Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2020, Az. KZR 35/17

Kartellsenat | REWIS RS 2020, 631

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Gegenstand

Verletzung eines standardessentiellen Patents: Missbrauch der Marktmacht bei Erhebung einer Patentverletzungsklage; Lizenzwilligkeit des Verletzers und Lizenzierungsbereitschaft des Patentinhabers; Einwand des "Patenthinterhalts" gegen den Einzelrechtsnachfolger des früheren Patentinhabers - FRAND-Einwand II


Leitsatz

FRAND-Einwand II

1. Der Inhaber eines standardessentiellen Patents, der eine auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gerichtete Patentverletzungsklage erhebt, missbraucht seine Marktmacht nicht, wenn der auf die Schutzrechtsverletzung und die Bereitschaft zur Lizenzierung hingewiesene Verletzer nicht unzweideutig zu erkennen gegeben hat, eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden (FRAND) Bedingungen anzustreben.

2. Die Lizenzwilligkeit des Verletzers darf sich grundsätzlich ebenso wenig wie die Lizenzierungsbereitschaft des Patentinhabers in der einmaligen Bekundung des Lizenzierungsinteresses oder der Vorlage eines (Gegen-) Angebots erschöpfen. Vielmehr sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben dazu beizutragen, dass ein angemessener Ausgleich der widerstreitenden Interessen in Gestalt eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen ausgehandelt werden kann.

3. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Sukzessionsschutzes nach § 15 Abs. 3 PatG können Einwendungen, die einem Nutzer der Erfindung gegen den früheren Patentinhaber zustanden, dessen Einzelrechtsnachfolger nicht entgegengehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Einwand eines "Patenthinterhalts" (patent ambush).

Tenor

Auf die Revision und unter Zurückweisung der [X.] wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a-Zivilkammer des [X.] vom 3. November 2015 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2012 im Register des [X.] eingetragene Inhaberin des [X.] Teils des [X.]n Patents 1 264 504 (Klagepatents), das am 23. Februar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität [X.] Anmeldungen vom 24. Februar und 24. März 2000 von der [X.] angemeldet wurde. Die Erteilung des Klage-patents wurde am 12. September 2009 veröffentlicht.

2

Patentanspruch 17 hat im Einspruchsverfahren folgende Fassung erhalten:

“A communications device of a cellular radio system, [X.] (514, 605) for detecting a failure in a radio connection, [X.] radio bearer belonging to a radio resource control connection, characterized in that it comprises

means (511, 515, 605) for determining a first expiry time for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers which are used to provide a service or services of a first category is allowable; and

means (511, 515, 605) for determining a second expiry time for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers which are used to provide a service or services of a second category is allowable, said second category of services being different to said first category of services and said second expiry time being different to said first expiry time.”

3

Die u.a. von den Beklagten gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Urteil vom 28. April 2020 - [X.], juris).

4

Die Beklagten gehören dem [X.] an. Erstmals mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 informierte die Klägerin die Muttergesellschaften der Beklagten, die [X.]. und die [X.]. (im Folgenden auch: [X.]), dass sie die Lizenzierung einer Reihe von [X.] zu fairen, angemessenen und [X.] (fair, reasonable, and non-discriminatory, im Folgenden: [X.]) Bedingungen anbiete, die für verschiedene Telekommunikationsstandards essentiell seien und von verschiedenen, von [X.] hergestellten Mobilfunkgeräten benutzt würden; in der dem Schreiben beigefügten Auflistung war auch das Klagepatent aufgeführt. In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen [X.] und der Klägerin, jedoch nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrags.

5

Die Beklagte zu 1 vertreibt in [X.] Mobiltelefone und Tablets, die Beklagte zu 2 ist die [X.] Vertriebsgesellschaft des Konzerns. Sie bot im September 2014 auf der [X.] in [X.] Mobiltelefone sowie Tablets an. Die von der Klägerin angegriffenen Mobiltelefone und Tablets unterstützen [X.] ([X.]) und entsprechen dem Standard 3GPP TS 25.331. Dieser Standard wird von dem [X.] ([X.]) verantwortet. Am 10. April 2013 gab die Klägerin gegenüber [X.] die im Einzelnen aus Anlage [X.] ersichtliche Verpflichtungserklärung ab, wonach sie bereit sei, u.a. das Klagepatent zu [X.]-Bedingungen zu lizenzieren.

6

Die Klägerin sieht in dem Angebot der angegriffenen Mobiltelefone und Tablets eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Klagepatent. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz, die Beklagte zu 1 darüber hinaus auf Vernichtung und Rückruf in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf gerichteten Klageanträge ebenso als derzeit unbegründet abgewiesen wie die auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Anträge, soweit damit Angaben zu Kosten und Gewinn verlangt wurden. Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

8

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit ihrer Anschlussrevision streben die Beklagten die vollständige Klageabweisung an.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; die [X.] der [X.] bleibt ohne [X.]rfolg.

I. Rechtsfehlerfrei hat das [X.]erufungsgericht angenommen, mit Angebot und Vertrieb der angegriffenen Mobilfunkgeräte machten die [X.] von der technischen Lehre des geltend gemachten [X.]entanspruchs 17 Gebrauch und verletzten damit das [X.].

1. Das [X.] betrifft die Wiederherstellung einer abgebrochenen Funkverbindung zwischen einem Mobilteil und der [X.]asisstation in einem zellulären Kommunikationssystem (Mobilfunknetz).

a) Nach den Ausführungen im [X.] unterstützen solche Funksysteme der zweiten und der dritten Generation [X.]chtzeitdienste und [X.] (real time [RT] services and non-realtime [[X.]). Solche Dienste bieten dem Nutzer die Möglichkeit, Informationen einer bestimmten Art, etwa [X.], [X.]ilder oder sonstige Daten, zu übertragen. [X.]chtzeitdienste werden für Anwendungen eingesetzt, bei denen bereits Unterbrechungen oder Verzögerungen der Verbindung von wenigen Sekunden als störend empfunden würden; [X.]eispiele dafür sind die Übermittlung von [X.] oder [X.]. Dagegen setzt man [X.] für Anwendungen ein, bei denen längere Unterbrechungen hinnehmbar sind, wie etwa bei der Übermittlung von [X.]-Mails oder dem Herunterladen von Dateien (Abs. 3, Abs. 9).

Nach der [X.]eschreibung des [X.]s war es bei den meisten im Stand der Technik bekannten Systemen vorgesehen, eine unterbrochene Funkverbindung zwischen dem [X.]ndgerät und der [X.]asisstation rasch wiederherzustellen.

Das [X.] erläutert dies am [X.]eispiel der 3GPP-Spezifikationen des [X.] für [X.] ([X.], [X.], Funkressourcensteuerung). Diese sehen vor, dass ein [X.]nehmer (re-establishment timer) gestartet wird, wenn das mobile [X.]ndgerät den Verlust der Funkverbindung erkannt hat. Der Wert der Ablaufzeit, auf die der [X.]nehmer eingestellt wird, kann zwischen 0 und 4095 Sekunden betragen und wird von der Steuerung des Funknetzwerks ([X.], [X.]) mit einer bestimmten Steuernachricht an die [X.] übermittelt. Stellt das Mobilgerät innerhalb der Ablaufzeit fest, dass es sich in einem Dienstbereich (service area), also in einem Gebiet befindet, in dem die Wiederherstellung der Funkverbindung möglich ist, wird der [X.]nehmer gestoppt und eine Mitteilung versandt, mit der die Wiederherstellung der Funkverbindung eingeleitet wird. [X.] die vorgegebene [X.] dagegen ab, bevor das Mobilgerät sich in einem Dienstbereich befindet, geht es in einen [X.]-Ruhezustand ([X.] idle mode) über, in dem eine aktive Kommunikation mit der [X.]asisstation nicht möglich ist. Die große [X.]andbreite möglicher Werte zwischen null Sekunden und mehr als einer Stunde ermöglicht es, den Wert unter [X.]erücksichtigung der [X.]empfindlichkeit des Dienstes einzustellen, für den die [X.] der aktuellen Funkverbindung genutzt werden (Abs. 5 bis 7, Abs. 37).

Dem [X.] zufolge trägt dieser Stand der Technik den Unterschieden der [X.], etwa denjenigen zwischen [X.]chtzeit- und [X.]n, nur unzureichend Rechnung, wenn zum [X.]punkt der Störung der Funkverbindung aktive [X.] sowohl für [X.]chtzeit- wie für [X.] genutzt werden. In einem solchen Fall sei die eingestellte Ablaufzeit für mindestens einen der Dienste nicht angemessen.

b) Dem [X.] liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, es für den Fall des Verlusts einer Mobilfunkverbindung zwischen einer [X.] und einem Netzknoten zu ermöglichen, den unterschiedlichen Anforderungen verschiedener [X.] besser Rechnung zu tragen ([X.], Urteil vom 28. April 2020 - [X.], juris Rn. 10).

c) Zur Lösung dieses Problems schlägt das [X.] in Anspruch 17 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (teilweise abweichende Gliederung im Urteil des X. Zivilsenats des [X.] im [X.] und des [X.]erufungsgerichts [kursiv] in eckigen Klammern):

1. Kommunikationsvorrichtung für ein zelluläres Funksystem. [17.1]

2. Die Kommunikationsvorrichtung umfasst Mittel zur Feststellung einer Störung einer Funkverbindung, [17.1a]

2.1. wobei die Funkverbindung mehrere aktive [X.] aufweist, [17.2]

2.2. die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung gehören. [17.2]

3. Die Kommunikationsvorrichtung umfasst Mittel (511, 515, 605) zur [X.]estimmung einer ersten Ablaufzeit [17.3]

3.1. für eine [X.]spanne, [17.3]

3.2. während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in [X.]ezug auf die [X.], die für Dienste einer ersten Kategorie genutzt werden [3.2], zulässig ist. [17.3, 3.1]

4. Die Kommunikationsvorrichtung umfasst Mittel (511, 515, 605) zur [X.]estimmung einer zweiten, sich von der ersten unterscheidenden Ablaufzeit [17.4, 17.6; 5]

4.1. für eine [X.]spanne, [17.4]

4.2. während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in [X.]ezug auf die [X.] zulässig ist, die für Dienste einer zweiten, sich von der ersten unterscheidenden Kategorie [5] genutzt werden. [17.4, 17.5, 4.1; 4.2]

Die erfindungsgemäße Aufgabe wird damit im Wesentlichen dadurch gelöst, dass zwei unterschiedliche [X.] für zwei unterschiedliche Kategorien von Diensten bestimmt werden. Dies ermöglicht es zum [X.]eispiel, eine Wiederherstellung der Funkverbindung für zeitempfindliche Dienste nur innerhalb eines relativ kurzen [X.]raums zuzulassen und für weniger zeitempfindliche Dienste einen längeren [X.]raum zu bestimmen.

           

A[X.]ildung

Figur 2a zeigt eine Kommunikationssituation, bei der eine Ausführungsform der [X.]rfindung angewandt wird: Während des [X.]raums 201 besteht eine Funkverbindung zwischen der [X.]asisstation (linke Seite) und einer [X.] (rechte Seite). Im [X.]punkt 204 wird der Verlust der Funkverbindung festgestellt. Daraufhin werden in der [X.] zwei [X.]nehmer gestartet.

Der erste davon wird auf eine relativ kurze Ablaufzeit eingestellt, die bis zum [X.]punkt 206 reicht und typischerweise nur einige Sekunden beträgt (Abs. 33). Der zweite [X.]nehmer ist auf eine längere Ablaufzeit eingestellt, die bis zum [X.]punkt 208 reicht und einige Minuten betragen kann (Abs. 34).

Die [X.]emühungen um eine Wiederherstellung der Funkverbindung werden in [X.]ezug auf einen [X.], der für einen [X.]chtzeitdienst verwendet wird, bereits mit Verstreichen der ersten Ablaufzeit, also mit dem [X.]rreichen des [X.]punkts 206, eingestellt. In [X.]ezug auf einen [X.], der für einen Nicht-[X.]chtzeitdienst verwendet wird, werden solche Versuche dagegen erst mit dem [X.]rreichen des [X.]punkts 208 aufgegeben. [X.]efindet sich das Mobilgerät bereits vor [X.]rreichen des [X.]punkts 206 wieder im Dienstbereich, wird die Funkverbindung mit allen ursprünglich aktiven [X.]n wiederhergestellt. Im Intervall zwischen den [X.]punkten 206 und 208 wird die Funkverbindung nur noch in [X.]ezug auf [X.] für einen Nicht-[X.]chtzeitdienst wiederhergestellt (Abs. 46).

