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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 214/10
vom
15. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.]ischen Oberlandesgerichts vom 6.
Oktober 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist, §
78b ZPO.
Der Antrag ist nicht innerhalb der bis zu dem 12.
Mai 2011 [X.] Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein-gegangen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der [X.] am 11.
Mai 2011 auf den drohenden Fristablauf und die [X.] sowie die zu beachtenden Erfordernisse eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts hingewiesen worden ist und nicht ersichtlich ist, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die
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Frist einzuhalten, §
233 ZPO. Im Übrigen wäre auch die Wieder-einsetzungsfrist von einem Monat abgelaufen, §
234 ZPO.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2010 -
10 O 40/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.10.2010 -
4 U 36/10 -
Meta
15.06.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. V ZR 214/10 (REWIS RS 2011, 5724)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5724
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