Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. VII ZB 99/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1734

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF [X.]/07
vom 25. September 2008 in dem Rechtsanwaltsvergütungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 7, 8, 9 Zur Bestimmung des [X.] der anwaltlichen Tätigkeit wird der Wert ei-ner nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung dem Wert der Klageforderung nicht hinzu-gerechnet. [X.], Beschluss vom 25. September 2008 - [X.]/07 - [X.]
[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2008 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2007 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf • 910,21 festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsteller begehren als frühere Prozessbevollmächtigte des [X.] Festsetzung ihrer Vergütung. Sie hatten den Antragsgegner als Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem [X.] vertreten. Der Antrags-gegner ließ durch die Antragsteller unter anderem hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen erklären. Das [X.] entschied durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Vorbehaltsurteil über die Klageforderung und behielt die Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen dem [X.] vor. Durch Beschluss vom 22. Dezember 2006 setzte es den Streitwert ent-sprechend der Klageforderung in Höhe von 65.833,94 • fest, die [X.] blieben unberücksichtigt. 1 - 3 - Gleichzeitig mit der Erklärung, das Mandat niederzulegen, beantragten die Antragsteller die Festsetzung des Streitwerts für den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits. Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 setzte das [X.] den Streitwert für den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits in Höhe der hilfsweise erhobenen Aufrechnungsforderungen von 119.224,53 • fest. 2 3 Die Antragsteller haben ihrem Antrag auf Festsetzung der Vergütung ge-gen den Antragsgegner die a[X.]ierten Streitwerte in Höhe von 185.058,47 • zugrunde gelegt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten; er hat den Streitwert der Klageforderung für maßgebend erachtet. Die Rechtspflegerin beim [X.] ist in ihrer Entscheidung vom a[X.]ierten Gegenstandswert ausgegangen und hat die Vergütung nach Abzug unstreitig geleisteter Zahlun-gen auf verbleibende 910,82 • festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht den Beschluss des [X.]s aufgehoben und den [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die [X.] die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht führt aus, soweit für das Rechtsbeschwerde-verfahren von Relevanz, Grundlage für die Berechnung des Honorars sei die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: [X.]). [X.] Gebühren der Antragsteller würden sich aus dem Wert der Klageforderung 5 - 4 - berechnen. Die Voraussetzungen einer Streitwerta[X.]ition nach § 7 Abs. 2 [X.] lägen nicht vor, da die Aufgabe der Antragsteller einheitlich die Abwehr der klägerischen Forderung gewesen sei. Der Mehraufwand durch den [X.] [X.] rechtfertige keine höhere Vergütung. Nach § 7 Abs. 1 [X.] würden sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem Maß der aufgewandten Arbeit, sondern nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bemessen. Zum gleichen Ergebnis [X.] auch die Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 1 [X.], § 19 Abs. 3 GKG in der Fassung bis zum 30. Juni 2004 (im Folgenden: a.F.). Die Tätigkeiten des [X.] und des Anwalts entsprächen sich, da das Gericht bei Erlass des [X.] zumindest die Erheblichkeit des [X.]s prüfen müsse. Aus der Festsetzung des Streitwerts für das noch anhängige Nachver-fahren durch Beschluss des [X.]s vom 6. Februar 2007 könne zuguns-ten der Antragsteller nichts gefolgert werden. Maßgeblich sei gemäß § 9 Abs. 1 [X.] der Streitwertbeschluss vom 22. Dezember 2006. 2. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, die nicht beschiedene Hilfsaufrechnung müsse bei der Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren außer Betracht bleiben. 6 Das Beschwerdegericht verkenne, dass die Gebühren des Rechtsan-walts gemäß § 7 Abs. 1 [X.] nach dem Wert berechnet würden, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit habe. Ein Anwalt müsse sich zwingend mit dem Verteidigungsmittel der Hilfsaufrechnung eingehend befassen. 