In Figur 2b ist ein weiteres Ausführungsbeispiel dargestellt, bei dem die [X.]nehmer hintereinandergeschaltet sind (Abs. 40: "chaining the timers"). [X.]ei diesem [X.]eispiel wird der zweite Timer erst aktiviert, nachdem der [X.]punkt 206 verstrichen ist. [X.]r läuft dann bis zum [X.]punkt 208.

2. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, die [X.] nutzten entgegen § 9 [X.]G diese technische Lehre und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

[X.]rforderlich sei für die Verwirklichung der [X.] lediglich, dass die Kommunikationsvorrichtung objektiv geeignete Mittel aufweise, mittels deren der Ausfall einer Funkverbindung mit mehreren aktiven [X.]n festgestellt werden könne. Denn die [X.]enutzung des [X.] sei schon dann zu bejahen, wenn die Merkmale des [X.]entanspruchs verwirklicht würden und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet sei, die patentgemäßen [X.]igenschaften und Wirkungen zu erreichen. Die Klägerin habe für die Geräte [X.] dargetan, es sei - ohne Nutzung von [X.] - möglich, bei den von ihr untersuchten angegriffenen Ausführungsformen simultan eine [X.]verbindung und ein Telefonat aufrechtzuhalten. Dies setze zwangsläufig voraus, dass die Geräte in der Lage seien, eine Funkverbindung mit zumindest zwei aktiven [X.]n aufzubauen; andernfalls wären sie nicht in der Lage, zwei Dienste unterschiedlicher Kategorien zur Verfügung zu stellen. Die [X.] hätten nicht dargetan, dass die [X.]ehauptung der Klägerin unzutreffend sei.

Die [X.] und 4 verlangten nicht erste Mittel zur [X.]estimmung einer ersten Ablaufzeit und davon getrennte zweite Mittel zur [X.]estimmung einer zweiten Ablaufzeit, und die Ablaufzeit müsse nicht zwingend größer 0 sein. Die Klägerin habe mittels ihres Tests anhand des Gerätes [X.] belegt, dass die angegriffenen Ausführungsformen unterschiedliche [X.]nehmer erkennten und umsetzten; insofern habe die Klägerin sogar die [X.]xistenz von zwei [X.]nehmern [X.] und [X.] belegt. Diesem tatsächlichen Vorbringen seien die [X.] trotz richterlichem Hinweis nicht substantiiert entgegengetreten. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass die [X.] ihrerseits unwidersprochen vorgetragen hätten, dass [X.] ([X.]) als einer der größten Anbieter von [X.]asisstationen den Wert [X.] = 0 fest codiere und die in [X.] tätigen [X.]-Provider schon deshalb keine anderen Werte verwendeten, weil sie den Verfahrensanspruch 20 des [X.]s nicht verletzen wollten. Zum einen sei [X.] nicht der einzige Hersteller entsprechender [X.]asisstationen, und zum anderen sei [X.] = 0 eine patentgemäße Ablaufzeit, die die angegriffenen Ausführungsformen unstreitig bestimmen könnten. Wie das Privatgutachten der [X.] ausführe, würden die [X.]werte dem [X.]ndgerät vom Netzknoten signalisiert. Demnach würden die [X.] zwar vom Netzwerk vorgegeben, ohne dass der Hersteller des [X.]ndgerätes [X.]influss auf die konkrete Ausgestaltung dieser Werte habe. Gleichwohl müssten die [X.]ndgeräte objektiv in der Lage sein, die vom Netzwerk vorgegebenen [X.]werte ihrerseits zu verarbeiten. Diese technischen Gegebenheiten fänden sich im [X.] bestätigt. Das Vorbringen der [X.], wonach die in den angegriffenen Ausführungsformen implementierten [X.]hips in ihren Grundeinstellungen, wie sie von den [X.] eingebaut, angeboten und vertrieben würden, über keine "Wiederherstellungs-Timer" verfügten, diese nur von außen durch Synchronisation mit einer [X.]asisstation implementiert werden könnten, lasse in rechtlicher Hinsicht außer [X.], dass im [X.]punkt der [X.]enutzungshandlung lediglich die objektive [X.]ignung vorliegen müsse, eine erste Ablaufzeit im Sinne des [X.]s zu bestimmen. Die [X.] vermengten insoweit die erfindungsgemäßen [X.]nehmer und entsprechende Werte für die [X.]; allein letztere würden vom Netzwerk übermittelt.

Merkmal 4 erfordere, dass die Kommunikationsvorrichtung über Mittel verfüge, die gegebenenfalls vom Netzwerk vorgegebene unterschiedliche Werte für eine erste und eine zweite Ablaufzeit verarbeiten könnten. [X.]s werde nicht verlangt, dass stets und ausnahmslos unterschiedliche Werte durch das Netzwerk gesendet würden. Demzufolge stehe es dem [X.] nicht entgegen, dass die Mittel auch [X.]ablaufwerte verarbeiten könnten, die für beide [X.]nehmer identisch gesetzt würden, und sei es auch jeweils durch den [X.] = 0. Selbst wenn die herangezogenen Passagen des Standards insoweit lediglich optionale Lösungen vorhalten sollten, habe die Klägerin die wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 4 durch die angegriffenen Geräte belegt. Anhand des Tests mit dem Modell [X.] lasse sich feststellen, dass die angegriffenen Ausführungsformen objektiv in der Lage seien, unterschiedliche Werte für die erste und die zweite Ablaufzeit zu verarbeiten.

3. Diese [X.]eurteilung erweist sich als rechtsfehlerfrei.

a) Die Frage, wie [X.]entanspruch 17 des [X.]s auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage und kann vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgeprüft werden (vgl. [X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.], [X.]Z 160, 204, 212 - [X.]odenseitige Vereinzelungseinrichtung; Urteil vom 20. Mai 2008 - [X.], [X.]Z 176, 311 Rn. 19 - Tintenpatrone I; Urteil vom 5. Mai 2020 - [X.], [X.], 1194 Rn. 26 - [X.]). Die Auslegung durch das [X.]erufungsgericht hält dieser Nachprüfung stand.

aa) Die Vorrichtung nach [X.]entanspruch 17 dient der Verbesserung der in [X.] beschriebenen Situation, in der eine Funkverbindung unterbrochen wird, die mehrere aktive [X.] aufweist, die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung gehören und für Dienste unterschiedlicher Kategorien verwendet werden (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2020 - [X.], juris Rn. 10). Aus der zeitgleichen Verwendung mehrerer [X.] ergibt sich die im [X.] geschilderte Notwendigkeit, für den Fall des Verlusts der Funkverbindung unterschiedliche [X.]räume für [X.] abhängig von der [X.]empfindlichkeit des jeweiligen Dienstes zuzulassen.

[X.]) [X.] verlangt, dass die Kommunikationsvorrichtung Mittel zur Feststellung einer Störung einer Funkverbindung aufweist, die durch die Merkmale 2.1 und 2.2 gekennzeichnet sind. Dies bedeutet, wovon das [X.]erufungsgericht zutreffend und von den [X.]en unbeanstandet ausgegangen ist, dass die die Kommunikationsvorrichtung kennzeichnenden Mittel objektiv geeignet sein müssen, die Störung solcher Funkverbindungen festzustellen.

cc) Nach den [X.] und 4 muss die Kommunikationsvorrichtung Mittel zur [X.]estimmung einer ersten Ablaufzeit (Merkmal 3) und einer zweiten Ablaufzeit (Merkmal 4) umfassen.

(1) Die erste Ablaufzeit gibt die [X.]spanne (Merkmal 3.1) an, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in [X.]ezug auf die [X.], die für Dienste einer ersten Kategorie genutzt werden, zulässig ist (Merkmal 3.2), und die zweite Ablaufzeit gibt die [X.]spanne an, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in [X.]ezug auf die [X.] zulässig ist, die für Dienste einer sich von der ersten unterscheidenden zweiten Kategorie genutzt werden (Merkmal 4.2). [X.]ine [X.]nahme, um feststellen zu können, ob die festgelegte Ablaufzeit erreicht ist, und eine Deaktivierung der Wiederherstellungsmöglichkeit nach [X.]rreichen dieses [X.]punkts werden von [X.]entanspruch 17 im Unterschied zu den [X.]enansprüchen 8 und 14 nicht verlangt ([X.], Urteil vom 28. April 2020 - [X.], juris Rn. 23).

Ohne [X.]rfolg rügt die [X.] die Auffassung des [X.]erufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, die jeweilige Ablaufzeit müsse nicht zwingend größer 0 sein. Wie sich aus Merkmalen 3.2 und 4.2 ergibt, sollen die [X.]spannen angegeben werden, während deren die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in [X.]ezug auf die [X.] der unterschiedlichen Kategorien zulässig sein soll. [X.]ei einem solchen Verständnis kennzeichnet der Wert 0 den Ausschluss der Wiederherstellungsmöglichkeit. Vor dem Hintergrund, dass es die Ausgestaltung des [X.] nach den [X.] und 4 ermöglichen soll, den [X.] unter [X.]erücksichtigung der [X.]empfindlichkeit des jeweiligen Dienstes einzustellen, für den die [X.] der aktuellen Funkverbindung genutzt werden, kann es zweckmäßig sein, bei besonders zeitkritischen Diensten [X.] von vornherein auszuschließen. Die [X.]eschreibung des [X.]s bestätigt diese funktionsorientierte [X.]rwägung mit dem Hinweis, es sei möglich, die Wiederherstellungsmöglichkeit für [X.] "auszuschalten", also im Falle eines Verlusts der Funkverbindung die [X.] sofort freizugeben (Abs. 9 Z. 53). [X.]estätigt wird dieses Verständnis ferner durch die Schilderung des Stands der Technik in der [X.]schrift. Danach können die Werte des [X.]nehmers [X.] in den 3GPP-Spezifikationen für [X.] zwischen 0 und 4095 Sekunden betragen (Abs. 7). Wie sich aus der Tabelle 13.1 der zitierten Spezifikation (3GPP [X.] 3.1.0 Release 1999, Anlage [X.]) ergibt, handelt es sich bei dem Wert 0 um einen einstellbaren Wert, da im Unterschied zu T313 der Anfangswert nicht mit 1, sondern mit 0 angegeben wird.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass neben dem Wert 0 mindestens ein weiterer Wert für die jeweilige Kategorie eingestellt werden können muss, da andernfalls ein [X.]estimmen der [X.] durch die Mittel nicht erfolgt, sondern vorgegeben ist. Diese [X.]andbreite möglicher Werte ermöglicht eine flexible [X.]instellung des Wertes unter [X.]erücksichtigung der [X.]empfindlichkeit des jeweiligen Dienstes (Abs. 5 bis 7, Abs. 37).

(2) [X.]ei den Mitteln zur [X.]estimmung der [X.] kann es sich, wie sich aus der [X.]eschreibung des [X.]s ergibt (Abs. 49 Z. 18 f.), um einen Schreib-/Lese-Speicher oder ein Register handeln, aus dem die [X.] ausgelesen werden. [X.]iner eigenständigen [X.]estimmung der [X.] durch die Kommunikationsvorrichtung bedarf es nicht. Der als Ausführungsform der [X.]rfindung beschriebene [X.] ([X.]) kann vielmehr mit einem Signalisierungsdetektor gekoppelt sein, der [X.] mit den aktuell anwendbaren Ablaufwerten vom Netz empfängt. Der [X.] kann jedoch auch feste [X.]e oder eine Anzahl von festen [X.]en umfassen (Abs. 49 Z. 30 ff.).

(3) Wie das [X.]erufungsgericht zutreffend angenommen hat, bedarf es keiner separaten Mittel für die [X.]estimmung der ersten und der zweiten Ablaufzeit. Diese können vielmehr in einer einzigen Funktionseinheit enthalten sein ([X.], Urteil vom 28. April 2020 - [X.], juris Rn. 45). Die Mittel müssen lediglich objektiv geeignet sein, unterschiedliche [X.] für unterschiedliche Kategorien von Diensten zu bestimmen. Dass dies tatsächlich erfolgt, ist nicht zwingend vorgesehen ([X.], Urteil vom 28. April 2020 - [X.], juris Rn. 25).

