Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2014, Az. XII ZB 354/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2847

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen Pensionsfonds


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 ([X.]) wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 5. Juni 2012 zum Ausspruch wegen der internen Teilung der bei dem [X.] bestehenden Anrechte (letzter Absatz von Ziffer 1 der Beschlussformel) aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 7. Dezember 2011 wegen der internen Teilung der bei dem [X.] bestehenden Anrechte des Antragstellers (vierter Absatz von Ziffer 2 der Beschlussformel) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für den Antragsteller beim [X.] gemäß [X.] 2001 (Stand: 11/2009) bestehenden Anrechts ([X.] Nr.             ) zugunsten der Antragsgegnerin ein auf den 31. März 2010 bezogenes Anrecht in Höhe von 7,1102 Fondsanteilen der Abteilung A nach Maßgabe der Teilungsordnung zum [X.] 2001 bei [X.] in Höhe von 200 € übertragen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten und weiteren Beteiligten selbst.

[X.] 1.000 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die am 14. April 1989 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute auf den am 26. April 2010 zugestellten Scheidungsantrag durch [X.]eschluss vom 7. Dezember 2011 geschieden und den Versorgungsausgleich im Verbund geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - ein durch Nettoentgeltumwandlung erworbenes betriebliches Anrecht des Antragstellers bei dem [X.]eteiligten zu 3 ([X.]; im Folgenden: Pensionsfonds) intern geteilt und zugunsten der Antragsgegnerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2010 bezogenes Anrecht in Höhe von "7,1102 Einheiten" übertragen.

2

Mit seiner [X.]eschwerde hat der Pensionsfonds das Ziel verfolgt, die Entscheidung des Amtsgerichts in die [X.]ezeichnung "Fondsanteile" zu korrigieren. Ferner hat der Pensionsfonds beantragt, die [X.] um die konkrete Rechtsgrundlage der Versorgung und um die Teilungsordnung sowie um eine "offene" [X.]eschlussfassung zu ergänzen, die mögliche Wertveränderungen im [X.] des Antragstellers zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst. Das [X.] hat die [X.]eschwerde weitgehend zurückgewiesen und die Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung des Anrechts bei dem Pensionsfonds wie folgt neu gefasst:

"Im Wege der internen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum [X.] 2001 vom [X.] zu Lasten des für den Antragsteller beim [X.] gemäß [X.] 2001 bestehenden Anrechts, [X.] Nr.    (...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Kapitalwert in Höhe von € 4.709,75 übertragen."

3

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Pensionsfonds, mit der dieser eine Teilung des Anrechts in der [X.]ezugsgröße "Fondsanteile" erstrebt und zum anderen sein [X.]egehren nach einer ergänzenden "offenen" [X.]eschlussfassung weiterverfolgt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

5

1. Das [X.]eschwerdegericht hat im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

6

Hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei dem Pensionsfonds sei die interne Teilung durchzuführen. Da es sich bei diesem Anrecht um ein solches nach dem [X.] handele, sei wegen § 45 [X.] der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 [X.] oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 [X.] maßgeblich. Daher sei der vom Pensionsfonds mitgeteilte Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 4.709,75 € auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Die Übertragung des [X.] in Form von Fondsanteilen sei im Gesetz nicht vorgesehen.

7

Im Übrigen habe der [X.] darauf hingewiesen, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen sei. Dies gelte nicht nur für die externe, sondern auch für die interne Teilung, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] gesichert sei. Zwar habe der Entscheidung des [X.]s eine fondsgebundene Rentenversicherung zugrunde gelegen, in der vom Versicherer keine bestimmte Leistung garantiert worden sei. Es sei jedoch kein Grund erkennbar, die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf eine Versicherung mit garantierter Leistung anzuwenden, solange der Anteil an der garantierten Leistung nicht unterschritten werde. Es sei daher der Kapitalwert von 4.709,75 € unter [X.]ezeichnung der Teilungsordnung im Wege der internen Teilung zu übertragen. Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit könnten nicht berücksichtigt werden.

