Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. IX ZR 21/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5246

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 21/07 Verkündet am: 5. Februar 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 154 Satz 1 a) Der Zwangsverwalter ist allen Personen verantwortlich, gegenüber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflichten auferlegt. b) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann "Beteiligte" im Sinne von § 154 Satz 1 [X.] sein. [X.], [X.]eil vom 5. Februar 2009 - [X.] [X.]
[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2009 durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 19. Januar 2007 [X.] [X.]eil des 21. Zivilsenats des [X.] in [X.] aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das [X.]eil der Zivilkammer 35 des [X.] im Kostenpunkt sowie insoweit aufgeho-ben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 7.000 • nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2004 verurteilt worden ist. Im Umfang der [X.] wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 37 % und die Klägerin 63 %. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Beklagte wurde mit [X.]uss vom 23. Juli 2001 zum [X.] für fünf zur Anlage der Klägerin gehörende [X.] - 3 - ten bestellt. Im Oktober 2003 wurden die Wohnungen versteigert. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft wirft dem Beklagten vor, Wohngeld für den Zeitraum August bis Dezember 2001 sowie zwei am 9. September 2002 be-schlossene [X.] nicht gezahlt sowie ihre im Zusammenhang mit einem vom Beklagten gegen die [X.]üsse über die [X.] ange-strengten Rechtsstreit entstandenen Anwaltskosten nur zu einem geringen An-teil erstattet zu haben. Sie verlangt Schadensersatz in Höhe von insgesamt 19.049,33 •. Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Sachantrag weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt ([X.], 451 = [X.], 800 mit [X.]. [X.], 747): Die Voraussetzungen eines [X.] aus § 154 Satz 1 [X.] seien nicht erfüllt. Wer "[X.]" im Sinne dieser Vorschrift sei, bestimme sich ausschließlich nach § 9 [X.]. Die Klägerin habe keine Rechte im Verfahren angemeldet, so dass sie nicht nach § 9 Nr. 2 [X.] Beteiligte geworden sei. Aber auch § 9 Nr. 1 [X.] komme nicht in 4 - 4 - Betracht. Rechte der übrigen Miteigentümer würden nicht im [X.] eingetragen. Die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 WEG als Beschränkung des Miteigentums einzutragende Einräumung der zu den anderen Miteigentumsan-teilen gehörenden Sondereigentumsrechte definiere und begrenze das [X.], belaste es jedoch nicht mit Rechten anderer Wohnungseigen-tümer. Dass der Verwalter verpflichtet sei, Wohngeld zu zahlen, ändere im Er-gebnis nichts. I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auch die nicht formell am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligte [X.] kann "Beteiligte" im Sinne von § 154 Satz 1 [X.] sein. 5 1. Nach § 154 Satz 1 [X.] ist der Zwangsverwalter "allen Beteiligten" für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich. Wer in die-sem Sinne am Verfahren der Zwangsverwaltung "beteiligt" ist, ist im [X.] nicht ausdrücklich geregelt. Die Vorschrift des § 9 [X.], welche das Berufungsgericht herangezogen hat, gehört zu den "allgemeinen Vorschriften" über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von [X.] im Wege der Zwangsvollstreckung (Erster Titel des ersten Abschnitts des [X.]) und regelt unmittelbar nur die formelle Verfahrensbeteiligung, die Frage also, welche Personen hinzuzuziehen sind, damit sie am Verfahren teil-nehmen und ihre Rechte wahren können [X.]