Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2011, Az. 10 AZR 861/09

10. Senat | REWIS RS 2011, 5749

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Gegenstand

Sozialkassenverfahren - bauliche Leistung - Erstellen von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus Promatect-Platten - Sowohl-als-auch-Tätigkeiten


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2009 - 10 Sa 1960/04 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über Sozialkassenbeitragsansprüche für den Zeitraum von Dezember 1998 bis Dezember 2001.

2

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien und nach den allgemeinverbindlichen tariflichen Regelungen die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

3

Die für den Zeitraum Dezember 1998 bis Dezember 2001 gültigen Fassungen der durchgängig allgemeinverbindlichen Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 12. November 1986 ([X.] 1986) und vom 20. Dezember 1999 ([X.] 1999) regeln jeweils auszugsweise:

        

        

„§ 1   

                 

Geltungsbereich

        

(1)     

Räumlicher Geltungsbereich:

                 

Das Gebiet der [X.]

        

(2)     

Betrieblicher Geltungsbereich

                 

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einem der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

        

Abschnitt I

        

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

        

Abschnitt II

        

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

        

Abschnitt III

        

Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige Bauleistungen erbringen.

        

Abschnitt IV

        

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

        

...     

        
        

3.    

technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und [X.]asserfahrzeugen.

        

...     

        
        

Abschnitt V

        

Zu denen in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören zum Beispiel diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehenden Art ausgeführt werden:

        

...     

        
        

9.    

Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z.B. [X.]ärme-, Kälte-, Schallschutz-, [X.], Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringen von Unterkonstruktionen;

        

...     

        
        

37.     

Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. [X.]and- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

        

...     

        

Abschnitt VII

        

Nicht erfasst werden Betriebe ...

        

...     

        
        

12.     

des [X.], des Gas- und [X.], des [X.], des [X.] und Lüftungsbauergewerbes sowie des [X.], soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder Abschnitt V aufgeführten Art ausgeführt werden,

        

...“   

        

4

Die Beklagte, die kein Mitglied der tarifschließenden Verbände des Baugewerbes ist, unterhielt seit dem 1. April 1998 einen Betrieb, der bei der zuständigen Handwerkskammer als „[X.]ärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer“ in der Handwerksrolle eingetragen war. In der Anmeldung zum Gewerberegister der [X.] gab die Beklagte den Gegenstand des Gewerbes mit „Ausführung von Bauarbeiten jeder Art, Handel mit Gegenständen der Brandschutztechnik, Ausführung von Brandschutzanlagen jedweder Art, technische Isolierung und Trockenbauarbeiten“ an. In ihrer Eigenwerbung führt sie als Betätigungsbereiche „L 90 Kanäle und L 90 Bekleidungen, Vermörtelungen von Brandschutzklappen, Brandschutz an Stahlkonstruktionen, technische Isolierungen aller Art, L 90 Bekleidung von Brandschutzklappen, Brandschutz an Elektroanlagen und [X.] [X.]ände und Decken“ auf. Ein Prüfbericht des Arbeitsamts [X.] vom 8. Mai 2002/22. April 2002 nennt als Tätigkeit des Betriebs „bauliche Leistungen Lüftungsbau mit [X.]“. Er führt weiter aus, dass die Beklagte als „Nachunternehmer für Anlagenbauer“ arbeite und „ausschließlich Lüftungskanäle erstellt, welche erhöhten Brandschutzanforderungen unterliegen“. „[X.]“ würden nur im Zusammenhang mit den „obengenannten Arbeiten und nur in sehr geringem Umfang ausgeführt“. „Aufwendige [X.]“ würden „weiter vergeben“.