Der Schutz eines [X.]rzeugnisses beschränkt sich grundsätzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag sich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben. Sind Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben - wie hier - [X.]estandteil eines Schutzanspruchs, nehmen sie zwar in der Regel an dessen Aufgabe teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2008 - [X.], [X.]Z 176, 311 Rn. 17 - Tintenpatrone I; [X.], [X.], 1194 Rn. 31 - [X.]). Dafür ist im Streitfall ausreichend, wenn die Kommunikationseinrichtung so ausgebildet ist, dass sie die in den Merkmalen 3 und 4 konkretisierten [X.] - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Netz (vgl. oben Rn. 34) - bestimmen kann.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass es um zwei [X.] geht, denen in [X.]ezug auf die Zulässigkeit der Wiederherstellung der unterbrochenen Funkverbindung unterschiedliche [X.]edeutung zukommt. Die Mittel nach den [X.] und 4 müssen deshalb auch die [X.]ignung aufweisen, dieser unterschiedlichen [X.]edeutung der beiden [X.] Rechnung zu tragen - etwa dadurch, dass in einem Register nicht nur die Ablaufzeit gespeichert werden kann, sondern auch die Information, welche [X.]edeutung das Verstreichen dieser [X.]spanne hat ([X.], Urteil vom 28. April 2020 - [X.], juris Rn. 47). [X.]rforderlich ist deshalb, dass die [X.] so eingerichtet ist, dass sie im Falle der Übermittlung der Werte erkennen kann, ob es sich um eine erste oder zweite Ablaufzeit im Sinne des [X.]s handelt, d.h. welche [X.]edeutung dem gespeicherten Wert zukommt ([X.], Urteil vom 28. April 2020 - [X.], juris Rn. 80).

[X.]ntgegen der Auffassung der [X.] hat dies das [X.]erufungsgericht nicht verkannt. Denn es hat insoweit gefordert, dass die Kommunikationsvorrichtung objektiv geeignete Mittel bereitstellt, mittels deren der Ausfall einer Funkverbindung derart festgestellt werden kann, dass Wiederherstellungen dieser Funkverbindung hinsichtlich verschiedener Dienstkategorien mit unterschiedlichen [X.], zu welchen die [X.] in spezifischer Weise in [X.]eziehung stehen, erfolgen können. [X.]ntgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts und der [X.] werden dabei eine [X.]nahme und eine Deaktivierung der Wiederherstellungsmöglichkeit nach [X.]rreichen dieses [X.]punkts in Anspruch 17 nicht verlangt ([X.], Urteil vom 28. April 2020 - [X.], juris Rn. 23).

b) Das [X.]erufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass die angegriffenen Ausführungsformen Anspruch 17 verwirklichen. Die Verwirklichung der Merkmale 1 und 2 ist im Revisionsverfahren zu Recht nicht mehr im Streit. Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch Mittel zur [X.]estimmung einer ersten und zweiten Ablaufzeit im Sinne der [X.] und 4 aufweisen.

aa) Hierfür genügt bereits die vom [X.]erufungsgericht getroffene Feststellung, dass zumindest beim Übergang der Steuerung von einer Funkzelle zur nächsten (Handover) die angegriffenen Ausführungsformen vom Netzwerk vorzugebende Standardwerte ([X.] = 12 Sekunden; [X.] = 180 Sekunden) umsetzen können müssen. [X.]ntgegen der Rüge der [X.] beruht diese Feststellung nicht auf einem Verfahrensfehler. Die Vorgabe der Werte durch das Netzwerk reicht für die Verwirklichung des Merkmals aus den genannten Gründen (Rn. 36) aus.

[X.]) Das [X.]erufungsgericht hat zudem festgestellt, dass die angegriffenen Ausführungsformen bei den von der Klägerin durchgeführten Tests, bei denen eine Funkverbindungsstörung simuliert worden ist und das Netzwerk unterschiedliche Werte für [X.] und [X.] vorgegeben hat, unterschiedliche [X.] erkannt und umgesetzt haben. Dass das [X.]erufungsgericht seiner [X.]eurteilung die Tests der Klägerin zugrunde gelegt hat, rügt die [X.] ohne [X.]rfolg als verfahrensfehlerhaft; von einer [X.]egründung wird insoweit abgesehen (§ 564 ZPO).

cc) Ohne [X.]rfolg bleibt auch die Revisionsrüge, es fehlten Feststellungen des [X.]erufungsgerichts dazu, dass die Mittel auch die [X.]ignung aufwiesen, der unterschiedlichen [X.]edeutung der beiden [X.] Rechnung zu tragen. Aus den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ergibt sich vielmehr, dass die angegriffenen [X.]ndgeräte zwei [X.]nehmer [X.] und [X.] aufweisen und in der Lage sind, die vom Netzwerk vorgegebenen [X.]werte zu verarbeiten. Dies bedeutet, dass die vom Netzwerk übermittelten Werte diesen [X.]nehmern zugeordnet sind, die ihrerseits den vom [X.]erufungsgericht angesprochenen Diensten (Telefonie und [X.]) zugeordnet sind. Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts sind die Kommunikationsvorrichtungen zudem, was, wie ausgeführt (Rn. 38), von [X.]entanspruch 17 nicht einmal verlangt wird, zur Überwachung der [X.] geeignet.

Dies entspricht auch den Vorgaben des Standards, wie sich aus dem von den [X.] vorgelegten Gutachten (Anlage G2) ergibt. Danach können im Standard mehrere Verbindungen gleichzeitig aufgebaut werden, und diese werden in verschiedene Kategorien eingeteilt. Der Standard sieht auch die Möglichkeit vor, dass ein [X.]ndgerät nur einen einzigen Träger ([X.], [X.]) gleichzeitig unterstützt. Die Kategorien werden im Standard mit verbindungsorientierten und paketorientierten Diensten verglichen. Jeder Kategorie wird ein [X.]nehmer zugeordnet (Anlage [X.]). Ohne [X.]rfolg machen die [X.] geltend, die beschriebene Zuordnung für die [X.] werde im Standard bereits vom Netzwerk vorgenommen ("use [X.]"; "use [X.]"); die Kommunikationsvorrichtung führe daraufhin lediglich den Schritt des Auslesens und damit des [X.]estimmens dieser Werte aus, ohne in irgendeiner Weise einer [X.]edeutungsinformation nachzugehen oder zwischen Funktionen dieser Werte zu unterscheiden. Darauf kommt es, wie ausgeführt, nicht an.

II. Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, das auf eine Verurteilung der [X.] zur Unterlassung und Vernichtung sowie zum Rückruf patentverletzender Produkte gerichtete Klagebegehren sei gleichwohl unbegründet, weil insoweit derzeit der kartellrechtliche [X.] der [X.] durchgreife, hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner [X.]ntscheidung insoweit im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin verfüge über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 A[X.]UV. Die [X.]eantwortung der zwischen den [X.]en streitigen Frage, ob die Umsetzung des Standards zwingend die [X.]enutzung des [X.]s erfordere oder ob der Standard die Verwirklichung der technischen Lehre des [X.]s bloß optional vorsehe, könne auch in diesem Zusammenhang offenbleiben. Die [X.]enutzung des [X.]s sei faktisch unumgänglich, weil [X.] Mobiltelefone - um überhaupt marktgängig zu sein - in der Lage sein müssten, mehrere [X.] zu erfassen. Die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf sei nach den Grundsätzen, die der [X.] in der Rechtssache [X.]/[X.] aufgestellt habe, eine missbräuchliche Ausnutzung dieser marktbeherrschenden Stellung. Zwar habe die Klägerin ihre Hinweispflicht erfüllt, sie habe jedoch trotz erklärter und fortbestehender [X.] der [X.] diesen kein Angebot unterbreitet, das [X.] entsprochen habe.

Allerdings sei die [X.]rklärung der Lizenzwilligkeit erst etwa ein Jahr nach der erstmaligen Verletzungsanzeige der Klägerin vom 20. Dezember 2012 erfolgt. Der nicht fristgerechte Vollzug eines notwendigen Schrittes einer [X.] ziehe jedoch keine materielle Präklusion nach sich, der betreffende Schritt könne jedenfalls noch vor Klageerhebung nachgeholt werden. [X.]s seien in der Folgezeit auch keine Umstände zutage getreten, die Anlass zu der Annahme gäben, die Lizenzwilligkeit der [X.] oder ihres Konzerns sei zwischenzeitlich wieder weggefallen.

Die von der Klägerin gemachten Angebote stellten eine evidente Diskriminierung der [X.] dar. Die Klägerin behandele die [X.] mit ihren [X.]en gegenüber einem ihrer Lizenznehmer, einem staatlichen [X.] Unternehmen, im Hinblick auf die Höhe der Lizenzgebühren ohne triftigen sachlichen Grund ungleich.

2. Ohne [X.]rfolg greift die Revision die [X.]ejahung der Normadressateneigenschaft der Klägerin nach Art. 102 A[X.]UV durch das [X.]erufungsgericht an.

a) Die Klägerin ist auf dem hier relevanten Lizenzmarkt marktbeherrschend. Wie der Senat in seinem zwischen den Prozessparteien ergangenen Urteil vom 5. Mai 2020 ([X.], [X.], 1194 Rn. 54 - [X.]) näher ausgeführt hat, bedarf die Annahme eines eigenständigen Lizenzmarkts zunächst der Feststellung, dass es sich um ein standardessentielles [X.]ent handelt, also die [X.]enutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerlässlich ist ([X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 67, 74 - [X.]; [X.], 1194 Rn. 58 - [X.]), so dass es in der Regel technisch nicht möglich ist, die [X.]rfindung zu umgehen, ohne für den [X.] wichtige Funktionen einzubüßen ([X.], [X.], 1194 Rn. 58 - [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2015 - [X.]/13, [X.], 2783 Rn. 49 - [X.]/[X.]; [X.], [X.]eschluss vom 29. April 2014 - [X.] (2014) 2892 Rn. 52 - [X.]). Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen eigenständigen Lizenzmarkt, dass die dem [X.]ent und dem Standard entsprechende technische Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung des Produkts substituierbar ist ([X.], [X.], 1194 Rn. 58 - [X.]; vgl. [X.], [X.]. 2004, [X.] Rn. 28 - [X.]; [X.]Z 160, 67, 74 - [X.]).

b) Das [X.]erufungsgericht hat zwar offengelassen, ob der hier maßgebliche Standard die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre des [X.]s nur als Option vorsieht und die Verwendung nur eines [X.]s dem Standard entspricht. [X.]s hat jedoch festgestellt, dass eine solche etwa vorhandene nicht-patentgemäße Option in der Praxis keine Rolle mehr spielt, weshalb die [X.]enutzung des [X.]s im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben des Standards jedenfalls faktisch unumgänglich ist. Dies genügt für die Annahme eines eigenständigen Lizenzmarkts, da ein Mobilfunkgerät, das die technische Lehre des [X.]s nicht umsetzt, danach nicht wettbewerbsfähig ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2004 - [X.]-418/01, [X.]. 2004, [X.] = WRP 2004, 717 Rn. 29 - [X.]; [X.], [X.], 1194 Rn. 59 f. - [X.]).

c) Das [X.]erufungsgericht hat nicht verkannt, dass trotz der in einem solchen Fall rechtlich vermittelten [X.] außergewöhnliche Gründe vorliegen können, die eine Marktbeherrschung durch den Inhaber des standard-essentiellen [X.]ents ausschließen können ([X.], [X.], 1194 Rn. 61 f. - [X.]). [X.]s hat jedoch weder dem Vorbringen der [X.]en noch den Umständen des Falles Anhaltspunkte dafür entnehmen können; der revisionsrechtlichen Nachprüfung hält dies stand ([X.], [X.], 1194 Rn. 62 ff. - [X.]).

