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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 46/05 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit 1. [X.]., [X.] ..., [X.], 2. – 3. [X.]., [X.] ..., A., 4. [X.], [X.] ..., [X.], 5. [X.]., [X.] ..., [X.], vertreten durch den Vater [X.]., E.- [X.]-Straße ..., [X.], 6. [X.], [X.] ..., B., Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: gegen [X.], vormals: [X.], vertreten durch den Vorstand, [X.], U., Beklagte zu 1) und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: 2. Thomas [X.], P.-straße ..., M., Beklagter zu 2) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der [X.] zu 1), - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: 3. Florian [X.], [X.]-straße ..., M., Beklagter zu 3) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der [X.] zu 1), - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: - 4. [X.] AG, vertreten durch den Vorstand, [X.] ..., D. Beklagte zu 4) und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: Streithelfer der [X.] zu 1):
Rechtsanwalt und Steuerberater [X.], [X.] ..., M., Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2006 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der [X.] zu 1) (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO), und zwar der Kläger zu 1) zu 51%, der Kläger zu 3) zu 3%, die Klägerin zu 4) zu 6%, der Kläger zu 5) zu 2% und der Kläger zu 6) zu 38%. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 110.000 •. [X.] [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.]. 5 [X.] vom 18.01.2005; [X.] - Az. 3/7 O 34/01 vom 17.01.2003;
Meta
24.01.2006
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. XI ZR 46/05 (REWIS RS 2006, 5442)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5442
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