die geeignet sind und in der Absi[[X.].]ht vorgenommen werden, das friedli[[X.].]he Zusammenleben der [X.]ölker zu stören (vgl. [X.], in: Friauf/Höfling, [[X.].]erliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 26 Rn. 11; [[X.].]. Perni[[X.].]e, in: [[X.].]reier, [X.], [[X.].]d. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 26 Rn. 18). [[X.].]ur[[X.].]h Art. 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird unmittelbar dur[[X.].]h die [X.]erfassung ein [X.]erhalten verboten, das auf die Herbeiführung oder Förderung völkerre[[X.].]htswidriger Zustände unter Gefährdung des Weltfriedens oder der internationalen Si[[X.].]herheit im Sinne von Art. 39 UN-[X.] zielt (vgl. [X.], in: [X.]/[[X.].]ürig, [X.], Stand: März 2006, Art. 26 Rn. 13). Au[[X.].]h die [[X.].]egehung von oder die [[X.].]eihilfe zu völkerre[[X.].]htli[[X.].]hen [X.]erbre[[X.].]hen - wie sie etwa in Art. 5 ff. und Art. 28 [[X.].] normiert sind - sind geeignet, den [X.]ölkerfrieden zu stören, und werden daher vom Störungsverbot des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasst (so [[X.].]. Perni[[X.].]e, in: [[X.].]reier, [X.], [[X.].]d. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 26 Rn. 15 und 17). So verstanden könnte au[[X.].]h Art. 26 Abs. 1 [X.] eine verfassungsimmanente S[[X.].]hranke der Asylverheißung des Art. 16a [X.] begründen.

Wie bereits im Rahmen des Widerrufs der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft ausgeführt, ist aus s[[X.].]hwerwiegenden Gründen die Annahme gere[[X.].]htfertigt, dass die vom Kläger geleitete [[X.].] Kriegsverbre[[X.].]hen im Sinne von Art. 8 [[X.].] und [X.]erbre[[X.].]hen gegen die Mens[[X.].]hli[[X.].]hkeit im Sinne von Art. 7 [[X.].]u[[X.].]hst. a und g [[X.].] begangen hat und der Kläger hierfür na[[X.].]h Art. 28 [[X.].]u[[X.].]hst. a [[X.].] als Täter verantwortli[[X.].]h ist. [[X.].]ie hier no[[X.].]h erforderli[[X.].]he aktuelle Gefahr (oder au[[X.].]h Wiederholungsgefahr - vgl. hierzu Urteil vom 30. März 1999 a.a.[[X.].] Rn. 22 unter Hinweis auf Urteil vom 10. Januar 1995 - [[X.].][X.]erwG 9 C 276.94 - [[X.].] 402.25 § 1 Asyl[X.]fG Nr. 175, juris Rn. 23) ist im Fall des [[X.].] aufgrund der Feststellungen des [[X.].]erufungsgeri[[X.].]hts gegeben, da er weiterhin Präsident der [[X.].] ist und diese - wie im Haftbefehl ausgeführt - au[[X.].]h während des [[X.].]erufungsverfahrens ihre eins[[X.].]hlägigen Aktivitäten fortgesetzt hat. [[X.].]amit ist der Kläger au[[X.].]h na[[X.].]h [X.]erfassungsre[[X.].]ht von der Anerkennung als Asylbere[[X.].]htigter ausges[[X.].]hlossen.

bb) Unabhängig davon ist der Widerruf der Asylbere[[X.].]htigung bei der [X.]erwirkli[[X.].]hung von [[X.].] na[[X.].]h § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 Asyl[X.]fG au[[X.].]h na[[X.].]h [X.]sre[[X.].]ht geboten.