8

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

9

2. Mit Recht hat das [X.]eschwerdegericht allerdings gemäß § 10 [X.] die interne Teilung des von dem Antragsteller erworbenen Anrechts angeordnet.

a) Das Anrecht des Antragstellers bei dem Pensionsfonds beruht auf einem beitragsbezogenen [X.] zur betrieblichen Altersvorsorge, bei dem die von den Mitgliedsunternehmen für ihre Arbeitnehmer ([X.]) zur Verfügung gestellten [X.] unverzüglich in den Anlagestock des Pensionsfonds eingebracht werden. Der Anlagestock ist in die drei Abteilungen A (Spezialfonds und Geldanlagen), [X.] (Risikoversicherungen) und [X.] (konventionelle Rentenversicherungen) unterteilt. Die für die [X.] eingehenden [X.]eiträge werden zunächst in die [X.] investiert, können aber - abhängig insbesondere von den einzelvertraglichen Vereinbarungen und vom Lebensalter des [X.]s - in die Abteilungen [X.] und/oder [X.] umgeschichtet werden. Soweit Teile der laufenden [X.]eiträge für die Abteilung [X.] entnommen werden, wird damit ein jährlich wiederkehrender Risikoschutz zur Rückdeckung einer den [X.]n zugesagten Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung erkauft. Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer privaten [X.]erufsunfähigkeitsversicherung mit einer über das Ehezeitende hinausreichenden [X.]eitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckungskapital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII Z[X.] 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301  und vom  13. November 1985 - IVb Z[X.] 131/82 - FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des Pensionsfonds ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen A und [X.] entstehen.

Der Antragsteller hat bis zum Ehezeitende am 31. März 2010 ausschließlich Anrechte in der [X.] erworben. Auf die Ehezeit entfallen nach der Auskunft des Pensionsfonds 14,2204 Fondsanteile. Der Ehezeitanteil ist gemäß Ziffer 2.2.1 der Teilungsordnung zutreffend nach der unmittelbaren [X.]ewertungsmethode (§§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 [X.]) als Anzahl der Anteile ermittelt worden, deren Erwerb auf den in der Ehezeit bereitgestellten [X.]eiträgen beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII Z[X.] 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 21 und vom 25. Juni 2014 - XII Z[X.] 568/10 - FamRZ 2014, 1534 Rn. 8). Den Ausgleichswert hat der Pensionsfonds mit 7,1102 Fondsanteilen angegeben. Durch die Anzahl und den Zeitwert der Fondsanteile kann ein Kapitalwert im Sinne von § 4 Abs. 5 [X.] definiert werden. [X.]ezogen auf das Ende der Ehezeit hatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte einen (korrespondierenden) Kapitalwert in Höhe von 4.709,75 €.

b) Die Teilungsordnung der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 1 [X.]. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den [X.]erechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des [X.] mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]; vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII Z[X.] 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 20 mwN). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen [X.] ist durch die Teilungsordnung sichergestellt.

aa) [X.]ei fondsgebundenen Versorgungen besteht die [X.]esonderheit, dass sich das Fondsvermögen im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der rechtskräftigen Teilungsentscheidung durch den zwischenzeitlichen Zuerwerb von Fondsanteilen, aber abhängig von der Anlagestrategie des Versorgungsträgers auch durch die - gegebenenfalls mehrfache - Umschichtung des Fondsvermögens verändern kann. In Ziffer 2 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass die Anzahl der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile ins Verhältnis zur Anzahl der insgesamt zum [X.]ewertungszeitpunkt (Ehe-zeitende) vorhandenen Fondsanteile gesetzt wird, so dass sich eine Ehezeitan-teilsquote am Vorsorgevermögen ergibt. Wenn und soweit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten neue [X.]eiträge eingezahlt worden sind, ermittelt der Versorgungsträger im [X.] insoweit eine neue [X.] am [X.]. Eine vergleichbare Verfahrensweise hat der Senat auch bei der internen Teilung einer teilweise fondsgebundenen Rentenversicherung grundsätzlich für geeignet gehalten, um angesichts möglicher Wert- und [X.]estandsveränderungen im Vorsorgevermögen einen entsprechenden Ausgleichswert für den [X.] Ehegatten sicherzustellen (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII Z[X.] 568/10 - FamRZ 2014, 1534 Rn. 11).

bb) Nach Ziffer 5 der Teilungsordnung in Verbindung mit § 10 des [X.]s erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit dem Vollzug der internen Teilung die Stellung eines [X.]s mit dem Status eines Arbeitnehmers, der mit einer unverfallbaren [X.] aus dem Dienst des Mitgliedsunternehmens ausgeschieden ist (vgl. auch § 12 [X.]). Der - gegebenenfalls im [X.] auf der Grundlage einer neuen [X.] bemessene - Ausgleichswert wird als [X.]eitragszahlung zugunsten des [X.] behandelt und in die [X.] des Anlagestocks investiert.

cc) Soweit der [X.] dem [X.] einen Mindestbetrag in Höhe der zu seinen Gunsten geleisteten [X.]eitragszahlungen (abzüglich etwaiger Entnahmen für Risikoversicherungen) gewährleistet, ist auch die ausgleichsberechtigte Person entsprechend gesichert, indem der auf die Ehezeit entfallende Mindestbetrag hälftig geteilt wird (Ziffer 2.6 der Teilungsordnung).