5

Die Klägerin hat die Beklagte ua. auf Beitragszahlungen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1998 bis Dezember 2001 auf der Basis der von der [X.] festgesetzten Bruttolohnsummen und von Festbeiträgen für Angestellte im Zeitraum Dezember 1998 bis Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 221.447,91 Euro in Anspruch genommen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Beklagten unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.]. Die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbracht, in dem sie [X.]ärme-, Kälte- und Schallschutz- und insbesondere Brandschutzisolierungsarbeiten an bereits vorhandenen Lüftungskanälen ausgeführt hätten. Mit der Erstellung von Lüftungskanälen aus Brandschutzplatten würden Isolier- und Brandschutzarbeiten iSv. Abschn. V Nr. 9 [X.] erbracht. Das Zuschneiden und die Montage der [X.] sei im Übrigen eine typische Arbeit des Trocken- und Montagebaus iSv. Abschn. V Nr. 37 [X.]. Mit der Herstellung und der Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus brandgeschützten Materialien würden hingegen keine, dem einheitlichen „Installations- und Heizungsbauergewerbe“ zurechenbaren typischen Lüftungsbauerleistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] erbracht. Zumindest handele es sich um eine sog. „Sowohl-als-auch-Tätigkeit“. Die Beklagte beschäftige vorrangig [X.] und keine Fachkräfte des Installationsgewerbes.

6

Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 221.447,91 Euro zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen: Ihr Betrieb falle nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des [X.]. Sie habe zu 90 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten des [X.] verrichtet. Sie stelle schwerpunktmäßig Lüftungsleitungen für Zuluft, Abluft und Entrauchung aus [X.] ([X.]) her. Diese baue sie selbständig in oder als Lüftungskanäle ein. Die Kanäle seien selbstisolierend. Rund 40 % der Tätigkeiten entfielen auf die Herstellung und den Einbau von selbständigen Brandschutzluftkanälen, ca. 35 % auf die Herstellung und den Einbau von [X.] und ca. 25 % auf die brandschutztechnische Aufrüstung von [X.] und Kunststoffleitungen. Bei der brandschutztechnischen Aufrüstung würden vorwiegend selbständige Kanäle gelegt, in dem diese in andere Kanäle oder um andere Kanäle herum montiert würden. Dabei fielen [X.] allenfalls in einem arbeitszeitlichen Umfang von deutlich unter 10 % an.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt geltend gemachten [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Mit der Begründung des [X.] kann die Klage nicht abgewiesen werden. Ob sie begründet ist, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Entgegen der Auffassung des [X.] steht aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen noch nicht fest, ob der Betrieb der [X.] unter den betrieblichen Geltungsbereich des [X.] fällt und deshalb die [X.] zur Zahlung der Beiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum nach §§ 24, 25, 29 [X.] 1986 bzw. §§ 18, 19, 22 [X.] 1999 an die Klägerin verpflichtet ist.

1. Einer Anwendung des [X.] 1986 und [X.] 1999 steht nicht entgegen, dass die [X.] wegen fehlender [X.] gemäß § 3 Abs. 1 [X.] nicht tarifgebunden war. Eine Tarifgeltung ergibt sich aus der Allgemeinverbindlichkeit dieser Tarifverträge nach § 5 Abs. 4 [X.], wenn deren Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Eine Anwendung des allgemeinverbindlichen [X.] hängt davon ab, ob in dem Zeitraum von Dezember 1998 bis Dezember 2001 im Betrieb der [X.] [X.] überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter Abschn. I bis Abschn. V des § 1 Abs. 2 [X.] fielen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebentätigkeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen ([X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 20; 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 10; 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 362/09 - Rn. 13, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 328; 28. April 2004 - 10 [X.] 370/03 - zu II 1 b der Gründe, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 264). Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an ([X.]Rspr., zB [X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - aaO; 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 362/09 - aaO). Für den Anwendungsbereich des [X.] reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend ein oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V [X.] genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschn. I - [X.] zusätzlich geprüft werden müssen ([X.]Rspr., zB [X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 21; 1. April 2009 - 10 [X.] 593/08 - Rn. 16). Nur wenn in dem Betrieb [X.] überwiegend nicht die in den Abschn. IV und Abschn. V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis Abschn. [X.] erfüllen ([X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 21; 17. November 2010 - 10 [X.] - aaO; 15. November 2000 - 10 [X.] 621/99 - zu II 2 der Gründe).

3. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des [X.] steht fest, dass im streitgegenständlichen Zeitraum im Betrieb der [X.] [X.] überwiegend Lüftungs- und [X.] aus brandgeschütztem Material hergestellt und montiert worden sind. Damit sind zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder Abschn. V [X.] nicht erfüllt, es liegt aber ein Betrieb iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] vor. Es steht aber noch nicht fest, ob der Betrieb der [X.] von der Anwendung des [X.] nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] ausgenommen ist. Hierzu bedarf es noch weiterer Feststellungen.

a) Der Betrieb der [X.] erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.].

aa) Bei der [X.] werden industriell hergestellte Fertigteile, vor allem plattenförmige Bauteile aus verschiedenen Materialien, montiert, wobei die vorgefertigten Teile nicht mehr wesentlich verändert werden ([X.] 15. Februar 2006 - 10 [X.] 270/05 - Rn. 15; 23. Oktober 2002 - 10 [X.] 225/02 - zu II 2 a der Gründe, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 255 = EzA [X.] § 4 Bauindustrie Nr. 115). Die im Klammerzusatz genannten Beispiele „Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen“ orientieren sich am Berufsbild des Trockenbaumonteurs, dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Montage von Fassaden, Unterdecken, Wand- und Deckenverkleidungen und Leichtbauwänden steht ([X.] 15. Februar 2006 - 10 [X.] 270/05 - aaO; 23. Oktober 2002 - 10 [X.] 225/02 - aaO). Montage ist das Zusammensetzen oder der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile ([X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] 576/05 - Rn. 16, [X.]E 120, 1, unter Hinweis auf [X.] Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl. Stichwort „Montage“; [X.] Deutsches Wörterbuch 7. Aufl. Stichwort „Montage“). Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise bzw. die Bauweise mit größeren Fertigteilen ([X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] 576/05 - Rn. 17, aaO, unter Hinweis auf [X.] Stichwort „Montagebau“ bzw. [X.] Stichwort „Montagebau“). Das Beispiel „Trocken- und Montagebauarbeiten“ in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] ist erfüllt, wenn die vorgefertigten, industriell hergestellten Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert werden ([X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] 576/05 - Rn. 17, aaO; 15. Februar 2006 - 10 [X.] 270/05 - aaO).

bb) Nach den Feststellungen des [X.] werden die Lüftungs- und [X.] von den Mitarbeitern der [X.] hergestellt und montiert. Es werden jedoch keine industriell hergestellten, nicht mehr wesentlich zu verändernden Fertigteile verbaut. Vielmehr fertigen die Mitarbeiter der [X.] die aus [X.] bestehenden Lüftungs- und [X.] eigens vor der Montage an. Gegenstand ist mithin nicht das Zusammensetzen oder Zusammenbauen einzelner vorgefertigter Teile, sondern die Herstellung von passgerechten Kanalelementen und die Verarbeitung von Brandschutzplatten zu Lüftungs- und [X.]n.

b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 [X.] liegen auch nicht vor.

