Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2018, Az. IV ZR 121/17

4. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6680

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Gegenstand

Verkehrsunfall eines Gespanns: Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen Anhängers


Leitsatz

Der Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen Anhängers nach Regulierung eines durch das Gespann verursachten Schadens durch einen der beiden Versicherer kann nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des anderen Haftpflichtversicherers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 7. März 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeugs nach Regulierung eines Unfallschadens den beklagten Haftpflichtversicherer des im Unfallzeitpunkt mit dem Zugfahrzeug verbundenen [X.] im Wege des so genannten [X.] auf hälftige Erstattung der Regulierungsleistung in Anspruch.

2

Der Fahrer des Sattelzugs verursachte am 26. September 2014 einen Verkehrsunfall. Beim Abbiegen scherte der Sattelauflieger mit dem Heck aus und stieß dabei gegen ein im Einmündungsbereich der [X.] stehendes Fahrzeug. Die Zugmaschine war im Unfallzeitpunkt über deren Halterin bei der Klägerin und der Sattelauflieger über dessen (andere) Halterin bei der [X.] versichert. Die Klägerin regulierte den am Fahrzeug der Geschädigten entstandenen Sachschaden und verlangt ihre Aufwendungen zur Hälfte von der [X.] ersetzt.

3

Die Beklagte sieht sich nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie beruft sich auf [X.] ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ([X.] 01-2014, im Folgenden nur: [X.]). Die Klausel lautet:

"Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen

[X.]

Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

                 
        

Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.

                 
        

Soweit für einen unter diesen Punkt fallenden [X.] bereits durch einen anderen Versicherer Versicherungsschutz geboten wird bzw. Versicherungsleistungen erbracht wurden, ist die hier gebotene Deckung nachrangig und nur subsidiär.

                 
        

Sofern sich der Schaden ausschließlich durch ein Fehlverhalten des Fahrers des Zugfahrzeugs oder die spezifische Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs realisiert hat, haften wir im Innenverhältnis nicht gegenüber dem Versicherer des Zugfahrzeugs, wenn für das Zugfahrzeug keine Haftpflichtversicherung bei uns besteht.

                 
        

Diese Regelungen berühren nicht die Haftung im Außenverhältnis bzw. die Deckung nach dem [X.]."

4

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Das Re[X.]htsmittel hat keinen Erfolg.

6

I. Na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist die Beklagte zur hälftigen Erstattung der von der Klägerin erbra[X.]hten Versi[X.]herungsleistungen gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet.

7

Es hat dahinstehen lassen, ob die Klausel [X.], die na[X.]h Übers[X.]hrift und Regelungsgehalt ihrer Absätze 1 und 2 Fälle betreffe, in denen ein Anhänger oder Auflieger mit einem bei der [X.] versi[X.]herten Kraftfahrzeug verbunden und mitversi[X.]hert sei, für die hier gegebene umgekehrte Konstellation eines bei der [X.] allein haftpfli[X.]htversi[X.]herten Anhängers Subsidiarität beanspru[X.]he. Jedenfalls stehe die von der [X.] verwendete [X.] weder der Annahme einer Mehrfa[X.]hversi[X.]herung entgegen no[X.]h könne sie den Ausglei[X.]hsanspru[X.]h gemäß § 78 Abs. 2 [X.] wirksam abbedingen, weil eine sol[X.]he Vereinbarung die - hier unstreitig ni[X.]ht gegebene - Mitwirkung beider Parteien als Versi[X.]herer vorausgesetzt hätte. Sie stelle vielmehr im Verhältnis zur Klägerin einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar, da sie - ihre Wirksamkeit unterstellt - ohne deren Zutun zum Auss[X.]hluss ihres Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs im Innenverhältnis führe.

8

II. Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.

9

Die Klägerin kann, soweit sie ihre Leistungsverpfli[X.]htung aus der bei ihr gehaltenen Kraftfahrzeug-Haftpfli[X.]htversi[X.]herung erfüllt hat, von der [X.] einen Innenausglei[X.]h na[X.]h den gesetzli[X.]hen Bestimmungen über die Mehrfa[X.]hversi[X.]herung verlangen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Dabei kann offen bleiben, ob es si[X.]h bei der Regelung in [X.] 4 [X.], wel[X.]he bei S[X.]hadenverursa[X.]hung dur[X.]h ein Gespann eine im Innenverhältnis zum Haftpfli[X.]htversi[X.]herer des Zugfahrzeugs subsidiäre Haftung des Anhängerversi[X.]herers für den Fall vorsieht, dass der S[X.]haden auss[X.]hließli[X.]h Folge eines Fehlverhaltens des Fahrers des Zugfahrzeugs oder dessen spezifis[X.]her Betriebsgefahr ist, um eine überras[X.]hende Klausel im Sinne von § 305[X.] Abs. 1 BGB handelt. Denn jedenfalls führt eine in den Bedingungen der Haftpfli[X.]htversi[X.]herung eines versi[X.]herungspfli[X.]htigen Anhängers vereinbarte [X.] ni[X.]ht zu einer umfassenden Einstandspfli[X.]ht des [X.] im Innenverhältnis zum Haftpfli[X.]htversi[X.]herer des Anhängers und steht daher einem Ausglei[X.]hsanspru[X.]h aus § 78 Abs. 2 Satz 1 [X.] ni[X.]ht entgegen.