/[X.], Die gesamten Materialien zu den [X.]). Ob sie auch für die Auslegung des § 154 Satz 1 [X.] maßgeblich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 6 - 5 - 7 Das [X.] hat eine Verantwortung des [X.] nur gegenüber den Beteiligten des § 9 [X.] gesehen, weil der Begriff des "Beteilig-ten" in dieser Vorschrift für das gesamte Zwangsversteigerungsgesetz festge-legt werde ([X.], 258, 259 f; 97, 11, 12). Die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs ist weniger eindeutig. In der vom Berufungsgericht zitierten [X.] [X.] 109, 171, 173 wird ausdrücklich offen gelassen, ob "trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts über § 9 [X.] hinaus andere als Beteiligte im Sinne des § 154 [X.] in Betracht kommen könnten". In einer früheren [X.] ([X.] 39, 235, 241) hat der [X.] die Frage, "ob der Kreis der Beteiligten auf alle auszudehnen sei, die in Rechtsbeziehungen zum Zwangsverwalter treten, oder auch hier § 9 [X.] maßgebend" sei, ebenfalls nicht entschieden; er hat aber eine Haftung des [X.] aus § 154 [X.] gegenüber dem Ersteher angenommen, weil die Verwaltung über den [X.] hinaus fortgesetzt worden war. Im [X.]eil vom 15. November 1984 ([X.] ZR 157/83, [X.], 312, 313, mit zust. [X.]. [X.] EWiR 1985, 219) hat er sogar eine Haftung des Verwalters aus §§ 152, 154 [X.] gegenüber dem Ei-gentümer von [X.] für möglich gehalten und dabei allein darauf abgestellt, dass die Zwangsverwaltung sich auf das (schuldnerfremde) Zubehör erstreckt haben könnte. In einem [X.]eil vom 11. Oktober 2007 ([X.] ZR 156/06, [X.], 2375 Rn. 8 ff) wurde erneut eine Haftung des Verwalters gegenüber dem Ersteher bejaht, die allgemeine Frage nach dem Beteiligtenbegriff der §§ 9, 154 [X.] aber wiederum offen gelassen. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird der Begriff des Beteilig-ten in § 154 [X.] und in § 9 [X.] überwiegend gleichgesetzt (z.B. [X.] [X.] 1980, 102 f; [X.] NJW-RR 1986, 1498; [X.], 713; [X.] ZfIR 2008, 806, 807; wohl auch [X.] ZfLR 2008, 73, 74 8 - 6 - (obiter); offengelassen von [X.] 2002, 353, 354; OLG Stuttgart [X.] 1966, 57, 58 hält Wohnungseigentümer für Beteiligte im Sinne von § 9 [X.]; für eine Haftung des [X.] gegenüber allen Perso-nen, mit denen er "kraft der Verwaltung in rechtliche Beziehungen tritt", [X.], 344, 345; eine "Auslegung des § 154 [X.] nach Maßgabe der §§ 60, 61 [X.]" befürwortet [X.] 2008, 804, 805). Gleiches gilt für das Schrifttum (z.B. [X.], [X.] 18. Aufl. § 154 [X.]. 2.2; [X.] in Hintzen/ [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 154 Rn. 6; [X.], [X.] 4. Aufl. § 154 Rn. 2; [X.]/Wutzke/[X.]/Hintzen, Zwangsverwaltung 4. Aufl. § 154 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. Rn. 631; [X.] 1990, 335, 336 f; [X.] 2008, 781 f; für eine Beteiligtenstellung der übrigen Wohnungseigenümer gemäß § 9 Nr. 1 [X.] auch im Zwangsverwal-tungsverfahren [X.], 747, 749). Einen weiteren Beteiligtenbegriff vertritt insbesondere Mohrbutter ([X.] 1980, 169; [X.] 1987, 47; [X.] [X.] KG S. 159; vgl. auch [X.] [X.] 1976, 191, 197).
