Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. I ZR 134/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4708

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 134/02 Verkündet am: 3. März 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] [X.]. 29 und 17 bis 28; HGB § 429 Abs. 2 und 3, § 435; [X.] §§ 249 ff. A
Im Fall des [X.]. 29 [X.] bestimmt sich der Umfang des zu ersetzenden Scha-dens nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht (Bestätigung von [X.] 1999, 102, 105) und daher, wenn [X.] Recht zur Anwendung kommt, nach den Vorschriften der §§ 249 ff. [X.]. Dem Geschädigten ist es jedoch unbenommen, seinen Schaden statt dessen auf der Grundlage der [X.]. 17 bis 28 [X.] zu berechnen.

[X.], Urt. v. 3. März 2005 - I ZR 134/02 - OLG Bamberg
LG Hof
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. Januar 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Die Revision der Streithelfer der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision hat die Streithelferin zu 1 4/11 und hat der Streithelfer zu 2 7/11 zu tragen. Die im [X.] angefallenen Kosten der Streithilfe haben die [X.] selbst zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte ein Speditionsunternehmen betreibt, nimmt diese aus einem Beförderungsvertrag wegen der Beschädigung des Transportguts auf Schadensersatz in Anspruch. - 3 -
Der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretene Streithelfer zu 2, dessen Transportversicherer die dem Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten der Klägerin beigetretene Streithelferin zu 1 ist, beauftragte die Klägerin mit dem Transport von Teilen eines Holzhauses von [X.] nach [X.]. Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Beklagte am 17. März 1999 mit der [X.] dieses Transports zu festen Kosten. Bei dem Transport, den ein von der Beklagten beauftragter Unternehmer ausgeführt hat, kam es am 24. März 1999 in [X.] zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Großteil der Ladung be-schädigt wurde.
Die Klägerin beziffert den hierdurch entstandenen Schaden auf (minde-stens) 125.127,46 DM. Abzüglich bereits ausgeurteilter 13.600 DM seien ein Teilbetrag in Höhe von 40.000 DM an die Streithelferin zu 1 und der Restbetrag in Höhe von 71.527,46 DM an den Streithelfer zu 2 zu bezahlen.
Das [X.] hat der auf Zahlung der genannten Beträge an die Streithelfer gerichteten Klage im vollen Umfang stattgegeben. Das Berufungs-gericht hat demgegenüber die Auffassung vertreten, ein Schadensersatzan-spruch bestehe nur in Höhe von (umgerechnet) 32.767,60 •. Abzüglich des be-reits ausgeurteilten Betrages verblieben daher noch 25.814,03 •, die entspre-chend dem gewünschten Verhältnis an die Streithelfer zu zahlen seien.
Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die beiden [X.] den [X.] in der vom Berufungsgericht abgewiesenen Höhe von [X.] • weiter. Die Beklagte ist in der [X.] trotz ord-nungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen.