aa) [X.] und Isolierarbeiten unterfallen nach der Rechtsprechung des [X.]s, soweit sie an Gebäuden (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 [X.]) oder technischen Anlagen (§ 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 [X.]) ausgeführt werden, dem [X.]. Zu den [X.] und Isolierarbeiten zählen Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, [X.], Schallverbesserungs- und Schallveredelungsarbeiten einschließlich der Anbringung von Unterkonstruktionen. Eine Beschränkung der Isolierarbeiten auf die Verwendung bestimmter Materialien oder auf bestimmte [X.] ist dem Tarifwortlaut nicht zu entnehmen (zum Ganzen vgl. [X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 15). Der [X.] will vielmehr alle Betriebe erfassen, die Arbeiten ausführen, die herkömmlicherweise zum Isolierergewerbe zählen ([X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 16; 18. März 2009 - 10 [X.] 242/08 - Rn. 18, 19, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 309). Das Isoliergewerbe gehört zum Baugewerbe ([X.] 18. März 2009 - 10 [X.] 242/08 - Rn. 18). Zum Berufsbild des Wärme-, Kälte- und [X.] zählt gemäß § 58 Nr. 10 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 ([X.]I S. 1102, 1120, geändert durch die Verordnung vom 2. April 2004, [X.]I S. 522) das Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz. [X.](Isolier-)Arbeiten setzen aber ein bestehendes Substrat voraus, an dem die Dämmung bzw. Isolierung an- bzw. aufzubringen ist. Dementsprechend setzen sie Vorleistungen anderer Gewerke voraus.

bb) Nach den Feststellungen des [X.] fehlt es hieran im [X.]. Im Betrieb der [X.] werden vielmehr selbständige und selbstisolierende Kanäle erstellt. Eine Abschirmung bereits bestehender Leitungen und/oder Kanäle findet dabei nicht statt. Darüber hinausgehende Isolierarbeiten erbringt die [X.] nur in ganz geringem Umfang.

c) Der Betrieb der [X.] erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Absch. IV [X.]. Insbesondere werden keine technischen [X.](Isolier-)Arbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 [X.] ausgeführt, da die [X.] keine Dämmungen oder Isolierungen an technischen Anlagen an- oder aufbringt. Hinzu kommt, dass diese tarifliche Regelung den betrieblichen Geltungsbereich nur für solche Betriebe eröffnet, soweit sie nicht unter Abschn. II oder [X.] erfasst sind, was vorliegend der Fall ist.

d) Im Betrieb der [X.] wurden aber während des [X.] [X.] überwiegend Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] ausgeführt.

aa) Der [X.] erfasst nach § 1 Abs. 2 Abschn. II auch solche Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderungen von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Hierzu gehören auch die Arbeiten des [X.] ([X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 362/09 - Rn. 15, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 328; 9. Dezember 2009 - 10 [X.] 850/08 - Rn. 25 mwN, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 318). Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen wollen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe ([X.] 3. Dezember 2003 - 10 [X.] 107/03 - zu II 3 d der Gründe).

bb) Mit der Herstellung und Montage der Lüftungs- und [X.] hat die [X.] im Streitzeitraum baugewerbliche Leistungen iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] erbracht.

Die Herstellung und Montage von Lüftungs- und [X.]n aus [X.] dient vorwiegend dem Brandschutz und damit der ordnungsgemäßen und verkehrsüblichen Fertigstellung von Gebäuden. Nur wenn Belüftung und Entrauchung in einem Gebäude gewährleistet sind, kann eine bestimmungsgemäße Benutzung sichergestellt werden. Zur bestimmungsgemäßen Benutzung gehören alle für einen ordnungsgemäßen Brandschutz erforderlichen Maßnahmen. Damit dienen auch alle Arbeiten, die an und in einem Gebäude zum vorbeugenden Brandschutz erfolgen, der Fertigstellung des Bauwerks (vgl. [X.] 8. Februar 1995 - 10 [X.] 289/94 - zu II 2 b der Gründe; 26. Januar 1994 - 10 [X.] 603/92 -; 5. September 1990 - 4 [X.] 82/90 - zu [X.] b der Gründe, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 135).

e) Ob der Betrieb der [X.] während des streitigen Zeitraums vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] ausgenommen war, kann noch nicht abschließend beurteilt werden.