3. Die vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen indes nicht die Annahme, die Klägerin habe diese marktbeherrschende Stellung missbraucht.

a) Wie der Senat in seinem zwischen denselben [X.]en ergangenen Urteil vom 5. Mai 2020 ([X.], 1194 - [X.]) im [X.] an die Rechtsprechung des [X.]s ([X.], 1080 Rn. 54 ff. - [X.]/[X.]) näher erläutert hat, kann ein marktbeherrschender [X.]entinhaber, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu [X.] zu erteilen, seine Marktmacht nicht nur dadurch missbräuchlich ausnutzen, dass er einem [X.]en Verletzer den Abschluss eines entsprechenden [X.] verweigert und ihn mit einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und [X.]ntfernung von Produkten aus den Vertriebswegen oder auf Vernichtung patentverletzender [X.]rzeugnisse in Anspruch nimmt. [X.]in Missbrauch kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn dem [X.]entinhaber anzulasten ist, dass er sich nicht hinreichend bemüht hat, seiner mit der markbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich [X.]en Verletzer den Abschluss eines [X.] zu angemessenen [X.]edingungen möglich zu machen ([X.], [X.], 1194 Rn. 75 ff. - [X.]; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. Dezember 2012 - [X.] 7/12, WuW/[X.] 3821 Rn. 15 - Fährhafen [X.] II).

In beiden Fällen ist die Klage deshalb - und nur deshalb - missbräuchlich, weil dem [X.]en Verletzer ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm der [X.]entinhaber die [X.]enutzung der geschützten technischen Lehre zu [X.] vertraglich gestattet. [X.]in Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines [X.]entinhabers ergibt sich mithin grundsätzlich noch nicht aus von diesem vor oder zu [X.]eginn von Verhandlungen angebotenen Vertragsbedingungen als solchen, die, würden sie vertraglich vereinbart, den Lizenznehmer unbillig behindern oder diskriminieren könnten. Der Missbrauch der Marktmacht folgt vielmehr - nicht anders als in Fällen der [X.]elieferungsverweigerung oder des verweigerten Zugangs zu einer Infrastruktureinrichtung des [X.]s - erst aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der [X.]rfindung schlechthin oder aus unangemessenen [X.]edingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der [X.]entinhaber auch am [X.]nde von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. September 2002, [X.] 15/01, [X.]Z 152, 84, 94 - Fährhafen [X.] I), mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines [X.] zu [X.] anstrebenden Lizenznehmer als [X.]rgebnis eines [X.] diejenigen fairen, angemessenen und [X.] Vertragsbedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem [X.]entinhaber abzuschließen.

b) Aus der Verpflichtung, einen solchen Missbrauch zu unterlassen, und der besonderen Verantwortung des marktbeherrschenden [X.]entinhabers folgt, dass er den [X.]entverletzer zunächst auf die Verletzung des [X.]s hinzuweisen hat, wenn dieser sich (möglicherweise) nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des standardessentiellen [X.]ents Gebrauch zu machen ([X.], [X.], 1080 Rn. 60-62 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 1194 Rn. 73 f. - [X.]).

c) Da die [X.] im Grundsatz nichts daran ändert, dass derjenige, der von der technischen Lehre eines [X.]ents Gebrauch machen will, hierzu eine Lizenz des [X.]entinhabers einholen muss ([X.], [X.], 1080 Rn. 58 - [X.]/[X.]), können sich weitere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden [X.]entinhabers erst und nur dann ergeben, wenn der Nutzer der geschützten technischen Lehre seinen Willen zum Ausdruck bringt, einen Lizenzvertrag zu [X.] zu schließen ([X.], [X.], 1080 Rn. 63 - [X.]/[X.]).

aa) Dafür genügt es regelmäßig nicht, wenn der Verletzer sich auf den [X.] lediglich bereit zeigt, den Abschluss eines [X.] zu erwägen oder in Verhandlungen darüber einzutreten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsschluss für ihn in [X.]etracht komme. Vielmehr muss sich der Verletzer seinerseits klar und eindeutig bereit erklären, mit dem [X.]entinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und [X.] [X.]edingungen abzuschließen, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den [X.] mitwirken ([X.], [X.], 1194 Rn. 83 - [X.]).

(1) Nicht anders als in Fällen eines verhandelten Zugangs zu einer Infrastruktureinrichtung kann nur die [X.]ereitschaft des Nutzers der [X.]rfindung, den Zugang zu der geschützten technischen Lösung, den er sich durch die [X.]entverletzung bereits eigenmächtig verschafft hat, für die Zukunft auf eine lizenzvertragliche Grundlage zu stellen, die Anforderung an den marktbeherrschenden [X.]entinhaber rechtfertigen, dem Nutzer hierzu ein Angebot zu machen, dieses Angebot in einer den Umständen des [X.]inzelfalls angemessenen Weise und Detailtiefe zu erläutern und sich auf eine Verhandlung über dieses Angebot und gegebenenfalls ein Gegenangebot des [X.] einzulassen, um auf diese Weise zu einem Lizenzvertrag zu gelangen, der die Nutzung des verletzten und gegebenenfalls weiterer [X.]ente zu fairen, angemessenen und [X.] [X.]edingungen regelt. Diese Mitwirkung ist das unerlässliche Gegenstück dazu, dass dem [X.]entinhaber abverlangt wird, die Verletzung des [X.]s solange hinzunehmen, wie der Verletzer seinerseits die nach der gegebenen Sachlage gebotenen und ihm möglichen und zumutbaren [X.]emühungen unternimmt, einen Lizenzvertrag zu [X.] abzuschließen, um auf dieser Grundlage die patentgemäße Lehre weiterhin benutzen zu können (vgl. High [X.]ourt von [X.] and [X.] [[X.]], Urteil vom 5. April 2017, [2017] [X.]WH[X.] 711 [X.]. 562).

(2) Die (beiderseitige) [X.] ist aber nicht nur deswegen von grundlegender [X.]edeutung, weil der [X.]entinhaber eine [X.]-Lizenz nur an einen hierzu bereiten Nutzer der [X.]rfindung vergeben muss und überhaupt nur vergeben kann. Sie ist auch deswegen unentbehrlich, weil sich ein die gegenläufigen beiderseitigen Interessen ausbalancierendes, angemessenes [X.]rgebnis in der Regel erst als [X.]rgebnis eines [X.] erfassen lässt, in dem diese Interessen artikuliert und diskutiert werden, um auf diese Weise zu einem beiderseits gewünschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des [X.]entinhabers und an das Verhalten des Nutzers der [X.]rfindung bedingen sich dabei wechselseitig. Da Maßstab der Prüfung dasjenige ist, was eine vernünftige [X.], die an dem erfolgreichen, beiderseits [X.]en Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur Förderung dieses Ziels in einem bestimmten [X.] jeweils tun würde, entziehen sich die im [X.]inzelnen zu stellenden Anforderungen einer generellen Definition.

Hat es eine Seite zunächst an der gebotenen Mitwirkung am Zustandekommen eines [X.] zu [X.] fehlen lassen, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten. Je nach Sachlage kann sie gehalten sein, begangene Versäumnisse so weit wie möglich zu kompensieren. Dies entspricht den üblichen Gepflogenheiten von an einem Vertragsschluss interessierten Personen, welche bei einer verzögerten Reaktion auf ein entsprechendes Verhandlungsangebot normalerweise damit rechnen müssen, dass die Gegenseite kein Interesse an einem Vertragsschluss mehr hat.

Geringere Anforderungen ergeben sich bei einem standardessentiellen [X.]ent nicht daraus, dass dem [X.]entinhaber, der eine [X.]serklärung abgegeben hat, das Druckmittel der notfalls klageweisen Durchsetzung des Schutzrechts nur eingeschränkt zur Verfügung steht ([X.], [X.], 1194 Rn. 64 - [X.]) und er zur wirtschaftlichen Verwertung seines [X.]ents auf den Abschluss von Lizenzverträgen angewiesen ist. Diesen strukturellen Nachteil darf der [X.]entverletzer im Gegenteil nicht zum Zwecke des "patent hold-out" (vgl. [X.], [X.], 1194 Rn. 64 - [X.]) ausnutzen, ohne sich selbst dem Vorwurf unredlichen Verhaltens ausgesetzt zu sehen. Andernfalls führte die [X.]eschränkung der klageweisen Durchsetzbarkeit des [X.]ents zwecks Vermeidung eines Marktmachtmissbrauchs zu einer anderen Verfälschung der [X.]bedingungen dadurch, dass sich der [X.]entverletzer einen unberechtigten Vorteil gegenüber solchen Wettbewerbern verschaffen könnte, welche sich rechtzeitig um eine Lizenz bemühen und deshalb das angemessene [X.]ntgelt für die Nutzung standardessentieller [X.]ente leisten müssen.

(3) Hat es der auf die Verletzung aufmerksam gemachte Nutzer über einen längeren [X.]raum unterlassen, sein Interesse an einem Lizenzvertrag zu [X.] zu bekunden, müssen daher von ihm zusätzliche Anstrengungen erwartet werden, um dazu beizutragen, dass ungeachtet dieses Versäumnisses ein entsprechender Lizenzvertrag so bald wie möglich abgeschlossen werden kann.

[X.]) Diese Anforderungen an die [X.] des [X.]entverletzers stehen entgegen der Auffassung der [X.] in [X.]inklang mit Art. 102 A[X.]UV und dessen Auslegung in der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], 1080 Rn. 71 - [X.]/[X.]); sie erfordern auch keine erneute Vorlage.

(1) Wie der [X.] ausgesprochen hat, missbraucht der [X.]entinhaber, der eine [X.]-[X.]rklärung abgegeben hat, seine marktbeherrschende Stellung durch die [X.]rhebung einer Klage auf Unterlassung oder Rückruf patentverletzender [X.]rzeugnisse grundsätzlich nicht, wenn er vor [X.]rhebung der Klage den gebotenen [X.] gegeben hat, dem [X.]entverletzer - nachdem dieser seinerseits seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu [X.] zu schließen - ein konkretes [X.] zu solchen [X.]edingungen unterbreitet und hierzu insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer [X.]erechnung angegeben hat und der [X.]entverletzer, obwohl er die geschützte technische Lehre weiterhin benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben reagiert, was es insbesondere verbietet, dass er bei seiner Reaktion eine Verzögerungstaktik verfolgt ([X.], [X.], 1080 Rn. 71 - [X.]/[X.]). Ferner hat der [X.] den Verletzer für verpflichtet erachtet, ab dem [X.]punkt, zu dem der [X.]entinhaber ein von ihm gemachtes Gegenangebot abgelehnt hat, die Realisierbarkeit der Ansprüche des [X.]entinhabers aus dem abzuschließenden Lizenzvertrag durch Leistung einer angemessenen Sicherheit zu gewährleisten ([X.], [X.], 1080 Rn. 67- [X.]/[X.]).

(2) Der [X.] betont mithin die beiderseitige Verpflichtung zu einem konstruktiven Austausch, durch den ein gerechter Ausgleich der betroffenen Interessen erreicht werden soll ([X.], [X.], 1080 Rn. 55 - [X.]/[X.]; vgl. [X.]Z 152, 84, 97 - Fährhafen [X.] I). Dabei ist den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falles gebührend Rechnung zu tragen ([X.], [X.], 1080 Rn. 56 - [X.]/[X.]). Dies bedeutet, dass die [X.]inhaltung des vom [X.] skizzierten "Verhandlungsprogramms" regelmäßig ausreichend ist, um einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot und damit die [X.]inwendung einer missbräuchlichen Klageerhebung auszuschließen. Die Antwort des [X.]s auf die Vorlagefragen definiert demgemäß negativ die Voraussetzungen für die Verneinung eines Marktmachtmissbrauchs. Da die [X.]ejahung oder Verneinung eines Missbrauchs aber stets eine [X.]erücksichtigung aller Umstände des Falles und eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfordert, können besondere Umstände auch strengere oder weniger strenge Verhaltenspflichten rechtfertigen (vgl. High [X.]ourt von [X.] and [X.] [[X.]], Urteil vom 5. April 2017, [2017] [X.]WH[X.] 711 [X.]. 744; [X.], [X.], [X.], [X.], Sales], Urteil vom 26. August 2020, [2020] [X.]S[X.] 37 Rn. 152 ff.; [X.], [X.]. 2020, 174, 176 Rn. 4.14). Die Prüfung eines [X.]s unterscheidet sich insofern nicht von anderen Fällen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.

