Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2004, Az. 1 StR 288/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2036

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04
vom 3. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. August 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2004 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen vielfachen, teilweise gewaltsam begange-nen sexuellen Mißbrauchs seiner 1988 geborenen [X.] zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] hat aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.] sieht jedoch Anlaß zu folgendem Hinweis: Nach den Feststellungen der [X.] treten bei der Geschädig-ten "noch heute posttraumatische Symptome" wie z.B. autoaggressive "[X.]" auf. Sie wird psychotherapeutisch behandelt, ein Ende der Behandlungsbedürftigkeit ist nicht absehbar. - 3 - Im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen führt die Ju-gendkammer aus, daß die Geschädigte das Kerngeschehen ebenso wie in der Hauptverhandlung "bereits in einer Vielzahl von vorherigen Vernehmungen" immer wieder "bestätigt und erläutert" hat. Wie die Urteilsgründe im einzelnen ergeben, wurde sie zwischen September 2002 und Juli 2003 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens fünfmal von der Polizei und zweimal vom Ermittlungs-richter vernommen und außerdem von einer Sachverständigen begutachtet und dabei ebenfalls zum Tatgeschehen befragt. Es wäre nach Auffassung des [X.]s angezeigt gewesen, von der Mög-lichkeit einer Videoaufzeichnung Gebrauch zu machen. Wird, wie hier, wegen des Verdachts ermittelt, eine noch nicht 16 Jahre alte Jugendliche sei Opfer schwerwiegender Sexualstraftaten geworden, so begründet § 58a Abs. 1 Satz 2 StPO eine grundsätzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, die Aussagen der Jugendlichen aufzuzeichnen (vgl. [X.], Beschluß vom 8. Juli 2004 - 1 [X.]; [X.] in Löwe/[X.] StPO 25. Aufl. Nachtrag, §58a [X.]. 17 jew. m.w.N.). Das Festhalten der Aussage in Bild und Ton ermöglicht - 4 - es häufig, [X.] zu demselben psychisch belastenden The-ma zu vermeiden oder zumindest die Anzahl derartiger Vernehmungen zu ver-ringern. Damit soll den Belangen besonders schutzbedürftiger Zeugen bereits im Ermittlungsverfahren Rechnung getragen werden ([X.] aaO m.w.N.; vgl. auch [X.]. 19, 19a [X.]). Wahl [X.] Schluckebier

Elf

Hubert

Meta

1 StR 288/04

03.08.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2004, Az. 1 StR 288/04 (REWIS RS 2004, 2036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2036

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.