aa) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] sind Betriebe des [X.], des Gas- und [X.], des [X.], des [X.] und [X.] sowie des [X.] vom Geltungsbereich des [X.] ausgenommen, soweit nicht Arbeiten der in den Abschn. IV oder Abschn. V aufgeführten Art ausgeführt werden. Ein Betrieb im Sinne der Ausnahmetatbestände kann aber nur dann vorliegen, wenn in ihm [X.] zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmenkatalogs als solche zuzuordnen sind. Einzelne, verschiedenen [X.] zuzuordnende Tätigkeiten sind dabei nicht zusammenzurechnen ([X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 362/09 - Rn. 18, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 328; 9. Dezember 2009 - 10 [X.] 850/08 - Rn. 28 mwN, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 318; 21. Oktober 2009 - 10 [X.] 73/09 - Rn. 18, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 313). Allerdings fallen die Betriebe des „Gas- und [X.]“ und des „[X.] und [X.]“ nach der zum 1. April 1998 erfolgten Zusammenfassung zum Gewerbe „Installateur und Heizungsbauer“ und der nachfolgenden Zusammenführung der Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik nicht mehr unter verschiedene Ausnahmetatbestände. Eine Differenzierung danach, ob in dem Betrieb Tätigkeiten ausgeführt werden, die für das Gas- und Wasserinstallationsgewerbe oder das Heizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbe typisch sind, ist daher nicht mehr notwendig und nicht mehr möglich. Eine Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich liegt bereits dann vor, wenn in dem Betrieb [X.] überwiegend Tätigkeiten des Gewerbes des „Installateur und Heizungsbauers“ verrichtet werden ([X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 362/09 - aaO; 21. Oktober 2009 - 10 [X.] 73/09 - Rn. 19 ff., aaO). Dabei müssen nicht [X.] überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abbilden, um nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] aus dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] ausgenommen zu sein. Ausreichend, aber erforderlich ist grundsätzlich, dass einzelne diesem Gewerbe zuzuordnende Tätigkeiten [X.] überwiegend verrichtet werden.

bb) Die auf der Grundlage der Beweisaufnahme und des gesamten Inhalts in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen des [X.] reichen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, im Betrieb der [X.] seien [X.] überwiegend Tätigkeiten des Gewerbes „Installateur und Heizungsbauer“ ausgeübt worden.

Es steht fest, dass [X.] überwiegend Belüftungs- und [X.] hergestellt und montiert worden sind. Das Anfertigen und Montieren von Kanälen für lufttechnische Anlagen zählte nach § 4 Nr. 16 und Nr. 18 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/zur Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin vom 9. März 1989 auch zum Gegenstand der Berufsbildung dieses Gewerbes. Zu den Aufgaben dieses Berufs gehörte auch der Bau von Be- und Entlüftungsanlagen für Wohnhäuser, Büros und Fabrikationseinrichtungen (siehe [X.]/Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin, 1 - II A 503, 3. Aufl. 1990). Auch zum Ausbildungsbild des [X.] des/r Anlagenmechanikers/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik gehört das „Montieren von Rohrleitungen, Kanälen und von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 18 und 19 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 24. Juni 2003, [X.]I S. 1012). Darüber hinaus sieht § 4 Abs. 1 Nr. 21 dieser Verordnung das „Durchführen von [X.], Dichtungs- und Schutzmaßnahmen“ als Teil der Berufsausbildung vor. Zu den Aufgaben und Tätigkeiten eines solchen Anlagenmechanikers gehört auch das Planen und das Vorbereiten der Arbeitsabläufe und als deren Bestandteil, das Sägen, Schneiden, Umformen von Materialen aus Kunststoff oder Metall auf das geforderte Maß sowie das Herstellen von Bögen und Abzweigungen (vgl. Informationen [X.], Webseite der [X.] - Anlagenmechaniker/in Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik). Damit stellt die Herstellung und Montage von Lüftungs- und [X.]n nicht nur eine baugewerbliche Leistung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] dar, sie kann auch eine Tätigkeit des [X.] bzw. des Gewerbes „Installateur und Heizungsbauer“ iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] sein. Demnach liegt eine sog. „Sowohl-als-auch-Tätigkeit“ vor (vgl. [X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 351/09 - Rn. 20; 12. Dezember 2007 - 10 [X.] 995/06 - Rn. 33; 19. Juli 2000 - 10 [X.] 918/98 - zu II 1 b bb der Gründe, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232), die eine Zuordnung erfordert. Dies gilt umso mehr, als keine Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] iVm. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 oder Nr. 37 [X.] vorliegt. Die Herstellung und Montage von Lüftungs- und [X.]n mit [X.] erfüllen, wie dargelegt (zu I 3 a und b der Gründe), die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 37 [X.] nicht.

