Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2021, Az. IX ZB 85/19

9. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3858

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Gegenstand

Vergütung des Insolvenzverwalters: Anspruch auf eine Mehrvergütung bei freihändiger Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks; Vereinbarung eines Kostenbeitrags für die Verwertung einer Immobilie zu Gunsten der Masse; Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Höhe der Mehrvergütung


Leitsatz

1. Im Fall der freihändigen Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks durch den Insolvenzverwalter kann dieser Anspruch auf eine Mehrvergütung haben, die sich auf höchstens 2% des Verwertungserlöses beläuft.

2. Ist zwischen Verwalter und Absonderungsberechtigten allgemein ein Kostenbeitrag für die Verwertung einer Immobilie zu Gunsten der Masse vereinbart worden, beträgt der für die Vergütung maßgebliche Anteil der Feststellungskosten 4/9 dieses Beitrags.

3. Bei der zur Ermittlung der Höhe der Mehrvergütung gebotenen Vergleichsberechnung ist jeweils darauf abzustellen, wie hoch die Vergütung unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen konkret wäre. Der auf höchstens 50% der Feststellungskosten begrenzte Differenzbetrag bildet abschließend die dem Insolvenzverwalter zu gewährende Mehrvergütung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 20. November 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 232.697,80 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 3. September 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin) und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der weitere Beteiligte veräußerte eine mit [X.] belastete [X.] der Schuldnerin freihändig. Aus einem im Hinblick auf diese Veräußerung vereinbarten Kostenbeitrag und an weiteren, gesetzlichen Feststellungskostenbeiträgen flossen insgesamt 323.708,91 € an die Masse. Die Masse abzüglich der durch die Veräußerung der Absonderungsgegenstände erzielten Erlöse belief sich auf 4.377.506,42 €. Der weitere Beteiligte hat für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter eine Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Höhe von 161.854,46 € - die Hälfte der genannten Kostenbeiträge - zugrunde gelegt und einen Zuschlag in Höhe der 1,1-fachen, die Mehrvergütung einschließenden Regelvergütung beantragt. Das Insolvenzgericht hat Zuschläge von 40 % auf die Regelvergütung einschließlich Mehrvergütung zuerkannt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein erstinstanzliches Vergütungsbegehren weiter.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Insolvenzgerichts gemeint, die geltend gemachten Erschwernisse rechtfertigten bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nur einen Zuschlag in Höhe von 40 % der Regelvergütung. Zu berücksichtigen sei, dass die Arbeit des weiteren Beteiligten durch seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter erheblich vereinfacht worden sei. Weitere Erleichterungen ergäben sich daraus, dass der weitere Beteiligte auf Kosten der Masse Dritte mit rechtlichen Dienstleistungen beauftragt habe. Maßgeblich für den Erhöhungsfaktor von 40 % sei jedoch der Umstand, dass sich der Zuschlag auch auf die Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] beziehe. Die Begrenzung der Mehrvergütung auf 50 % des für die Feststellung in die Masse geflossenen Beitrags werde verfehlt, wenn - wie vom weiteren Beteiligten beantragt - infolge eines [X.] von über 100 % der Verwalter mehr erhalte, als durch die Verwertungstätigkeit zur Masse gelangt sei.

4

2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

5

a) Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass die angefochtene Entscheidung im Sinne der § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen sei. Trotz der fehlenden Wiedergabe des [X.] lässt sich das Rechtsschutzziel des weiteren Beteiligten - die Weiterverfolgung seines zuletzt gestellten [X.] - noch hinreichend aus dem angefochtenen Beschluss und den darin in Bezug genommenen Entscheidungen des Insolvenzgerichts entnehmen.

6

b) Von [X.] beeinflusst ist hingegen die Auffassung des [X.], bei der Bemessung der Höhe eines Zuschlages zur Regelvergütung sei maßgeblich auf die Auswirkungen des Zuschlages auf die Höhe der Mehrvergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abzustellen.

7

Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag gemäß § 3 [X.] vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall entschieden werden. Dessen Entscheidung ist in der [X.] nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt. Zu prüfen sind die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 63 [X.]) in Beziehung gesetzt worden ist (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1459, 1460; vom 10. Oktober 2013 - [X.], Z[X.] 2013, 2288 Rn. 4; vom 12. September 2019 - [X.], [X.], 2021 Rn. 22).

