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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 45/05 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit [X.], [X.] ..., A., Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigter: gegen 1. E. AG, vormals: [X.], vertreten durch den Vorstand, [X.] ..., [X.], Beklagte zu 1) und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - 2. [X.], P.-straße ..., M., Beklagter zu 2) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der [X.] zu 1), - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: 3. W. AG, vertreten durch den Vorstand, [X.], [X.], Beklagte zu 3) und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Streithelfer der [X.] zu 1):
1. [X.], [X.], M., 2. Rechtsanwalt und Steuerberater [X.], [X.] -Straße ..., M., Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2006 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der [X.] zu 1) (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 30.000 •. [X.] [X.] Joeres [X.] Ellenberger
[X.]. 5 [X.] vom 18.01.2005; [X.] - Az. 3/7 O 20/01 vom 17.01.2003;
Meta
24.01.2006
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. XI ZR 45/05 (REWIS RS 2006, 5415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5415
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