[[X.].]ie in § 3 Abs. 2 Asyl[X.]fG normierten Auss[[X.].]hlussgründe setzen die für die Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft getroffenen [X.]orgaben in Art. 12 Abs. 2 der Ri[[X.].]htlinie 2004/83/[[X.].] um. Na[[X.].]h Art. 14 Abs. 3 [[X.].]u[[X.].]hst. a der Ri[[X.].]htlinie gilt die [X.]erpfli[[X.].]htung zur Aberkennung der Flü[[X.].]htlingseigens[[X.].]haft im Fall der na[[X.].]hträgli[[X.].]hen Feststellung von [[X.].] im Sinne von Art. 12 der Ri[[X.].]htlinie au[[X.].]h für Personen, die - wie der Kläger - ihren Antrag auf Gewährung von Flü[[X.].]htlingss[[X.].]hutz bereits vor [[X.].]nkrafttreten der Ri[[X.].]htlinie gestellt haben. Sie ist au[[X.].]h für die na[[X.].]h nationalem Re[[X.].]ht gewährte Asylbere[[X.].]htigung zu bea[[X.].]hten. [[X.].]enn Art. 3 der Ri[[X.].]htlinie gestattet den Mitgliedstaaten günstigere Regelungen zur Frage, wer als Flü[[X.].]htling gilt, nur insoweit, als dies mit der Ri[[X.].]htlinie zu vereinbaren ist.

[[X.].]er [[X.].] hat dur[[X.].]h [[X.].]es[[X.].]hluss vom 14. Oktober 2008 - [[X.].][X.]erwG 10 C 48.07 - (a.a.[[X.].]) dem Geri[[X.].]htshof der [[X.].] die Frage vorgelegt, ob es mit Art. 3 der Ri[[X.].]htlinie vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat na[[X.].]h seinem [X.]erfassungsre[[X.].]ht einer Person, die gemäß Art. 12 Abs. 2 der Ri[[X.].]htlinie von der Anerkennung als Flü[[X.].]htling ausges[[X.].]hlossen ist, ein Asylre[[X.].]ht zuerkennt. [[X.].]er Geri[[X.].]htshof hat die Frage dahin beantwortet, dass es Art. 3 der Ri[[X.].]htlinie zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat [[X.].]estimmungen erlässt oder beibehält, die die Re[[X.].]htsstellung des Flü[[X.].]htlings einer Person gewähren, die hiervon na[[X.].]h Art. 12 Abs. 2 der Ri[[X.].]htlinie ausges[[X.].]hlossen ist (Urteil vom 9. November 2010 a.a.[[X.].] Rn. 115). [[X.].]ie Mitgliedstaaten dürfen zwar S[[X.].]hutz aus anderen Gründen gewähren als denjenigen, auf denen der internationale S[[X.].]hutz beruht. [[X.].]n [[X.].]etra[[X.].]ht kommt etwa eine S[[X.].]hutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen (a.a.[[X.].] Rn. 118). [[X.].]iese andere Form des S[[X.].]hutzes, zu deren Gewährung die Mitgliedstaaten befugt sind, darf indessen ni[[X.].]ht mit der Re[[X.].]htsstellung des Flü[[X.].]htlings im Sinne der Ri[[X.].]htlinie verwe[[X.].]hselbar sein (a.a.[[X.].] Rn. 119). Nur soweit die nationalen Re[[X.].]htsvors[[X.].]hriften, die von der Flü[[X.].]htlingsanerkennung im Sinne der Ri[[X.].]htlinie ausges[[X.].]hlossenen Personen ein Asylre[[X.].]ht gewähren, eine klare Unters[[X.].]heidung des nationalen S[[X.].]hutzes von dem S[[X.].]hutz gemäß der Ri[[X.].]htlinie erlauben, beeinträ[[X.].]htigen sie daher das von der Ri[[X.].]htlinie ges[[X.].]haffene System ni[[X.].]ht (a.a.[[X.].] Rn. 120).