8

Eine solche Maßstabsverschiebung liegt im Streitfall vor. Mit Zu- und Abschlägen zur Regelvergütung soll dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters Rechnung getragen werden (§ 63 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Zu- und Abschläge sind tätigkeitsbezogen und sollen es ermöglichen, einem erheblichen Mehr- oder Minderaufwand des Verwalters gerecht zu werden (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2006 - [X.] 212/03, Z[X.] 2007, 439 Rn. 10; vom 12. September 2019 - [X.], [X.], 2021 Rn. 19). Ihre Bemessung dient nicht dazu, der Begrenzung einer Mehrvergütung des Insolvenzverwalters nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] Geltung zu verschaffen.

9

3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Rechtsfehler beschwert den weiteren Beteiligten nicht. Vielmehr kommt im Ergebnis eine höhere als die vom Insolvenzgericht zuerkannte Vergütung auch bei voller Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten [X.] von 110 % nicht in Betracht.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass dem Insolvenzverwalter auch bei einer Verwertung eines mit [X.] belasteten Grundstücks eine Mehrvergütung entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 [X.] zusteht. Diese Mehrvergütung ist allerdings in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] auf die Hälfte des für die Feststellung in die Masse geflossenen Betrags begrenzt.

Der Senat hat bislang offenlassen können, ob dem Insolvenzverwalter im Fall der freihändigen Verwertung einer Immobilie, bei der der Masse ein mit dem Absonderungsberechtigten frei vereinbarter Kostenbeitrag zugute kommt, eine Mehrvergütung entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 [X.] zuzusprechen ist oder ob sich die Vergütung in einem solchen Fall gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 [X.] (nur) nach der um den erzielten Kostenbeitrag erhöhten Masse berechnet (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2008 - [X.] 157/05, juris Rn. 2; vom 17. April 2013 - [X.] 141/11, Z[X.] 2013, 1104 Rn. 2; vom 9. Juni 2016 - [X.] 17/15, [X.], 1304 Rn. 11 f; vom 21. September 2017 - [X.] 84/16, [X.], 2035 Rn. 16).

aa) Die Frage wird unterschiedlich beantwortet. Von der ganz überwiegenden Auffassung wird eine entsprechende Anwendung bejaht, also eine Berechnung wie bei beweglichen Sachen vorgenommen (vgl. [X.], Z[X.] 2011, 1958, 1959; [X.]/Stoffler in Kübler/[X.], [X.], 2015, § 1 [X.] Rn. 43; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1 [X.] Rn. 19; HmbKomm-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 1 [X.] Rn. 34; HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 1 [X.] Rn. 23; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 1 Rn. 62; [X.], Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl., § 3 Rn. 83). Dabei wird zum Teil eine ausdrückliche Bezeichnung und Bestimmbarkeit des in Frage stehenden Betrages als [X.] als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] verlangt ([X.], aaO; [X.]/[X.], aaO). Von anderen Vertretern dieser Meinungsgruppe wird vorgeschlagen, einen - wie im vorliegenden Fall nach dem [X.] - nicht näher bezeichneten Kostenbeitrag des Absonderungsgläubigers entsprechend § 171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] im Verhältnis 4 zu 5 zu quoteln und so einen für die Vergütung berücksichtigungsfähigen Anteil der Feststellungskosten zu ermitteln ([X.]/Stoffler in Kübler/[X.], aaO; HmbKomm-[X.]/[X.], aaO; HK-[X.]/[X.], aaO). Die [X.] lehnt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Falle einer freihändigen Grundstücksverwertung grundsätzlich ab (Graf-Schlicker/Steh, [X.], 5. Aufl., § 1 [X.] Rn. 24; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 103 f; [X.]/Ristelhuber, Z[X.] 2002, 859, 860 f).

bb) Der Senat folgt der herrschenden Meinung und bejaht eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 [X.] auf die freihändige Verwertung von Immobilien durch den Insolvenzverwalter.

