Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2010, Az. IV ZB 6/09

4. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7658

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Gegenstand

Rechtsanwaltsgebühr: Berechnung der Termins- und der Verfahrensgebühr bei Prozessverbindung nach mündlicher Verhandlung


Leitsatz

1. Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) anzurechnen .

2. Sind Gebührentatbestände - hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV - jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

[X.]: 652,36 €

Gründe

1

I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren nach § 11 [X.] die Festsetzung seiner anwaltlichen Vergütung gegenüber seinem Mandanten, dem Antragsgegner. In zunächst zwei gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner seinen Enkel vor dem [X.] auf Zahlung von 4.323,17 € (3 [X.]) und von [X.] (3 [X.]) in Anspruch genommen. Im Verfahren 3 [X.] hat dieser Widerklage über 8.551,47 € erhoben. Über dieses Verfahren hat das [X.] am 6. Februar 2007 verhandelt und mit Beschluss vom 27. Februar 2007 das Verfahren 3 [X.] hierzu verbunden. Im letztgenannten Verfahren hatte bis zur Verbindung keine mündliche Verhandlung stattgefunden, sondern erst anschließend im verbundenen Verfahren. Zusätzlich hat der Antragsgegner nach Verbindung und gemeinsamer Verhandlung mit verschiedenen Forderungen die Aufrechnung gegenüber der Widerklageforderung erklärt, über die das [X.] i.H.v. insgesamt 3.951,47 € im Urteil vom 29. Juli 2008 entschieden hat. Der Streitwert ist ab dem 14. März 2008 auf "bis 45.000 €" festgesetzt worden.

2

Im Verfahren 3 [X.] macht der Antragsteller aus einem Streitwert von 12.874,64 € eine Verfahrens- und Terminsgebühr (Nrn. 3100, 3104 [X.] [X.]) - nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (Nrn. 7002, 7008 [X.] [X.]) - geltend, gleiches für das Verfahren 3 [X.] - und zwar aus einem Streitwert von 30.264,94 €, der sich aus dem Gegenstandswert der Klage und der Summe der beschiedenen Aufrechnungsforderungen im Verfahren 3 [X.] errechnet. Hiernach ergibt sich ein Gesamtbetrag von 4.081,70 €.

3

Das [X.] hat dem Antrag des Antragstellers entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht die Gesamtvergütung auf 3.429,34 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

4

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im Verfahren 3 [X.] sei im ersten Termin nur zur Klage und Widerklage, d.h. mit einem Streitwert von 12.874,64 €, nicht aber zu weiteren Ansprüchen verhandelt worden. Da im Verfahren 3 [X.] nie isoliert verhandelt worden sei, sondern erst nach Verbindung beider Verfahren, bestehe das dem Antragsteller zustehende Wahlrecht zwischen einer Abrechnung nach den Einzelwerten oder derjenigen nach dem Gesamtwert daher nur bzgl. der Verfahrensgebühr, nicht aber bzgl. der Terminsgebühr. Für die Berechnung der jeweiligen Gebühren sei - jedenfalls zugunsten des Antragstellers - bei 3 [X.] von einem Streitwert von 12.874,64 €, bei 3 [X.] von [X.] auszugehen. Nach der Verbindung sei die gerichtliche Wertfestsetzung von bis 45.000 € maßgeblich. Nur aus diesem Wert sei die Terminsgebühr nach Nr. 3104 [X.] [X.] zu berechnen. Die Verbindung sei in ihrer Wirkung einer [X.] vergleichbar. Der Auftrag zur Terminsvertretung erstrecke sich auf den Gesamtwert. Die Auslagenpauschale sei nur doppelt angefallen. Die Vergütung berechne sich netto mit 2.878 €, so dass sich zuzüglich der Umsatzsteuer ein Betrag von 3.424,82 € ergebe. Nach Abzug der [X.] seien 396,54 € festzusetzen.

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund der Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 [X.] [X.] nach Verbindung zweier Verfahren nur aus dem [X.] zu errechnen ist, hierauf die zunächst im Verfahren vor dem [X.] - 3 [X.] - angefallene Terminsgebühr in vollem Umfang anzurechnen ist (unten a) und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] [X.] dem Antragsteller nur aus den [X.]n von 12.874,64 € und [X.] zustehen kann (unten b). Es trifft auch zu, dass nach Verbindung keine weitere - dritte - Auslagenpauschale nach Nr. 7002 [X.] [X.] angefallen ist (unten c).

7

a) Die Frage, welche [X.] anfallen, wenn zunächst in einem Rechtsstreit mündlich verhandelt worden ist und zu einem späteren Zeitpunkt eine Verbindung mit einem anderen Verfahren erfolgt, in dem bis zur Verbindung nicht mündlich verhandelt wurde, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (offen gelassen bei [X.], Urteil vom 20. Januar 1988 - [X.] - NJW 1988, 1204 unter D).