Legt man die vom Geri[[X.].]htshof entwi[[X.].]kelten Kriterien an die einfa[[X.].]hgesetzli[[X.].]he Ausgestaltung der Asylbere[[X.].]htigung na[[X.].]h Art. 16a [X.] an, so handelt es si[[X.].]h um einen nationalen S[[X.].]hutzstatus, der der Re[[X.].]htsstellung eines Flü[[X.].]htlings im Sinne der Ri[[X.].]htlinie weitgehend entspri[[X.].]ht und damit eine [X.]erwe[[X.].]hslungsgefahr im Sinne der Re[[X.].]htspre[[X.].]hung des Geri[[X.].]htshofs begründet. [[X.].]ei der Asylbere[[X.].]htigung na[[X.].]h Art. 16a [X.] handelt es si[[X.].]h ni[[X.].]ht um einen gegenüber der Flü[[X.].]htlingsanerkennung andersartigen S[[X.].]hutzstatus - gegründet etwa auf familiäre oder humanitäre Motive. [X.]ielmehr genießt ein Asylbere[[X.].]htigter na[[X.].]h § 2 Abs. 1 Asyl[X.]fG im [[X.].]undesgebiet die Re[[X.].]htsstellung eines Flü[[X.].]htlings im Sinne der [[X.].]. Seine Re[[X.].]htsposition entspri[[X.].]ht innerstaatli[[X.].]h au[[X.].]h der unionsre[[X.].]htli[[X.].]hen Stellung von Flü[[X.].]htlingen, wie sie dur[[X.].]h die Ri[[X.].]htlinie 2004/83/[[X.].] ausgestaltet ist (vgl. [[X.].], [X.], 369 <371 ff.>). [[X.].]amit liefe es aber dem [X.]orbehalt in Art. 3 der Ri[[X.].]htlinie zuwider, wenn [[X.].]euts[[X.].]hland Personen eine dem Flü[[X.].]htlingsstatus weitgehend entspre[[X.].]hende Re[[X.].]htsstellung gewährte oder erhielte, die hiervon na[[X.].]h Art. 12 Abs. 2 der Ri[[X.].]htlinie ausges[[X.].]hlossen sind. [[X.].]ie [X.]orgaben des [X.]sre[[X.].]hts verlangen somit, dass die Auss[[X.].]hlussgründe des Art. 12 Abs. 2 der Ri[[X.].]htlinie au[[X.].]h auf Asylbere[[X.].]htigte anzuwenden sind und ihre Anerkennung bei na[[X.].]hträgli[[X.].]her [X.]erwirkli[[X.].]hung von [[X.].] na[[X.].]h Art. 14 Abs. 3 [[X.].]u[[X.].]hst. a der Ri[[X.].]htlinie zu widerrufen ist. [[X.].]er deuts[[X.].]he Gesetzgeber hat dem Re[[X.].]hnung getragen, indem er die Geltung der Auss[[X.].]hlussgründe au[[X.].]h für Asylbere[[X.].]htigte angeordnet hat (vgl. oben Rn. 44).

