Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2005, Az. AnwZ (B) 75/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 1325

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[X.][X.] ([X.]) 75/04
vom 17. Oktober 2005 in dem Verfahren

wegen Zahlung des [X.] - 2 -
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.]asdorf, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 17. Oktober 2005 beschlossen:
Der —außerordentliche Rechtsbehelffi der Antragstellerin ge-gen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 2. April 2004 wird [X.]. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr durch dieses entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 1.050,40 • festgesetzt.

Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin in [X.]. und Mitglied der [X.]. Mit vollstreckbarer Zahlungsaufforderung vom 12. Dezember 2003 wurde sie zur Zahlung rückständiger Kammerbeiträge für die Jahre 2000 bis 2003 in Höhe von insgesamt 1.050,40 • herangezogen. Die Antragstellerin hat hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit der [X.]egründung, die [X.]eitragsordnung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, da sie ohne Diffe-renzierung nach [X.]eitragsbemessungsgrundlagen feste [X.]eträge vorsehe. Der [X.] hat den Antrag zurückgewiesen und ausgesprochen, dass 1 - 3 -

die sofortige [X.]eschwerde zum [X.]undesgerichtshof nicht zugelassen wird. Hier-gegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem als —außerordentlichen Rechts-behelffi bezeichneten Rechtsmittel. I[X.] Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig. Gegen eine im Verfahren nach § 223 [X.]RAO ergangene Entscheidung des [X.]s ist das Rechtsmittel der sofortigen [X.]eschwerde gegeben, wenn der [X.] sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grund-sätzlicher [X.]edeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 [X.]RAO). Im vorliegenden Fall hat der [X.] ausgesprochen dass die sofortige [X.]eschwerde nicht zugelassen wird. An diese Entscheidung ist der [X.]un-desgerichtshof gebunden (Senatsbeschluss vom 24. November 1997 - [X.] ([X.]) 40/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 - [X.] ([X.]) 45/99; vom 22. Oktober 2001 - [X.]([X.]) 54/00). Das Rechtsmittel kann auch nicht als Nichtzulas-sungsbeschwerde behandelt werden, da der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 [X.]RAO eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 [X.]RAO nicht vorgese-hen hat. Dies alles wird von der Antragstellerin nicht verkannt. Sie vertritt jedoch die Auffassung, im vorliegenden Fall sei ein außerordentlicher Rechtsbehelf —zur Eröffnung eines Art. 3 GG adäquaten Instanzenzugesfi zuzulassen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das [X.]undesverfassungsgericht hat wiederholt aus-gesprochen, daß weder Art. 19 Abs. 4 GG noch der [X.] die Einrichtung eines Instanzenzuges gebieten (vgl. [X.]VerfG, NJW 2004, 1371 m.w.N.). Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er für [X.] einrichtet, welche Zwecke er damit verfolgt und wie er sie im einzelnen regelt ([X.]VerfG aaO). Die in § 223 Abs. 3 [X.]RAO 2 3 4 - 4 - - 5 -

getroffene Regelung ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1998 Œ [X.]([X.]) 20/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 37). II[X.] Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhand-lung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). [X.][X.]asdorf

Ganter Ernemann

Salditt Kieserling [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2004 - 2 ZU 1/04 - 5

Meta

AnwZ (B) 75/04

17.10.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2005, Az. AnwZ (B) 75/04 (REWIS RS 2005, 1325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1325

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