8

aa) (1) Im Sinne des [X.] geht die überwiegend vertretene Auffassung davon aus, dass die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem [X.] zu ermittelnde Terminsgebühr anzurechnen ist ([X.] [X.] 1987, 380; [X.] [X.] 1986, 556; [X.] [X.] 1986, 219; [X.] [X.] 1982, 1670; [X.] [X.] 1981, 699; KG Rpfleger 1973, 441; [X.] 2008, 242; [X.] NVwZ-RR 2006, 855; [X.] NVwZ-RR 2008, 741; [X.] in [X.], [X.] 18. Aufl. [X.]. 86, 88; [X.] in [X.]/Mümmler, [X.] 3. Aufl. "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. § 7 Rdn. 21, § 15 Rdn. 29; [X.] in [X.]/[X.] aaO [X.] Teil 3 Vorbem. 3 Rdn. 36; [X.], [X.] 2007, 169, 170).

9

(2) Andere nehmen an, dass neben der bereits angefallenen Terminsgebühr eine weitere aus dem höheren Streitwert nach der Verbindung zu errechnen und diese in dem Verhältnis zu kürzen ist, das dem Anteil der schon verhandelten Sache am [X.] nach Verbindung entspricht (OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 477; 1978, 427; [X.], 554 m. zust. [X.]. Tschischgale; AnwK-[X.]/Onderka/[X.], 5. Aufl. [X.]. 3 Rdn. 208 f.; Feller in [X.]/Mümmler aaO "Terminsgebühr des Teils 3" 9.2 S. 986; [X.], [X.] 39. Aufl. § 2 [X.] Rdn. 5). Nur diese Berechnung werde dem Grundsatz gerecht, dass einer Prozessverbindung gebührenrechtlich [X.] zukomme und dass durch sie - anders als bei einer nachträglichen [X.] oder Widerklage - keine Gebührennachteile entstehen sollen. Die Verbindung der Verfahren dürfe sich insbesondere deswegen nicht nachteilig auswirken, weil die [X.]en in aller Regel keinen Einfluss auf die Vornahme der Verbindung durch das Gericht hätten.

Nach diesem Ansatz wäre - ohne Berücksichtigung der Aufrechnung mit ihrer Auswirkung auf die Streitwertfestsetzung - neben der Terminsgebühr aus dem zunächst verhandelten Streitwert von 12.874,64 € (Verfahren 3 [X.]) eine solche aus dem Streitwert von [X.] anzusetzen, da hierüber zunächst nach Verbindung mündlich verhandelt wurde; letztere allerdings nur zu einem Anteil von ([X.] - 12.874,64)/ [X.] = 67,1%.

(3) Das [X.] ([X.] 1986, 1523) geht vom Entstehen zweier Gebühren aus, die sich aus den jeweiligen Streitwerten der verbundenen Verfahren errechnen. [X.] handele es sich bei dem verbundenen Verfahren um eine besondere Angelegenheit. Dabei sollen die Gebühren aus dem Streitwert vor Verbindung sowie aus einem Teilstreitwert errechnet werden, der sich aus der Differenz des [X.]s nach Verbindung und dem Streitwert vor Verbindung ergibt.

Dies hätte hier zur Folge, dass dem Antragsteller [X.] nach Nr. 3104 [X.] [X.] - wiederum unter Außerachtlassung der Aufrechnung - aus den Streitwerten 12.874,64 € und [X.] (= [X.] - 12.874,64 €) zustünden. Das entspricht inhaltlich dem Begehren des Antragstellers.

bb) Der Senat erachtet die vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Berechnung für zutreffend. Die Verfahren 3 [X.] und 3 [X.] sind bis zur Verbindung gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 15 Abs. 1 [X.]). Mit der Verbindung liegt jedoch nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor. Die [X.] sind zu addieren und aus dieser Summe sind diejenigen Gebühren zu errechnen, deren Tatbestand nach der Verbindung erfüllt wird, § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. auch [X.] 2008, 486; [X.] MDR 2005, 1017; [X.] OLGR Stuttgart 2001, 270; [X.] in [X.]/Mümmler aaO "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.).

Die Verbindung zeitigt gebührenrechtlich allerdings keine Rückwirkung. Die aus den [X.] vor der Verbindung bereits entstandenen Gebühren bleiben nach dem Grundgedanken des § 15 Abs. 4 [X.] bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 1988 aaO; [X.] aaO). Daher bleibt die schon angefallene Terminsgebühr (Verfahren 3 [X.]) erhalten, wird jedoch auf diejenige, die aus dem höheren Gegenstandswert nach Verbindung zu ermitteln ist, in vollem Umfang angerechnet.

