Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. IX ZR 61/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2690

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 61/01
vom 7. Juli 2005 in dem Rechtsstreit - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 7. Juli 2005 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2001 wird nicht angenommen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 90.991,60 • festgesetzt.

Gründe:

Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und die Revision verspricht im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Auslegung hat auch unter Berücksichtigung von Art. 20 des [X.] Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge vom 1. Januar 1950 Bestand. Diese Auslegungsgrundsätze unterscheiden sich nicht von denen der §§ 133, 157 BGB. Die unterschiedlichen Dispositivtypen der beiderseitigen Rechtsordnungen - § 270 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. insoweit auch [X.], 20, 22 ff) und Art. 68 Buchst. a) des [X.] Obligatio-nenrechts - stehen der im Ergebnis zutreffenden Auslegung des Berufungsge-richts nicht entgegen. Auch nach bulgarischem Recht kann eine Schickschuld vereinbart werden, selbst wenn sie als gesetzlicher Regeltypus der dortigen Rechtsordnung unbekannt ist. Der beiderseitigen Interessenlage und den [X.] 3 - sichtspunkten von Treu und Glauben entspricht eine solche Auslegung des [X.] vom 4. Dezember 1996 insbesondere deshalb, weil nicht [X.] werden kann, daß die Beklagte als staatlicher Außenhandelsbe-trieb sich entgegen Art. 89 der [X.] Zivilprozeßordnung vom 6. Februar 1952 einer anwaltlichen Honorarklage im Ausland stellen wollte. Dies war auch den Klägern erkennbar.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 61/01

07.07.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. IX ZR 61/01 (REWIS RS 2005, 2690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2690

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