3. Demgegenüber begegnet es rechtlichen [X.]edenken, dass es das [X.]eschwerdegericht abgelehnt hat, die interne Teilung der von dem Antragsteller in der [X.] erworbenen Anrechte in der von der Pensionskasse vorgeschlagenen [X.]ezugsgröße "Fondsanteile" auszusprechen.

a) Nach § 5 Abs. 1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen [X.]ezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten [X.]ezugsgröße zu bestimmen, etwa als Rentenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kennzahl. Wenn es sich bei dem in der jeweiligen [X.]ezugsgröße anzugebenden Ausgleichswert nicht um einen Kapitalwert handelt, ist lediglich zur Ermöglichung einer Vereinbarung nach §§ 6 ff. [X.] oder zur Prüfung einer Geringfügigkeit nach § 18 [X.] gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 [X.] zugleich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Entsprechend wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der Ausgleichswert in Entgeltpunkten angegeben, während kapitalgedeckte Systeme der privaten Altersvorsorge Kapitalwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen nennen.

Nach welcher [X.]ezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich hiernach aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige [X.]ezugsgröße, die in der [X.] den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß § 5 Abs. 3 [X.] unterbreitet der Versorgungsträger dem [X.] zwar einen Vorschlag für die [X.]estimmung des [X.]. Die Vorschrift stellt es dem Versorgungsträger aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII Z[X.] 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). Die abschließende [X.]estimmung des [X.] und dessen [X.]ezugsgröße obliegt auf der Grundlage der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht.

b) Nach Ziffer 2.4.2.1 der Teilungsordnung besteht der Ausgleichswert für die in der [X.] des Anlagestocks erworbenen Anrechte in Fondsanteilen; dem entspricht auch der Vorschlag der Pensionskasse. In Rechtsprechung und Literatur besteht keine Einigkeit darüber, ob eine solche [X.]eschlussfassung zulässig ist.

aa) Mit dem [X.]eschwerdegericht wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 45 Abs. 1 [X.] für alle Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge - und damit auch für fondsgebundene Anrechte - einen Ausgleichswert voraussetze, der als Rentenbetrag im Sinne des § 2 [X.] oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 [X.] bestimmt sei ([X.] [16. Zivilsenat] [X.]eschluss vom 29. Februar 2012 - 16 UF 1623/11 - [X.]eckRS 2014, 01858; [X.] [X.]eschlüsse vom 31. Mai 2012 - 16 UF 108/12 -juris Rn. 25 und vom 9. August 2012 - 16 UF 155/12 - juris Rn. 9). Eine andere Ansicht hält bei einer fondsgebundenen Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen zumindest eine ergänzende [X.]enennung der zu übertragenden Fondsanteile neben einem notwendigerweise anzugebenden Kapitalbetrag für geboten (vgl. [X.] NJW-RR 2011, 1378, 1379). Die mittlerweile wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält demgegenüber fondsgebundene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung - oder der privaten Rentenversicherung - auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form von Fondsanteilen für intern teilungsfähig, wenn diese eindeutig bestimmbar sind ([X.] [X.]eschluss vom 14. Juni 2012 - 2 UF 38/12 - juris Rn. 13; OLG [X.]elle FamRZ 2013, 468, 469; [X.] FamRZ 2014, 761, 763; [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 341 und 455; Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 967; [X.]/[X.]/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 6 Rn. 154; NK-[X.]G[X.]/[X.] 3. Aufl. § 46 [X.] Rn. 18; [X.]/Norpoth [X.]G[X.] 13. Aufl. § 46 [X.] Rn. 9; jurisPK-[X.]G[X.]/[X.]reuers [[X.]earbeitungsstand: 10. Juni 2014] § 5 [X.] Rn. 13.1; [X.]ergner NJW 2013, 2790, 2791; [X.] 2012, 470).

bb) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.

(1) § 5 [X.] überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträger, die [X.]ezugsgröße für das zu teilende Anrecht in seinem Versorgungssystem zu bestimmen. Eine abschließende Aufzählung zulässiger [X.]ezugsgrößen ist dem Gesetz weder in § 5 Abs. 1 [X.] noch in § 39 Abs. 2 [X.] zu entnehmen (klarstellend NK-[X.]G[X.]/[X.] 3. Aufl. § 46 [X.] Rn. 18).

