Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2017, Az. IX ZR 74/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12988

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:030417BIXZR74.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR
74/16
vom

3. April 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und [X.] und Dr. Schoppmeyer

am
3. April 2017
beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Restitutionskläger gegen den Senatsbe-schluss vom 2.
März 2017 werden auf ihre
Kosten zurückgewie-sen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216
f).
Der Senat hat die vom Kläger als übergan-gen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie eine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde begründen, und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Die [X.] verkennen, dass in einem
Anfechtungsprozess der rechtskräftige [X.], wenn ihm nicht Mängel anhaften, die dem Akt schon äußerlich den Charakter einer richterlichen
Entscheidung nehmen, als gültig zu beachten ist
([X.], Urteil vom 14.
Januar 1991 -
II
ZR 112/90, [X.]Z 113, 216, 218; vom 22. Januar 1998 -
IX ZR 99/97, [X.]Z 138, 40, 44; Beschluss vom 5.
März 2015 -
IX
ZB 27/14, [X.], 390 Rn.
9; Urteil vom 23.
Juni 2016 -
IX
ZR 1
-
3
-
158/15, [X.], 2463 Rn.
24). Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des §
544 Abs. 4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgese-hen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2014 -
14 O 1513/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.02.2016 -
5 [X.] -

Meta

IX ZR 74/16

03.04.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2017, Az. IX ZR 74/16 (REWIS RS 2017, 12988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12988

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 U 4222/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.