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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:120916BIXZR110.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 110/15
vom
12. September
2016
in dem
Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.],
die
[X.]
Prof. Dr.
Gehrlein, [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr.
Schoppmeyer
am
12. September 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14.
Juli 2016 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103
Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden (BVerfGE
96, 205, 216 f). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des [X.] umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Um-fang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Be-anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterrei-chenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine [X.] gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt 1
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3
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werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2014 -
15 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.04.2015 -
20 U 8/15 -
Meta
12.09.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2016, Az. IX ZR 110/15 (REWIS RS 2016, 5676)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5676
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