cc) Führt ein Betrieb sowohl baugewerbliche Tätigkeiten als auch Tätigkeiten des Installateur- und [X.] aus (sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeiten) kommt es nach der Rechtsprechung des [X.] (11. Dezember 1996 - 10 [X.] 376/96 - [X.]E 85, 15, 23; 19. Juni 2000 - 10 [X.] 918/98 - zu II 1 b bb der Gründe, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232) für die Zuordnung zum [X.] in erster Linie auf den Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten an. Insbesondere ist für die Abgrenzung und Zuordnung von Bedeutung, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks ausgeführt werden ([X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 351/09 - Rn. 22). Werden solche Arbeiten von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des [X.] abzulehnen ([X.] 12. Dezember 2007 - 10 [X.] 995/06 - Rn. 34). Zunächst ist näher zu prüfen, welche Arbeitnehmer mit welcher Ausbildung und Qualifikation beschäftigt werden und von welchem Fachmann welchen Gewerks mit welcher Ausbildung und Qualifikation sie angeleitet und beaufsichtigt werden. Erst wenn eine eindeutige Zuordnung der überwiegend ausgeübten Arbeiten nicht möglich ist, kann auf zusätzliche Abgrenzungskriterien, beispielsweise auf die weiteren ausgeübten Tätigkeiten, zurückgegriffen werden ([X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 351/09 - aaO).

dd) Diese Grundsätze hat das [X.] nicht hinreichend beachtet. Seine Annahme, es liege keine „Sowohl-als-auch-Tätigkeit“ vor, der Ausnahmetatbestand sei bereits erfüllt, weil Bau und Montage von Lüftungskanälen eine zentrale Tätigkeit des Lüftungsbauerhandwerks darstellten, ist rechtsfehlerhaft.

Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Bau und die Montage von Be- und Entlüftungsanlagen primär mit spezifischen Methoden und fachkundigen Personal des Heizungs- und Installationsgewerbes unter Anleitung entsprechender Fachleute ausgeführt worden sind und deshalb der Betrieb als solcher von Lüftungsbauarbeiten geprägt worden ist. Dies gilt umso mehr als es auch keine weiteren Feststellungen zum Charakter der ausgeführten Arbeiten getroffen hat. Insbesondere hat es nicht festgestellt, inwieweit - was eher gegen einen Baubetrieb im Sinne des [X.] sprechen würde -, die [X.] die gesamte Belüftungs- und Entrauchungsanlage (einschließlich der Aggregate) auch geplant, konzipiert und eingebaut hat und damit die Arbeiten über den bloßen Zuschnitt, das Verlegen und der Montage der [X.] hinausgehen. Auch fehlen Feststellungen, ob die [X.] die Belüftungs- und [X.] selbständig plant oder nur vorgegebene Planungen umsetzt und ausführt oder nur eine vorgeplante Bauleistung ausführt. Diese Feststellungen wird das [X.] genauso nachzuholen haben, wie die zu den Qualifikationen der eingesetzten Arbeitnehmer und deren Anleiter.

II. Eine Abweisung der Klage kommt auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Die Ansprüche sind - soweit eine Beitragspflicht der [X.] besteht - nicht verfallen oder verjährt.