(1) Allerdings könnte die im Verordnungstext gewählte Formulierung auf den ersten Blick für die zuletzt genannte Auffassung sprechen. Denn Kosten der Feststellung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] sieht die Insolvenzordnung nur bei der Veräußerung von beweglichen Gegenständen vor. Nach § 171 Abs. 1 Satz 1 [X.] umfassen diese Kosten diejenigen der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Nach § 171 Abs. 1 Satz 2 sind die Kosten pauschal mit vier vom Hundert des [X.] anzusetzen. Parallel dazu bestimmt § 10 Abs. 1 Nr. 1a Halbsatz 2 [X.] in Verbindung mit § 74a Abs. 5 Satz 2 [X.] für die Zwangsversteigerung ebenfalls eine Kostenpauschale in Höhe von vier vom Hundert für die Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt.

(2) Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 [X.] darf jedoch nicht auf die Fälle verengt werden, in denen gesetzlich geregelte Feststellungskosten anfallen. Für ein weites Verständnis des Anwendungsbereichs der Regelung spricht ihr systematischer Zusammenhang. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] sieht für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage im Ausgangspunkt die Berücksichtigung sämtlicher mit [X.] belasteter, von dem Verwalter verwerteter Massegegenstände vor, ohne Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen. Dies stimmt mit § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] überein, wonach sich die Verwaltervergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Zu dieser gehören auch mit [X.] belastete Immobilien. Dann erscheint es folgerichtig anzunehmen, dass vereinbarte Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der freihändigen Verwertung von Immobilien nicht nur nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 [X.] als ein der Masse zugutekommender Überschuss der Grundstücksverwertung die Berechnungsgrundlage erhöhen, sondern auch Anknüpfungspunkt einer Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 [X.] sein können.

Dies steht in keinem Widerspruch zu den Materialien. Aus der Begründung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (abgedruckt u.a. bei [X.]/Wutzke/[X.], [X.], 4. Aufl., dort zu 4., dritter Absatz) folgt, dass das Augenmerk des Verordnungsgebers bei der Fassung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] der Vermeidung einer übermäßigen Vergütung des Insolvenzverwalters durch die Verwertung von mit [X.] belasteten Gegenständen galt. Deshalb sah er sich veranlasst, die grundsätzlich bestimmte Berücksichtigung von [X.] in der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] durch die Einführung einer Kappungsgrenze in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] zu begrenzen. Auch wenn die Begründung der Verordnung in diesem Kontext auf die damals neuen Regelungen zu den gesetzlichen Feststellungskosten in § 171 Abs. 1 [X.] und § 10 Abs. 1 Nr. 1a [X.] abzielt, lassen sich diese Überlegungen auf die freihändige Verwertung von Grundstücken durch den Verwalter übertragen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Verordnungsgeber seinerzeit schlicht nicht bedacht hat, dass auch in einem solchen Fall Kostenbeiträge zur Masse fließen können (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. § 1 Rn. 103). Jedenfalls lässt sich der Begründung ebenso wenig wie dem Text der Verordnung selbst entnehmen, dass eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 [X.] bei der freihändigen Immobilienveräußerung ausgeschlossen sein soll. Im Gegenteil wäre es nach dem Sinn und Zweck der Regelung geradezu unverständlich, wenn solche Vorgänge davon nicht erfasst würden (vgl. [X.]/Stoffler in Kübler/[X.], [X.], 2015, § 1 Rn. 43).

Die Interessenlage bei der Verwertung von mit [X.] belasteten Mobilien einerseits und von Immobilien andererseits ist schließlich nicht nur unter dem Aspekt einer Begrenzung der Verwaltervergütung gleichgelagert. Vielmehr geht es in beiden Fällen auch und gerade darum, im Interesse der Absonderungsberechtigten und der übrigen Gläubiger (Erhöhung der Masse und der Quote der nicht gesicherten Gläubiger, vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2016 - [X.] 17/15, [X.], 1304 Rn. 12; [X.]/[X.], aaO Rn. 99) einen (genügenden) Anreiz für die Verwertung derartiger Gegenstände durch den Insolvenzverwalter zu setzen. Wäre eine Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 [X.] bei der freihändigen Veräußerung von Grundstücken ausgeschlossen, könnte das ungeachtet der Pflicht des Verwalters zur bestmöglichen Verwertung ([X.], Urteil vom 13. Januar 2011 - [X.], [X.], 138 Rn. 15) und seiner eventuellen Haftung nach § 60 [X.] bei Verletzung dieser Pflicht nachteilige Auswirkungen auf die Effizienz von solchen Verwertungshandlungen haben.

