Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2018, Az. VI ZR 151/17

6. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12457

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Gegenstand

Haftpflichtversicherung: Vorliegen einer Mehrfachversicherung bei Teilidentität von versichertem Interesse und Gefahr; Rangfolge von Innenausgleich zwischen den Versicherern und Regress gegen den Versicherten


Leitsatz

1. Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten (hier: ambulante Vorbereitungsmaßnahmen eines Arztes in niedergelassener Tätigkeit für eine spätere stationäre operative Behandlung als Honorararzt) ergibt (Teilidentität von Interesse und Gefahr).

2. Der Innenausgleich zwischen den Versicherern gemäß § 78 Abs. 1 und 2 VVG hat grundsätzlich Vorrang vor einem Regress gegen den Versicherten nach § 86 Abs. 1 VVG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der klagende Haftpflichtversicherer nimmt den beklagten Arzt aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 [X.]) eines bei ihm versicherten Krankenhauses auf [X.] in Anspruch.

2

Der Beklagte ist Neurochirurg und praktiziert sowohl als niedergelassener Facharzt in eigener Praxis als auch als Honorararzt in dem Krankenhaus G. Das Krankenhaus ist bei der Klägerin haftpflichtversichert. Nach dem zwischen dem Beklagten und dem Krankenhaus geschlossenen Honorararztvertrag vom 25. August 2009 und einer entsprechenden Deckungsvereinbarung zwischen dem Krankenhaus und der Klägerin erstreckt sich die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses bei der Klägerin auf die im Rahmen des Honorararztverhältnisses zu erbringenden ärztlichen Leistungen des Beklagten. Für seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt unterhält der Beklagte eine Haftpflichtversicherung bei der [X.] AG.

3

Im Oktober 2009 stellte sich der Patient S. (im Folgenden: Patient) wegen seit Jahren andauernder Rückenschmerzen in der Praxis des Beklagten vor. Der Beklagte veranlasste eine MRT, die im Februar 2010 durchgeführt wurde. Er wertete das Ergebnis aus und erläuterte dem Patienten die weitere Behandlung inklusive einer möglichen [X.] (Diskektomie mit Implantation eines [X.] beidseits im Bereich [X.] 4/5), wobei streitig ist, ob er eine relative oder absolute [X.] stellte. Nachdem der Patient eine Zweitmeinung eingeholt hatte, entschloss er sich zur [X.]. Der Beklagte führte am 27. Juli 2010 ein Aufklärungsgespräch in seiner Praxis durch. Die Indikation wurde durch die orthopädische Abteilung des Krankenhauses nach Auswertung radiologischer, kardiologischer und allgemeinärztlicher Unterlagen überprüft. Am 7. September 2010 prüfte der Beklagte erneut die [X.].

4

Am 9. September 2010 begab sich der Patient in die stationäre Behandlung des Krankenhauses. Am Folgetag führte der Beklagte in seiner Funktion als Honorararzt die [X.] durch. Am 12. September 2010 kam es zu einer Dislokation des eingesetzten [X.], in deren Folge der Beklagte am 13. September 2010 eine Revisionsoperation vornahm, die ohne Erfolg blieb. Der Patient wurde verlegt und musste sich einem zweiten Revisionseingriff und weiteren stationären Behandlungen unterziehen, ohne dass ein beschwerdefreier Zustand erreicht wurde.

5

Die von ihm in seiner Praxis durchgeführten Untersuchungen rechnete der Beklagte selbst ab. Die stationären Leistungen rechnete das Krankenhaus mit der gesetzlichen Krankenversicherung des Patienten ab. Für seine im Rahmen der stationären Behandlung erbrachten ärztlichen Leistungen rechnete der Beklagte gegenüber dem Krankenhaus aufgrund des [X.] ab.

6

Ein vom Patienten angestrengtes Schlichtungsverfahren vor der [X.] kam zu dem Ergebnis, dass die [X.] vom 10. September 2010 nicht oder nur relativ indiziert gewesen sei. Diese [X.] und die erste Revisionsoperation vom 13. September 2010 seien zudem nicht fachgerecht durchgeführt worden. Der Beklagte habe einen Dauerschaden des Patienten verursacht; Schadensersatzansprüche des Patienten seien dem Grunde nach gegeben.