(3) Ohne [X.]rfolg machen die [X.] geltend, der Umstand, dass der [X.] ein konkretes schriftliches [X.] des [X.]entinhabers verlange, nachdem der [X.]entverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, einen Lizenzvertrag zu [X.] zu schließen ([X.], 1080 Rn. 71 - [X.]/[X.], Hervorhebung durch den Senat), stehe einem Verständnis der Obliegenheit der [X.]serklärung als einer Art Dauerzustand oder fortgesetzter Handlung entgegen. Dabei gerät aus dem [X.]lick, dass sich der Missbrauch von Marktmacht in Fällen der vorliegenden Art aus der Weigerung des [X.]s ergibt, den Anspruch eines Unternehmens der Marktgegenseite auf rechtmäßigen Zugang zu der [X.]rfindung zu erfüllen und hierzu eine Lizenz zu [X.] zu erteilen ([X.], [X.], 1080 Rn. 53 - [X.]/[X.]). [X.]s ist der missbräuchliche [X.]harakter dieser Weigerung, der der klageweisen Inanspruchnahme aus dem [X.]ent entgegengehalten werden kann ([X.], [X.], 1080 Rn. 54 - [X.]/[X.]). [X.]ine missbräuchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden [X.]entinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des [X.] nach Abschluss eines Vertrages zu [X.] und dessen [X.]ereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrages voraus, ohne die eine "Verweigerung" des [X.]entinhabers ins Leere ginge.

Für diese [X.] reicht es nicht aus, dass eine ernsthafte und endgültige Weigerung des [X.]entverletzers, eine [X.]enutzungsvereinbarung zu [X.] abzuschließen, nicht festgestellt werden kann. Denn dies verkennt den auch vom [X.] hervorgehobenen Grundsatz, dass derjenige, der von der technischen Lehre Gebrauch machen will, dazu eine Lizenz einholen muss ([X.], [X.], 1080 Rn. 58 - [X.]/[X.]). Der [X.]entverletzer hat sich den Zugang zur Nutzung der [X.]rfindung, für die er ein angemessenes [X.]ntgelt schuldet, aber bereits eigenmächtig und damit - jedenfalls zunächst - unentgeltlich verschafft, so dass ein Hinauszögern der Auflösung des Interessenkonflikts durch Abschluss eines zu einer Gegenleistung verpflichtenden Vertrages, anders als bei Ansprüchen auf [X.]elieferung oder Zugang zu einer Infrastruktureinrichtung, nicht den [X.], sondern die Marktgegenseite begünstigt. Die "Verzögerungstaktik", die der Verletzer nicht betreiben darf und die, wie der [X.] ausdrücklich ausgesprochen hat ([X.], 1080 Rn. 71 - [X.]/[X.]), einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ausschließt, besteht deshalb typischerweise gerade darin, einen Lizenzvertrag zu [X.] nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen Lösung im [X.]inzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie möglich hinauszuschieben.

(4) [X.]ntgegen der Auffassung der [X.] handelt es sich damit bei der [X.]serklärung auch nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht um ein "bloßes [X.]infallstor" für den [X.]eginn der eigentlichen Verhandlungen. Die fortdauernde [X.] ist vielmehr unabdingbare Voraussetzung einer erfolgreichen Lizenzverhandlung und damit auch für den Vorwurf eines Missbrauchs von Marktmacht gegenüber dem [X.]entinhaber bei deren Scheitern. Dies wird auch aus dem Kontext der [X.]ntscheidung [X.]/[X.] deutlich. Die vom [X.] formulierten Leitlinien beruhen auf einem Vorschlag des Generalanwalts [X.]. Diesem lag die Annahme zugrunde, dass ein Missbrauch nur gegenüber einem [X.]entverletzer in [X.]etracht kommt, der objektiv bereit, willens und fähig ist, einen Vertrag über eine [X.]-Lizenz zu schließen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 20. November 2014 - [X.]/13, juris Rn. 74-75, 80). Der Generalanwalt hat weder eine von [X.] im [X.] an eine Pressemitteilung der [X.] vom 21. Dezember 2012 ([X.]/12/1448) als ausreichend angesehene bloße Verhandlungsbereitschaft für genügend gehalten, noch zwingend ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines [X.] im Sinne der [X.] des Senats (Urteil vom 6. Mai 2009 - [X.], [X.]Z 180, 312 Rn. 29) für erforderlich erachtet (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 20. November 2014 - [X.]/13, juris [X.]. 19). Dies entspricht im Übrigen auch der Sichtweise der [X.] in einem der [X.]ntscheidung des [X.]s vorangegangenen [X.]eschluss, in dem die [X.] zum Ausdruck bringt, dass der [X.]entinhaber eine Unterlassungsverfügung gegen einen potenziellen Lizenznehmer anstrengen und durchsetzen darf, wenn dieser nicht gewillt ist, eine [X.] zu schließen ([X.]eschluss vom 29. April 2014, [X.]OM[2014]2892 final Rn. 427 [c]). [X.]ine solche objektive [X.]ereitschaft zum Abschluss eines [X.]-[X.] zeigt sich nach den auch vom [X.] als maßgeblich hervorgehobenen, in allen [X.]ereichen des Wirtschaftslebens anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten regelmäßig in der an dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses orientierten aktiven Förderung der Verhandlungen. Dabei bauen die [X.] von an einem Vertragsschluss interessierten [X.]en aufeinander auf. [X.]ine Förderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den geschäftlichen Gepflogenheiten und den Grundsätzen von Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (vgl. zu § 203 [X.]G[X.] bei "[X.]inschlafen" der Verhandlungen: [X.], Urteil vom 8. November 2016 - [X.], NJW 2017, 949 Rn. 16 mwN).

cc) [X.]ine so verstandene [X.] ist nicht etwa entbehrlich, sondern behält auch dann ihre [X.]edeutung, wenn der [X.]entinhaber dem [X.] ein [X.] unterbreitet hat ([X.], [X.]. [X.]entverletzung, 13. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 394 ff.; [X.], [X.]eschluss vom 26. November 2020 - 4c [X.], juris Rn. 37).

(1) Das Angebot, mit dem der [X.]entinhaber seiner besonderen Verantwortung als [X.] nachkommt, dem Nutzer der [X.]rfindung den Abschluss eines [X.] zu [X.] möglich zu machen, stellt nicht den [X.]ndpunkt, sondern den Ausgangspunkt der [X.] dar. Jedenfalls bei einem komplexen Sachverhalt, wie er bei der Lizenzierung standardessentieller [X.]ente typischerweise vorliegt, ist regelmäßig nicht offensichtlich, welche Vertragsbedingungen im konkreten Fall (vgl. [X.], [X.]. 2020, 174, 179 Rn. 4.34) den Anforderungen an einen angemessenen Interessenausgleich entsprechen und gleichzeitig das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot nicht verletzen. Zudem gibt es in aller Regel nicht den einen [X.] genügenden Lizenzvertrag, sondern eine [X.]andbreite möglicher angemessener Lösungen (vgl. High [X.]ourt von [X.] und [X.] [[X.]], Urteil vom 23. Oktober 2018, [2018] [X.]W[X.]A [X.]iv 2344, [X.]. 2019, 357 Rn. 121; [X.], [X.], 166 Rn. 95; vgl. zu § 19 Abs. 4 Nr. 4 GW[X.] aF [X.]Z 152, 84, 96 - Fährhafen [X.] I). [X.]ine [X.]erücksichtigung etwaiger berechtigter Interessen des Nutzers ist dem [X.]entinhaber regelmäßig erst mit deren Kenntnis möglich.

[X.]s ist deshalb gerade Aufgabe der Verhandlungen, ein faires und angemessenes [X.]ndergebnis hervorzubringen und zu diesem Ziel die beiderseitigen Interessen zu artikulieren und tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte zur Diskussion zu stellen, die aus Sicht wenigstens einer Verhandlungspartei für dieses [X.]rgebnis von [X.]edeutung sein können (vgl. Mitteilung der [X.] vom 29. November 2017 über den Umgang der [X.]U mit standardessentiellen [X.]enten vom 29. November 2017, [X.]OM[2017] 712 final, [X.]). [X.]s obliegt deshalb dem Nutzer der [X.]rfindung, das Angebot des [X.]entinhabers darauf zu überprüfen, ob es seinem Inhalt nach weitere Informationen des [X.]entinhabers erforderlich macht und ob und gegebenenfalls inwiefern die Struktur des Angebots oder einzelne seiner Regelungen, insbesondere die Schutzrechte, die der Vertrag umfassen soll, und die Höhe und [X.]erechnungsweise der Lizenzgebühr, aus seiner Sicht [X.] (möglicherweise) nicht entsprechen. Gegebenenfalls ist er gehalten, ein Gegenangebot zu unterbreiten; wann dies der Fall ist, hängt jedoch ebenfalls vom [X.]inzelfall ab und richtet sich auch insoweit nach den üblichen und anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und den Geboten von Treu und Glauben. Insbesondere im Falle eines offensichtlich [X.] nicht entsprechenden [X.]s des [X.]entinhabers, das sich bei objektiver Wertung als nicht ernst gemeint und damit als Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu [X.] abzuschließen (vgl. [X.]Z 152, 84, 92 - Fährhafen [X.] I), kann als Reaktion eines ernsthaft um eine Lizenz nachsuchenden Nutzers der [X.]rfindung die Darlegung genügen, aus welchem Grund das Angebot offensichtlich [X.] nicht entspricht. Maßgeblich ist, von welcher Reaktion der Nutzer der [X.]rfindung annehmen darf, dass mit ihr das Zustandekommen eines [X.] zu [X.] - eine entsprechende [X.]ereitschaft des [X.]entinhabers vorausgesetzt - sachgerecht gefördert werden kann.

(2) Hat der [X.]entinhaber trotz fehlender [X.] des Nutzers der [X.]rfindung diesem ein (zumindest im Wesentlichen vollständiges) Vertragsangebot gemacht, muss der Nutzer sich daher mit diesem in einer Weise auseinandersetzen, die erkennen lässt, dass er nunmehr das Ziel verfolgt, alsbald zu einem beiderseits [X.]en [X.]rgebnis zu gelangen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der Inhalt des Vertragsangebots des [X.]entinhabers bereits in jeder Hinsicht den Anforderungen des abzuschließenden Vertrages an faire, angemessene und nicht-diskriminierende [X.]edingungen der Nutzung der Vertragsschutzrechte entspricht.

(a) Wäre der [X.]entinhaber verpflichtet, stets sogleich ein Angebot vorzulegen, das das angemessene und beiderseits [X.]e [X.]rgebnis von [X.] antizipiert, bedürfte es keiner Verhandlungen und auch keines Gegenangebots des Nutzers mehr, der das Angebot des [X.]entinhabers nicht annehmen will.

(b) Schwerer noch wiegt die [X.]rwägung, dass der Inhalt eines komplexen [X.] weder außerprozessual noch in einem gerichtlichen Verfahren gleichsam abstrakt daraufhin überprüft werden kann, ob sämtliche Vertragsbedingungen den Anforderungen an eine faire, angemessene und nicht-diskriminierende Ausgestaltung der Nutzung der Vertragsschutzrechte genügen. Vielmehr lässt sich dies regelmäßig nur dann beurteilen, wenn von derjenigen [X.], die eine von der anderen vorgeschlagene Vertragsbedingung nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres akzeptieren will, diejenigen Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die aus Sicht dieser [X.] gegen die Angemessenheit der Vertragsbedingung sprechen oder diese Angemessenheit zumindest zweifelhaft erscheinen lassen, und wenn sodann die andere [X.] diesen [X.]edenken entweder durch eine Änderung oder [X.]rgänzung ihres Vorschlags Rechnung trägt oder aber erläutert, warum die [X.]edenken aus ihrer Sicht nicht durchgreifen (vgl. [X.]Z 152, 84, 97 - Fährhafen [X.] I). Dabei liegt auf der Hand, dass Argumente und Gegenargumente durch die im Ausgangspunkt gegenläufigen Interessen der [X.]en bestimmt werden, von denen die eine eine möglichst hohe Vergütung für die Nutzung der Vertragsschutzrechte erzielen und die andere eine möglichst geringe Vergütung hierfür zahlen will. Gerade deswegen bedarf es aber eines [X.], an dessen [X.]nde ein von beiden Seiten angestrebter angemessener Interessenausgleich steht. Selbst wenn die [X.]emühungen der [X.]en um eine einvernehmliche Lösung gleichwohl letztlich scheitern, können diese, da sie Anhaltspunkte dafür bieten, welche Interessen im [X.]inzelnen zu berücksichtigen und wie sie zu gewichten sind, die Grundlage einer gegebenenfalls notwendigen gerichtlichen [X.]ntscheidung dafür bilden, inwieweit die zu den einzelnen Streitpunkten vertretenen widerstreitenden Auffassungen mit dem Gebot der Verpflichtung zur Lizenzierung zu [X.] vereinbar sind (vgl. [X.]Z 152, 84, 97 - Fährhafen [X.] I).