1. Die Ansprüche sind nicht verfallen.

a) Nach § 25 Abs. 1 [X.] 1999 bzw. [X.] 1986 verfallen die Ansprüche der Klägerin gegen den Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Auf die Entstehung der Ansprüche kommt es nicht an. Für den Beginn der Frist gilt § 201 BGB aF bzw. § 199 BGB nF entsprechend.

b) Gemäß § 29 Abs. 1 [X.] 1986 bzw. § 22 Abs. 1 [X.] 1999 waren die Beiträge für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 15. des Folgemonats einzuzahlen. Dementsprechend waren die [X.] für Dezember 1998 am 15. Januar 1999 fällig. Entsprechend § 201 BGB aF begann die vierjährige Verfallfrist mit dem Schluss des [X.] für die im Kalenderjahr 1999 fälligen Ansprüche. Mit der am 9. Juli 2003 zugestellten Klage auf Zahlung der Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1998 bis Dezember 2001, der am 6. Juni 2003 zugestellten Klage auf Zahlung der Beiträge für Angestellte für den Zeitraum Dezember 1998 bis November 1999 und dem der [X.] vorab per Telefax am 29. Dezember 2004 übermittelten Klageantrag auf Zahlung der Beiträge für Angestellte für den Zeitraum Dezember 1999 bis November 2001 hat die Klägerin damit die Frist für die streitgegenständlichen Ansprüche gewahrt.

2. Die Ansprüche sind - soweit eine Beitragspflicht der [X.] besteht - auch nicht verjährt.

a) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber beträgt nach § 25 Abs. 4 Satz 1 [X.] idF des am 1. September 2002 in [X.] getretenen [X.] vom 4. Juli 2002 vier Jahre. Diese tarifliche Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber der seit 1. Januar 2002 nach § 195 BGB geltenden dreijährigen Verjährungsfrist ist gemäß § 202 BGB zulässig ([X.] 25. November 2009 - 10 [X.] 737/08 - Rn. 30, [X.]E 132, 283; 28. Mai 2008 - 10 [X.] 358/07 - Rn. 43, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 301). § 25 Abs. 4 [X.] 2002 erfasst dabei alle streitgegenständlichen Ansprüche einschließlich der zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. September 2002 bereits fälligen, aber noch nicht verjährten rückständigen Ansprüche der Klägerin ([X.] 25. November 2009 - 10 [X.] 737/08 - Rn. 31, aaO).

b) Die streitgegenständlichen Ansprüche waren am 1. September 2002 noch nicht verjährt. Damit findet seit diesem Zeitpunkt § 25 Abs. 4 [X.] 2002 Anwendung. Dessen Frist ist gewahrt. Die Beitragsforderungen für Dezember 1998 und damit die ältesten Beiträge waren bis zum 15. Januar 1999 einzuzahlen. Entsprechend § 201 BGB aF begann die Verjährungsfrist für diese und die weiteren im Kalenderjahr 1999 fällig gewordenen Ansprüche mit Schluss des [X.]. Die Klageerhebung am 6. Juni 2003 bzw. 9. Juli 2003 erfolgte innerhalb der Verjährungsfrist. Entsprechendes gilt für die später fällig gewordenen Beiträge.

        

    Eylert    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    [X.]    

        

    Rudolph    

                 

Meta

10 AZR 861/09

15.06.2011

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 5. August 2004, Az: 4 Ca 1247/03, Urteil

§ 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn IV VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn VII Nr 12 VTV-Bau, § 22 VTV-Bau, § 25 VTV-Bau, § 25 Abs 4 VTV-Bau vom 04.07.2002, § 5 Abs 4 TVG, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 9 VTV-Bau

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2011, Az. 10 AZR 861/09 (REWIS RS 2011, 5749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5749

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Wird zitiert von

10 Sa 433/23 SK

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