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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 368/04 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit [X.], [X.] ... , [X.]., Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigter: - gegen [X.], vormals: [X.], vertreten durch den Vorstand, [X.], U., Beklagte zu 1) und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: - 2. [X.], [X.] ..., M., Beklagter zu 2) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der [X.] zu 1), - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: 3. [X.], [X.], M., Beklagter zu 3) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der [X.] zu 1), - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: - 4. W. AG, vertreten durch den Vorstand, He.-straße ..., [X.], Beklagte zu 4) und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: - Streithelfer der [X.] zu 1):
Rechtsanwalt und Steuerberater [X.], [X.] ..., M., Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2006 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der [X.] zu 1) (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 22.000 •. [X.] [X.] Joeres [X.] Ellenberger
[X.]. 5 [X.] vom 15.10.2004; [X.] - Az. 3/7 O 7/01 vom 17.01.2003;
Meta
24.01.2006
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. XI ZR 368/04 (REWIS RS 2006, 5445)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5445
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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