2. Der Begriff des "Beteiligten" in § 154 [X.] entspricht nicht demjenigen des formell am Verfahren Beteiligten in § 9 [X.], sondern beschreibt - wie in § 82 KO und in § 60 [X.] bezüglich der Haftung des Konkurs- bzw. [X.] - diejenigen Personen, denen gegenüber das [X.] dem Zwangsverwalter spezifische Pflichten auferlegt. 9 a) Die Rechtsstellung des [X.] ist derjenigen des Insol-venzverwalters im Grundsatz vergleichbar. Seinem Status nach ist der Zwangs-verwalter ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er übt seine Tätigkeit aufgrund eigenen Rechts aus, das ihm mit der Ernennung übertragen wird. Von [X.] des Schuldners und des Gläubigers ist er unabhängig; er unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts. 10 - 7 - Hierbei hat er die berechtigten Interessen des Schuldners und des Gläubigers zu beachten. Das Vollstreckungsgericht überwacht seine Tätigkeit und wacht so über Inhalt und Art der Ausführung seines Amtes. Die Auswahl des Verwalters erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vollstreckungsgerichts ([X.], [X.]. v. 14. April 2005 - [X.], [X.], 1323). Aufgabe des Zwangs-verwalters ist die Verwaltung eines Grundstücks des [X.] zum Zwecke der Befriedigung des [X.]. Ebenso wie der Insolvenzverwalter verwaltet der Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes (vgl. z.B. [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 116 Rn. 2; [X.], aaO [X.]. 2.2) selbständig, aber für Rechnung des Schuldners fremdes [X.] (hier: das beschlagnahmte Grundstück) zum Zwecke der Befriedigung Dritter (hier: des [X.]). Wegen dieser trotz aller Unter-schiede bestehenden Gemeinsamkeit war die [X.] einerseits, diejenige des [X.] andererseits zunächst parallel ge-regelt. Nach § 74 KO in der Fassung vom 10. Februar 1877 hatte der [X.] die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters anzuwenden (vgl. etwa [X.], 26, 28; 74, 258, 259). Eine nahezu wortgleiche Regelung für den Zwangsverwalter enthielt die Vorgängerbestimmung des § 154 Satz 1 [X.], nämlich § 144 Abs. 3 des [X.] [X.] vom 13. Juli 1883 (vgl. etwa [X.], 344, 345). § 82 KO in der bis zum Inkraft-treten der [X.] geltenden Fassung der Novelle vom 17. Mai 1898 war der Vor-schrift des bis heute geltenden § 154 [X.] nachgebildet, sah also vor, dass der Konkursverwalter "allen Beteiligten verantwortlich" war. 11 - 8 - b) Welche Vorstellung der historische Gesetzgeber mit der Einführung des Begriffs des "Beteiligten" in den Vorschriften des § 154 [X.] und des § 82 KO verband, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehen. Die [X.] zu § 154 des [X.] von 1877/1879 [X.]/[X.], aaO S. 63) enthalten nur den Satz, der Verwalter sei "für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen – allen Betheiligten [X.], erläutern jedoch nicht, welcher Personenkreis erfasst sein soll. Das [X.] legte zunächst - wie bereits ausgeführt - bei der [X.] den formellen Beteiligtenbegriff zugrunde und bezog sich zur Begründung auf die Vorschriften der §§ 9, 154 [X.], welche Vorbild für § 82 KO gewesen seien ([X.], 258, 259 ff). Einen Rückschluss auf den historischen Willen des Gesetzgebers lässt diese Rechtsprechung jedoch nicht zu. Die Ur-teilsgründe lassen vielmehr erkennen, dass die Auslegung des § 154 [X.] nach wie vor umstritten war ([X.], 258, 259; vgl. auch [X.], [X.] 1976, 191, 197). Das [X.] hatte kurz zuvor unter Bezugnahme auf eine vermeintlich einhellige Meinung zu § 74 KO a.F., § 144 Pr[X.] (vgl. aber die gegenteiligen Nachweise bei [X.], 258, 260 f, die ältere Entscheidung [X.], 26, 29 sowie die Nachweise bei [X.], [X.] [X.] und Mohrbutter, Festschrift 150 Jahre [X.] KG S. 159, 161 mit [X.]. 7) einen weiteren Beteiligtenbegriff für richtig gehalten ([X.] 16, 344, 345); auch in der bei [X.], 258, 259 nachgewiese-nen Literatur waren die Meinungen geteilt. 12 Die Rechtsprechung zur [X.] löste sich in der Folgezeit von derjenigen zur Haftung des [X.] nach §§ 9, 154 [X.]. [X.], 182, 185 verstand den Begriff "Beteiligte" in § 82 KO umfas-send und die Auslegung der Entscheidung [X.], 258 "unnötig eng". Der [X.] Bezug wurde aufgegeben. Fortan richtete sich der Kreis der 13 - 9 - anspruchsberechtigten Personen nach einem sehr weit gezogenen Beteiligten-begriff, wonach "jeder beteiligt sei, dem gegenüber der Konkursverwalter als [X.] oder Vertrages Pflichten zu erfüllen habe; eine unmittel-bare Beteiligung am Verfahren sei nicht erforderlich" ([X.]