Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. V ZR 214/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5724

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 214/10

vom

15. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.]ischen Oberlandesgerichts vom 6.
Oktober 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist, §
78b ZPO.
Der Antrag ist nicht innerhalb der bis zu dem 12.
Mai 2011 [X.] Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein-gegangen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der [X.] am 11.
Mai 2011 auf den drohenden Fristablauf und die [X.] sowie die zu beachtenden Erfordernisse eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts hingewiesen worden ist und nicht ersichtlich ist, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die

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3
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Frist einzuhalten, §
233 ZPO. Im Übrigen wäre auch die Wieder-einsetzungsfrist von einem Monat abgelaufen, §
234 ZPO.

Krüger
Schmidt-Räntsch
Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2010 -
10 O 40/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.10.2010 -
4 U 36/10 -

Meta

V ZR 214/10

15.06.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. V ZR 214/10 (REWIS RS 2011, 5724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5724

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