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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom9. Mai 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.] sowie die RichterinnenDr. [X.] und [X.] 9. Mai 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.] vom 21. März 2003 wird [X.] des Schuldners als unzulässig verworfen.Gründe:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 21. März 2003 ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlan-desgerichte können nur dann zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdever-fahrens gemacht werden, wenn das [X.] im ersten Rechtszugoder als Beschwerdegericht entschieden hat. Hatte das [X.] hin-gegen bereits über eine Beschwerdeentscheidung zu befinden, so findet eineweitere Überprüfung durch den [X.] nicht statt.Auch eine gegen den [X.]uß des [X.] vom 24.Februar 2003 gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, da sie [X.] dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfallzugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).- 3 -Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich ([X.],[X.]. v. 21. März 2002 - [X.], [X.], 1512) - durch einen beim[X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).[X.] Raebel Boetticher [X.] Roggenbuck
Meta
09.05.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2003, Az. IXa ZB 126/03 (REWIS RS 2003, 3148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3148
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