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PDF anzeigen[X.]/02vom10. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 10. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2002 wird auf [X.] Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 89.388,41 Gründe:Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Beklagten keinegrundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Ent-scheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung [X.] oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).Die Frage, ob die Klägerin wegen Einstellung des Gewerbebetrie-bes seitens des Beklagten zur fristlosen Kündigung der [X.] berechtigt ist oder der Erwerb eines neuen Unternehmens eine- 3 -andere rechtliche Beurteilung nahe legt, ist nicht von grundsätzlicher Be-deutung. Sie berührt nicht das Interesse der Allgemeinheit an der ein-heitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, sondern reicht überdie bei fristlosen Kündigungen von Darlehensverträgen oder [X.] obligatorische und fallbezogene Interessen-abwägung gemäß § 242 BGB nicht hinaus.Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil verstoße zudem ge-gen Verfahrensgrundrechte, namentlich Art. 103 Abs. 1 GG, und weiseweitere schwere Rechtsfehler auf, ist nicht begründet. Denn abgesehendavon, daß auch erhebliche materielle und formelle Rechtsfehler im [X.] keinen Zulassungsgrund darstellen ([X.] Oktober 2002 - [X.], [X.], 2344, 2346, 2347, für [X.]), gibt es nichts, was die alle wesentlichen Umstände berück-sichtigende Interessenabwägung des Berufungsgerichts als rechtlichfehlerhaft erscheinen lassen könnte.[X.] [X.] Joeres Wassermann [X.]
Meta
10.12.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. XI ZR 115/02 (REWIS RS 2002, 276)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 276
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