. 1932 Nr. 159). Verhandlungs- und Vertragspartner stellten nach dieser Auffassung immer "Beteiligte" im Sinne von § 82 KO dar (vgl. [X.], aaO S. 35 f; [X.]/[X.], [X.] § 60 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Später beschränkte der [X.] die [X.] nach § 82 KO auf die Verletzung konkursspezifischer Pflichten ([X.] 99, 151, 154; 100, 346, 352; [X.], [X.]. v. 9. März 2006 - [X.] ZR 55/04, [X.] 2006, 859, 861). Die Haftung für die Verletzung solcher Pflichten, die dem Verwalter wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber seinem Geschäftspartner vor, bei oder nach [X.] oblagen, richteten sich dagegen nach den allgemeinen Bestim-mungen (etwa culpa in contrahendo oder § 826 BGB). Bei der Schaffung des § 60 [X.] hat sich der Gesetzgeber an dieser Rechtsprechung orientiert. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich nunmehr, dass der Insolvenzverwal-ter "allen Beteiligten" für die schuldhafte Verletzung (nur) solcher Pflichten [X.], die ihm nach der [X.] obliegen. Eine Rechtsänderung war (anders als hinsichtlich § 61 [X.]) mit der Neufassung des § 60 [X.] nicht be-absichtigt (BT-Drucks. 12/2443, [X.]; vgl. auch [X.]/[X.], [X.] § 60 Rn. 9). c) Die Rechtsprechung des [X.] zu § 82 KO (und § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]) lässt sich auf § 154 [X.] übertragen. Die Bestimmungen des § 82 KO einerseits, des § 154 Satz 1 [X.] andererseits entsprachen einan-der. Sowohl der Konkurs- als auch der Zwangsverwalter sollten "für die Erfül-lung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich" sein. Auch § 60 [X.] regelt eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen der Verletzung 14 - 10 - insolvenzspezifischer Pflichten gegenüber "allen Beteiligten". Dann liegt es na-he, den Begriff "alle Beteiligte" auch in gleicher Weise zu verstehen. Der Wort-laut der Vorschrift des § 154 [X.] lässt es ohne weiteres zu, als "Beteiligten" denjenigen anzusehen, dem gegenüber dem Verwalter aus dem Zwangsver-steigerungsgesetz herrührende Pflichten obliegen. aa) Die Konkursordnung enthielt und die [X.] enthält [X.] keine dem § 9 [X.] entsprechende Bestimmung darüber, wer "Beteiligter" im Sinne des Gesetzes war oder ist. Die systematische Stellung des § 9 [X.] im ersten Titel "Allgemeine Vorschriften" des ersten Abschnitts des Zwangsver-steigerungsgesetzes ließe es zu, den in dieser Vorschrift definierten Begriff des Beteiligten für sämtliche folgenden Vorschriften des ersten Abschnitts über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung zu übernehmen; auf Feinheiten der Formulierung wie "[X.]" einerseits (§ 9 [X.]), "alle Beteiligte" andererseits (§ 154 [X.]) kann es - anders, als das [X.] es in der bereits zitierten Entscheidung [X.] 16, 344, 346 gemeint hat - nicht ankommen. Zwingend ist diese [X.] jedoch nicht. Auch die [X.] verwendet den Begriff "Beteilig-ter" unterschiedlich (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 14). Wenn § 9 Abs. 3 [X.] von der öffentlichen Bekanntmachung als Nachweis der Zustel-lung "an alle Beteiligten" spricht, sind damit die Verfahrensbeteiligten gemeint, die Beteiligten im formellen Sinne also, an die Zustellungen zu erfolgen haben. In den §§ 217 ff [X.] bezieht sich der Begriff "Beteiligte" auf die am Planverfah-ren beteiligten Gläubiger (Insolvenzgläubiger und absonderungsberechtigte Gläubiger, nicht aber [X.] und [X.] - str). In § 60 [X.] sind "Beteiligte" alle diejenigen, denen gegenüber dem Insolvenz-verwalter insolvenzspezifische Pflichten obliegen. Das Zwangsversteigerungs-gesetz hat insofern eine von der [X.] abweichende [X.] - 11 - technik, als ein allgemeiner Begriff des "Beteiligten" eingeführt und vielfach ver-wandt wird, während die [X.] (von Ausnahmen abgesehen) die in den einzelnen Vorschriften jeweils gemeinten "Beteiligten" präzise benennt ([X.], absonderungsberechtigter Gläubiger, Schuldner pp). Diese Regelungstechnik erspart dem Rechtsanwender jedoch nicht die Prüfung, ob der allgemeine Begriff auch für die gerade in Frage stehende Einzelnorm (hier also: die Vorschrift des § 154 [X.]) gilt. Das [X.] hat in seiner [X.] zitierten Grundsatzentscheidung zu § 154 [X.] ([X.], 258, 259 f) eine von § 9 [X.] abweichende Auslegung des Beteiligtenbegriffs in § 154 [X.] für möglich gehalten und nur keinen Anlass dafür gesehen.
