Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 68/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 893

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[X.] ([X.]) 68/99vom16. Oktober 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den [X.]. Dr. Hirsch, [X.] und [X.], die Richterin Dr. [X.] sowiedie Rechtsanwälte [X.], [X.] und [X.] nach mündlicherVerhandlung am 16. Oktober 2000 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom25. September 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 100.000DM festgesetzt.Gründe:Der Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] ist mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 1999 gemäß § 14Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den [X.] gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen.Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch inder Sache ohne Erfolg.- 3 -Der [X.] hat die Voraussetzungen für einen nach § 14Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zwingenden Widerruf der Zulassung des Antragstellers injeder [X.]eziehung zutreffend dargetan: Im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ein Haftbefehl nach§ 901 ZPO vom 14. Dezember 1998 - wegen einer Forderung der Antragsgeg-nerin über 2.000 DM - eingetragen; daher war der Vermögensverfall zu [X.]. Zudem bestätigten weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den [X.] die Vermutung. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem unge-achtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht [X.] gewesen wären, lagen nicht vor. Eine nachträgliche zweifelsfreie Kon-solidierung seiner Vermögensverhältnisse hatte der Antragsteller nicht hinrei-chend belegt (vgl. dazu [X.]GHZ 84, 149, 150).Hieran hat sich im [X.]eschwerdeverfahren nichts geändert. Die Eintra-gung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Im übrigen hat [X.] [X.]eschwerde nicht begründet.Hirsch [X.]asdorf [X.] [X.]Kieserling Schott Wüllrich

Meta

AnwZ (B) 68/99

16.10.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 68/99 (REWIS RS 2000, 893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 893

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