cc) Die Intention des Verordnungsgebers, die sich aufgrund einer Vergleichsberechnung ergebende Mehrvergütung im Interesse der Masse nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] zu begrenzen, gilt allerdings für die freihändige Verwertung von Immobilien nicht anders als bei der Verwertung von beweglichen Gegenständen durch den Insolvenzverwalter. Auch im erstgenannten Fall muss sichergestellt sein, dass die Masse infolge der Einbeziehung von solchen Vermögensgegenständen in die Berechnungsgrundlage, die aufgrund ihrer Belastung mit [X.] für die Zahlung der Vergütung tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, nicht von der Verwaltervergütung aufgezehrt wird (Begründung zu § 1 [X.] bei [X.]/Wutzke/[X.], aaO). Zwar besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, den von dem Verwalter auszuhandelnden Kostenbeitrag auf einen bestimmten Prozentsatz des [X.] zu begrenzen, weil die Masse und die ungesicherten Gläubiger von einer möglichst hohen Zahlung des Absonderungsberechtigten profitieren. Zu beschränken ist aber die Mehrvergütung des Verwalters, und zwar entsprechend der Regelung für bewegliche Gegenstände (50 % der gesetzlichen Feststellungskosten in Höhe von vier vom Hundert des Erlöses gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 10 Abs. 1 Nr. 1a Halbsatz 2 [X.]) auf höchstens 2 % des für den [X.] erzielten [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 1 Rn. 62; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1 [X.] Rn. 20; HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 1 [X.] Rn. 26; HmbKomm-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 1 [X.] Rn. 34; BeckOK-[X.]/Budnik, 2021, § 1 [X.] Rn. 19; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2017, § 1 [X.] Rn. 16; [X.], Z[X.] 2002, 575).

Dabei muss es sich im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] um einen Beitrag für Feststellungskosten des Verwalters handeln. Ist - wie im vorliegenden Fall - nur allgemein eine Massebeteiligung vereinbart worden, muss angenommen werden, dass diese sowohl einen Beitrag für [X.] als auch für Verwertungskosten enthält. Ergeben sich aus der Abrede zwischen Absonderungsgläubiger und Insolvenzverwalter keine Anhaltspunkte für eine abweichende Aufteilung, ist der Anteil der Feststellungskosten entsprechend der gesetzlichen Regelung zu beweglichen Gegenständen zu ermitteln. Nach § 171 Abs. 1 Satz 2 [X.] betragen die pauschalen Feststellungskosten vier vom Hundert des Erlöses, die pauschalen Verwertungskosten werden gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit fünf vom Hundert angesetzt. Für die freihändige Immobilienveräußerung durch den Verwalter folgt daraus, dass sich der Anteil der Feststellungskosten an einem nicht näher definierten Kostenbeitrag im Zweifel auf 4/9 beläuft (ebenso [X.]/Stoffler in Kübler/[X.], [X.], 2015, § 1 [X.] Rn. 43; HmbKomm-[X.]/[X.], aaO; HK-[X.]/[X.], aaO Rn. 23; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 105).

b) Die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] dem Insolvenzverwalter zustehende Mehrvergütung ist jedoch - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde und anders als das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt meint - auch unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen auf 50 % des Betrags begrenzt, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Dies gilt auch für die Mehrvergütung, die sich aus der Veräußerung von mit [X.] belasteten Grundstücken ergibt.

aa) Allerdings trifft der Ausgangspunkt in den Überlegungen der Vorinstanzen zu, die Begrenzung der Vergütung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] bringe die Vorstellung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass die Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstands auch den ungesicherten Gläubigern noch einen Nutzen bringen soll, indem die zweite Hälfte des [X.]s nicht für die Vergütung des Verwalters verbraucht werden darf, sondern der Masse vorbehalten bleiben muss (vgl. die Verordnungsbegründung bei [X.]/Wutzke/[X.], [X.], 4. Aufl., dort zu 4., dritter Absatz; [X.], Beschluss vom 9. Juni 2016 - [X.] 17/15, [X.], 1304 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 1 Rn. 57). Diese Wertung gilt unabhängig davon, dass die nicht gesicherten Gläubiger im Hinblick auf die Befriedigung der persönlichen Forderungen der Absonderungsgläubiger letztlich auch durch eine höhere Quote von der Verwertung der Absonderungsgegenstände profitieren.

