Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2004, Az. AnwZ (B) 26/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 5126

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[X.] ([X.]) 26/03vom12. Januar 2004in dem [X.] der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], [X.] und [X.] sowiedie Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] mündlicher Verhandlung am 12. Januar 2004 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]es [X.]aden-Württemberg vom11. März 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und [X.] die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen not-wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller wurde am 28. August 1975 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom11. März 2002 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls.Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.] 3 -II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in [X.] aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der [X.] Verfügung erfüllt.a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nichtordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt indas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)eingetragen ist. Der Antragsteller wurde vor Erlaß der Widerrufsverfügung [X.] Haftbefehlen, die am 29. November und 12. Dezember 2001 erlassenworden waren, in das Schuldnerverzeichnis des [X.]. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat [X.] nicht widerlegt. Er hat im gerichtlichen Verfahren eingeräumt, daßgegen ihn die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen in Höhe vonca. 767.000 h-kommen konnte.b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des [X.] 4 -walts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat,wofür die gegen den Antragsteller erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe (vgl. [X.] der Staatsanwaltschaft [X.], Zweigstelle [X.], vom2. Juli 2003, [X.].: 81 Js 6836/03, und die Strafanzeige der [X.], M. , gemäß Schreiben ihres [X.]evollmächtigten Dr. S. vom [X.]) sprechen könnten, bedarf im Rahmen des [X.] nach § 14Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO keiner [X.]eurteilung, weil die Gefährdung der Interessen [X.] nach dieser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfallindiziert wird.2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichenVerfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; [X.]GHZ 84, 149), liegt nachden zutreffenden Feststellungen des [X.]s nicht vor. Das [X.]e-schwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung.Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstellernicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem [X.] als auch im[X.]eschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtli-cher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden [X.] seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, nament-lich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nachweise zu belegenden -Übersicht über die zur [X.] bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und fürdie Zukunft vereinbarte Tilgung und über laufende Einkünfte (st.Rspr., zuletzt[X.]GH, [X.]eschluß vom 29. September 2003 - [X.] ([X.]) 65/02).Gegen den Antragsteller wurden zudem am 27. August 2002 drei weitereHaftbefehle gemäß § 807 ZPO erlassen. Der Antragsteller hat [X.] November 2002 die eidesstattliche Versicherung in den von sieben Gläubi-gern betriebenen Vollstreckungsverfahren abgegeben. Die darauf beruhenden- 5 -Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen fort, so daß der Vermögens-verfall des Antragstellers weiterhin gesetzlich vermutet wird. Diese Vermutunghat der Antragsteller auch im [X.]eschwerdeverfahren nicht entkräftet.Nach dem Vorbringen des Antragstellers betragen dessen [X.] (einschließlich der Nebenforderungen) gegenüber der [X.] zur [X.] 852.217,14 * [X.] bereit erklärt, das von ihr betriebene Zwangsversteigerungsverfahren indas Anwesen [X.] 26b in [X.] für längstens fünf Monateeinzustellen. Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, daß er die von [X.] ihm dafür auferlegten [X.]edingungen erfüllt hat. Davon abgesehen istder [X.]raum für den vorübergehenden Vollstreckungsaufschub mittlerweile ab-gelaufen. Der Antragsteller hat ebenfalls nicht dargelegt, daß mit der Sparkasseim Anschluß an den nach der Vereinbarung beendeten [X.] neue Regelung über die Schuldentilgung getroffen worden wäre. Dies [X.] sich jedenfalls nicht aus der Forderungsaufstellung der Sparkasse in [X.] vom 21. November 2003 nebst Anlagen. In dem Schreiben macht [X.] nach Abzug der [X.]eträge von 42.562,50 * e-bensversicherungen des Antragstellers noch eine Gesamtforderung von784.822,63 H*J+g ermäßigt sich zwar durch den Erlös ausder Zwangsversteigerung des [X.] in [X.], [X.] Angaben des Antragstellers 240.000 H*POHe-tan, wie der noch verbleibende [X.]etrag von mehr als 500.000 zuzüglich derweiter auflaufenden Zinsen und der weiteren erheblichen Schulden getilgt wer-den soll. An dieser Einschätzung ändert auch nichts der beabsichtigte, aberungewisse Verkauf des [X.] 26 b.Aus der Schuldnerliste, auf die der Antragsteller in seiner [X.]eschwerde-begründung verweist, ist nicht zu entnehmen, daß es sich bei den [X.] um liquides Vermögen handelt, mit dem seine [X.] gegenüber den Gläubigern kurzfristig getilgt werden können. Die Absichtdes Antragstellers, diesen Gläubigern ein Angebot zu machen, die Schulden inmonatlichen Raten von 100 HHH*Nach alledem haben sich die Vermögensverhältnisse des [X.] nicht durchgreifend gebessert. Von einemVermögensverfall muß weiterhin ausgegangen werden. Auch die Gefährdungder Interessen der Rechtsuchenden besteht fort.Deppert [X.]asdorf Ganter [X.]

Meta

AnwZ (B) 26/03

12.01.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2004, Az. AnwZ (B) 26/03 (REWIS RS 2004, 5126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5126

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