(2) Soweit es Anrechte der betrieblichen Altersversorgung betrifft, bestimmt die [X.]ewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 [X.] zwar, dass der Versorgungsträger bei der [X.]erechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß § 2 [X.] oder als Kapitalbetrag gemäß § 4 Abs. 5 [X.] ausgehen kann. Mit dieser Regelung ist allerdings keine [X.]eschränkung der maßgeblichen [X.]ezugsgrößen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bezweckt (zutreffend OLG [X.]elle FamRZ 2013, 468, 469; [X.]ergner NJW 2013, 2790, 2791). Denn der sich aus den allgemeinen [X.]estimmungen (§§ 5 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 2 [X.]) ergebende Grundsatz, dass der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwendeten [X.]ezugsgröße zu bestimmen ist, soll - auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. [X.]T-Drucks. 16/10144, [X.]) - für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen Geltung beanspruchen. Das dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 [X.] eingeräumte Wahlrecht schließt daher die [X.]erücksichtigung anderer [X.]ezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus.

(3) Auch für fondsgebundene Rentenversicherungen ist im Übrigen keine grundlegend andere [X.]eurteilung geboten. Zwar sind für die [X.]ewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag nach § 46 [X.] ergänzend die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Nach § 169 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist bei fondsgebundenen Versicherungen, in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Kapitalbetrag zu berechnen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII Z[X.] 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 22). Auch dies schließt es aber nicht grundsätzlich aus, die interne Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung auf die [X.]ezugsgröße von Fondsanteilen zu beziehen (ebenso [X.]ergner NJW 2013, 2790, 2791).

(4) Der Wahl von Fondsanteilen als [X.]ezugsgröße steht entgegen der Ansicht des [X.]eschwerdegerichts auch die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen Versorgung bei der gebotenen Halbteilung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII Z[X.] 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 26). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die externe Teilung von Anrechten, die dadurch geprägt ist, dass das Gesetz auf jede nachehezeitliche Korrektur der unterschiedlichen Dynamik zwischen der [X.] und der von dem [X.] gewählten Zielversorgung verzichtet. [X.]ei der internen Teilung soll demgegenüber im Versorgungssystem des [X.] ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung begründet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]), so dass es keinen Grund gibt, das in Entstehung begriffene Anrecht des [X.] im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln.

4. Ohne Erfolg begehrt die Rechtsbeschwerde der Pensionskasse demgegenüber eine Ergänzung der [X.] um weitergehende Regelungen zur [X.]estimmung des Ausgleichswertes. Für eine solche [X.]eschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Ergebnis ebenso [X.] FamRZ 2014, 761, 763).

Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 [X.] durch einen richterlichen [X.]. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgestaltende Wirkung erfordert eine genaue [X.]ezeichnung der Art und der Höhe des für den [X.]erechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII Z[X.] 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 24 mwN). Diesen Anforderungen wird eine [X.]eschlussfassung gerecht, mit der zugunsten des [X.] Ehegatten ein auf das Ehezeitende bezogenes Anrecht in Höhe des - hier in Fondsanteilen ausgedrückten - Ausgleichswertes übertragen wird. Das weitergehende Verfahren bei möglichen Wertveränderungen im [X.] des Antragstellers zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergibt sich aus den [X.]estimmungen der Teilungsordnung. Die Aufgabe der [X.]e bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten [X.]ezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und - unter anderem - zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 [X.] genügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII Z[X.] 568/10 - FamRZ 2014, 1534 Rn. 18; OLG Saarbrücken [X.]eschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12 - juris Rn. 16).

5. Soweit sich gerade daraus die zwingende Notwendigkeit erschließt, die maßgeblichen Teilungs- bzw. Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung konkret zu bezeichnen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII Z[X.] 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff. und vom 23. Januar 2013 - XII Z[X.] 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 9), hat bereits das [X.]eschwerdegericht das diesbezügliche [X.]egehren der Pensionskasse als berechtigt angesehen. Der Senat hat zur Klarstellung die sich aus den Rechnungsgrundlagen zum [X.] 2001 ergebenden und bei der Ermittlung des in Fondsanteilen ausgedrückten Ausgleichswertes noch nicht berücksichtigten [X.], an deren Angemessenheit (§ 13 [X.]) keine [X.]edenken bestehen, in die [X.] aufgenommen.

Dose                                      Schilling                            Günter

                Nedden-[X.]oeger                             [X.]otur

Meta

XII ZB 354/12

17.09.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 5. Juni 2012, Az: 12 UF 183/12

§ 5 Abs 1 VersAusglG, § 10 Abs 1 VersAusglG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 2 VersAusglG, § 45 Abs 1 VersAusglG, § 1b Abs 3 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2014, Az. XII ZB 354/12 (REWIS RS 2014, 2847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2847

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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