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Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Anordnung eines Gerichtspräsidenten über Modalitäten der verfahrensbezogenen Presseberichterstattung als Verwaltungsakt, gegen den im Verwaltungsrechtsweg Rechtsschutz begehrt werden kann
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Anordnung des Präsidenten des [X.] vom 15. August 2011 gegenüber der "[X.] Angeklagte, Zeugen oder Nebenkläger in einem Wirtschaftsstrafverfahren nur "verpixelt" abzubilden. Die Beschwerdeführerin, die die "[X.] verlegt, rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]). Das [X.] hat zur Frage der Veröffentlichung von Bildern von Angeklagten in der [X.]schon mehrfach Stellung bezogen ([X.] 91, 125; 119, 309).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechten der Beschwerdeführerin ist nicht angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] erschöpft.
Die angegriffene Anordnung hat hier nicht der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer des [X.] erlassen, sondern der Präsident des [X.].
Der Präsident des [X.] erlässt die Anordnung als Behördenleiter im Rahmen seines Hausrechts ([X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2010, § 169 Rn. 89; § 12 Rn. 93 ff.; vgl. auch Nr. 129 Abs. 4 [X.]). Eine solche Anordnung stellt einen Verwaltungsakt des Gerichtspräsidenten als Behörde im funktionellen Sinne dar, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2010, § 12 Rn. 100; Lehr, Bildberichterstattung der Medien über Strafverfahren, NStZ 2001, [X.]>; bezüglich Hausverbot/Durch-suchungsanordnung: [X.], NJW 1994, [X.]).
Dies hat die Beschwerdeführerin hier unterlassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
29.09.2011
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 12 GVG, § 169 GVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.09.2011, Az. 1 BvR 2377/11 (REWIS RS 2011, 2814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2814
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