7 Zu Unrecht verweise das Beschwerdegericht auf § 19 Abs. 3 GKG (a.F.). Diese Vorschrift gelte nur dann, wenn das Gericht über die Hilfsaufrechnung entscheide. Gleichwohl habe sich der Rechtsanwalt mit der Hilfsaufrechnung befasst. Das Merkmal des "Sichbefassens" habe für die anwaltliche Tätigkeit, 8 - 5 - anders als bei der Bemessung der Gerichtskosten nach § 19 GKG (a.F.), ent-scheidende Bedeutung. Der Anwalt könne nach § 10 Abs. 1 [X.] eine be-sondere Streitwertfestsetzung verlangen, weil es sich bei nicht beschiedener Hilfsaufrechnung jedenfalls teilweise um eine Tätigkeit handele, die gesondert zu bewerten sei. 9 Es gehe, anders als das Beschwerdegericht meine, nicht um die Erhö-hung des Streitwerts. Betroffen sei nur das Innenverhältnis zwischen Rechts-anwalt und Mandant. Ein Festsetzungsantrag nach § 10 [X.] diene nur als Grundlage für eine Abrechnung mit der eigenen Partei. Fehl gehe auch das Argument des Beschwerdegerichts, nach § 7 Abs. 1 [X.] würden sich die Gebühren nicht nach dem Maß der aufgewendeten Arbeit, sondern nach dem Wert des Gegenstands der Tätigkeit bemessen. Die mit der Hilfsaufrechnung geleistete Arbeit werde schließlich nach ihrem Ge-genstandswert berechnet. Diesen habe das [X.] auf 119.224,53 • fest-gesetzt. 10 3. Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Überprüfung stand. 11 a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auf das Verfahren die [X.] angewendet, § 61 Abs. 1 S. 1 [X.]. Nach den Feststellungen wurde der unbe-dingte Auftrag zur Prozessvertretung vor dem 1. Juli 2004 erteilt. 12 b) Das Beschwerdegericht hat dem Vergütungsfestsetzungsbegehren der Antragsteller zu Recht nur den Wert der Klageforderung ohne A[X.]ition der nicht verbeschiedenen Hilfsaufrechnung zugrunde gelegt. Allerdings ist die [X.] in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 13 aa) Einerseits wird vertreten, der Wert der nicht beschiedenen [X.] müsse zum Wert der Klageforderung hinzugerechnet werden ([X.] - 6 - [X.], [X.] 1966, 853; [X.], [X.] 1989, 852; [X.], [X.], 185; [X.], [X.] 2005, 120; [X.], [X.] 2008, 138; [X.] in: Anwaltkommentar [X.], § 10, Rdn. 14 und 17; Müller-Rabe in: [X.], [X.], 18. Aufl. 2008, [X.]. 132; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 33 Rdn. 6; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., [X.] II Rdn. 24; [X.], Anmerkung zu [X.], [X.]Report 2008, 154 f.). Aus § 7 [X.] folge, dass der Wert der anwaltlichen Tätigkeit zu bestimmen sei. Die gerichtlichen Wertvorschriften müssten deshalb auf die [X.] Tätigkeit bezogen und angewandt werden. Anwälte hätten auch bei [X.] das Geschäft zu besorgen und könnten nicht abwarten, ob [X.] eine Entscheidung über den unbedingten Antrag ergehe. § 9 [X.] habe seinen Sinn darin, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der für anwaltliche Gebühren maßgebliche Gegenstandswert des § 8 Abs. 1 [X.] nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimme, wenn beide Werte übereinstimmten, sich also die anwaltliche und die gerichtliche Tä-tigkeit auf denselben Gegenstand beziehen würden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn das Gericht in die Prüfung des [X.] nicht eingetreten sei. Der Anwalt sei dann gleichwohl durch Entgegennahme der Informationen sowie durch Anfertigen und Einreichen einer Klageschrift tätig geworden. Der Anwalt hafte auch für eventuelle Fehler, die er im Zusammenhang mit einem Hilfsbe-gehren begehe, weshalb er auch entsprechend vergütet werden müsse. 15 bb) Die Gegenansicht geht davon aus, dass allein der Wert der Klagefor-derung für die Bemessung der Anwaltsgebühren bestimmend sei ([X.], NJW-RR 1995, 827; [X.], [X.] 2004, 374; [X.], [X.] vom 14. August 2006 - 13 W 31/06, in juris dokumentiert; [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 6 Ta 584/06, in juris dokumentiert; 16 - 7 - [X.], [X.] 2007, 254; [X.], Kostengesetze, 33. Aufl., § 10 [X.] Rdn. 5; 38. Aufl., § 33 [X.], § 33 Rdn. 5; [X.] in: [X.]/Sußbauer, [X.], 9. Aufl. 2005, § 33 Rdn. 5; Göttlich/Mümmler/[X.]/ [X.], [X.] 2. Aufl., "Aufrechnung" 1.2.1; [X.], [X.] bei der [X.], [X.] 2002, 218, 220; [X.], [X.] im arbeitsgerichtli-chen Verfahren, Diss. 2001, [X.]). Ausgangspunkt sei § 8 [X.]. Danach bestimme sich der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren nach den für die Gerichtsge-bühren geltenden Wertvorschriften. Da sich im Falle einer Hilfsaufrechnung die Gerichtsgebühren gemäß § 45 Abs. 3 GKG (§ 19 Abs. 3 GKG a.F.) nur im Falle einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung erhöhen würden, könne wegen der Verweisung für die anwaltliche Tätigkeit nichts anderes gelten. §§ 8 Abs. 1, 9 [X.], § 19 Abs. 3 GKG a.F. stünden deshalb auch einer Entscheidung nach § 10 [X.] entgegen. Das Argument, der Anwalt müsse sich mit der Hilfsaufrechnung befassen, könne nicht überzeugen, da diese am Zeitaufwand orientierte Sichtweise dem Gebührensystem der [X.], welches eine Misch-kalkulation enthalte, fremd sei. 17 cc) Der erkennende Senat