[X.]) Gegen die Angleichung der Haftung des [X.] an dieje-nige des Insolvenzverwalters wird außerdem eingewandt, die Pflichten des [X.] beschränkten sich auf das beschlagnahmte Grundstück (§ 152 [X.]); mit den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber [X.] seien sie nicht zu vergleichen (z.B. [X.], aaO; [X.], aaO § 154 Rn. 4; Bank aaO S. 784). Diese Überlegung spricht jedoch nicht gegen den Ansatz, die Haftung des [X.] an dessen gesetzlichen Pflich-ten statt am formellen Beteiligtenbegriff des § 9 [X.] auszurichten. Der Zwangsverwalter soll nicht für die Folgen der Verletzung von Pflichten einzu-stehen haben, die ihm nicht obliegen; wie sich sein Pflichtenkreis zu demjeni-gen des Insolvenzverwalters verhält, ist daher nicht von Bedeutung. Außerdem lässt sich über den Begriff des Beteiligten allein die Verwalterhaftung nicht zu-verlässig eingrenzen. Nach bisher (soweit ersichtlich) einhelliger Ansicht haftet der Zwangsverwalter auch gegenüber den Beteiligten des § 9 [X.] nicht für jegliche Pflichtverletzung, sondern nur für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten (vgl. [X.], aaO; [X.] aaO S. 749). Auch einem formell Beteiligten gegenüber hat der Verwalter also nicht für die Verletzung rein vertraglicher oder 16 - 12 - deliktischer Pflichten einzustehen. Diese Einschränkung lässt sich nicht aus dem Wortlaut der §§ 9, 154 [X.] ableiten, sondern daraus, dass Grund der Haf-tung eben nicht die Beteiligung am Verfahren, sondern der Pflichtenkreis des Verwalters ist. Dass der Zwangsverwalter dann, wenn die Zwangsverwaltung über den Zuschlag hinaus fortdauert, auch dem Ersteher eines Grundstücks haftet, hat der [X.] bisher schon damit begründet, dass der [X.] Pflichten gegenüber dem Ersteher zu erfüllen hat (zuletzt [X.], [X.]. v. 11. Oktober 2007 - [X.] ZR 156/06, [X.], 2375 Rn. 11 mit weiteren Nachwei-sen). Das selbst von Vertretern der Gegenansicht als "unbillig" empfundene Ergebnis, dass der Verwalter trotz gleicher Pflichtenlage Geschädigten unter-schiedlich haftet, je nachdem, ob diese ihre Rechte angemeldet hatten (§ 9 Nr. 2 [X.]) oder nicht (vgl. [X.] [X.] 1980, 102, 103), ist fortan ausge-schlossen. II[X.] Das angefochtene [X.]eil kann damit keinen Bestand haben. Es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Aufhebung des [X.]eils nur wegen Rechts-verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 17 1. Der Beklagte hat durch die Nichtzahlung des Wohngeldes (§ 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 WEG) für den Zeitraum August bis [X.] 2001 sowie der [X.] und der Prozesskosten seine aus § 155 Abs. 1 [X.] folgende Pflicht verletzt, aus den Nutzungen des [X.] - 13 - stücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten. Diese Verpflichtung betraf jedoch nur den an die Gläubigerin ausgekehrten Betrag von 7.000 •. 19 a) § 156 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] in der Fassung des [X.] und anderer Gesetze vom 26. März 2007 ([X.]) galt noch nicht. Nach altem Recht gehörten zu den [X.] eines Wohnungseigentums die während der [X.]ag-nahme fällig werdenden Beiträge zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigen-tums sowie zu den Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Ver-waltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Ei-gentums gemäß § 16 Abs. 2 WEG (vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 20. November 2008 - V ZB 81/08, Rn. 7; [X.] 1999, 99, 101; [X.] 2001, 9; [X.] Z[X.] 2005, 113; [X.], 747, 749 f; jeweils m.w.