- 4 - Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin wie auch zur Frage der Anwendbarkeit der [X.] auf die Ausführungen im Urteil des [X.]s Bezug genommen. Danach war die Klägerin, soweit sie [X.] an den Streithelfer zu 2 begehrte, unter dem Gesichtspunkt der Dritt-schadensliquidation anspruchsberechtigt; soweit sie Zahlung an die Streithelfe-rin zu 1 verlange, werde sie von dieser selbst in Anspruch genommen. Die [X.] der Klägerin sei zudem deshalb unproblematisch, weil beide Streithelfer diese mit der klageweisen Geltendmachung ihrer Schadensersatz-ansprüche beauftragt hätten. Die [X.] sei gemäß ihrem [X.]. 1 Abs. 1 anwend-bar, weil es sich um eine entgeltliche Güterbeförderung auf der Straße mittels Fahrzeugen gehandelt habe, der Ort der Übernahme des [X.] und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in verschiedenen [X.] gelegen hätten und [X.] von diesen ein Vertragsstaat der [X.] sei.
In der Sache hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Bestim-mung des [X.]. 29 [X.] eingreife, weil dem Frachtführer bzw. dessen Bedienste-ten ein [X.] Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das sich die Beklagte gegenüber der Klägerin zurechnen lassen müsse. Diese habe, insbesondere was die fehlende Sicherung der Ladung durch Gurte betreffe, plausible [X.] für ein qualifiziert leichtfertiges Verhalten dargelegt. Die Beklagte habe sich demgegenüber für die Schilderung des zum Schaden führenden Sachverhalts allein auf die nicht unterschriebene und lediglich in Übersetzung vorliegende Erklärung des Fahrers berufen, in der die Rede davon sei, daß der Lkw wegen Glatteises auf die Seite gekippt und noch gerutscht sei, was aber den Ermittlungen des Sachverständigen [X.] konträr gegenüberstehe. Die Be- klagte hätte unter diesen Umständen substantiiert vortragen müssen, welche - 5 - Sorgfalt der Frachtführer aufgewendet habe, und habe, da sie dieser Obliegen-heit nicht nachgekommen sei, die nicht widerlegte Vermutung für ein qualifiziert leichtfertiges Verhalten gegen sich. Dementsprechend betrage die [X.] für den [X.] nicht ein Jahr, sondern drei Jahre und greife damit die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Die Kläge-rin habe daher nach [X.]. 25 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Ersatz der Wert-minderung. Diese bestehe in der Differenz zwischen dem Wert des Hauses am Ort und zur [X.] der Übernahme in unbeschädigtem Zustand und seinem Wert in beschädigtem Zustand.
I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die [X.] der Klägerin, die Anwendbarkeit der [X.] sowie das Vorliegen der Voraus-setzungen des [X.]. 29 [X.] bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Klägerin steht demnach ein Schadensersatzanspruch gemäß [X.]. 17 Abs. 1 [X.] im durch [X.]. 29 [X.] bestimmten Umfang zu.
2. Gegen den rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, den der Kläge-rin danach wegen der Beschädigung des [X.] zu leistenden Schadensersatz vorrangig nach [X.]. 25 Abs. 1 [X.] zu berechnen, wendet sich die Revision mit Erfolg. Der [X.] hat - in Übereinstimmung mit der sowohl in der [X.] (vgl. [X.] Paris [X.] 2000, 718 f.; [X.] [X.] 1991, 12, 21; a.A. Cour d'appel de Paris [X.] 1992, 362) als auch in der Literatur [X.], [X.], 384 ff. und in Transportrecht, 5. Aufl., [X.]. 29 [X.] [X.]. 10; [X.] in [X.]/Boujong/[X.], HGB, [X.]. 29 [X.] [X.]. 22; Thume, [X.], 930, 937 und in [X.]/Thume, Transportrecht, [X.]. 29 [X.] [X.]. 24; [X.].HGB/[X.], 4. Aufl., [X.]. VI nach § 452: [X.]. 29 [X.] [X.]. 27; a.A. MünchKomm.HGB/[X.], [X.]. 29 [X.] [X.]. 31) - 6 - herrschenden Meinung - bereits entschieden, daß sich der Umfang des zu er-setzenden Schadens im Fall des [X.]. 29 [X.] nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht bestimmt ([X.], Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, [X.] 1999, 102, 105 = [X.], 646, insoweit in [X.] 140, 84 nicht abge-druckt). Danach kommt im Streitfall [X.] Recht zur Anwendung. Insoweit ist in erster Hinsicht an sich die frachtrechtliche Regelung in § 429 Abs. 2 und 3 HGB einschlägig (vgl. Großkomm.HGB/[X.] aaO [X.]. 29 [X.] [X.]. 27). Da diese hier aber gemäß § 435 HGB nicht anwendbar ist, beurteilt sich der [X.] der Haftung der Beklagten nach den allgemeinen schuldrechtlichen [X.] der §§ 249 ff. [X.].
3. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung er-weist sich auf dieser Grundlage als verfahrensfehlerfrei.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das bei dem Transport be-schädigte Haus, da es mit [X.] Technologie hergestellt worden und für den Export nach Mitteleuropa bestimmt gewesen sei, in [X.] keinen Markt-wert habe. Es hat deshalb gemeint, daß der zu ersetzende Schadensbetrag gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu ermitteln sei, für die die zur Behebung der entstandenen [X.] erforderlichen Reparaturkosten ein wesentliches Indiz für den Umfang der Wertminderung und eine brauchbare Grundlage für die Schätzung des [X.] darstellten. Angesichts des fehlenden Marktwerts des Hauses in [X.], seiner Bestimmung zum Verkauf in Mitteleuropa, der Anwendung [X.] Technologie bei seiner Erstellung und seiner in [X.] durchgeführten Reparatur sei bei den Reparaturkosten auch kein Abschlag wegen der [X.] in [X.] vorzunehmen. Im Hinblick auf die auf 32.767,60 • zu veran-schlagenden Kosten einer Reparatur in [X.] und die bereits im [X.] zugesprochenen 6.953,57 • sei die Klage daher nur in Höhe von - 7 - 25.814,03 • begründet und in Höhe der überschießenden [X.] • unbe-gründet.
b) Die Revision hat gegen diese der Sache nach und daher gemäß den Ausführungen zu vorstehend I[X.] 2. im Ergebnis zutreffend auf der Grundlage des [X.] Schadensrechts (vgl. § 249 Satz 2 [X.] a.F., [X.]. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EG[X.]) durchgeführte Schadensermittlung Verfahrensrügen erhoben. Der [X.] hat die [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
4. Der [X.] ist in dem Umfang, in dem er noch streitig ist, ent-gegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen [X.] auch nicht auf der Grundlage einer Berechnung nach [X.]. 23, 25 [X.] begründet.
a) Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, daß beim Vorliegen der Voraussetzungen des [X.]. 29 [X.] allein der Frachtführer das Recht ver-liert, sich auf die Bestimmungen in den [X.]. 17 bis 28 [X.] zu berufen, die [X.] ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast zu seinen [X.] umkehren. Die in den genannten Bestimmungen begründeten Ansprüche des Geschädigten bleiben dagegen unberührt. Dieser kann daher im Fall des [X.]. 29 [X.] Schadensersatz immer auch in der Höhe verlangen, in der er ihn nach diesen Bestimmungen beim Fehlen eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers beanspruchen könnte.
b) Das Berufungsgericht ist aber, soweit es bei der Schadensberechnung die Bestimmungen der [X.]. 25 Abs. 1, 23 Abs. 2 [X.] herangezogen hat, mit Recht davon ausgegangen, daß in Fällen, in denen sich ein danach zu erset-zender Wert nicht feststellen läßt, die [X.] als [X.]alts-- 8 - punkt für die auszugleichende Wertminderung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamburg [X.] 1998, 290, 292 f. m.w.N. und dazu Nichtannahmebeschluß des [X.]s v. 8.10.1998 - I ZR 53/98; [X.], Transportrecht, 5. Aufl., [X.]. 25 [X.] [X.]. 3 m.w.N. in [X.]. 7; vgl. auch § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB und dazu die Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zum [X.], BT-Drucks. 13/10014, [X.]). Seine Entscheidung hält [X.] auch insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand.
II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 100 Abs. 2 ZPO analog.

[X.] Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 134/02

03.03.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. I ZR 134/02 (REWIS RS 2005, 4708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4708

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