1. Allerdings sind - wie der [X.] bereits ents[X.]hieden hat - sogenannte einges[X.]hränkte oder einfa[X.]he [X.]n (zum Begriff vgl. [X.] in [X.], [X.] 8. Aufl. § 59 [X.]. 50), na[X.]h denen - wie hier - die Haftung des Subsidiärversi[X.]herers erst dann entfallen soll, wenn und soweit eine andere Versi[X.]herung ni[X.]ht nur besteht, sondern im konkreten Fall au[X.]h De[X.]kung gewährt, im Grundsatz ni[X.]ht zu beanstanden ([X.]surteil vom 21. April 2004 - [X.], [X.], 994 unter II 1 [juris Rn. 15 ff.]; vgl. au[X.]h [X.]surteil vom 23. November 1988 - [X.], [X.], 250 unter 3 [juris Rn. 8 ff.]; OLG Düsseldorf r+s 2002, 297, 298 [juris Rn. 28 f.]).

Dur[X.]h eine derartige Klausel wird im Regelfall ni[X.]ht ein bestehendes Re[X.]ht des Primärversi[X.]herers zum Innenausglei[X.]h vereitelt (vgl. Armbrust, [X.] in Versi[X.]herungsverträgen 1991 S. 104), sondern die dur[X.]h die [X.] vereinbarte Na[X.]hrangigkeit verhindert bereits, dass es überhaupt zu einer e[X.]hten Mehrfa[X.]hversi[X.]herung im Sinne von § 78 Abs. 1 [X.] kommt ([X.]surteile vom 18. November 2009 - [X.], [X.], 69 Rn. 10; vom 13. September 2006 - [X.], [X.], 86 Rn. 24; vom 21. April 2004 aaO unter [X.]juris Rn. 16]; [X.] in [X.], [X.] 8. Aufl. § 59 [X.]. 53; [X.]/[X.], § 78 [X.] Rn. 37; Armbrust aaO S. 104 f.; Fenyves, Aktuelle Probleme der [X.] 1989 S. 3 f.; [X.], [X.], 691; [X.]/[X.], r+s 2012, 422, 423; [X.], [X.] 62 [1973], 563, 567; [X.], [X.], 735, 737 f.; Winter, [X.], 527; vgl. au[X.]h [X.], 47, 49; [X.], [X.] desselben Interesses 1935 S. 163 m. [X.]. 7; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], § 59 Rn. 56; an[X.]: Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 30. Aufl. § 78 Rn. 30; Langheid, [X.] 2004, 1156, 1157 [[X.]. zum [X.]surteil vom 21. April 2004 aaO]). Der Ausglei[X.]hsanspru[X.]h des Primärversi[X.]herers wird folgli[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die [X.] ausges[X.]hlossen, sondern es fehlt - wenn au[X.]h nur infolge des Inhalts des Vertrags zwis[X.]hen dem Subsidiärversi[X.]herer und seinem Versi[X.]herungsnehmer - eine gesetzli[X.]he Voraussetzung, von der § 78 Abs. 2 [X.] den Ausglei[X.]hsanspru[X.]h als Re[X.]htsfolge abhängig ma[X.]ht (vgl. [X.], [X.]. [X.] Rn. 24; Armbrust aaO S. 25; [X.], [X.] im [X.] Versi[X.]herungsvertragsre[X.]ht 1999 S. 156).

