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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:030417BIXZR74.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR
74/16
vom
3. April 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und [X.] und Dr. Schoppmeyer
am
3. April 2017
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Restitutionskläger gegen den Senatsbe-schluss vom 2.
März 2017 werden auf ihre
Kosten zurückgewie-sen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216
f).
Der Senat hat die vom Kläger als übergan-gen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie eine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde begründen, und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Die [X.] verkennen, dass in einem
Anfechtungsprozess der rechtskräftige [X.], wenn ihm nicht Mängel anhaften, die dem Akt schon äußerlich den Charakter einer richterlichen
Entscheidung nehmen, als gültig zu beachten ist
([X.], Urteil vom 14.
Januar 1991 -
II
ZR 112/90, [X.]Z 113, 216, 218; vom 22. Januar 1998 -
IX ZR 99/97, [X.]Z 138, 40, 44; Beschluss vom 5.
März 2015 -
IX
ZB 27/14, [X.], 390 Rn.
9; Urteil vom 23.
Juni 2016 -
IX
ZR 1
-
3
-
158/15, [X.], 2463 Rn.
24). Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des §
544 Abs. 4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgese-hen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2014 -
14 O 1513/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 23.02.2016 -
5 [X.] -
Meta
03.04.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2017, Az. IX ZR 74/16 (REWIS RS 2017, 12988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12988
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