[[X.].]ie einfa[[X.].]hgesetzli[[X.].]he Erstre[[X.].]kung der Auss[[X.].]hlussklauseln auf Asylbere[[X.].]htigte ist verfassungsre[[X.].]htli[[X.].]h ni[[X.].]ht zu beanstanden, weil der deuts[[X.].]he Gesetzgeber hierdur[[X.].]h seiner [X.]erpfli[[X.].]htung zur innerstaatli[[X.].]hen Umsetzung des [X.]sre[[X.].]hts na[[X.].]hgekommen ist. [[X.].]ie [[X.].]indung an zwingende [X.]orgaben einer Ri[[X.].]htlinie na[[X.].]h Art. 288 AEU[X.] befindet si[[X.].]h in Übereinstimmung mit den in Art. 23 Abs. 1 genannten Re[[X.].]htsgrundsätzen des Grundgesetzes, solange die Re[[X.].]htspre[[X.].]hung des Geri[[X.].]htshofs der [[X.].] einen wirksamen S[[X.].]hutz der Grundre[[X.].]hte gegenüber der Hoheitsgewalt der [X.] generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundre[[X.].]htss[[X.].]hutz im Wesentli[[X.].]hen glei[[X.].]h zu a[[X.].]hten ist (vgl. [[X.].][X.]erfG, [[X.].]es[[X.].]hluss vom 13. März 2007 - 1 [[X.].]vF 1/05 - [[X.].][X.]erfGE 118, 79 <95 ff.>). [[X.].]ass dieser unabdingbar gebotene Grundre[[X.].]htss[[X.].]hutz auf [[X.].] in [[X.].]ezug auf das Asylre[[X.].]ht generell ni[[X.].]ht gewährleistet wäre, kann angesi[[X.].]hts des in Art. 18 der [X.] der Grundre[[X.].]hte der [[X.].] verbürgten Re[[X.].]hts auf Asyl und der dem S[[X.].]hutzstandard der [[X.].] verpfli[[X.].]hteten [[X.].]estimmungen der Ri[[X.].]htlinie 2004/83/[[X.].] (vgl. etwa Erwägungsgründe 3 und 17 der Ri[[X.].]htlinie) ni[[X.].]ht angenommen werden. [[X.].]er Anwendungsvorrang des [X.]sre[[X.].]hts hat zwar ni[[X.].]ht die Ni[[X.].]htigkeit entgegenstehenden nationalen Re[[X.].]hts zur Folge. [[X.].]m Anwendungsberei[[X.].]h des [X.]sre[[X.].]hts ist entgegenstehendes mitgliedstaatli[[X.].]hes Re[[X.].]ht aber grundsätzli[[X.].]h unanwendbar (vgl. [[X.].][X.]erfG, [[X.].]es[[X.].]hluss vom 6. Juli 2010 - 2 [[X.].]vR 2661/06 - NJW 2010, 3422). [[X.].]er Anwendungsvorrang gilt in [[X.].]euts[[X.].]hland allerdings [[X.].] des dur[[X.].]h Zustimmungsgesetz zu den [X.]erträgen erteilten Re[[X.].]htsanwendungsbefehls. Er rei[[X.].]ht für in [[X.].]euts[[X.].]hland ausgeübte Hoheitsgewalt daher nur so weit, wie die [[X.].]undesrepublik [[X.].]euts[[X.].]hland dieser Kollisionsregel zugestimmt hat und zustimmen durfte (vgl. [[X.].][X.]erfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 [[X.].]vE 2/08 u.a. - [[X.].][X.]erfGE 123, 267 <343>). [[X.].]nnerhalb dieser Grenzen ist das [X.]sre[[X.].]ht aber au[[X.].]h bei der Auslegung des Grundgesetzes zu bea[[X.].]hten. [[X.].]ies hat hier zur Folge, dass mit der Umsetzung der Ri[[X.].]htlinie 2004/83/[[X.].] das Grundre[[X.].]ht auf Asyl ri[[X.].]htlinienkonform auszulegen ist und die Auss[[X.].]hlussklauseln selbst im Falle einer ni[[X.].]ht dur[[X.].]h ri[[X.].]htlinienkonforme Auslegung oder Re[[X.].]htsfortbildung dieses Grundre[[X.].]hts behebbaren Kollision jedenfalls über den Anwendungsvorrang des vom nationalen Gesetzgeber umgesetzten [X.]sre[[X.].]hts bea[[X.].]htli[[X.].]h sind.

Meta

10 C 2/10

31.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Januar 2010, Az: 9 B 08.30223, Urteil

§ 2 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 3 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 2 AsylVfG 1992, § 30 Abs 4 AsylVfG 1992, § 73 Abs 1 AsylVfG 1992, § 73 Abs 2a S 4 AsylVfG 1992, Art 3 EGRL 83/2004, Art 12 Abs 2 EGRL 83/2004, Art 14 Abs 3 EGRL 83/2004, § 51 Abs 1 AuslG 1990, § 60 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 8 S 1 AufenthG 2004, Art 1F FlüAbk, Art 33 Abs 2 FlüAbk, Art 16a GG, Art 26 GG, § 94 VwGO, § 139 Abs 3 S 4 VwGO, Art 5 IStGHStat, Art 7 IStGHStat, Art 8 IStGHStat, Art 25 IStGHStat, Art 28 IStGHStat, Art 1 UNCh, Art 24 UNCh, Art 39 UNCh, § 557 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.03.2011, Az. 10 C 2/10 (REWIS RS 2011, 8044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8044

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Referenzen
Wird zitiert von

M 21 S 16.32955

Zitiert

1 BvF 1/05

2 BvR 2661/06

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