Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. AnwZ (B) 13/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 9749

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[X.][X.] ([X.]) 13/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 7. Februar 2011 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 5. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 12. No-vember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem 18. November 1991 zur [X.] zugelassen. Mit [X.]escheid vom 14. Dezember 2006 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der [X.] 1 - 3 - hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofor-tigen [X.]eschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des [X.] erreichen. I[X.] Die nach bisherigem Verfahrensrecht (§ 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 [X.]RAO aF) statthafte sofortige [X.]eschwerde ist nicht begründet. 2 1. Ob die [X.]eschwerde zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt ist, kann dahinstehen, da die Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet im Streitfall keine anderen Folgen als dessen Verwerfung als unzulässig hat und auch sonst Interessen der [X.]eteiligten nicht entgegenstehen (vgl. zur [X.]eschwer-de nach § 567 ZPO: [X.]GH, [X.]eschluss vom 30. März 2006 - IX Z[X.] 171/04, NJW-RR 2006, 1346 m.w.N.; zur [X.]eschwerde im Recht der Freiwilligen Gerichtsbar-keit ebenso [X.], NJW-RR 2004, 34; [X.] in Schulte-[X.]unert/ Weinreich, FamFG, 2. Aufl., § 68 Rn. 23; [X.] in [X.]assenge u.a., FamFG, 12. Aufl., § 68 Rn. 10; Sternal in [X.], FamFG, 16. Aufl., § 68 Rn. 63; a.A. [X.]riesemeister in [X.], [X.], § 25 Rn. 2 ff.). Da der Senat durch [X.]eschluss vom 9. März 2010 im Hinblick auf Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung vom 22. Dezember 2010 die aufschiebende Wirkung der [X.]eschwerde angeord-net hat, macht es in diesem Ausnahmefall - jedenfalls im praktischen Ergebnis - keinen Unterschied, ob das Rechtsmittel als unzulässig verworfen oder als un-begründet zurückgewiesen wird. Unter diesen Umständen sind weder die Rechtsanwaltskammer noch der Antragsteller beschwert, wenn die Zulässigkeit offen gelassen und die [X.]eschwerde als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen wird. 3 - 4 - 2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 14. April 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619 Rn. 5 m.w.N.). Ein Vermögens-verfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.]RAO). 4 3. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erfüllt. 5 a) Der Antragsteller wendet sich vor allem dagegen, dass bei Erlass des [X.] eine gesetzliche Vermutung für seinen Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO bestanden habe. Er macht geltend, die im Wider-rufsbescheid aufgeführten Einträge im Schuldnerverzeichnis seien nicht geeig-net, die gesetzliche Vermutungswirkung zu begründen, weil er gegen die ihnen zugrunde liegenden Haftanordnungen bereits vor Erlass des [X.] einstweilige Anordnungen erwirkt und später eine Aufhebung der [X.] aus verfahrensrechtlichen Gründen erreicht habe. 6 - 5 - b) Diese Einwände ändern nichts daran, dass sich der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall befand. Dazu im Einzelnen: 7 aa) Der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO entfällt grundsätzlich nicht bereits dadurch, dass bei Erlass des [X.] vorhandene Eintragungen später gelöscht worden sind (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083 f.). 8 Ob vorliegend hinsichtlich der im [X.] genannten Eintra-gungen aus den Erwägungen, mit denen der Senat im vorausgegangenen Ver-fahren [X.] ([X.]) 18/01 mit [X.]eschluss vom 26. November 2001 (NJW 2003, 577) den Wegfall der Vermutungswirkung angenommen hat, ausnahmsweise eine andere [X.]ewertung angezeigt ist, kann nach bisherigem Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilt werden, bedarf jedoch auch keiner Ent-scheidung. Denn zum Zeitpunkt des [X.] fand sich im [X.] die Eintragung eines weiteren - nämlich des am 12. September 2005 in der Sache 1 M ergangenen - Haftbefehls, für den entspre-chende Ausnahmegründe fehlen. Dass auch dieser Haftbefehl auf [X.] beruhte oder der Antragsteller gar vor Erlass des [X.] eine einstweilige Anordnung gegen seine Eintragung erwirkt hatte, hat er nicht vorgetragen. Hierfür bestehen auch nach Aktenlage keine tragfähigen Anhalts-punkte. Im Gegenteil: Ausweislich der Mitteilungen des Amtsgerichts W.

