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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 273/04
vom 8. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.]hat am 8. Juli 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]vom 4. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Der [X.]sieht Anlaß zu folgendem Hinweis: Die [X.]hat festgestellt, daß der Angeklagte die 1990 geborene Geschädigte jahrelang sexuell mißbraucht hat. Die Geschädigte ist suizidgefährdet, autoaggressiv und auch sonst erheblich psychisch belastet; sie ist seit Monaten stationär in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Bei der Würdigung der Aussage, die die Geschädigte in der Hauptverhandlung [X.]hat, führt die [X.]aus, daß diese im Lauf des Verfahrens bereits von der Kriminalpolizei und nochmals von der Ermittlungsrichterin vernommen und darüber hinaus von einer Sachverständigen begutachtet und dabei zum Tatgeschehen [X.]worden war. Es wäre nach Auffassung des Senats angezeigt gewesen, von der Möglichkeit einer Videoaufzeichnung Gebrauch zu machen. Wird, - 3 - wie hier, wegen des Verdachts ermittelt, ein Kind sei Opfer schwerwiegender Sexualstraftaten geworden, so begründet die "Sollvorschrift" des § 58a Abs. 1 Satz 2 StPO eine grundsätzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, die Aussagen des Kindes aufzuzeichnen ([X.]in Löwe/[X.]StPO 25. Aufl., Nach-trag, § 58a Rdn. 17 m.w.N.; vgl. auch Trück, NStZ 2004, 129). Durch das Festhalten der Aussage in Bild und Ton wird es [X.]ermöglicht, [X.]zu immer demselben psychisch belastenden Thema zu vermeiden. Damit soll den Be-langen besonders schutzbedürftiger Zeugen bereits im Ermitt-lungsverfahren Rechnung getragen werden ([X.]in KK 5. Aufl. § 58a Rdn. 1; [X.]aaO; vgl. auch Nrn. 19, 19a RiStBV). Nack Wahl Kolz Elf
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Meta
08.07.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. 1 StR 273/04 (REWIS RS 2004, 2441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2441
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