2. Im Streitfall kann der mit der [X.] bezwe[X.]kte Auss[X.]hluss der gesetzli[X.]hen Regelung in § 78 Abs. 2 Satz 1 [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht errei[X.]ht werden.

a) Dass die Haftpfli[X.]htversi[X.]herungen des Zugfahrzeugs einerseits und eines - ni[X.]ht na[X.]h § 2 Abs. 1 Nr. 6 Bu[X.]hstabe [X.] [X.] i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ([X.]) versi[X.]herungsfreien - Anhängers andererseits für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Mehrfa[X.]hversi[X.]herung im Sinne von § 78 Abs. 1 [X.] begründen ([X.]surteil vom 27. Oktober 2010 - [X.], [X.], 211 Rn. 9 ff.), ergibt si[X.]h unabhängig von den Vereinbarungen der Parteien des Versi[X.]herungsvertrages zwingend aus gesetzli[X.]hen Vorgaben.

aa) § 1 [X.] verpfli[X.]htet den Halter eines Anhängers, für si[X.]h, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpfli[X.]htversi[X.]herung zu nehmen. Na[X.]h der aufgrund von § 4 [X.] erlassenen Kraftfahrzeug-Pfli[X.]htversi[X.]herungsverordnung ([X.]) muss die Versi[X.]herung S[X.]hadensersatzansprü[X.]he umfassen, die auf Grund gesetzli[X.]her Haftpfli[X.]htbestimmungen privatre[X.]htli[X.]hen Inhalts gegen den Versi[X.]herungsnehmer oder mitversi[X.]herte Personen erhoben werden (§ 2 Abs. 1 [X.]). Als mitversi[X.]herte Person bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.] au[X.]h den Fahrer, wobei die Vors[X.]hrift ni[X.]ht zwis[X.]hen motorisierten Fahrzeugen und Anhängern unters[X.]heidet ([X.]surteil vom 27. Oktober 2010 - [X.], [X.], 211 Rn. 14). Zuglei[X.]h hat si[X.]h der De[X.]kungsumfang der Haftpfli[X.]htversi[X.]herung des Zugfahrzeugs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] zwingend (vgl. [X.] in Stiefel/[X.], Kraftfahrtversi[X.]herung 19. Aufl. § 3 [X.] Rn. 3) auf einen mit ihm verbundenen Anhänger oder Auflieger zu erstre[X.]ken.

Die Mitversi[X.]herung des Fahrers des Anhängers ergibt si[X.]h in den zwis[X.]hen der [X.] und ihrer Versi[X.]herungsnehmerin vereinbarten Bedingungen aus [X.] 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]. Mehrfa[X.]h versi[X.]hert war daher jedenfalls das Haftpfli[X.]htrisiko des Zugmas[X.]hinenführers, der - sowohl haftungs- wie versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]h - in Personalunion zuglei[X.]h dem [X.] als Fahrzeugführer angehört ([X.]surteil vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 30; vgl. au[X.]h [X.], 594 [juris Rn. 30 ff.]; [X.] in Stiefel/[X.], Kraftfahrtversi[X.]herung 19. Aufl. A.1 [X.] Rn. 110). Dieses Haftpfli[X.]htrisiko hat si[X.]h im vorliegenden Fall au[X.]h ausgewirkt. Daran ändert die [X.] ni[X.]hts. Sie lässt na[X.]h [X.] 5 [X.] die De[X.]kung na[X.]h dem [X.] - und damit zuglei[X.]h den na[X.]h § 2 [X.] vorgesehenen Mindestversi[X.]herungss[X.]hutz - ausdrü[X.]kli[X.]h unberührt, geht mithin selbst von einer Kongruenz zwis[X.]hen Haftung und De[X.]kung aus.

bb) Na[X.]h der Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für - au[X.]h mit dem Zugfahrzeug verbundene - Anhänger in § 7 StVG dur[X.]h das [X.] zur Änderung s[X.]hadensersatzre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 19. Juli 2002 ([X.] I S. 2674) und der damit einhergehenden Aufhebung des § 3 Abs. 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung dur[X.]h das Gesetz zur Änderung des Pfli[X.]htversi[X.]herungsgesetzes und anderer versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 10. Juli 2002 ([X.] I S. 2586) entfiel die zuvor eröffnete Mögli[X.]hkeit der Bes[X.]hränkung des Versi[X.]herungss[X.]hutzes für S[X.]häden, die von einem Anhänger oder Auflieger verursa[X.]ht werden, während dieser mit einem Kraftfahrzeug entweder verbunden ist oder si[X.]h von diesem gelöst hat und si[X.]h no[X.]h in Bewegung befindet (BT-Dru[X.]ks. 14/8770 S. 18). Zuglei[X.]h wurde damit die frühere - eine Doppelversi[X.]herung gemäß § 59 [X.] a.F. auss[X.]hließende - Subsidiarität der [X.] na[X.]h § 10a Abs. 2 Satz 1 [X.] in der bis zum 30. September 2003 verwendeten Fassung (vgl. [X.] in [X.], [X.] 8. Aufl. Kraftfahrtversi[X.]herung [X.]. [X.]; Stiefel/[X.], Kraftfahrtversi[X.]herung 17. Aufl. § 10a [X.] Rn. 1, § 3 [X.] Rn. 7) beseitigt. Vereinbarungen zwis[X.]hen dem Haftpfli[X.]htversi[X.]herer des Anhängers und seinem Versi[X.]herungsnehmer, die darauf abzielen, im Innenverhältnis zum Haftpfli[X.]htversi[X.]herer des Zugfahrzeugs das Entstehen einer Mehrfa[X.]hversi[X.]herung zu verhindern, ist damit jede Grundlage entzogen (vgl. [X.]surteil vom 27. Oktober 2010 - [X.], [X.], 211 Rn. 21; Langeni[X.]k, [X.], 577, 582 f.).