(c) Da regelmäßig erst das [X.]emühen beider [X.]en um einen [X.]en Ausgleich zu einem Vertrag mit [X.] führen kann, sind gerade in Fällen, in denen trotz - jedenfalls bis dahin - fehlender [X.] ein Angebot des [X.]entinhabers vorliegt, der Wille und die erklärte [X.]ereitschaft des [X.] nicht entbehrlich, zu einer fairen und angemessenen Konfliktlösung zu gelangen und hierzu beizutragen. Die [X.]rwägung, der [X.]entinhaber sei "nicht schutzbedürftig", weil es ihm ohne weiteres möglich sei, ein [X.] [X.] zu unterbreiten, welches erst - sofern es tatsächlich fair, angemessen und nicht-diskriminierend sei - weitergehende Verhaltensobliegenheiten des [X.] auslöse (so [X.], [X.]. [X.]entverletzung, [X.]. [X.] Rn. 396), geht schon wegen dieser Abhängigkeit der [X.] eines bestimmten [X.] vom [X.]rgebnis des [X.] fehl.

Sie verkennt im Übrigen wiederum, dass sich auch aus einem nicht [X.] entsprechenden Angebot als solchem noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des [X.]entinhabers ergibt, dieser vielmehr darin liegt, dem Verletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen [X.]en [X.]-[X.] zu verweigern oder unmöglich zu machen (und statt dessen das [X.]ent oder eines der zu lizenzierenden [X.]ente klageweise durchzusetzen).

dd) Auch diese Anforderungen stehen im [X.]inklang mit dem Unionsrecht, wie es der [X.] im Urteil [X.]/[X.] ausgelegt hat, und erfordern keine erneute Vorlage. Dem Verletzer obliegt es danach, auf das Angebot des [X.]entinhabers mit Sorgfalt, gemäß den in dem [X.]ereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird ([X.], [X.], 1080 Rn. 65 - [X.]/[X.]). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende [X.]eurteilung, ob eine Verzögerungstaktik verfolgt wird, soll damit auch anhand der Reaktion des [X.] auf das Angebot erfolgen, und beschränkt sich damit nicht nur auf die [X.]rklärung des Lizenzierungswunsches. Dies ist auch sachgerecht. Die [X.]ekundung eines Lizenzierungswunsches oder der Verhandlungsbereitschaft sagt noch nichts darüber aus, ob diese [X.]rklärung ernst gemeint ist. Sie kann vielmehr auch Ausfluss einer Verzögerungstaktik des [X.]entbenutzers sein (vgl. [X.], [X.], 1194 Rn. 82 - [X.]), die zum Schutz des [X.]entinhabers wie des [X.] zwischen den [X.]entbenutzern nicht hingenommen werden darf. Deshalb ist auch nach der Rechtsprechung des [X.]s das weitere Verhalten des [X.] in den [X.]lick zu nehmen. [X.]ine Verzögerungstaktik kommt danach insbesondere - aber nicht ausschließlich - dann in [X.]etracht, wenn der [X.]entbenutzer auf die [X.]rklärungen des [X.]entinhabers nicht in angemessener Frist reagiert, insbesondere wenn er das Angebot des [X.]entinhabers ablehnt, es gleichwohl jedoch unterlässt (obwohl dies nach den konkreten Umständen des [X.]inzelfalls nach den üblichen Gepflogenheiten und den Geboten von Treu und Glauben erwartet werden kann, vgl. Rn. 71), innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot zu machen, das [X.] entspricht. Dies ist der Grund dafür, dass - wie der [X.] ausdrücklich ausgesprochen hat - der [X.]entverletzer sich in diesem Fall nicht auf den missbräuchlichen [X.]harakter einer Unterlassungs- oder Rückrufklage berufen kann ([X.], [X.], 1080 Rn. 66 - [X.]/[X.]) und dass [X.]ntsprechendes gilt, wenn der Verletzer trotz Ablehnung seines Gegenangebots das [X.]ent weiter benutzt, es jedoch unterlässt, eine angemessene Sicherheit gemäß den in dem betreffenden [X.]ereich anerkannten Gepflogenheiten zu leisten ([X.], [X.], 1080 Rn. 67 - [X.]/[X.]).

Unter welchen weiteren vom [X.] nicht genannten Umständen eine fehlende [X.] des [X.]entverletzers vorliegt, ist eine Frage des [X.]inzelfalls, deren [X.]eurteilung den nationalen Gerichten obliegt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2010 - [X.] -160/09, [X.] 2010, [X.] Rn. 24 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 1080 Rn. 70 - [X.]/[X.]; Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 20. November 2014 - [X.]/13, juris Rn. 76; [X.] Supreme [X.]ourt, Urteil vom 26. August 2020, [2020] [X.]S[X.] 37 Rn. 157) und grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist.

ee) Ob nach diesen Maßstäben die Klage des [X.]entinhabers auf Unterlassung, Rückruf oder Vernichtung missbräuchlich ist, kann für unterschiedliche [X.]punkte unterschiedlich zu beurteilen sein.

(1) Ob die Klageerhebung einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des [X.]entinhabers darstellt, weil sie der Durchsetzung einer Lizenzverweigerung gegenüber einem [X.]en Unternehmen dient, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen bei Klageerhebung zu beurteilen. Fehlt es zu diesem [X.]punkt schon an der [X.] des [X.], kommt es nicht auf die konkreten [X.]edingungen an, die der [X.]entinhaber seinerseits zu diesem [X.]punkt für einen Lizenzvertrag anbietet.

(2) Ist die Klageerhebung nicht missbräuchlich, kann sich gleichwohl die Weiterverfolgung der [X.] und damit auch die Verteidigung eines - wie im Streitfall - bereits erwirkten erstinstanzlichen Urteils gegen die [X.]erufung des [X.] als missbräuchlich darstellen.

Der Anspruch des Nutzers der technischen Lehre der [X.]rfindung gegen den marktbeherrschenden [X.]entinhaber auf eine Lizenzierung zu [X.] bleibt jenem - bis zur Grenze der Verwirkung - auch dann erhalten, wenn er ihn zunächst nicht geltend macht, weil er zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu [X.] nicht bereit ist. [X.]r kann ihn daher grundsätzlich auch nachträglich geltend machen.

Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass der Verletzer diesen Lizenzierungsanspruch auch dem bereits klageweise geltend gemachten oder bereits erstinstanzlich zuerkannten Unterlassungsanspruch einredeweise entgegenhalten kann. Hierfür ist vielmehr maßgeblich, ob der [X.]entinhaber im Hinblick auf die nachträglich erklärte [X.] mit der Weiterverfolgung der [X.] missbräuchlich handelt. Dies bedarf der sorgfältigen Prüfung im [X.]inzelfall. Je länger der Verletzer zunächst mit der Geltendmachung seines Lizenzierungsanspruchs zugewartet hat, desto höhere Anforderungen sind dabei, wie ausgeführt (Rn. 60), an seine Mitwirkung bei der Herbeiführung eines [X.] zu [X.] zu stellen.

d) Danach hat das [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin nicht deshalb ein Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung zur Last fällt, weil sie die [X.] nicht ausreichend über die Verletzung des [X.]s und ihre [X.]ereitschaft, dieses zu [X.] zu lizenzieren, unterrichtet hätte. Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Mai 2020 näher begründet hat, genügten das Schreiben vom 20. Dezember 2012 und zwei weitere Schreiben aus dem [X.] den an einen [X.] zu stellenden Anforderungen ([X.], [X.], 1194 Rn. 86 ff. - [X.]).

e) Der revisionsrechtlichen Nachprüfung hält es hingegen nicht stand, dass das [X.]erufungsgericht angenommen hat, die Klägerin missbrauche deshalb ihre marktbeherrschende Stellung, weil sie den [X.] oder ihren Muttergesellschaften (im Folgenden auch: [X.]) trotz vorangegangener [X.]rklärung der [X.] keinen Lizenzvertrag zu [X.] angeboten habe, die [X.] angebotenen Vertragsbedingungen vielmehr diskriminierend seien.

aa) Die Feststellungen des [X.]erufungsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, [X.] habe sich zum Abschluss eines [X.] zu [X.] bereit erklärt.

(1) Das [X.]erufungsgericht hat richtig gesehen, dass die [X.]-Mail vom 17. Dezember 2013 ([X.]), mithin also fast ein Jahr nach dem ersten [X.], schon in zeitlicher Hinsicht den Anforderungen an einen [X.]en Verletzer nicht genügte. [X.]in Verletzer, der mehrere Monate auf den [X.] schweigt, gibt damit regelmäßig zu erkennen, dass ihm an einer Lizenznahme nicht gelegen ist ([X.], [X.], 1194 Rn. 92 - [X.]). Ohne [X.]rfolg machen die [X.] geltend, es fänden sich in der [X.]ntscheidung des [X.]s keine klaren Festlegungen dazu, welche zeitlichen Anforderungen an den Austausch der wechselseitigen [X.]rklärungen zu stellen seien. Denn die Reaktion des [X.] auf das Angebot des [X.]entinhabers muss mit der nach den in dem betreffenden [X.]ereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten gebotenen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben erfolgen ([X.], [X.], 1080 Rn. 71 - [X.]/[X.]). Da das Verhalten des [X.] nicht auf eine Verzögerung der angebotenen Verhandlungen - und damit insbesondere auch deren [X.]eginns - abzielen darf, muss entsprechendes für die Reaktion auf den [X.] - und damit die [X.]rklärung der [X.] durch den Verletzer - gelten (vgl. [X.], [X.]. 2020, 174, 176 Rn. 4.14).

(2) Mit [X.]rfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die [X.]rklärung vom 17. Dezember 2013 sei gleichwohl inhaltlich eine hinreichende [X.]serklärung. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Mai 2020 ausgeführt hat ([X.], [X.], 1194 Rn. 94 ff. - [X.]), bringt weder diese noch bringen die weiteren, vom [X.]erufungsgericht festgestellten Äußerungen der [X.] und ihrer Muttergesellschaften den Willen und die ernsthafte [X.]ereitschaft der [X.] zum Abschluss eines [X.] zum Ausdruck. Der Senat hält hieran nach erneuter Überprüfung fest.

In dem Schreiben wird lediglich die Hoffnung geäußert, dass man in eine förmliche Verhandlung eintreten werde, und um Information über einen in Aussicht gestellten Rabatt gebeten. Angesichts des monatelangen Schweigens auf die [X.]serklärung wäre im Falle echter Lizenzwilligkeit jedoch zu erwarten gewesen, dass [X.] zu erkennen gab, nunmehr alles tun zu wollen, um die Verhandlungen zu fördern. Dies erforderte, wie ausgeführt (Rn. 60, 83), zusätzliche Anstrengungen, um dazu beizutragen, dass ungeachtet dieses Versäumnisses ein Lizenzvertrag so bald wie möglich abgeschlossen werden konnte.

