Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2010, Az. 3 AZR 356/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 8459

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Gegenstand

Altersversorgung - Bahnprivatisierung - Gleichbehandlung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2007 - 8 [X.]/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die [X.]eklagte dem Kläger aus [X.] eine betriebliche Altersversorgung gewähren muss.

2

Der am 26. Mai 1941 geborene Kläger war seit dem 5. Januar 1970 [X.]eamter, zunächst bei der [X.] und dann bei dem [X.]. Zuletzt hatte er das Amt eines Ministerialrats auf einer Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] 3 inne.

3

Aufgrund öffentlich-rechtlichen Amtsvertrags vom 26. März / 21. Mai 1990 und Vertragsergänzung vom 1. / 19. April 1993 übernahm der Kläger gemäß § 19a iVm. § 8a [X.]undesbahngesetz([X.][X.]ahnG) bis zum 26. April 1996 die Leitung jeweils eines Fachbereichs bei den Hauptverwaltungen der [X.] sowie der [X.]. Hierfür bezog er ein monatliches Amtsgehalt in Höhe der einem [X.]undesbeamten der [X.]esoldungsgruppe [X.] 6 zustehenden [X.]esoldung nebst Stellenzulage. Ihm wurde eine Versorgung aus dem Amtsverhältnis in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der [X.]eamten und [X.] des [X.]undes ([X.]eamtVG) in seiner jeweils geltenden Fassung zugesagt.

4

Das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis ging gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche [X.]ahn Aktiengesellschaft(D[X.]GrG) mit Eintragung der [X.]eklagten in das Handelsregister Anfang 1994 als Anstellungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf diese über.

5

Nachdem das [X.] ihm für die [X.] ab dem 27. April 1996 wieder das Amt eines Ministerialrats unter Einweisung in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] 3 übertragen und ihm mitgeteilt hatte, dass er gemäß § 12 Abs. 2 D[X.]GrG als der [X.]eklagten zugewiesen gelte, ließ sich der Kläger nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für [X.]undesbeamtinnen, [X.]undesbeamte, [X.]innen und [X.] des [X.]undes([X.]) für eine gemäß § 12 Abs. 1 D[X.]GrG im dienstlichen Interesse liegende und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]eamtVG als ruhegehaltsfähig anzuerkennende Tätigkeit bei der [X.]eklagten beurlauben. Sodann schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag, aufgrund dessen dem Kläger die Funktion des Vorsitzenden der Geschäftsbereichsleitung Traktion sowie zusätzlich die Leitung der Organisationseinheit „[X.]etrieb“ im Geschäftsbereich Traktion übertragen wurde.

6

Die [X.]eklagte sagte den vom [X.] zum Zwecke der Anstellung bei ihr beurlaubten - so genannten beamteten - Führungskräften keine betriebliche Altersversorgung zu. Den so genannten nicht beamteten Führungskräften erteilte sie eine [X.] iHv. 0,5 % des [X.]ruttogehalts bis zur [X.]eitragsbemessungsgrenze sowie 1,5 % des [X.]ruttogehalts, das die [X.]eitragsbemessungsgrenze übersteigt.

7

Das Anstellungsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31. Mai 2006. Seitdem bezieht der Kläger von dem [X.] ein Ruhegehalt nach einem Versorgungssatz von 73 % der [X.]ezüge gemäß [X.]esoldungsgruppe [X.] 6. Hierfür sind [X.]en bis zum 26. April 1996 berücksichtigt. Die sich danach ergebende Versorgung ist höher eine solche unter [X.]erücksichtigung der insgesamt als ruhegehaltsfähig anerkannten [X.] einschließlich des letzten Anstellungsverhältnisses bei der [X.]eklagten(75 % von [X.] 3).

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die gleiche betriebliche Altersversorgung gewährt werden müsse wie den nicht beamteten Führungskräften. Die [X.]eklagte habe ihn von der [X.] nicht ausschließen dürfen,(nur) weil er eine beamtenmäßige Versorgung zu erwarten hatte. Sie habe berücksichtigen müssen, dass die nach [X.]esoldungsgruppe [X.] 3 bzw. [X.] 6 bemessene Versorgung in keinem angemessenen Verhältnis zu seiner - unstreitig deutlich höherwertigeren - arbeitsvertraglichen Tätigkeit stehe.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

1.   

die [X.]eklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die den mit ihm vergleichbaren Führungskräften zugesagten betrieblichen Altersversorgungsansprüche;

        

2.   

die [X.]eklagte zu verurteilen, ihm mit Wirkung zu [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgungszusage zu erteilen, die den Auskünften gemäß Ziffer 1 entspricht;

        

3.   

festzustellen, dass seine betrieblichen Altersversorgungsansprüche unverfallbar sind;

        

4.   

die [X.]eklagte zu verurteilen, ihm eine [X.]escheinigung nach § 4a [X.]etrAVG zu erteilen;

        

5.   