vom 16. Oktober 2007 und vom 14. Juli 2008 war der Haftbefehl vom 12. September 2005 auch zu diesen Zeitpunkten noch im Schuldnerverzeichnis notiert. Auch diese Eintragung ist geeignet, den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.]RAO zu erfüllen. Dass der zugrunde liegende Haftbefehl im [X.] keine Erwähnung fand, ist für die Prüfung sei-ner Rechtmäßigkeit ohne [X.]elang. Insofern kommt es nur auf die Eintragung an. 9 - 6 - [X.]) Letztlich kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die Eintragung des Haftbefehls vom 12. September 2005 die Vermutung begründet, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall befand. Denn dies wird unabhängig vom Eingreifen einer gesetzlichen Vermutung durch aussagekräftige [X.]eweisanzeichen belegt. [X.]ei Erlass des [X.] betrieb eine größere Anzahl von Gläubigern die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen titulierter Forderungen in nicht unbeträchtlicher Höhe. Auch wenn der Antragsteller einen Teil der von einigen Gläubigern erwirkten Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verfahrensmängeln mit Erfolg angreifen konnte, belegen die im [X.] dokumentierten [X.] und Verbindlichkeiten, dass seine Einkommens- und Vermögensverhält-nisse zum Zeitpunkt des Widerrufs ein geordnetes Wirtschaften nicht mehr er-möglichten. 10 Das [X.]eschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. Hierzu das Folgende: 11 Soweit sich der Antragsteller unter [X.]eweisantritt darauf beruft, dass ein Teil der titulierten Forderungen zum Zeitpunkt des [X.] bereits aufgrund erfolgreich durchgeführter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen getilgt gewesen sei, ist dies unerheblich, weil er gleichzeitig einräumt, dass nicht in allen Fällen eine [X.]efriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erreicht worden war. Dies gilt insbesondere für die im [X.] unter Ziffer 2 [X.]uchst. b, d, f, g und unter 3 c und d genannten Fälle. 12 - 7 - Hinsichtlich eines Teils dieser Forderungen macht der Antragsteller zwar geltend, er habe sie im Wege der Aufrechnung getilgt. Auch dieser Vortrag ist jedoch nicht geeignet, die für seinen Vermögensverfall sprechenden [X.]eweisan-zeichen zu entkräften. Dafür fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 387 ff. [X.]G[X.]. 13 Der Antragsteller hat schließlich auch nicht vorgetragen, dass er über ausreichende liquide Vermögenswerte verfügte, um die gegen ihn vollstreckten Forderungen zu tilgen. Er hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeit-punkt des [X.] keine konkreten Angaben gemacht, sondern sich auf pauschale und weitgehend unbelegte Darlegungen beschränkt. Soweit er sich ergänzend auf ein Recht zur Verweigerung freiwilliger Zahlungen beruft, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, die für einen Vermögensverfall sprechenden [X.]eweisanzeichen auszuräumen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Einkünfte und das sonstige Vermögen des Antragstellers zur [X.]egleichung der betreffenden Verbindlichkeiten ausgereicht hätten (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 22. März 2010 - [X.] ([X.]) 84/09, juris Rn. 11). Hierzu fehlen jedoch belastbare Angaben. Der Umstand, dass die Forderungen hinsichtlich derer der [X.] eine freiwillige Zahlung verweigert, vergleichsweise geringfügig sind, genügt nicht für die Annahme, es seien ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der vollstreckbaren Forderungen vorhanden gewesen. 14 c) Eine Gefährdung der Rechtsuchenden ließ sich bei Widerruf der [X.] ebenfalls nicht ausschließen. Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger ([X.]GH, [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511). 15 - 8 - 4. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen. 16 a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der [X.] im Verlauf des Verfahrens ent-fallen ist ([X.]GH, [X.]eschlüsse vom 12. November 1979 - [X.] ([X.]) 16/79, [X.]GHZ 75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - [X.] ([X.]) 5/82, [X.]GHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des [X.]s, hier des [X.], von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird ([X.]GH, [X.]e-schluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 80/90, aaO). Die Darlegungs- und [X.]e-weislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 10. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 1/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 73), dem eine entsprechende Mitwirkungs-pflicht nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 36a [X.]RAO a.F. (heute § 32 [X.]RAO [X.]. § 26 Abs. 2 VwVfG) obliegt. Dieser Nachweis ist nicht geführt. 17 b) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht nach-träglich konsolidiert. Er ist erneut mit sechs - im Jahr 2010 ergangenen - [X.]n im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Überdies werden laufend Zwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller betrieben, wie die Mitteilungen des Gerichtsvollziehers [X.]vom 20. Oktober 2009 und vom 21. September 2010 belegen. 18 Dass sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht verbes-sert, sondern im Gegenteil sogar noch verschlechtert haben, wird insbesondere dadurch belegt, dass nach Mitteilung des Amtsgerichts [X.]vom 28. Dezember 2010 gegen den Antragsteller am Tag zuvor wegen eines dingli-19 - [X.] und persönlichen Anspruchs von 445.335,22 • die Zwangsverwaltung des [X.]weg angeordnet worden ist. Es handelt sich hierbei um das Anwesen, in dem der Antragsteller mit seiner Fami-lie lebt und in dem er seine Kanzlei betreibt. Von einem Aktivvermögen, das dem Antragsteller ermöglicht, die titulier-ten Forderungen seiner Gläubiger befriedigen zu können, kann entgegen sei-nen [X.]ehauptungen nach wie vor nicht ausgegangen werden. Trotz gerichtlicher Hinweise hat er davon abgesehen, den Stand seiner Gesamtverbindlichkeiten und die von ihm aus seiner Anwaltstätigkeit erzielten Gewinne sowie seine sonstigen Vermögenswerte offen zu legen. Er hat lediglich - unter Protest - sei-ne [X.]ereitschaft erklärt, "dem Gericht die Anlage eines Geldbetrages [X.], welcher der Höhe der vermeintlich offenen Verbindlichkeiten" entspre-che. Diese pauschal gehaltene Erklärung genügt aber nicht für den erforderli-chen Nachweis einer nachträglichen Konsolidierung seiner wirtschaftlichen [X.]. Gleiches gilt für seine "höchsthilfsweise" erklärte "[X.]ereitschaft, die vermeintlich offenen Verbindlichkeiten auf Weisung des Senats - durch Zahlung zu tilgen". Der Antragsteller verkennt dabei, dass es ihm obliegt, in eigener Ver-antwortung eine Konsolidierung seiner finanziellen Lage zu bewirken und diese zweifelsfrei zu belegen. 20 Soweit der Antragsteller bezüglich der Frage einer Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den [X.] geltend macht, ist ein etwaiger Gehörsver-stoß jedenfalls dadurch geheilt, dass der Senat als [X.]eschwerdegericht die er-forderlichen Tatsachenfeststellungen selbst trifft. 21 - 10 - c) Die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den nicht ausgeräumten Vermögensverfall des Antragstellers nach wie vor gefährdet. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefährdung ausnahmsweise nicht besteht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 22 5. Der Senat sieht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung auf Antrag des Antragstellers wieder zu eröffnen. Der Antragsteller hat ausreichend Gele-genheit erhalten, zur Sache Stellung zu nehmen und sich zu allen entschei-dungserheblichen Gesichtspunkten zu äußern. Die erforderlichen Hinweise sind ihm bereits in der [X.] vom 20. September 2010 erteilt worden. Aufgrund dieser Verfügung sind ihm auch die [X.]erichte des Gerichtsvollziehers [X.]vom 20. Oktober 2009 und vom 21. September 2010 zugeleitet worden. Der Antragsteller hat deren Zugang mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 be-stätigt und ausreichend Gelegenheit gehabt, zu den ihm übersandten [X.] Stellung zu nehmen; die mündliche Verhandlung in dieser Sache fand erst am 7. Februar 2011 statt. Schließlich ist dem Antragsteller auch - mit Verfügung
23 - 11 - vom 27. Oktober 2010 - die Möglichkeit eingeräumt worden, auf der Geschäfts-stelle des [X.]s in M. Einsicht in die dem Senat vorliegen-den Akten zu nehmen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht. Tolksdorf [X.] Fetzer

[X.] [X.]raeuer
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.11.2009 - [X.]ayAGH I - 3/07 -

Meta

AnwZ (B) 13/10

07.02.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. AnwZ (B) 13/10 (REWIS RS 2011, 9749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9749

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