7

Die Klägerin schloss daraufhin mit dem Patienten eine Abfindungsvereinbarung und zahlte diesem 170.000 € [X.] Anwaltskosten. Im Gegenzug verzichtete der Patient auf alle Ansprüche gegen das Krankenhaus und den Beklagten aus der Behandlung ab 1. September 2009. Auf Basis einer weiteren Abfindungsvereinbarung zahlte die Klägerin der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten einen Betrag in Höhe von 24.500 € auf den von dieser gemäß § 116 [X.] geltend gemachten Behandlungskostenregress. Diese Beträge nebst Zinsen regressiert die Klägerin nunmehr ihrerseits zur Hälfte von dem Beklagten. Weiter begehrt sie, die zukünftige (Mit-)Haftung des Beklagten aus dem [X.] festzustellen. Die [X.], die den Beklagten in seiner niedergelassenen ärztlichen Tätigkeit versichert, hatte zuvor ihre Eintrittspflicht abgelehnt.

8

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem [X.] keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in [X.] 2017, 733 und juris (m. [X.]. [X.], [X.] 10/2017 [X.]. 3) veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Krankenhaus keinen Anspruch gegen den [X.]n auf Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) gehabt habe, ein solcher Anspruch folglich auch nicht gemäß § 86 Abs. 1 [X.] auf die Klägerin übergegangen sei.

Im Ausgangspunkt hafteten der [X.] persönlich und das bei der Klägerin versicherte Krankenhaus dem Patienten als Gesamtschuldner für die behaupteten Aufklärungs- und Behandlungsfehler. Ein etwaiges [X.] des [X.]n bei dessen honorarärztlicher Tätigkeit sei dem Krankenhaus vertraglich im Rahmen eines einheitlichen [X.] nach § 278 Satz 1 BGB, deliktsrechtlich nach § 831 BGB zuzurechnen. Hafte der [X.] dem Patienten zudem auch aus seiner niedergelassenen Tätigkeit, stehe er auch mit dieser Haftung in einem Gesamtschuldverhältnis mit dem Krankenhaus, denn es bestehe sowohl eine Identität des [X.] als auch eine Gleichstufigkeit der Verpflichtungen (§ 421 BGB).

Ein Ausgleichsanspruch des Krankenhauses im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestünde dabei nur, wenn die schadensursächliche Tätigkeit des [X.]n seiner von der Klägerin nicht versicherten niedergelassenen Tätigkeit zuzuordnen wäre. Dies sei nicht der Fall, weil bei einem honorarärztlich operierenden Arzt, der in seiner ambulanten Praxis die [X.] stelle und den Patienten aufkläre, eine unteilbare Verbindung mit der späteren (stationär durchgeführten) [X.] bestehe. Bei Personenidentität zwischen ambulantem Vorbehandler und honorarärztlichem Operateur liege eine einheitliche Behandlung mit [X.]sschwerpunkt vor. Anders als bei Personenverschiedenheit zwischen ambulantem Behandler und stationärem Operateur lasse sich die Verantwortlichkeit für die [X.] und die [X.] nicht eindeutig abgrenzen und dem Verantwortungsbereich des einen oder des anderen zuordnen. Aus Sicht des Patienten sei klar gewesen, dass der [X.] nicht nur ambulant, sondern auch als Operateur tätig werden würde und dass die in der Praxis durchgeführten Arbeitsschritte der [X.] im Krankenhaus den Weg bereiten sollten. Bei einem Hinwegdenken der [X.] hätten Indikationsstellung und Aufklärung für sich genommen auch keinen Gesundheitsschaden bei dem Patienten auslösen können. Daher bestimme das honorarärztliche Haftpflichtversicherungsverhältnis auch für die operationsvorbereitenden ärztlichen Tätigkeiten "ein anderes" iSd. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, selbst wenn diese zeitlich und örtlich vorverlagert in der ambulanten Praxis des Honorararztes durchgeführt worden seien.

II.

Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Die Klägerin kann von dem [X.]n keine hälftige Erstattung der von ihr geleisteten Schadenersatzzahlungen aus dem bestehenden Gesamtschuldverhältnis zwischen [X.]m und Krankenhaus (1.) verlangen. Soweit das behauptete [X.] des [X.]n seiner honorarärztlichen Tätigkeit zuzuordnen ist, ist der [X.] im Innenverhältnis der Gesamtschuldner nicht ausgleichspflichtig und zudem nicht "Dritter" iSd § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] (2.). Soweit das behauptete Behandlungs- und Aufklärungsverschulden abtrennbar seiner niedergelassenen Tätigkeit zuzuordnen sein könnte, ist der [X.] jedenfalls nicht passivlegitimiert. Es besteht insoweit der Vorrang des Ausgleichs unter den [X.] bei Mehrfachversicherung nach § 78 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] (3.).