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn ab Juni 2006 monatlich, spätestens zum 3. des Monats, eine betriebliche Rente nach Maßgabe der Klageanträge zu 1 bis 3 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz gemäß § 247 [X.]G[X.] seit dem jeweils 3. des Zahlungsmonats zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger verlange keine Gleich-, sondern eine [X.]esserstellung. Sie habe die [X.]eträge, die sie zur betrieblichen Altersversorgung der nicht beamteten Führungskräfte bereitgestellt habe, auch für den Kläger aufgewendet, nämlich - als solches unstreitig - so genannte Versorgungszuschläge gemäß § 21 Abs. 3 D[X.]GrG an das [X.] entrichtet. Falls der Kläger seine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche für unzureichend halte, müsse er sich an das [X.] halten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Stufenklage zu Recht vollumfänglich als unbegründet abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Auskunftsantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Kläger strebt eine umfassende Offenlegung der von der [X.]eklagten aufgestellten Regeln für die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an die nicht beamteten Führungskräfte an. Diese Regeln lassen sich hinreichend genau beschreiben. Ob dies geschehen ist, könnte notfalls im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 Abs. 1 ZPO geklärt werden(vgl. [X.] 1. Dezember 2004 - 5 [X.] I 3 der Gründe, [X.]E 113, 55). Soweit der Kläger die begehrte Auskunft auf die „mit ihm vergleichbaren“ nicht beamteten Führungskräfte beschränkt, besteht über den damit in [X.]ezug genommenen Personenkreis kein Streit.

2. Der Kläger konnte den Auskunftsantrag zu 1. mit unbestimmten Leistungsanträgen „auf Gleichbehandlung“(Klageanträge zu 2. und 5.) verbinden. Es handelt sich um eine zulässige Stufenklage iSd. § 254 ZPO.

a) Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung eine Zahlungsklage verbunden werden. Der [X.]egriff der Rechnungslegung ist nicht auf die im bürgerlichen Recht ausdrücklich geregelten [X.] beschränkt. Rechnungslegung im Sinne der Vorschrift ist jede Auskunftserteilung, die auf entsprechender, durch Gesetz oder Vertrag begründeter Rechtspflicht beruhend, in verständlicher, der Nachprüfung zugänglicher Kundgebung der Tatsachen besteht, nach denen sich die Ansprüche bemessen([X.] 21. November 2000 - 9 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.]E 96, 274).

b) Die begehrte Auskunft ist auch zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich(vgl. [X.] 1. Dezember 2004 - 5 [X.] I 1 der Gründe, [X.]E 113, 55; 12. Juli 2006 - 5 [X.] - Rn. 10, [X.]E 119, 62). Dem Kläger ist nicht bekannt, welchen Inhalt - jenseits der von der [X.]eklagten bereits benannten gespaltenen Rentenformel - die den nicht beamteten Führungskräften erteilten [X.] haben. Hiervon hängt die Höhe der von ihm verlangten [X.]etriebsrente ab.

c) Es kann dahinstehen, ob es des auf Abgabe einer Willenserklärung iSd. § 894 ZPO gerichteten Klageantrags zu 2.(Erteilung einer „auskunftsgemäßen“ Versorgungszusage) bedurfte oder ob der [X.] zu 5. ausgereicht hätte. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit einer Stufenklage.

II. Die Stufenklage ist mit allen fünf Anträgen unbegründet, da feststeht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung aus dem einzig als Anspruchsgrundlage(vgl. für das [X.]etriebsrentenrecht § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.]etrAVG) in [X.]etracht kommenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat (zur Abweisung einer Stufenklage als insgesamt unbegründet vgl. [X.] 11. März 1987 - 5 [X.] 791/85 - zu I der Gründe; 21. November 2000 - 9 [X.] - zu I 2 c der Gründe, [X.]E 96, 274; 1. Dezember 2004 - 5 [X.] II 2 b der Gründe, [X.]E 113, 55).

1. Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes scheitert im Verhältnis der beamteten zu den nicht beamteten Führungskräften bereits an deren fehlender Vergleichbarkeit. [X.]eide Gruppen unterscheiden sich in Fragen der Altersversorgung so wesentlich voneinander, dass sie - insofern - nicht miteinander verglichen werden können.

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes(Art. 3 Abs. 1 GG). Der Schutzbereich des allgemeinen Gleichheitssatzes, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, ist nicht eröffnet, wenn die [X.] verschiedenen Ordnungsbereichen angehören und damit in anderen systematischen Gesamtzusammenhängen stehen. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einem Arbeitgeber zwar sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung verbietet, jedoch kein verfassungsrechtliches Gebot enthält, Arbeitnehmergruppen in unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen einheitlich zu behandeln (vgl. 3. Dezember 1997 - 10 [X.] 563/96 - zu [X.], [X.]E 87, 180; 20. März 2002 - 4 [X.] 90/01 - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 101, 1; 3. April 2003 - 6 [X.] 633/01 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 106, 1). [X.]eruhen die unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereiche auf gesetzlichen Vorgaben, darf der Arbeitgeber grundsätzlich daran anknüpfen.

b) Der Kläger verlangt eine einheitliche [X.]ehandlung zweier Arbeitnehmergruppen in gesetzlich gerade für die Arbeitsverhältnisse bei der [X.] vorgegebenen unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen.

aa) Während die nicht beamteten Führungskräfte der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des [X.], verblieben die beamteten Führungskräfte im beamtenrechtlichen Versorgungssystem nach Maßgabe des [X.]. Der Kläger schied für seine arbeitsvertragliche Tätigkeit bei der [X.]eklagten nicht aus dem [X.]eamtenverhältnis aus und wurde daher auch nicht nach § 8 SG[X.] VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, sondern ließ sich vom [X.](lediglich) nach § 13 Abs. 1 SUrlV iVm. § 12 Abs. 1 D[X.]GrG unter Wegfall der [X.]esoldung beurlauben. Die [X.] der [X.]eurlaubung wurde dabei - wenn auch nur bezogen auf [X.]esoldungsgruppe [X.] - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] als ruhegehaltsfähig anerkannt mit der Folge, dass der Kläger während des Anstellungsverhältnisses zur [X.]eklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SG[X.] VI versicherungsfrei blieb. Die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, an die die [X.]eklagte bei den erteilten [X.] mit einer gespaltenen Rentenformel anknüpft, hat für den Kläger keine [X.]edeutung erlangt.

bb) Die fehlende Vergleichbarkeit beider Gruppen in Fragen der Altersversorgung folgt auch aus den besonderen, lediglich für die beamteten Führungskräfte einschlägigen Vorschriften des D[X.]GrG. Mit dem dort aufgestellten Regelungsregime ließe sich eine Verpflichtung der [X.]eklagten, den beamteten Führungskräften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den für nicht beamtete Führungskräfte geltenden Zusagen zu gewähren, nicht in Einklang bringen.

(1) Zum einen hat die [X.]eklagte die [X.]eträge, welche sie zur betrieblichen Altersversorgung der nicht beamteten Führungskräfte im Rahmen einer Direktzusage aufgebracht hat, für die beamteten Führungskräfte bereits durch die so genannten Versorgungszuschläge an das [X.] aufgewendet. Nach § 21 Abs. 3 D[X.]GrG muss die [X.]eklagte an das [X.] für die gemäß § 12 Abs. 1 D[X.]GrG zu ihr beurlaubten [X.]eamten einen Zuschlag in Höhe des [X.]etrages zahlen, den sie ohne die Erteilung eines Gewährleistungsbescheides an Sozialversicherungsbeiträgen für eine Gesamtversorgung(Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und [X.]eitrag zur betrieblichen Altersversorgung) zu leisten hätte. Im Fall des [X.] waren dies monatlich insgesamt 1.395,82 Euro, davon 381,82 Euro als [X.]eitrag zur betrieblichen Altersversorgung. Müsste die [X.]eklagte dem Kläger zusätzlich eine Direktzusage erteilen, bedeutete dies für sie einen doppelten Aufwand. Dabei kann offenbleiben, ob aufgrund der Anrechnungsvorschriften in § 18 Abs. 3 bis 6 D[X.]GrG nicht ohnehin bloß eine teilweise Verschiebung der [X.] („weg vom [X.], hin zur [X.]eklagten“) ohne Gewinn für den Kläger einträte.