[X.]). Diese Pflicht oblag dem Zwangsverwalter auch und gerade gegenüber der [X.]. Der Senat teilt nicht die Bedenken des Berufungsgerichts, die Zwangsverwaltung diene in einem solchen Fall dazu, der Eigentümergemein-schaft einen neuen Schuldner zu verschaffen. Dem die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger gebührt, wie sich aus § 155 Abs. 1 [X.] hinreichend deutlich ergibt, nur der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Auf die Streitfrage, ob nur solche Ausgaben von § 155 Abs. 1 [X.] erfasst sind, die während der Zwangsverwaltung fällig werden, oder auch solche Ausgaben, die schon vor der [X.]agnahme entstanden sind (vgl. die Nachweise bei [X.] aaO S. 750), kommt es nicht an, weil die Klägerin nur Ersatz bezogen auf den Zeitraum August bis Dezember 2001 verlangt; die Höhe der Vorschüsse war am 29. Dezember 2000 beschlossen worden. - 14 - [X.], die während des Zwangsverwaltungsverfahrens be-schlossen werden, stellen grundsätzlich ebenfalls "Ausgaben der Verwaltung" im Sinne von § 155 Abs. 1 [X.] dar; denn auch sie dienen dazu, das [X.] in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten (z.B. [X.] 2001, 9, 10 = [X.] 2001, 226; [X.] RPfleger 2007, 416, 417; [X.] Z[X.] 2005, 113, 116). Ob dies auch dann gilt, wenn durch sie Wohngeldausfälle nachfinanziert werden sollen, die aus den beschlagnahmten Objekten herrüh-ren, ist allerdings zweifelhaft. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird dies teilweise bejaht (z.B. [X.] 1990, 168, 169; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 724 f; [X.] 2001, 9, 10; [X.]/Bub, BGB [Bearb. Juli 2005] § 28 WEG Rn. 217). Dies entspricht der bishe-rigen Rechtsprechung zur Sonderumlage in der Insolvenz, die der V. Zivilsenat des [X.] in einer Entscheidung vom 15. Juni 1989 ([X.] 108, 44, 49) uneingeschränkt als Masseverbindlichkeit qualifiziert hat (ebenso [X.]/[X.], [X.] § 55 Rn. 30; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 55 Rn. 41; vgl. auch [X.], [X.]. v. 10. März 1994 - [X.] ZR 98/93, [X.] 1994, 720, 722). Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann, hat der Senat in Zweifel gezogen, weil es nicht in das Ermessen der Wohnungseigentümer als Insolvenzgläubiger gestellt werden könne, ihre Insolvenzforderungen zu Masse-forderungen aufzuwerten ([X.] 150, 305, 317). Ob diese Überlegung zutrifft und gegebenenfalls auf das Zwangsverwaltungsverfahren zu übertragen ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden; denn der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass die [X.] auch nicht gezahltes Hausgeld aus früheren Abrechnungsperioden enthielten. Dem Tatbestand des landgerichtlichen [X.]eils zufolge dienten sie "zum Aus-gleich für bis dahin angefallene fällige Forderungen und dem Aufbau einer aus-reichenden Liquidität und der Bildung einer Reserve". Die im Zusammenhang mit dem gegen die Sonderumlage gerichteten Anfechtungsantrag entstandenen 20 - 15 - Gerichts- und Anwaltskosten schließlich wären als Kosten der Zwangsverwal-tung ebenfalls gemäß § 155 Abs. 1 [X.] vorab zu begleichen gewesen. 