Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. 1 StR 273/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2441

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04
vom 8. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Der [X.] sieht Anlaß zu folgendem Hinweis: Die [X.] hat festgestellt, daß der Angeklagte die 1990 geborene Geschädigte jahrelang sexuell mißbraucht hat. Die Geschädigte ist suizidgefährdet, autoaggressiv und auch sonst erheblich psychisch belastet; sie ist seit Monaten stationär in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Bei der Würdigung der Aussage, die die Geschädigte in der Hauptverhandlung [X.] hat, führt die [X.] aus, daß diese im Lauf des Verfahrens bereits von der Kriminalpolizei und nochmals von der Ermittlungsrichterin vernommen und darüber hinaus von einer Sachverständigen begutachtet und dabei zum Tatgeschehen [X.] worden war. Es wäre nach Auffassung des [X.]s angezeigt gewesen, von der Möglichkeit einer Videoaufzeichnung Gebrauch zu machen. Wird, - 3 - wie hier, wegen des Verdachts ermittelt, ein Kind sei Opfer schwerwiegender Sexualstraftaten geworden, so begründet die "[X.]" des § 58a Abs. 1 Satz 2 StPO eine grundsätzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, die Aussagen des Kindes aufzuzeichnen ([X.] in Löwe/[X.] StPO 25. Aufl., Nach-trag, § 58a [X.]. 17 m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.], 129). Durch das Festhalten der Aussage in Bild und Ton wird es [X.] ermöglicht, [X.] zu immer demselben psychisch belastenden Thema zu vermeiden. Damit soll den Be-langen besonders schutzbedürftiger Zeugen bereits im Ermitt-lungsverfahren Rechnung getragen werden ([X.] in [X.]. § 58a [X.]. 1; [X.] aaO; vgl. auch [X.]. 19, 19a [X.]). [X.]Wahl Kolz Elf

Graf

Meta

1 StR 273/04

08.07.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. 1 StR 273/04 (REWIS RS 2004, 2441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2441

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.