Der aus der Verbindung entstandene Rechtsstreit ist für die Berechnung der Terminsgebühr so zu behandeln, als ob eine Klagenhäufung oder [X.] bestanden bzw. eine Widerklage vorgelegen hätte (vgl. mit Blick auf Rechtsmittelsumme [X.], Urteil vom 30. Oktober 1956 - [X.] - NJW 1957, 183). Wie im Falle der Verbindung ist auch dort die gemeinsame Verhandlung - zumindest einer [X.] - aufgezwungen. Differenzierte man insoweit - wie es die oben [X.] (2) genannte Auffassung machen will -, würde der Anfall der Gebühren von Zufälligkeiten des Prozessverlaufs und des Verhaltens der Prozessbeteiligten abhängen. Es besteht insofern aber kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Rechtsanwalt im Falle der Verbindung von Verfahren besser zu stellen als bei einer [X.] oder einer Widerklage (vgl. [X.] aaO; [X.] [X.] 1982 aaO; [X.] aaO; KG Rpfleger 1973 aaO; [X.] aaO Rdn. 88; [X.] aaO). In diesen Fällen ist anerkannt, dass die bereits verdiente Gebühr in vollem Umfang auf die Gebühr aus dem [X.] anzurechnen und jeweils nur der höchste Wert der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich ist (vgl. nur [X.] Rdn. 88, 119, 131). Diese Gleichbehandlung von Verbindung einerseits und Klagerhöhung bzw. Widerklage andererseits steht im Einklang damit, dass es einem Rechtsanwalt nicht gestattet ist, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, statt sie in ihrer objektiven Zusammengehörigkeit gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln und damit zu einer geringeren Kostenbelastung beizutragen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - [X.]/00 - NJW 2004, 1043 unter [X.]; [X.] aaO § 15 [X.] Rdn. 16). Auch hier ist kein Grund ersichtlich, warum der Antragsteller bezüglich der Terminsgebühr im verbundenen Verfahren besser stehen soll, als er stünde, wenn er nach [X.] einer der beiden Forderungen und mündlicher Verhandlung die Klage um die weitere Forderung erhöht und es dann eine weitere Verhandlung über die im Wege der [X.] geltend gemachte Gesamtforderung gegeben hätte.

Die Regelung des § 15 Abs. 4 [X.] steht dem nicht entgegen. Diese verbietet keine Anrechnung einer bereits verdienten Gebühr, sondern schließt nur deren Reduzierung aus. Ein darüber hinausgehender Vorteil, der - so der Ansatz bei [X.] [X.] 1986, 1523 - auf eine Freistellung von dem in § 13 [X.] niedergelegten Prinzip der [X.] bei höheren Streitwerten hinausliefe, soll dadurch nicht gewährt werden (vgl. [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] [X.] 1982 aaO; [X.] aaO; KG Rpfleger 1973 aaO; [X.] aaO; [X.] aaO Rdn. 88). Die durch das Gesetz vorgeschriebene [X.] darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei der Gebührenberechnung ganz oder teilweise so getan wird, als habe es die Verbindung nicht gegeben.

Nach Verbindung und gemeinsamer Verhandlung der beiden Verfahren erfolgte noch eine - jedenfalls so vom [X.] festgesetzte - streitwertrelevante Aufrechnung, über die i.H.v. 3.951,47 € entschieden wurde. Dies ist bei Berechnung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 [X.] [X.] zu berücksichtigen, [X.] aus einem Streitwert bis 45.000 € zu errechnen ist.

b) Auch die Frage der Berechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] [X.] infolge einer erst nach Verbindung eingetretenen Streitwerterhöhung wird unterschiedlich beurteilt.

aa) Sind Gebührentatbestände - hier die Gebühr nach Nr. 3100 [X.] [X.] - jeweils sowohl vor als auch nach Verbindung erfüllt, steht dem Rechtsanwalt nach allgemeiner Meinung ein Wahlrecht zu, d.h. er kann die Gebühren aus den Einzelwerten vor oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangen (AnwK-[X.]/Onderka/[X.] [X.]. 3 Rdn. 62; AnwK-[X.]/[X.] § 15 Rdn. 169; [X.] aaO Rdn. 81; [X.] aaO). Zusätzlich können die Gebühren dagegen nicht verlangt werden, da das verbundene Verfahren mit den vorher geführten Einzelverfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 [X.] bildet (AnwK-[X.]/Onderka/[X.] aaO Rdn. 64; AnwK-[X.]/[X.] aaO; [X.] aaO).

