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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 233/09
vom
22. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.
Februar 2012 durch [X.] und die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Sunder
beschlossen:
Der Antrag des [X.], seine Verpflichtung zur Zahlung der [X.] nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Festsetzung eines [X.] ist verspätet. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen (§
247 Abs.
3 Satz
2 AktG). Auch in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattfindet, kann er jedenfalls nicht nach Erlass der das Verfahren beendenden Entscheidung ge-
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stellt werden. Der Senat hat mit Beschluss vom 7.
Juni 2010 die Revision des [X.] verworfen. Der Kläger hat einen Antrag auf Festsetzung eines Teil-streitwerts erst am 12.
Oktober 2011 gestellt.
Bergmann
[X.]
Drescher
[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2008 -
6 [X.]/04 -
OLG [X.], Entscheidung vom 31.08.2009 -
5 U 100/08 -
Meta
22.02.2012
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012, Az. II ZR 233/09 (REWIS RS 2012, 8956)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8956
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