1. Im Ausgangspunkt zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Krankenhaus und der [X.] dem Geschädigten - ein haftungsbegründendes ärztliches Fehlverhalten des [X.]n entsprechend dem Klägervortrag mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für die Rechtsprüfung unterstellt - als Gesamtschuldner zum Schadenersatz verpflichtet sind (§§ 421, 840 BGB; vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 831 Rn. 10; [X.], [X.], 40, 43).

Die Haftung des Krankenhauses ergibt sich dabei aus dem einheitlichen [X.], in dessen Rahmen es hier nach § 278 BGB auch für das Verschulden des [X.]n einzustehen hat (zum Honorararzt vgl. [X.] in [X.]/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl., § 16 Rn. 158; [X.], [X.], 2014, S. 169 f., 224; Knoch, [X.] 2010, 202), und daneben aus Delikt. Der [X.] haftet dem Patienten für seine ärztlichen Fehler insgesamt aus § 823 Abs. 1 BGB und, soweit die Fehler im Rahmen seiner niedergelassenen Tätigkeit und dem dort zwischen ihm und dem Patienten bestehenden Behandlungsverhältnis erfolgt sein sollten, ebenfalls aus Vertrag.

Zwischen dem Krankenhaus und dem [X.]n liegt (nur) ein einheitliches Gesamtschuldinnenverhältnis vor. Es besteht keine gesonderte Gesamtschuld iSd § 421 BGB insoweit, als der [X.] womöglich zusätzlich wegen der schuldhaften Verletzung ärztlicher Pflichten im Rahmen seiner niedergelassenen Tätigkeit haftet. Durch die Verdopplung der Anknüpfungspunkte für eine Haftung des [X.]n gegenüber dem Patienten wird die bestehende Gesamtschuld zwischen dem Krankenhausträger und dem [X.]n nicht um einen weiteren Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB erweitert.

2. Soweit das [X.] des [X.]n im Rahmen seiner honorarärztlichen Tätigkeit für das Krankenhaus erfolgt ist, steht dem Krankenhaus als Versicherungsnehmer kein Ersatzanspruch gegen den [X.]n zu, der gemäß § 86 Abs. 1 [X.] auf die Klägerin als Versicherer übergegangen sein könnte.

a) Für den Innenausgleich zwischen dem Krankenhaus und dem [X.]n ist nach der gesetzlichen Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB eine hälftige Verpflichtung beider Schuldner anzunehmen, soweit - worauf das Berufungsgericht zutreffend abstellt - "nicht ein anderes bestimmt ist". Eine solche anderweitige Bestimmung ergibt sich vorliegend aus § 6 des zwischen dem Krankenhaus und dem [X.]n geschlossenen Honorararztvertrages vom 25. August 2009. Darin wird dem [X.]n für den Fall der Verletzung von im Rahmen des Honorararztverhältnisses zu erbringenden ärztlichen Pflichten Haftpflichtschutz gegen Ansprüche von Patienten aus einer zivilrechtlichen Haftung zugesagt, ohne dass ein Rückgriff vorbehalten wäre.

b) Der [X.] ist jedenfalls insoweit als bei der Klägerin für den eingetretenen Schaden (mit-)versicherte Person auch nicht "Dritter" iSd § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Denn "Dritter" kann nur sein, wer nicht Versicherungsnehmer oder - wie der [X.] durch Erstreckung des Versicherungsschutzes jedenfalls im Rahmen seiner honorarärztlichen Tätigkeit - versicherte Person ist (vgl. zur Vorgängervorschrift § 67 [X.] aF: [X.], Urteile vom 30. April 1959 - [X.]/57, [X.]Z 30, 40, 42; vom 9. März 1964 - [X.], [X.], 592 und vom 5. März 2008 - [X.], [X.]Z 175, 374 Rn. 8; vgl. auch [X.], Urteil vom 5. Februar 1992 - [X.], [X.]Z 117, 151, 158; KG, [X.], 321, 322; zu § 86 [X.]: von [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 86 Rn. 11; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 86 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 86 [X.] Rn. 14; [X.] in [X.], [X.], 9. Aufl., § 86 Rn. 70).

