Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2000, Az. V ZR 190/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1581

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 190/00vom20. Juli 2000in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Tropf, Schneiderund Dr. Lemkebeschlossen:1. Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird [X.] Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 14. März 2000 wirdauf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.3. Der Streitwert beträgt 395.000 DM.Gründe:[X.] der mündlichen Verhandlung über die Berufung des [X.] vom21. Februar 2000 hatte das [X.] Termin zur Verkündung einerEntscheidung auf den 14. März 2000 angesetzt. Das an diesem Tage verkün-dete, die Berufung des [X.] zurückweisende Urteil wurde dessen Prozeß-bevollmächtigtem am 23. März 2000 zugestellt. Über den Ausgang des [X.] unterrichtete der [X.] den Kläger mit Schreiben vom30. März 2000 und wies dabei auf den Ablauf der Revisionsfrist am 25. [X.] hin. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Wiederholte Versuche, den Klä-ger telefonisch zu erreichen, blieben ohne Erfolg.Der Kläger war am 20. März 2000 in die [X.] ein-gewiesen und dort am Herzen operiert worden. Nach der Entlassung am9. April 2000 begab er sich zu [X.] nach [X.] und wurde dort in der [X.] Klinik ambulant behandelt. Am 26. April 2000 fand er in einer Reha-KlinikAufnahme, wohin er sich unmittelbar von [X.] aus begab. Nach seiner Entlas-sung, am 13. Mai 2000, nahm er von dem Schreiben des Korrespondenzan-walts Kenntnis. Mit einem am 29. Mai 2000 beim [X.] eingegan-genen Schriftsatz hat er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] die Versäumung der Revisionsfrist gestellt und zugleich Revision ein-gelegt.[X.] Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, denn der Kläger [X.] glaubhaft gemacht, daß er in der [X.] vom 9. April bis zum Ablauf der Re-visionsfrist, in der er sich bei [X.] zur Erholung befand, außerstande ge-wesen wäre, einer geeigneten Person den Auftrag zu erteilen, sich um [X.] zu kümmern (§§ 233, 236 ZPO). Hierzu hatte er Anlaß, denn aufgrundder mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2000, deren Niederschrift an [X.] am 23. Februar 2000 abgegangen war, war ihm bekannt, daßzum 14. März 2000 eine Entscheidung angestanden hatte. Sollten, wozu Vor-trag fehlt, die Prozeßbevollmächtigten davon abgesehen haben, den [X.] das Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu unterrichten, hätte er sich- 4 -deren Verschulden anrechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Weiter hat [X.] nicht glaubhaft gemacht, daß er außerstande gewesen wäre, von [X.]aus telefonisch oder schriftlich Kontakt mit seinem Prozeßbevollmächtigtenoder dem [X.] aufzunehmen und sich so über den [X.] Berufungsverfahrens unterrichten. Auch hierzu wäre er in Kenntnis [X.] bei Wahrung der prozessualen Sorgfalt gehalten gewe-sen.2. Das verspätete Rechtsmittel ist durch Beschluß zu verwerfen (§§ 552,554 a ZPO).[X.] [X.] Tropf [X.]

Meta

V ZR 190/00

20.07.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2000, Az. V ZR 190/00 (REWIS RS 2000, 1581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1581

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.