b) Steht demna[X.]h eine zwis[X.]hen dem Haftpfli[X.]htversi[X.]herer des Anhängers und seinem Versi[X.]herungsnehmer vereinbarte [X.] dem Entstehen einer Mehrfa[X.]hversi[X.]herung ni[X.]ht entgegen, kann sie au[X.]h keinen Auss[X.]hluss der in § 78 Abs. 1 [X.] angeordneten gesamts[X.]huldneris[X.]hen Haftung und des Innenausglei[X.]hs na[X.]h § 78 Abs. 2 Satz 1 [X.] bewirken.

Zwar ist - wie si[X.]h aus § 87 [X.] ergibt - die gesetzli[X.]he Regelung in § 78 Abs. 2 Satz 1 [X.] abdingbar (vgl. au[X.]h [X.]surteil vom 19. Februar 2014 - [X.], [X.], 450 Rn. 23). Voraussetzung einer sol[X.]hen Abbedingung ist jedo[X.]h die Mitwirkung der vom Innenausglei[X.]h betroffenen Versi[X.]herer. Mithin ist es dem einzelnen Versi[X.]herer ni[X.]ht mögli[X.]h, dur[X.]h eine Vereinbarung ledigli[X.]h mit dem Versi[X.]herungsnehmer seine Ausglei[X.]hspfli[X.]ht gegenüber einem an dieser Vereinbarung ni[X.]ht beteiligten anderen Versi[X.]herer auszus[X.]hließen (so s[X.]hon Motive zum [X.], Neudru[X.]k 1963 S. 131 [zu §§ 59 und 60 [X.] a.F.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.] desselben Interesses 1935 S. 162 f.).

Entgegen der Auffassung der Revision stellt eine derartige Vereinbarung - wie das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig erkannt hat - einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar (einhellige Ansi[X.]ht, vgl. Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 30. Aufl. § 78 Rn. 28; [X.]. in Be[X.]kmann/Matus[X.]he-Be[X.]kmann, Versi[X.]herungsre[X.]hts-Handbu[X.]h 3. Aufl. § 6 Rn. 76; Mün[X.]hKomm-[X.]/Halba[X.]h, 2. Aufl. § 78 Rn. 31; von [X.] in Loos[X.]hel[X.]/Pohlmann, [X.] 3. Aufl. § 78 Rn. 22; Langheid in Langheid/Rixe[X.]ker, [X.] 5. Aufl. § 78 Rn. 31; S[X.]hnepp in [X.], [X.] 9. Aufl. § 78 Rn. 195; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], § 59 Rn. 55; [X.], [X.]. [X.] Rn. 24; [X.]., [X.], 691 m. [X.]. 2; Armbrust, [X.] in Versi[X.]herungsverträgen, 1991 S. 104; [X.], [X.] im [X.] Versi[X.]herungsvertragsre[X.]ht, 1999 S. 125; A[X.]kmann, [X.], 1103, 1105; vgl. au[X.]h OLG Mün[X.]hen, Urteil vom 3. Juli 2012 - 25 U 995/12, Be[X.]kRS 2014, 04879 unter [X.] zur Auslegung einer sog. doppelten [X.] [Ausgangsents[X.]heidung zum [X.]surteil vom 19. Februar 2014 aaO]).

Fels[X.]h     

      

[X.]     

      

Lehmann

      

Dr. Bro[X.]kmöller     

      

Dr. Bußmann     

      

Meta

IV ZR 121/17

04.07.2018

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Köln, 7. März 2017, Az: 11 S 152/16, Urteil

§ 78 Abs 2 S 1 VVG, § 2 Abs 1 KfzPflVV, § 2 Abs 2 Nr 3 KfzPflVV, § 3 Abs 1 S 1 KfzPflVV, Nr A.1.1.5 AKB vom 01.01.2014, Nr A.1.2 Abs 1 Buchst c AKB vom 01.01.2014

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2018, Az. IV ZR 121/17 (REWIS RS 2018, 6680)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 995-996 REWIS RS 2018, 6680

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