21 b) Die aus § 155 Abs. 1 [X.] folgende Verpflichtung des Beklagten, die Ausgaben der Verwaltung vorrangig vor der Verteilung des Erlöses an die Gläubiger zu begleichen, konnte sich jedoch nur auf die aus jeder einzelnen Wohnungseigentumseinheit tatsächlich gezogenen Nutzungen beziehen (vgl. [X.], [X.]. v. 20. November 2008 - [X.], Rn. 10). Wie hoch diese [X.], lässt sich weder den Feststellungen der Vorinstanzen noch dem Vortrag der Klägerin entnehmen. Festgestellt ist jedoch, dass der Beklagte einen Betrag von 7.000 • an die [X.] ausgekehrt hat. Dieser Be-trag hätte für die Kosten der Zwangsverwaltung verwandt werden müssen. Ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der Zwangsverwaltungs-gläubigerin gezahlten Vorschüsse von insgesamt 3.000 • nicht von dieser Summe abzusetzen; denn die Vorschüsse waren gerade für die Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 1 [X.]) bestimmt. 2. Eine weitere Pflichtverletzung hat die Klägerin darin gesehen, dass der Beklagte es unterlassen habe, von der [X.] weitere Vorschüsse zur Deckung der Kosten der Zwangsverwaltung (§ 155 Abs. 1 [X.]) anzufordern. Grundsätzlich kann auch ein derartiges Unterlassen eine Pflichtverletzung darstellen, für welche der Verwalter nach § 154 [X.] verant-wortlich ist. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann offen bleiben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre die [X.] zu weiteren Vorschüssen nicht bereit gewesen. Die hierzu erhobene Verfah-rensrüge der Klägerin hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend er-achtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 22 - 16 - 3. Die Klägerin hat dem Beklagten schließlich vorgeworfen, die [X.] über die [X.] angefochten zu haben, ohne zuvor durch Einfordern weiterer Vorschüsse oder in anderer Weise sichergestellt zu haben, dass gegebenenfalls ihre (der Klägerin) [X.] gedeckt seien. Dieser Vorwurf ist schon aus Rechtsgründen nicht berechtigt. Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält keine Bestimmungen dazu, dass der Zwangsverwalter vor der Erhebung einer Klage (oder der Einreichung eines Anfechtungsantrags) die Deckung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite zu prüfen hat. Die Deckung der eigenen Prozesskosten durch den unterlegenen Gegner gehört vielmehr zu den allgemeinen Prozessrisiken einer (obsiegenden) Partei (vgl. [X.] 148, 175, 179; 161, 236, 240; [X.], [X.]. v. 1. Dezember 2005 - [X.] ZR 115/01, [X.], 169, 171 Rn. 20; jeweils zur Haftung des Konkurs- oder Insolvenzverwalters). Unter besonderen, im [X.] noch nicht geklärten Voraussetzungen (vgl. [X.] 148, 175, 181 ff; 161, 236, 241; [X.] WM 2004, 2185, 2189 einerseits, [X.] 154, 269, 274 f andererseits) kann eine Haftung des [X.] für die Prozesskosten des Gegners aus § 826 BGB in Betracht kommen. Voraussetzung eines derar-tigen Anspruchs ist jedoch mindestens, dass der Verwalter die materielle Un-
23 - 17 - richtigkeit seines Begehrens schon zu Beginn des Rechtsstreits kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. Das hat die Klägerin hier nicht behauptet. Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.07.2005 - 35 O 584/04 - [X.], Entscheidung vom 19.01.2007 - 21 U 163/05 -

Meta

IX ZR 21/07

05.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. IX ZR 21/07 (REWIS RS 2009, 5246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5246

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