Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012, Az. II ZR 233/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8956

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 233/09
vom
22. Februar 2012
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.
Februar 2012 durch [X.] und die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Sunder

beschlossen:

Der Antrag des [X.], seine Verpflichtung zur Zahlung der [X.] nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Antrag auf Festsetzung eines [X.] ist verspätet. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen (§
247 Abs.
3 Satz
2 AktG). Auch in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattfindet, kann er jedenfalls nicht nach Erlass der das Verfahren beendenden Entscheidung ge-

1
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3
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stellt werden. Der Senat hat mit Beschluss vom 7.
Juni 2010 die Revision des [X.] verworfen. Der Kläger hat einen Antrag auf Festsetzung eines Teil-streitwerts erst am 12.
Oktober 2011 gestellt.

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2008 -
6 [X.]/04 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.08.2009 -
5 U 100/08 -

Meta

II ZR 233/09

22.02.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012, Az. II ZR 233/09 (REWIS RS 2012, 8956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8956

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II ZR 233/09

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