In den Verfahren 3 [X.] (12.874,64 €) und 3 [X.] ([X.]) sind vor Verbindung jeweils Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 [X.] [X.] angefallen. Diese bereits verdienten Gebühren bleiben erhalten. Aus dem verbundenen Verfahren folgt zunächst eine Verfahrensgebühr aus dem addierten Streitwert von [X.], später - infolge der Aufrechnung - aus einem solchen bis 45.000 €. Zwischen diesen Gebührenansätzen kann der Antragsteller wählen, nicht aber - wie die Rechtsbeschwerde meint - zu einem der vor Verbindung getrennten Gegenstände die erst danach erklärte und vom [X.] - im Verfahren 3 [X.] - beschiedene Aufrechnungsforderung (3.951,47 €) hinzuaddieren und demnach Gebühren nach Nr. 3100 [X.] [X.] aus [X.]n von 12.874,64 € und 30.264,94 € (= [X.] + 3.951,47 €) beanspruchen. Dies steht der Annahme einer einzigen gebührenrechtlichen Angelegenheit nach Verbindung entgegen.

bb) [X.] ([X.] 2007, 225, 228) und [X.] (AnwK-[X.] aaO Rdn. 173) befürworten - allerdings mit unterschiedlichen Berechnungsweisen - ausgehend von der Überlegung, dass die Erhöhung des [X.] nach Verbindung auch bei Ermittlung der Verfahrensgebühr Berücksichtigung finden müsse, eine Differenzberechnung, die zu einem zusätzlichen Gebührenanteil nach Nr. 3100 [X.] [X.] führen soll.

Diese Ansätze berücksichtigen jedoch nicht hinreichend, dass ab dem Zeitpunkt der Verbindung nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt. Nur mit Blick hierauf sind weiterhin anfallende Gebühren zu ermitteln, nicht aber aus einer Differenz zwischen dem Streitwert bei Verbindung und dem - infolge z.B. einer Aufrechnung oder [X.] erhöhten - Streitwert bei Entscheidung. Der ursprünglichen Trennung der Verfahren und dem damit gegebenenfalls verbundenen Mehraufwand wird dadurch Rechnung getragen, dass bereits verdiente Gebühren erhalten bleiben und dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zugebilligt wird. Dass sich eine Streitwerterhöhung nach Verbindung - im Vergleich zu den ursprünglich verdienten Verfahrensgebühren der noch nicht verbundenen Verfahren - nicht auswirken muss, ist Folge des Prinzips der [X.] (vgl. auch [X.] aaO Rdn. 91, 86 ff.; [X.] in [X.]/Mümmler aaO "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.). Anderenfalls würde es zu einer faktischen Rückwirkung einer Streitwerterhöhung nach Verbindung auf einen davor liegenden Zeitraum kommen.

c) Da durch die Verbindung keine neue - und damit dritte - gebührenrechtliche Angelegenheit entsteht, ist die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 [X.] [X.] nicht [X.] zu berechnen. Die bis zur Verbindung verdienten zwei Pauschalen bleiben bestehen (vgl. AnwK-[X.]/[X.] aaO Rdn. 168, 170, [X.] 7001-7002 Rdn. 42; [X.] aaO Rdn. 81; [X.] aaO § 15 [X.] Rdn. 20, 37; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 15 Rdn. 65; [X.] aaO 169 f.).

3. Die dem Antragsteller zustehende Vergütung errechnet sich somit - wie vom Beschwerdegericht angenommen - wie folgt:

1,3 Gebühr nach Nr. 3100 [X.] [X.]

        

aus 12.874,64 € (3 [X.])

683,80 €

1,3 Gebühr nach Nr. 3100 [X.] [X.]

        

aus 26.313,47 € (3 [X.])

985,40 €

1,2 Gebühr nach Nr. 3104 [X.] [X.]

        

aus bis 45.000 € (nach Verbindung)

1.168,80 €

2 Pauschalen nach Nr. 7002 [X.] [X.]

     40,00 €

        

2.878,00 €

19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 [X.] [X.]     

        

aus 2.878 €

   546,82 €

        

3.424,82 €

Dem Antragsteller sind Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3100 [X.] [X.] nach den Streitwerten der landgerichtlichen Verfahren 3 [X.] und 3 [X.] vor Verbindung zuzubilligen, da die aus dem Streitwert von bis 45.000 € zu errechnende Gebühr nach Nr. 3100 [X.] [X.] von 1.266,20 € niedriger als deren Summe (683,80 € + 985,40 € = 1.669,20 €) ist.

[X.]Harsdorf-Gebhardt

                Dr. Karczewski                                           [X.]

Meta

IV ZB 6/09

14.04.2010

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Dresden, 9. März 2009, Az: 3 W 176/09, Beschluss

§ 15 RVG, Nr 3100 RVG-VV, Nr 3104 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2010, Az. IV ZB 6/09 (REWIS RS 2010, 7658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7658

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