3. Soweit das behauptete [X.] des [X.]n im Rahmen seiner - bei der [X.] versicherten - niedergelassenen Tätigkeit erfolgt und dieser Tätigkeit auch haftungsrechtlich zuzuordnen ist, liegt ein Fall der Mehrfachversicherung vor. Das Ausgleichsbegehren der Klägerin gegen den [X.]n scheitert insoweit jedenfalls am Vorrang des Ausgleichs unter den [X.] (§ 78 Abs. 1 und 2 [X.]).

a) Für ärztliches Fehlverhalten im Rahmen seiner niedergelassenen Tätigkeit haftet der [X.] nach allgemeinen Grundsätzen selbst; hierfür ist er bei der [X.] gesondert haftpflichtversichert. Soweit die behaupteten Fehler im Rahmen seiner niedergelassenen Tätigkeit begangen (fehlerhaft gestellte Indikation, unzureichende Aufklärung) und mitursächlich für den später durch die im Rahmen des honorarärztlichen Verhältnisses erfolgte fehlerhafte [X.] eingetretenen Schaden des Patienten geworden sein sollten, der [X.] dem Patienten daher schon aus diesem vorgelagerten Fehlverhalten in grundsätzlich voller Höhe haftete (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - [X.], [X.], 1282, 1283; [X.], Urteil vom 30. Juni 2010 - 3 U 9/10, juris Rn. 21; [X.], [X.], 40, 43), wäre sein Haftungsrisiko folglich bei der [X.] versichert. Der Versicherungsschutz des [X.]n bei der [X.] träte damit insoweit neben den Versicherungsschutz, den der [X.] über die auf ihn erstreckte Haftpflichtversicherung des Krankenhauses bei der Klägerin genießt.

Im Streitfall ist das versicherte Interesse des [X.]n, nämlich die Absicherung vor Vermögenseinbußen durch eine Belastung mit Schadenersatzansprüchen des Patienten, auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen tatsächlichen Unterstellungen somit zugleich durch seine eigene Haftpflichtversicherung bei der [X.] und durch die auf ihn erstreckte Haftpflichtversicherung des Krankenhauses bei der Klägerin abgedeckt. Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr, wie hier, mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des § 78 Abs. 1 Alt. 2 [X.] vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den [X.] führt (vgl. [X.], 273 ff.; [X.] in [X.], [X.], 9. Aufl., § 77 Rn. 24 ff., 37, 39 ff; Armbrüster in [X.]/[X.], [X.], 30. Aufl., § 78 Rn. 8 ff.). Dies gilt auch dann, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten (hier: ambulante Vorbereitungsmaßnahmen für eine spätere stationäre operative Behandlung) ergibt (sog. Teilidentität von Interesse und Gefahr, vgl. [X.] 1995, 113, 114; [X.] in [X.], aaO, Rn. 27, 40; Armbrüster in [X.]/[X.], aaO, § 78 Rn. 5). Der Innenausgleich zwischen den Versicherern hat in Abwesenheit von [X.], für die hier weder etwas dargelegt noch anderweitig ersichtlich ist, Vorrang vor einem Regress nach § 86 Abs. 1 [X.] (vgl. zu den Vorgängervorschriften § 59 und § 67 [X.] aF: [X.], Urteile vom 31. März 1976 - [X.], [X.], 847, 848; vom 23. November 1988 - [X.], [X.], 250, 251; vom 13. September 2006 - [X.], [X.]Z 169, 86, 96 f.; [X.] 1995, 113, 115; [X.], [X.], 500; zu § 86 [X.]: Armbrüster in [X.]/[X.], aaO, § 86 Rn. 25; Langheid in Langheid/Rixecker, [X.], 5. Aufl., § 86 [X.] Rn. 31). [X.] für den von der Klägerin begehrten Gesamtschuldnerausgleich wäre damit insoweit allein die [X.] (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 [X.]).

b) Es bedarf daher im vorliegenden Streitverhältnis zum [X.]n keiner Entscheidung, ob, wie das Berufungsgericht meint, der im Ausgangspunkt zu unterstellende Ausgleichsanspruch des Krankenhauses unter den konkreten Umständen des [X.] entfällt, weil die der stationären Aufnahme des Patienten zeitlich und örtlich vorgelagerten Behandlungsteile in wertender Betrachtung und unter besonderer Berücksichtigung der Personenidentität des [X.]n einem einheitlichen Behandlungsgeschehen mit [X.]sschwerpunkt und damit insgesamt der honorarärztlichen Tätigkeit zuordnen sind.

4. Der Feststellungsantrag teilt aufgrund der jedenfalls fehlenden Passivlegitimation des [X.]n das Schicksal des [X.].

III.

Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Allgayer     

      

Meta

VI ZR 151/17

13.03.2018

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 24. März 2017, Az: 1 U 109/16, Urteil

§ 78 Abs 1 Alt 2 VVG, § 78 Abs 2 VVG, § 86 Abs 1 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2018, Az. VI ZR 151/17 (REWIS RS 2018, 12457)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 797-799 REWIS RS 2018, 12457

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Referenzen
Wird zitiert von

102 AR 247/23 e

VI ZR 98/23

12 U 38/22

VI ZR 151/17

9 U 236/20

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