Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2010, Az. VI R 29/10

6. Senat | REWIS RS 2010, 1044

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.11.2010  VI R 28/10 - Kürzung des Höchstbetrages für Unterhaltsaufwendungen aufgrund der Ländergruppeneinteilung)


Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Kürzung des [X.] im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen anhand einer vom [X.] ([X.]) vorgenommenen Schätzung (sog. Ländergruppeneinteilung) rechtmäßig war.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2007 zusammen und im Streitjahr 2008 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Wesentlichen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

3

In den Steuererklärungen für 2007 und 2008 machten die Kläger [X.] für die [X.]utter der Klägerin ([X.]) als außergewöhnliche Belastung geltend. [X.] hatte ihren Wohnsitz in der [X.], in [X.]. Sie bezog in 2007 eine Rente in Höhe von 1.096 € und in 2008 in Höhe von 1.424,22 €. [X.] verfügte über kein nennenswertes Vermögen.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) erkannte im Rahmen des [X.] den Abzug von [X.] grundsätzlich an. Er kürzte jedoch für 2007 den [X.] des § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund des [X.]-Schreibens vom 17. November 2003 [X.] -[X.]- 54/03 ([X.], 637) auf ein Viertel des gesetzlichen Betrages. Für 2008 kürzte das [X.] den [X.] zur Hälfte aufgrund des [X.]-Schreibens vom 9. September 2008 [X.] - [X.]/07/0005 ([X.], 936).

5

Das Finanzgericht ([X.]) wies die erhobene Klage ab. Es führte aus, dass die vom [X.] vorgenommene Kürzung anhand der Ländergruppeneinteilung durch das [X.] rechtmäßig erfolgt sei. Diese Einteilung biete einen von den [X.] grundsätzlich zu beachtenden [X.]aßstab. Die Schätzungsmethode des [X.] sei verfassungsrechtlich unbedenklich, auch wenn der Vergleich des Existenzminimums der Länder gerechter wäre. Die Anwendung der Ländergruppeneinteilung führe auch im Streitfall nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung. Da der Gesetzgeber typisierend auf die Verhältnisse eines ganzen Staates abstelle, sei es konsequent vom [X.], nicht die konkreten Lebensverhältnisse einer Person oder bestimmter Gruppen zu berücksichtigen, sondern die Verhältnisse der Gesamtbevölkerung zu Grunde zu legen. Ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis sei nur möglich, wenn die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums von dem Pro-Kopf-Einkommen im Vergleich zu den [X.] Verhältnissen extrem nach oben abweichen. Ein solcher Fall liege aber nicht vor.

6

[X.]it der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

7

Sie beantragen,

das am 16. [X.]ärz 2010 verkündete Urteil des Niedersächsischen [X.] 15 K 14414/09 und die [X.] aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 2007 zu ändern und die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von 4.931 € herabzusetzen, ferner den Einkommensteuerbescheid 2008 zu ändern und die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von 1.883 € herabzusetzen.

8

Das [X.] beantragt,

die Revision der Kläger als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen. Zu Recht hat das [X.] Unterhaltszahlungen an die [X.] für 2007 nur in Höhe von 1.270 € und für 2008 in Höhe von 3.010 € zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe seines zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom [X.] ([X.], 571).

Meta

VI R 29/10

25.11.2010

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. März 2010, Az: 15 K 14414/09, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2010, Az. VI R 29/10 (REWIS RS 2010, 1044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1044

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI R 28/10 (Bundesfinanzhof)

Kürzung des Höchstbetrages für Unterhaltsaufwendungen aufgrund der Ländergruppeneinteilung


VI R 16/16 (Bundesfinanzhof)

Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen


10 K 1123/13 (FG München)

(Abzug von Aufwendungen an nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG aufgrund relevanten …


VI R 43/17 (Bundesfinanzhof)

Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem Lebensgefährten zusammenlebendes Kind


VI R 35/16 (Bundesfinanzhof)

Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.