schließt sich im Ergebnis der letzteren Ansicht an. Sie orientiert sich am Wortlaut des Gesetzes und deckt sich auch mit der Entstehungsgeschichte der Norm. Nach den Gesetzesmaterialien ist eine Ent-scheidung nach § 10 [X.] für andere Fälle vorgesehen. Eine Festsetzung des [X.] nach § 10 [X.] ist zum einen gedacht für die Fälle, in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen kann, weil sich die Gerichtsgebühren nicht nach einem Streitwert, Geschäfts-wert und dergleichen, sondern beispielsweise nach einem Gebührenrahmen bestimmen oder weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist. Zum anderen [X.] die Fälle erfasst werden, in denen der nach dem [X.] - 8 - gehende Beschluss für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts nicht maßgebend ist, weil beispielsweise für seine Gebühren besondere Wertvor-schriften bestehen (Begründung zum Regierungsentwurf des [X.] kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957, BT-Drucksache 2/2545, [X.] f.). Ebenso ging der Gesetzgeber bei § 8 [X.] davon aus, dass die für die Bewertung des Gegenstands der gerichtli-chen Tätigkeit geltenden Vorschriften sich durchweg auch für die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren eignen. Ein abweichendes Verständnis der [X.] hatte auch der Gesetzgeber bei Einführung des [X.] nicht. Die für die Entscheidung wesentlichen Normen der §§ 7 bis 10 [X.] wurden inhaltlich ohne Veränderung in das [X.] über-nommen. 19 Etwas anderes ist für den konkreten Fall auch nicht aus dem Beschluss des [X.] vom 30. September 1968 ([X.], NJW 1968, 2334) abzuleiten. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts für die Gebühren des Rechtsanwalts dann maßgebend ist, wenn die gerichtliche Tätigkeit, für welche die Gebühren festgesetzt wurden, im Bezug auf den Streit- bzw. Verfahrensge-genstand übereinstimmen. § 9 [X.] habe nicht den Sinn, die allgemeine Regel des § 7 [X.] zu durchbrechen, nach der sich die Gebührenberech-nung nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zu richten hat. 20 Dem Argument erhöhter anwaltlicher Haftungsrisiken im Falle der [X.] kommt insoweit keine besondere Bedeutung zu. Auch bei [X.] anwaltlicher Tätigkeit kann die mögliche Haftungssumme höher liegen als 21 - 9 - der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Durch die Wertgrenzen des § 22 Abs. 2 S. 1 und 2 [X.] hat der Gesetzgeber des [X.] ein solches Auseinanderfallen von Gegenstandswert und möglicher Haftungssumme bei Streitwerten über • 30.000.000,00 sogar ausdrücklich gesetzlich angeordnet, selbst wenn dafür ein spezieller Auslagentatbestand geschaffen wurde, aus dem der Anwalt seine im Einzelfall gezahlte Prämie für die Vermögensscha-denshaftpflichtversicherung fordern kann, [X.] [X.] Nr. 7007. [X.]) Somit bemisst sich der Gegenstandswert für die [X.] für sämtliche Gebühren nach dem Wert der Klageforde-rung, §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 [X.]. Die nicht verbeschiedene Hilfsaufrechnung bleibt nach § 8 Abs. 1 [X.], § 19 Abs. 3 GKG (a.F.) außer Betracht, da das Mandatsverhältnis mit Erlass des [X.] beendet wurde. 22 - 10 - Der Gegenstandswert für die Klage bis zum Erlass des [X.] ist vom Prozessgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 auf 65.833,94 • für die Verfahrensbeteiligten bindend festgesetzt worden, § 9 Abs. 1 [X.]. Eine Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 19 Abs. 4 [X.] kommt daher nicht in Betracht. Auch der [X.] des Landge-richts für das Nachverfahren vom 6. Februar 2007 hat für dieses Kostenfestset-zungsverfahren keine Bedeutung. 23 Dressler [X.] [X.] Eick [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2006 - 7 O 4261/01 - [X.], Entscheidung vom 03.12.2007 - 3 W 1371/07 -

Meta

VII ZB 99/07

25.09.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. VII ZB 99/07 (REWIS RS 2008, 1734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1734

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

19 U 48/06 (Oberlandesgericht Hamm)


VIII ZR 160/20 (Bundesgerichtshof)

Anwaltlicher Gegenstandswert für den Auftrag zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde


IX ZR 243/16 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 243/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsgebühr: Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr bei zunächst vollumfänglicher Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und nachfolgender Beschränkung


IV ZB 6/09 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsgebühr: Berechnung der Termins- und der Verfahrensgebühr bei Prozessverbindung nach mündlicher Verhandlung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.