bb) Die Kappungsgrenze in Höhe von 50 % der Feststellungskosten stellt aber eine absolute Grenze dar. Die Mehrvergütung kann nicht über diese Grenze hinaus erhöht werden. Zwar ist auch eine Mehrvergütung Bestandteil der Regelvergütung, auf die sich Zu- und Abschläge gemäß § 3 [X.] beziehen, wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 - [X.] 249/04, [X.], 1204 Rn. 48; vom 17. April 2013 - [X.] 141/11, Z[X.] 2013, 1104 Rn. 6). Soweit aus diesen Entscheidungen im Schrifttum geschlossen worden ist, die errechnete Sondervergütung könne noch (beliebig) um Zuschläge - genauso wie die Regelvergütung im Übrigen - erhöht werden (vgl. etwa MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1 [X.] Rn. 22; HK-[X.]/[X.], aaO Rn. 27; HmbKomm-[X.]/[X.], aaO, Rn. 32; Graf-Schlicker/Steh, [X.], 5. Aufl., § 1 [X.] Rn. 20; [X.]/[X.], aaO Rn. 93), beruht das aber auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Rechtsprechung.

cc) Auch im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderlichen Vergleichsberechnung sind die Zu- und Abschläge auf die Regelvergütung zu erstrecken. Damit wird der vorgenannten Senatsrechtsprechung genügt, nach der auch die Sondervergütung Teil der Regelvergütung ist und Gegenstand von Zu- und Abschlägen sein kann. Jedoch darf der Teil der Regelvergütung, der sich aus der Mehrvergütung ergibt, durch Zuschläge nicht über 50 % der Feststellungskosten hinaus erhöht werden. Daher ist die Mehrvergütung in einem letzten Rechenschritt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] stets auf höchstens 50 % der Feststellungskosten zu begrenzen.

c) Nach diesen Grundsätzen beträgt die dem weiteren Beteiligten zustehende Vergütung selbst unter Zugrundelegung des von ihm begehrten Zuschlags von 110 % höchstens 347.459,73 € netto. Da das Insolvenzgericht eine Vergütung in Höhe von 388.016,42 € netto zugesprochen hat, ist der weitere Beteiligte durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

Der für die [X.] erzielte, nicht näher qualifizierte Kostenbeitrag des Absonderungsgläubigers beläuft sich nach dem [X.] auf 203.490 €. Das sind 3,57 % des [X.]. Der berücksichtigungsfähige Feststellungskostenanteil von 4/9 dieser Zahlung in die Masse beträgt 90.440 €. Hinzu kommen die angefallenen gesetzlichen Feststellungskosten für die Verwertung von beweglichen Gegenständen in Höhe von 120.218,91 €. In der Summe ergeben sich daraus für die Vergütungsfestsetzung maßgebliche Feststellungskosten von 210.658,91 €. Die Mehrvergütung ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] auf die Hälfte dieses Betrages, mithin auf 105.329,46 €, begrenzt. Die von den Vorinstanzen zutreffend ermittelte Regelvergütung nach einer Masse von 4.377.506,42 € beläuft sich auf 115.300,13 €. Legte man den von dem weiteren Beteiligten für angemessen gehaltenen Zuschlag in Höhe der 1,1-fachen Regelvergütung zugrunde, ergäbe sich für ihn daraus eine zusätzliche Forderung von 126.830,14 €. Im Ergebnis errechnete sich eine ihm zustehende Nettovergütung von in der Summe 347.459,73 €. Die dem weiteren Beteiligten von den Vorinstanzen zuerkannte Vergütung beträgt hingegen sogar 388.016,42 € netto, was einem knapp 1,8-fachen Zuschlag entspricht.

Grupp     

      

Schoppmeyer     

      

Röhl   

      

Selbmann     

      

Harms     

      

Meta

IX ZB 85/19

22.07.2021

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Memmingen, 20. November 2019, Az: 44 T 1475/19

§ 63 Abs 1 InsO, § 1 Abs 2 Nr 1 InsVV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2021, Az. IX ZB 85/19 (REWIS RS 2021, 3858)

Papier­fundstellen: WM2021,1710 REWIS RS 2021, 3858

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