Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. XII ZR 16/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3537

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 16/04
vom 22. April 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. April 2004 durch [X.], [X.], Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.]
beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 19. [X.] in der Fassung des [X.] vom 17. Februar 2004 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustel-len, wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Die Beklagten sind durch Urteil des [X.] vom 27. September 2002 zur Räumung und Herausgabe der gepachteten Pferde-stallung einschließlich der dazugehörigen Koppeln, Grünflächen des [X.] und des [X.] verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die hierge-gen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Beklagten auf die in zweiter Instanz erfolgte Klagerweiterung zur Zahlung rückständigen Pachtzinses verur-teilt. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Parteien [X.], die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Mit [X.] vom - 3 - 17. Februar 2004 hat das Berufungsgericht die Sicherheitsleistung für die Voll-streckung der Räumung bzw. deren Abwendung auf 25.000 • festgesetzt. Die Anträge der Beklagten, ihnen im Wege der Urteilsergänzung Vollstreckungs-schutz zu gewähren und ihnen die Befugnis einzuräumen, die Räumungsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sind durch Ergänzungsurteil des [X.] vom 16. März 2004 zurückgewiesen worden. Die [X.] beantragen nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig einzustellen. Sie machen geltend, sie könnten die Sicherheitsleistung nicht aufbringen. Durch die von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung drohe die Schlachtung der im Stall befindlichen Rennpferde und damit ein nicht zu ersetzender Nachteil.

I[X.] Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstrek-kung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im [X.] einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu - 4 - stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. zuletzt [X.] vom 4. September 2002 - [X.] ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar im [X.] beantragt, den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des [X.] dahin abzuändern, daß die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ohne Sicherheits-leistung einstweilen eingestellt wird. Über diesen Antrag hat das Berufungsge-richt gemäß §§ 719, 707 ZPO entschieden. Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlaß des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, daß das Berufungsgericht den Beklagten auch bei seiner Entschei-dung Vollstreckungsschutz gewähren solle ([X.] aaO; BGH Be-schluß vom 5. Juni 1996 - [X.] - NJW 1996, 2103, 2104). Die [X.] haben auch nicht vorgetragen, daß es ihnen im [X.] aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen. [X.] [X.] [X.]
Vézina Dose

Meta

XII ZR 16/04

22.04.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. XII ZR 16/04 (REWIS RS 2004, 3537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3537

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