Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2023, Az. 5 StR 335/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8264

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn einen [X.] verhängt und ihm die Auflage erteilt, dem Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 500 Euro binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Mit seinem Rechtsmittel rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts; weitere Ausführungen oder konkrete Anträge enthält die Revisionsbegründung nicht.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Es lässt nicht in einer den Anforderungen aus § 344 Abs. 1 StPO genügenden Weise erkennen, in welchem Umfang die tatgerichtliche Entscheidung angefochten wird. Eine eindeutige Klarstellung des Anfechtungsziels war hier jedoch geboten, da das [X.] allein eine Erziehungsmaßregel und ein [X.] angeordnet hat. Sein Urteil kann daher nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere [X.] oder [X.] hätten angeordnet werden sollen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 JGG). Dementsprechend kann ein Rechtsmittel lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. Da der Revisionsführer keinen Aufhebungsantrag gestellt hat, vermag der Senat anhand der nicht ausgeführten Sachrüge und der mangels Vortrags schon nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässigen Verfahrensrüge nicht zu prüfen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juli 2021 – 5 [X.], [X.], 557 mwN).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 335/23

24.10.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 22. März 2023, Az: 508 KLs 27/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2023, Az. 5 StR 335/23 (REWIS RS 2023, 8264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8264

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