Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. 4 StR 174/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1647

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. September 2009, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.]als Vorsitzender, [X.] am [X.] Athing, [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]

als beisitzende [X.], [X.]in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-klagte die Verletzung sachlichen Rechts und macht hinsichtlich der Verurteilung im Fall II. 3. der Urteilsgründe ein Verfahrenshindernis geltend. 1 Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der im Fall II. 3. der [X.] abgeurteilte Sachverhalt von der Anklage und dem Eröffnungsbe-schluss umfasst. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2009 Bezug genommen. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte ab Anfang des [X.] 2008 von B. aus einen "schwunghaften Handel" mit Amphetamin und lieferte im Januar, Februar und März 2008 unter Beteiligung seiner Cousins [X.]und [X.]sowie des [X.] [X.]eils Amphetamin an [X.] 3 - 4 - [X.]. Darüber hinaus wirkte er bei der Abwicklung eines Betäubungsmittel-geschäfts am 22./23. April 2008 unter Beteiligung auch des [X.]mit, das nicht Gegenstand der Anklage ist. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten durch eine von ihm autorisierte Verteidigererklärung bestritten und erklärt, mit Drogen habe er noch nie etwas zu tun gehabt. 4 Das [X.] hat die Verurteilung des Angeklagten auf die Angaben der Zeugen [X.] und [X.] im Ermittlungsverfahren gestützt, die in der Hauptverhandlung - ebenso wie die Zeugen [X.] und [X.]- von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht haben. Zu den durch Vernehmung der [X.]eiligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Zeugen [X.]und [X.]bei ihren polizeilichen Vernehmungen wird im Wesentlichen lediglich Fol-gendes mitgeteilt: 5 Nach den Bekundungen des Zeugen [X.]habe [X.] bei den Vernehmungen die —Ereignisse - soweit sie seinem Wahr-nehmungsbereich unterlegen waren - ihm gegenüber entsprechend den getrof-fenen Feststellungen geschildert". In den Fällen [X.] und 2. der Urteilsgründe habe er die unmittelbare Übergabe des [X.] durch den Angeklagten an [X.] bzw. an [X.]und [X.]—dagegenfi nicht beobachtet. [X.] habe den Angeklagten bei einer Wahllichtbildvor-lage als die Person identifiziert, die er als "aggressiven [X.]" bzw. "krassen [X.]" und Lieferanten von [X.]bezeichnet habe. Nach den Bekundun-gen des Zeugen [X.]habe [X.] bei seiner Vernehmung den Hergang "der verfahrensgegenständlichen Taten im Einklang mit der [X.] - 5 - lung des Zeugen [X.] geschildert". Bei der Lieferung von 2 kg Amphetamin im März 2008 (Fall II. 3. der Urteilsgründe) sei ein "aggressiver [X.]" zugegen gewesen, den er jedoch aus Angst vor Repressalien nicht auf Lichtbildern habe wieder erkennen wollen. Das [X.] hat die Aussage des Zeugen [X.]für glaubhaft erach-tet. Sie sei "schlüssig, lebensnah, detailreich und frei von überschießender Be-lastungstendenz". Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche auch, dass sich der Zeuge durch seine Angaben selbst erheblich belastet habe. Die bereits für sich überzeugenden Angaben des Zeugen [X.] würden durch die mit ihnen korrespondierenden Angaben des Zeugen [X.] bestätigt. Hinsichtlich der [X.] vom 22. auf den 23. April 2008 würden die Bekundungen des Zeugen [X.]zudem durch die des [X.]gestützt. Nach dem [X.] der Beweisaufnahme sei erwiesen, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe das Amphetamin persönlich übergeben habe, dass er bei dem Geschehen am 22./23. April 2008 zugegen war und dass er [X.]eils das Entgelt für das Amphetamin in bar erhalten habe. Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang der Taten und darauf, dass sie nach demselben [X.] verlaufen seien, bestehe "nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Über-zeugung der Kammer kein Zweifel", dass der Angeklagte das Amphetamin auch in den Fällen [X.] und 2. der Urteilsgründe geliefert habe und dass ihm die ge-nannten Summen aus dem [X.]eiligen Erlös zugeflossen seien. 7 2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen; dies gilt aber nicht, wenn sie - wie hier - Rechtsfeh-ler aufweist (st. Rspr.; vgl. nur die Nachweise bei [X.] 52. Aufl. § 337 Rdn. 27, 29). 8 - 6 - a) In den Fällen [X.] und 2. der Urteilsgründe lässt sich dem mitgeteilten Beweisergebnis nicht entnehmen, dass die Zeugen [X.] und [X.] zur Liefe-rung des [X.] durch den Angeklagten —korrespondierende Bekundun-genfi gemacht haben. Der Zeuge [X.] war in den Fällen [X.] und 2. der [X.] nach seinen Angaben weder bei der Übergabe des Amphetamin durch den Angeklagten im Januar 2008 an den Zeugen [X.] und an [X.] A. noch bei der Übergabe des [X.] an die [X.]im [X.] 2008 dabei und hat demgemäß insoweit aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen können. Gleiches gilt für die in diesen Fällen erfolgten [X.] an den Angeklagten. Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen im Fall [X.] der Urteilsgründe das Amphetamin dem Zeugen [X.] und [X.]A. übergeben hat, hat der Zeuge [X.] zudem keine Angaben zur Identität der Person gemacht, die das Amphetamin geliefert hat. Der vom [X.] aus der für erwiesen erachteten Tatbeteiligung des Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe und seiner Beteiligung an der nicht verfahrensgegenständlichen Tat gezogene Schluss auf seine Tatbeteiligung auch in den Fällen [X.] und 2. der Urteilsgründe entfernt sich unter den hier gegebenen Umständen mithin so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass er sich letztlich als bloße [X.] erweist (vgl. [X.], 42, 43; BGHR StPO § 261 Vermu-tung 11; [X.] aaO § 261 Rdn. 2, [X.]. m.w.[X.]). Einen Erfahrungssatz, dass bei nach demselben Verhaltensmuster verlaufenden Betäubungsmittelge-schäften desselben [X.] mit [X.]eils demselben Abnehmer, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, die vom Zwischenhändler wei-terveräußerten Betäubungsmittel stets aus derselben Quelle stammen, besteht nicht. 9 b) Die Beweiswürdigung ist im Übrigen insgesamt lückenhaft und lässt deshalb eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu. 10 - 7 - Der [X.] beanstandet zu Recht, dass es an einer aus-reichenden Darstellung der durch die Vernehmung der [X.]eiligen [X.] in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen der Zeugen [X.]und [X.] im Ermittlungsverfahren fehlt. Zwar dienen die Urteilsgründe nicht der Dokumentation durch die Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnah-me (vgl. [X.], 150; [X.] aaO § 267 Rdn. 12 m.w.[X.]). Ist aber - wie hier - eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung [X.] Zeugenaussagen erforderlich, weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet, genügt es nicht, im Rahmen der Beweiswürdigung pauschal darauf zu verweisen, dass ein Zeuge ein Tatgeschehen, soweit es seinen Wahrnehmungen unterlegen war, "entsprechend den getroffenen Fest-stellungen" geschildert habe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99 = StraFo 1999, 384 und vom 17. März 2009 - 4 [X.] Rdn. 7). Vielmehr ist es in einem Fall wie dem vorliegenden er-forderlich, neben dem näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden [X.] auch die Umstände ihrer Entstehung darzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2009 aaO). 11 Zudem hätte es unter den hier gegebenen Umständen der Mitteilung be-durft, ob die Zeugen [X.]und [X.]bereits wegen ihrer Beteiligung an den hier ausgeurteilten Straftaten verurteilt worden waren, weil es gerade bei [X.] im Bereich des [X.] regelmäßig ein wichtiger Gesichtspunkt ist, ob sich ein Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte (vgl. [X.], 691). Insbesondere hätte sich das [X.] mit der nicht fern liegenden Gefahr auseinandersetzen müssen, dass ein "Aufklärungsgehil-fe", der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, einen nicht Geständigen zu Unrecht belastet (vgl. [X.], 245; 2004, 691). 12 - 8 - Die aufgezeigten Darstellungsmängel führen zur Aufhebung des Urteils insgesamt, weil die Urteilsgründe dem Senat die Überprüfung der Annahme des [X.], die Aussagen des Zeugen [X.]im Ermittlungsverfahren seien "schlüssig, lebensnah, detailreich und frei von überschießender Belastungsten-denz", nicht ermöglichen und zudem Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der An-gaben des Zeugen [X.] und dessen Glaubwürdigkeit fehlen. 13 [X.] Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 174/09

17.09.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. 4 StR 174/09 (REWIS RS 2009, 1647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1647

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 377/10 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Beweiswürdigung bei Verurteilung aufgrund von durch Vernehmungsbeamte eingeführten belastenden Angaben eines Zeugen


2 StR 377/10 (Bundesgerichtshof)


4 StR 533/07 (Bundesgerichtshof)


1 StR 329/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 85/16 (Bundesgerichtshof)

Beweiswürdigung im Strafurteil: Fehlende Gesamtwürdigung aller Einzelumstände hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage des Belastungszeugen; Widerspruch …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.