Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2009, Az. AnwZ (B) 50/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 2398

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[X.][X.] ([X.]) 50/09 vom 21. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Versagung einer Genehmigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 21. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s [X.] vom 21. November 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 12.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem 10. August 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Februar 2008 ist er als Juniorprofessor für bürgerliches Recht mit dem Schwerpunkt Transportrecht an der [X.]

in 1 - 3 - einem [X.]eamtenverhältnis auf [X.] tätig. Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 beantragte der Antragsteller, ihm für den [X.]raum ab Eintritt in das [X.]eamten-verhältnis auf [X.] die Ausübung des [X.]erufs als Rechtsanwalt zu gestatten. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit [X.]escheid vom 26. Mai 2008 ab. 2 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner - vom [X.] nicht zugelassenen - sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. 3 1. Die sofortige [X.]eschwerde ist nicht nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO zulässig. 4 Zwar handelt es sich bei dem ablehnenden [X.]escheid der [X.] über einen Antrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO um einen Verwal-tungsakt im Sinne des § 223 Abs. 1 [X.]RAO, gegen den ein Antrag auf gerichtli-che Entscheidung nach § 223 Abs. 1 und 2 [X.]RAO ([X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 47 Rdn. 36; [X.]/Schaich, [X.]RAO, 2. Aufl., § 47 Rdn. 29) zulässig ist. Die sofortige [X.]eschwerde an den [X.]undesgerichtshof gegen die einen Ver-sagungsbescheid der Rechtsanwaltskammer nach § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO bestätigende Entscheidung des [X.]s ist aber nur dann zulässig, wenn der [X.] das Rechtsmittel in seiner Entscheidung zugelas-sen hat (§ 223 Abs. 3 [X.]RAO; vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 1992 - [X.] ([X.]) 6/92, [X.]RAK-Mitt. 1992, 217). An einer Zulassung der sofortigen [X.]e-schwerde durch den [X.] fehlt es im vorliegenden Fall. Daran ist der Senat gebunden; er darf die fehlende Zulassung nicht ersetzen (Senatsbe-schluss vom 1. März 2004 - [X.] ([X.]) 38/03, Anw[X.]l. 2004, 449). 5 - 4 - 2. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers ist auch nicht, wie der Antragsteller meint, nach § 42 [X.]RAO zulässig. 6 7 a) Die sofortige [X.]eschwerde nach § 42 [X.]RAO gegen Entscheidungen des [X.]s ist nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]RAO ab-schließend aufgeführten Zulassungssachen (§§ 37 bis 42 [X.]RAO) statthaft. Das mit der sofortigen [X.]eschwerde verfolgte [X.]egehren des zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Antragstellers, ihm gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO - abweichend von dem nur vorübergehenden [X.]erufsausübungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO - die Ausübung des [X.] zu gestatten, gehört nicht zu den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [X.]RAO genannten Zulassungs-sachen. b) Eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [X.]RAO auf den vorliegenden Fall kommt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in [X.]etracht. Dafür fehlt es bereits an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. 8 Hinsichtlich des [X.]egehrens des Antragstellers besteht keine Rechts-schutzlücke. Einem Rechtsanwalt steht die sofortige [X.]eschwerde an den [X.]un-desgerichtshof gegen die einen Versagungsbescheid der [X.] nach § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO bestätigende Entscheidung des [X.], wie ausgeführt, unter den - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen des § 223 Abs. 3 [X.]RAO zu. Der Rechtsschutz für den Antragsteller ist in § 223 [X.]RAO abschließend geregelt; dies darf nicht durch eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [X.]RAO umgangen werden. [X.]ei fehlender Zulas-sung der sofortigen [X.]eschwerde steht dem Rechtsanwalt gegen die Entschei-dung des [X.]s daher nicht die sofortige [X.]eschwerde an den [X.]undesgerichtshof, sondern unmittelbar die Verfassungsbeschwerde zu (vgl. 9 - 5 - [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 2. Dezember 1994 - 1 [X.]vR 1643/92, NJW 1995, 951), die der Antragsteller auch bereits eingelegt hat. 10 Aus dem Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 ([X.] ([X.]) 86/06, NJW-RR 2007, 1071), in dem die Frage einer analogen Anwendung des § 42 [X.]RAO angesprochen, aber offen gelassen wurde, kann der Antragsteller für die von ihm geforderte analoge Anwendung des § 42 [X.]RAO im vorliegenden Fall nichts herleiten. Der [X.]eschluss vom 21. Februar 2007 (aaO) ist für den vorlie-genden Fall schon deshalb nicht einschlägig, weil er - ebenso wie die in ihm zitierte ältere Senatsrechtsprechung ([X.]GHZ 34, 244; Senatsbeschluss vom 22. Mai 1985 - [X.] ([X.]) 42/84, NJW 1985, 1842) - nicht den in der [X.]undes-rechtsanwaltsordnung geregelten Rechtsschutz nach § 223 [X.]RAO zum [X.] hat, sondern den in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung nicht [X.] Rechtsschutz für Feststellungsklagen und -anträge. Davon abgesehen ist die in [X.]GHZ 34, 244 aufgeworfene und offen gelassene Frage, ob es Fälle des § 223 [X.]RAO gibt, in denen die sofortige [X.]eschwerde in entsprechender An-wendung von § 42 [X.]RAO zulässig sein könnte, aufgrund einer Gesetzesände-rung überholt. § 223 [X.]RAO sah zur damaligen [X.] noch keine sofortige [X.]e-schwerde an den [X.]undesgerichtshof vor. Die damals noch bestehende Rechts-schutzlücke ist durch das Gesetz zur Änderung des [X.]erufsrechts der Rechts-anwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 ([X.]G[X.]l. I S. 2135), das die sofortige [X.]eschwerde gegen die Entscheidung des [X.]s im Verfahren nach § 223 [X.]RAO unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 dieser Vorschrift ermöglicht hat, geschlossen worden. Danach besteht jedenfalls kein [X.]edürfnis mehr für eine entsprechende Anwendung des § 42 [X.]RAO gegenüber Entscheidungen des [X.]s, die - wie hier - im Verfahren nach § 223 [X.]RAO ergehen. - 6 - 3. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 11 [X.] [X.] [X.] Stüer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 [X.] 68/08 -

Meta

AnwZ (B) 50/09

21.07.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2009, Az. AnwZ (B) 50/09 (REWIS RS 2009, 2398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2398

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