(2) Zum anderen muss die [X.]eklagte dem [X.] gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 D[X.]GrG ab dem [X.]punkt des [X.] bis zum Ende der Versorgungsleistungen die den beamteten Führungskräften nach dem Rechtsübergang iSd. § 18 Abs. 1 D[X.]GrG(Umwandlung des öffentlich-rechtlichen [X.] zum [X.] in einen Anstellungsvertrag mit der [X.]eklagten mit deren Eintragung im Handelsregister) entstandenen Versorgungsanteile zeitanteilig nach dem Verhältnis der Amtszeiten erstatten. Im Fall des [X.] hat die [X.]eklagte danach im Innenverhältnis zum [X.] ca. 40 % der anfallenden Versorgungsleistungen zu tragen.

(3) Schließlich wurde dem Kläger gemäß § 53 Abs. 5 [X.] in seiner mit Wirkung zum 1. Januar 1999 geänderten Fassung ab diesem [X.]punkt vom [X.] bereits ein Mindestbetrag von 20 % seiner Versorgungsansprüche aus dem [X.](73 % von [X.]) neben seiner laufenden Vergütung aus dem Anstellungsvertrag gewährt. Hiervon musste die [X.]eklagte dem [X.] im Innenverhältnis ebenfalls ca. 40 % erstatten.

c) Entgegen der Ansicht des [X.] spielt es vorliegend keine Rolle, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen lediglich bei den beamteten Führungskräften mit vorherigem [X.] „eingefroren“ wurden, während die beamteten Führungskräfte ohne vorherigen [X.] sich dadurch „weiterentwickeln“ konnten, dass die [X.]eklagte sie dem [X.] für eine beamtenrechtliche Höherbewertung im Rahmen der(nur) bis zur [X.]esoldungsgruppe [X.] zur Verfügung stehenden [X.]eförderungsämter vorschlagen konnte.

Zwar beinhalten die Anforderungen an eine gleichheitsgerechte [X.]ehandlung einzelner Personengruppen auch eine Systemgerechtigkeit, dh. ein hinreichendes Maß an [X.] Wertung; dies jedoch nur innerhalb des gleichen Ordnungsbereichs(vgl. [X.] 3. Dezember 1997 - 10 [X.] 563/96 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 87, 180). Sollte der Kläger seine [X.]eamtenversorgung für zu gering erachten, hätte hierfür nicht die [X.]eklagte, sondern allenfalls das [X.] einzustehen, in dessen dienstlichem Interesse die [X.]eurlaubung erfolgt ist (vgl. § 12 Abs. 1 D[X.]GrG). Durch die gesetzliche Zuweisung der Versorgung des [X.] in das System der [X.]eamtenversorgung ist dies auch der Ort, wo mögliche Verstöße gegen Grundsätze der Gleichbehandlung ggf. auszugleichen wären. Nach den dort geltenden Grundsätzen bestimmt sich auch, ob die Versorgung des [X.] aus sonstigen Gründen rechtswidrig niedrig ist.

2. Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz behauptet hat, die [X.]eklagte habe „mit [X.]eginn der [X.]ahnreform“ den offensichtlichen Nachteil in der Versorgung der beurlaubten [X.]eamten bei [X.] in höherwertige Tätigkeiten als entsprechend [X.]esoldungsgruppe [X.] erkannt, daher auch den beamteten Führungskräften eine betriebliche Altersversorgung gewährt und nur seinen entsprechenden „Antrag“ abgelehnt, kann er gemäß § 559 Abs. 1 ZPO mit diesem neuen Vortrag nicht mehr gehört werden.

        

    VRi[X.]
Dr. [X.] ist in Ruhestand
getreten und deshalb verhindert,
die Unterschrift beizufügen.
[X.]    

        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

        

    Furchtbar    

        

    [X.]    

        

        

Meta

3 AZR 356/08

16.03.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 17. Januar 2007, Az: 16 Ca 4870/06, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 12 Abs 1 DBGrG, § 18 Abs 1 DBGrG, § 21 Abs 3 DBGrG, § 13 Abs 1 SUrlV, § 6 Abs 1 BeamtVG, § 53 Abs 5 BeamtVG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2010, Az. 3 AZR 356/08 (REWIS RS 2010, 8459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8459

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