Dem weiteren Inhalt des Schreibens lässt sich der Wille [X.]s, einen Lizenzierungsanspruch geltend zu machen und die Klärung fairer, angemessener und nicht-diskriminierender [X.]edingungen einer Lizenzierung voranzutreiben, ebenfalls nicht entnehmen. Das zögerliche - und damit verzögernde - Verhalten wird vielmehr fortgesetzt, indem darauf hingewiesen wird, dass man nicht vor Neujahr die [X.] finden werde, die Sache zu prüfen und eine [X.]ntscheidung zu fällen ([X.]). Zwar mag im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel und die angesprochene [X.]efassung des Managements mit den Jahresberichten und den Planungen für das neue Jahr eine erstmalige Prüfung nicht vor dem Jahreswechsel möglich gewesen sein. [X.]ine erstmalige [X.]efassung stand jedoch nicht in Rede. [X.] war bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2012, 22. August 2013 und 11. November 2013 über die [X.] der Klägerin, die [X.]enutzung des [X.]s und das "Wireless [X.]ent Programm" informiert worden. Angesichts dessen konnte die Klägerin bei der gebotenen objektiven [X.]etrachtung den Hinweis von [X.] auf den bevorstehenden Jahreswechsel und die Notwendigkeit der Prüfung nicht im Sinne eines ernsthaften Lizenzierungswunsches und der [X.]ereitschaft verstehen, Verhandlungen über den Inhalt eines [X.] zu fördern. Für die Klägerin war vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens von [X.] insbesondere nicht erkennbar, dass eine Prüfung nach dem Jahreswechsel aus anderen Gründen als zur weiteren Verzögerung angekündigt wurde. Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts haben die [X.] objektive Gründe dafür, dass und warum es [X.] nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, die Nutzung der [X.]ente des Portfolios durch ihre Mobilfunkgeräte früher zu klären, auch nicht dargelegt.

(3) Ohne [X.]rfolg machen die [X.] geltend, im Kontext der übrigen Korrespondenz zwischen den [X.]en sei es fernliegend anzunehmen, dass sie oder ihre Muttergesellschaften nicht [X.] gewesen seien. Dass [X.] zum damaligen [X.]punkt bereits Lizenznehmer verschiedener anderer Lizenzpools der Klägerin war, ändert nichts daran, dass die Klägerin nach dem objektiven [X.]mpfängerhorizont nicht davon ausgehen konnte, [X.] sei bereit, einen die [X.]enutzung der technischen Lehre des [X.]s rechtfertigenden Lizenzvertrag zu [X.] abzuschließen. Dass sich das [X.] der Klägerin zu diesem [X.]punkt in der Markteinführungsphase befand, ist für das Verständnis der [X.]rklärungen [X.]s nicht relevant.

Dass die Klägerin noch an demselben 17. Dezember 2013 auf die [X.]-Mail des [X.]-Direktors von [X.] unter anderem mitteilte, sie könne diesem weitere Informationen über einen "Frühbucherrabatt" nach [X.]rhalt einer Geheimhaltungsvereinbarung übermitteln ([X.]), und dass in der Folge solche Informationen ausgetauscht wurden, rechtfertigt keine andere Sichtweise. [X.]benso wenig vermögen das Treffen der [X.]en am 17. Februar 2014, in dem Details des [X.]s besprochen wurden, das jedoch nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ergebnislos blieb, und das [X.] der Klägerin vom 29. August 2014 ([X.] 39) den Schluss zu rechtfertigen, [X.] sei klar und unzweideutig zum Abschluss eines [X.] zu [X.] bereit gewesen. Denn auch insoweit lässt sich lediglich eine unspezifizierte Verhandlungsbereitschaft feststellen, die sich im Hinblick auf die Vorgeschichte aus Sicht der Klägerin als Ausdruck einer Verzögerungstaktik von [X.] darstellte. In dem Anschreiben zum Angebot vom 29. August 2014 ([X.]) wird von der Klägerin denn auch beklagt, dass seit Februar dieses Jahres kein substantieller Fortschritt festzustellen sei, und das Angebot der Klägerin wurde von [X.] nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts bereits am 1. September 2014 ohne ein Gegenangebot abgelehnt.

(4) Die weiteren Schreiben des [X.]-Direktors der Muttergesellschaften der [X.] hat das [X.]erufungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob sie Anlass zu der Annahme gäben, die ursprünglich bestehende Lizenzwilligkeit sei zwischenzeitlich wieder weggefallen. Dem Schreiben vom 16. Januar 2016 ([X.] S. 8 f.) lässt sich die eindeutige [X.]rklärung zur [X.]ereitschaft, einen Lizenzvertrag zu angemessenen und [X.] [X.]edingungen zu schließen, nicht entnehmen.

(a) Dies ergibt sich, wie das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits daraus, dass es die [X.]rklärung enthielt, [X.] sei, wenn [X.] Gerichte endgültig eine Verletzung und den Rechtsbestand des [X.]s sowie des weiteren, in dem durch das Urteil des Senats vom 5. Mai 2020 entschiedenen Rechtsstreit geltend gemachten [X.] [X.]ents 852 885 festgestellt hätten, bereit, eine [X.]-Lizenz zu nehmen und Lizenzgebühren zu bezahlen.

[X.]ine solche bedingte [X.]serklärung ist unzureichend ([X.]Z 180, 312 Rn. 32 - [X.]; [X.], [X.], 1194 Rn. 96 - [X.]). [X.]ntgegen der Auffassung der [X.] bedarf es auch insoweit keiner weiteren Klärung durch den [X.]. Der [X.] hat klargestellt, dass es dem [X.]entverletzer unbenommen bleibt, neben den Verhandlungen über die [X.]rteilung von Lizenzen die Rechtsbeständigkeit der zu lizenzierenden [X.]ente anzufechten oder ihre [X.]enutzung in Abrede zu stellen oder sich dies vorzubehalten ([X.], [X.], 1080 Rn. 69 - [X.]/[X.]). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der [X.]enutzer eines [X.]ents, wenn er nicht ihr Inhaber ist, grundsätzlich vor jeder [X.]enutzung eine Lizenz einholen muss ([X.], [X.], 1080 Rn. 59 - [X.]/[X.]), und auf eigenes Risiko handelt, wenn er meint, wegen fehlender Rechtsbeständigkeit oder fehlender Verletzung hierauf verzichten zu können. [X.]ine bedingte Lizenzwilligkeit kann nicht zu einem unbedingten Vertragsschluss führen; nur hierzu ist der [X.]entinhaber jedoch verpflichtet. Damit ist nicht notwendigerweise ausgeschlossen, dass dem [X.]entverletzer im Lizenzvertrag das Recht vorbehalten bleibt, die Nutzung der Lizenz in Frage zu stellen (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 20. November 2014 - [X.]/13 Schlussantrag Nr. 5).

(b) Die mangelnde [X.] zeigt sich auch darin, dass das Schreiben vom 16. Januar 2016 die Aufforderung enthält, die Klägerin möge hinsichtlich sämtlicher [X.]ente ihres Portfolios näher spezifizieren, inwiefern diese verletzt sein sollten. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin [X.] bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 die zum "Wireless [X.]ent Portfolio" gehörenden [X.]ente genannt hatte, [X.] damit mehr als drei Jahre [X.] zur Überprüfung der Verletzungsfrage und der Nutzung des Portfolios hatte und die Prüfung unter anderem mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 angekündigt worden war, rechtfertigt dies bei Gesamtwürdigung aller Umstände den Schluss, dass [X.] - und damit den [X.] - auch weiterhin nicht an einer [X.]inigung mit der Klägerin gelegen war.

Zwar muss der [X.]entinhaber, wenn er nicht ein einzelnes [X.]ent, sondern ein Portfolio lizenzieren will, dem [X.]entverletzer hinreichende Informationen zu den zu dem Portfolio gehörenden [X.]enten zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung geht jedoch nicht über das hinaus, was der Inhaber eines Portfolios standardessentieller [X.]ente in Vertragsverhandlungen über eine Portfoliolizenz redlicherweise darlegen muss, wenn von ihm eine Lizenz begehrt wird, mit der ein Unternehmen die Nutzung derjenigen Schutzrechte, die es für die Implementierung eines Standards benötigt, auf eine sichere rechtliche Grundlage stellen will. Ähnlich wie beim [X.] genügt die Darlegung der Art der jeweiligen standardrelevanten Funktionen und ihrer Implementierung. Detaillierter technischer oder rechtlicher [X.]rläuterungen zu den einzelnen [X.]enten bedarf es nicht; der Nutzer der [X.]rfindung muss auch insoweit nur in die Lage versetzt werden, sich - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - ein [X.]ild von der [X.]edeutung und Reichweite des [X.]entportfolios in [X.]ezug auf den Standard zu machen. Weiterer Darlegungen bedarf es hierfür schon deshalb nicht, weil der [X.]entinhaber jedenfalls ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür nicht annehmen muss, dass sich der Lizenznehmer bei der künftigen Nutzung der vom Standard erfassten und ermöglichten Funktionalitäten [X.]eschränkungen auferlegen will. [X.]ei insoweit oder in anderer Hinsicht bestehenden Unklarheiten kann von redlichen Verhandlungspartnern erwartet werden, in eine Diskussion einzutreten (vgl. [X.], [X.], 1194 Rn. 98 - [X.]).

Soweit die [X.]en im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 vor dem [X.] übereinstimmend erklärt haben, es sei branchenüblich, dass der [X.]entinhaber zum [X.]instieg in die Verhandlungen eine Aufstellung der 10 bis 15 wichtigsten Schutzrechte ("[X.]") [X.], ändert dies nichts an der Obliegenheit des [X.]en Unternehmens, sich selbst ein [X.]ild von der Standardessentialität der Schutzrechte des Portfolios und davon zu machen, in welchem Umfang es für eine rechtmäßige Produktion standardkompatibler [X.]rzeugnisse auf die Nutzung des Portfolios angewiesen ist. Dass die Vorlage einer "[X.]" nicht zwingend ist, ergibt sich schon daraus, dass sie typischerweise nur einen geringen [X.]ruchteil der [X.]ente abdeckt und dem Verletzer deshalb keine umfassende Prüfung des Portfolios ermöglicht.

Ihrer Obliegenheit hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 genügt. Diesem hatte sie eine Liste mit etwa 235 zum [X.]entportfolio gehörenden [X.]enten beigefügt. Angesichts der Ankündigung [X.]s im Schreiben vom 17. Dezember 2013, die [X.]ente zu prüfen, durfte die Klägerin berechtigterweise davon ausgehen, dass [X.] eine zumindest überschlägige Prüfung der [X.]entgegenstände und der Standardessentialität vornahm. Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 15. Februar 2013 ([X.]) ergibt, war dies der Klägerin auch in einem Telefonat vom selben Tag von dem [X.]-Direktor [X.]s noch einmal mitgeteilt worden. [X.] teilte der Klägerin mit [X.]-Mail vom 19. Februar 2013 mit, die Analyse dauere wegen der Vielzahl der [X.]ente an ("Involved large number of patents, [X.], thanks"). Dass [X.] trotz [X.]inräumung einer ausreichenden Prüfungsfrist durch die Klägerin später auf dem formalen Standpunkt beharrte, die Klägerin sei verpflichtet, "[X.]laim [X.]harts" hinsichtlich aller [X.]ente vorzulegen, sprach insbesondere vor dem Hintergrund, dass [X.] auf den [X.] und das Angebot einer Portfoliolizenz zunächst gar nicht reagiert hatte, dafür, dass [X.] weiterhin weniger an einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen als an deren weiterer Hinauszögerung gelegen war ([X.], [X.], 1194 Rn. 98 - [X.]), zumal die Klägerin [X.] mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 ([X.]) außerdem auf ihre [X.]seiten mit Angaben dazu verwiesen hatte, welche technischen Spezifikationen der dort genannten Standards (unter Angabe der jeweiligen Abschnitte) von den [X.]entfamilien des Portfolios der Klägerin abgedeckt wurden.

(5) Soweit das [X.]erufungsgericht dem während des [X.]erufungsverfahrens übermittelten Schreiben vom 23. März 2016 ([X.] S. 2 f.) entnimmt, dass [X.] (weiterhin) [X.] gewesen sei, ergibt sich dies nicht aus dem Inhalt des Schreibens. Dort wird zwar die [X.]ereitschaft bekundet, eine [X.]-Lizenz zu nehmen, gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass die eigene Position unverändert bleibe ("To make a long story short, [X.] [X.], [X.] is [X.]"; Anlage [X.] S. 3). Dies konnte aus der objektiven [X.]mpfängersicht der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass es bei der im Schreiben vom 16. Januar 2016 geäußerten unzulässigen [X.]edingung bleiben sollte.

[X.]ntgegen der Auffassung der [X.] widerspricht dieses Verständnis nicht dem [X.]rklärungsgehalt des Schreibens in seiner Gesamtheit. Als Antwort auf ein Schreiben der Klägerin vom 17. März 2016 ([X.] S. 3 f.) wird diese von [X.] gebeten, nicht ständig den Vorwurf der Verhandlungsverzögerung zu wiederholen; die von der Klägerin gelieferten Informationen hinsichtlich der nicht klageweise geltend gemachten [X.]ente des Portfolios reichten nicht aus. Falls die Klägerin [X.]laim [X.]harts [X.], aus denen zumindest hervorgehe, dass diese [X.]ente standardessentiell sein könnten, könnten sie in [X.]s Gegenangebot berücksichtigt werden. Ferner weist [X.] darauf hin, dass die Klägerin die [X.]erechnung der von ihr vorgeschlagenen Gebühr nie erläutert habe. [X.]s trifft zwar zu, dass sich das Schreiben nicht ausdrücklich zum Rechtsbestand und der [X.]entverletzung verhält. [X.]s bietet aber auch keinen Anhalt für die Annahme, [X.] halte an der eindeutigen Aussage in dem Schreiben vom 16. Januar 2016 nicht mehr fest; dies gilt umso mehr, als diese noch kurz zuvor mit Schreiben vom 7. März 2016 darauf hingewiesen hatte, Verletzungsfrage und Rechtsbestand des [X.]s seien noch nicht bestätigt ([X.] S. 4 ff.). Vielmehr musste die Klägerin dem entnehmen, dass ihr auch zusätzliche Informationen zu den weiteren [X.]enten des Portfolios, die zu verlangen [X.] ohnehin nicht mit einem Informationsdefizit, sondern lediglich mit einer vermeintlichen Verpflichtung der Klägerin nach den Grundsätzen des Urteils [X.]/[X.] begründet hatte, mangels rechtskräftig festgestellter Verletzung und Rechtsbeständigkeit nicht weiterhelfen würden und [X.] nicht am Zustandekommen eines [X.], sondern nur daran interessiert war, den vom [X.] zuerkannten Unterlassungsanspruch mit vermeintlichen Versäumnissen eines marktbeherrschenden Unternehmens beim Angebot einer [X.]-Lizenz zu Fall zu bringen.

(6) Auch aus vorangegangenen Lizenzvertragsangeboten der [X.] zu 1 vom 13. Oktober 2014 ([X.]) und beider [X.]eklagter vom 12. August 2015 ([X.], wenige Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 29. September 2015) sowie vom 21. September 2015 ergab sich nicht der Wille zum Abschluss eines [X.] zu [X.]. Dabei bedarf es keiner [X.]ntscheidung, ob diese Angebote für sich betrachtet [X.]-Kriterien entsprachen. Denn der Wille zu einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den Angeboten der Klägerin, insbesondere deren Forderung nach einer Portfoliolizenz, lässt sich diesen Angeboten nicht entnehmen. [X.] sollten lediglich die [X.]entfamilien sein, zu denen das [X.] und das [X.] im Parallelverfahren gehören. Im Hinblick darauf, dass [X.] seit Zugang des Schreibens der Klägerin vom 20. Dezember 2012 [X.] für die Prüfung des "Wireless Standards" der Klägerin hatte und eine solche Prüfung unter anderem mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 angekündigt hatte, durfte die Klägerin zumindest erwarten, dass die [X.] substantiierte [X.] dafür nannten, weshalb sie meinten, einen Anspruch auf die selektive Lizenzierung gerade der beiden [X.]e, aus denen ihnen die Verurteilung durch das [X.] drohte, zu haben und diejenige weltweite Portfoliolizenz verweigern zu dürfen, auf die die seit Dezember 2012 andauernden [X.]emühungen der Klägerin abzielten. Stattdessen stellten sich die [X.], wie sich dem Schreiben vom 21. September 2015 ([X.]) entnehmen lässt, unter anderem weiterhin auf den formalen Standpunkt, die Klägerin könne nicht die Lizenznahme am gesamten, anscheinend willkürlich zusammengestellten [X.]entportfolio "Wireless Licensing Program" fordern, ohne vorher für jedes [X.]ent darzulegen, wie und warum es verletzt sein solle.

Selbst wenn man in den [X.] eine [X.]serklärung sähe, wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass [X.] jedenfalls mit Schreiben vom 16. Januar 2016 die [X.] nur unter einer [X.]edingung erklärte und damit eine zwischenzeitlich bekundete [X.] jedenfalls nicht mehr fortbestanden hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch ohne Relevanz, dass zwischen den [X.]en allein im [X.]raum November 2015 bis April 2016 eine Vielzahl von weiteren [X.]-Mails ausgetauscht wurden. Denn diese befassen sich überwiegend mit den Forderungen [X.]s oder der [X.] nach einer weiteren Spezifizierung der [X.]entverletzung durch die [X.] und der [X.]erechnung der Lizenzgebühr durch die Klägerin. Aus den dargelegten Gründen lässt sich auch diesem Schriftverkehr eine ernsthafte [X.] [X.]s nicht entnehmen.

[X.]) [X.]in Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin durch die Weiterverfolgung der [X.] ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Lizenz(gegen)angebot ([X.]6), das die [X.] durch ihre Prozessbevollmächtigten am 20. Januar 2017 - und damit vier Wochen vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im [X.]erufungsverfahren am 16. Februar 2017 - abgegeben haben.

(1) Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts haben die [X.] mit diesem Vertragsangebot, das sie mit einer Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 15.000 € verbunden haben, auf ein [X.] mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 unterbreitetes konzern- und weltweites [X.] der Klägerin ([X.]) reagiert, dem ein früheres Angebot vom 9. Dezember 2015 ([X.] S. 14 f.) vorausgegangen war, das [X.] abgelehnt hatte. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, mit dem Gegenangebot vom 20. Januar 2017 hätten die [X.] ihre [X.] bekräftigt. [X.]s hat dabei offengelassen, ob das Angebot [X.] enthielt; hierauf komme es nicht an, da das Angebot der Klägerin diskriminierend gewesen sei.

(2) Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Selbst wenn das Angebot der Klägerin, wie das [X.]erufungsgericht angenommen hat, [X.] insbesondere hinsichtlich der Höhe und der [X.]erechnung der Lizenzgebühren ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandelte als eine andere Lizenznehmerin der Klägerin, ergab sich hieraus noch kein Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung.

(a) Da bis dahin weder die Muttergesellschaften der [X.] noch diese selbst ihre [X.]ereitschaft bekundet und den unbedingten Willen gezeigt hatten, mit der Klägerin einen Lizenzvertrag zu [X.] abzuschließen, hat die Klägerin weder durch die Klageerhebung noch durch die Verteidigung des landgerichtlichen Urteils gegen die [X.]erufung der [X.] ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht. Auf die zu diesem [X.]punkt von ihr angebotenen Lizenzbedingungen kommt es dafür, wie ausgeführt (Rn. 56), nicht an. [X.]rst recht ist der Inhalt späterer Vertragsangebote insoweit unmaßgeblich.

(b) Der festgestellte Sachverhalt trägt aber auch nicht die Annahme, nach dem kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug unterbreiteten Angebot der [X.] vom 20. Januar 2017 erweise sich die Weiterverfolgung der vom [X.] zuerkannten, auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf gerichteten [X.] als missbräuchlich.

Auch mit diesem Vertragsangebot und den [X.]rklärungen hierzu im Schriftsatz vom gleichen Datum sowie darauf folgenden Schriftsätzen haben die [X.] keine ernsthafte [X.] bekundet. Vor dem Hintergrund einer zuvor über mehrere Jahre und auch nach der Verurteilung aus dem [X.] durch das [X.] gezeigten fehlenden [X.]ereitschaft, einen Lizenzvertrag zu [X.] abzuschließen, hätte es hierzu, wie ausgeführt (Rn. 60, 83), gesteigerter Anstrengungen bedurft, den Geboten von Treu und Glauben entsprechend nach Kräften zum Zustandekommen einer angemessenen Lösung beizutragen. Weder das Vertragsangebot noch seine [X.]rläuterung werden dem gerecht.

(aa) Das - unabhängig von dem von der Klägerin zuletzt vorgeschlagenen Text formulierte - Vertragsangebot der [X.] sieht als Lizenznehmer nicht die Muttergesellschaften der [X.] oder den [X.]-Konzern, sondern nur die [X.] selbst vor. Lizenzgebühren sind nach Art. 4.2 nur für von den Lizenznehmern (hergestellte oder) in [X.], in denen ein lizenziertes [X.]ent erteilt wurde, in den Verkehr gebrachte [X.]rzeugnisse zu zahlen. Als Lizenzschutzrechte werden als [X.] bis [X.] bezeichnete [X.]entfamilien aufgeführt. Die Lizenzgebühr soll sich nach der [X.] . [X.] . [X.] errechnen, bei der A einer Lizenzrate von 0,012 % für jede [X.]entfamilie, [X.] der Anzahl der [X.]entfamilien und [X.] dem Nettoverkaufspreis eines Lizenzprodukts entspricht, wobei nur [X.]entfamilien berücksichtigt werden, die für die Ausführung der in Art. 1.21 definierten "[X.]" essentiell sind. Art. 4.4 hält "klarstellend" fest, dass die Lizenznehmer (nur) die [X.]entfamilien [X.], 3 (umfassend das [X.] des Verfahrens [X.]), 5 und 30 (umfassend das [X.] des vorliegenden Verfahrens) für in diesem Sinne wahrscheinlich essentiell halten ("consider … being likely being essential" [sic!]).

Zur [X.]egründung haben die [X.] in ihrem Schriftsatz vom 20. Januar 2017 insoweit im Wesentlichen ausgeführt:

[X.]ntgegenzutreten sei der Auffassung des [X.]erufungsgerichts, gegen eine konzern- und weltweite Portfolio-Stücklizenz bestünden grundsätzlich keine [X.]edenken. Da die Klägerin keine konzernweite Lizenz anbiete, vielmehr einem Konzern angehöre, dessen Gesellschaften verschiedene [X.]e vermarkteten, könne sie auch keine Lizenzierung durch den [X.]-Konzern erwarten. Die Üblichkeit einer konzernweiten Lizenzierung werde bestritten; auf eine solche könne sich die Klägerin jedenfalls nicht berufen.

Obwohl die Klägerin [X.]entschriften und Standarddokumente zu der vorgelegten "[X.]" nicht vorgelegt habe, hätten sie - die [X.] - sich mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, das Portfolio der Klägerin enthalte 33 standardessentielle [X.]entfamilien. "[X.]laim [X.]harts" seien nur zu den 13 [X.]entfamilien der "[X.]" der Klägerin ([X.], 3, 5, 11, 12, 16, 18, 19, 30, 32, 35, 36 und 44) vorgelegt worden. Von diesen seien die [X.]entfamilien NKO-3 und 30 (mit dem [X.]) im Hinblick auf die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts als potentiell standardessentiell eingestuft worden, wobei jeweils Argumente für eine fehlende Standardessentialität vorlägen. Die Prüfung weiterer elf [X.]entfamilien habe ergeben, dass nur die Familien [X.] und 5 möglicherweise ebenfalls standardessentiell seien; dies wird näher ausgeführt. Aus einer von ihnen - den [X.] - vorgelegten "[X.]" sei zudem ersichtlich, dass die weiteren [X.]entfamilien [X.], 8, 10, 13 und 26 nicht standardessentiell seien.

Dieses Vorbringen haben die [X.] mit Schriftsätzen vom 8. Februar 2017 und 9. Februar 2017 vertieft.

([X.]) Diese Reaktion und die hierfür gegebene [X.]egründung stellen, wie der Senat nach dem festgestellten Inhalt des Vertragsangebots und in Anbetracht der fehlenden Würdigung durch das [X.]erufungsgericht selbst beurteilen kann, in keiner [X.]eziehung eine Auseinandersetzung mit dem Angebot der Klägerin oder ein eigenes Angebot dar, von dem ein [X.]er Verletzer annehmen durfte, damit einen der Situation und dem [X.]punkt der Unterbreitung angemessenen [X.]eitrag zur Herbeiführung eines [X.] zu [X.] zu leisten.

i. Dafür genügt bereits, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Gespräche spätestens seit Dezember 2013 mit dem [X.]-Konzern geführt worden waren und die Klägerin eine weltweite Lizenzierung ihres [X.]entportfolios anstrebte, Lizenznehmer nur die [X.] sein sollten. Die Auflistung [X.], [X.], [X.] und anderer nicht-[X.]r [X.]ente in den [X.]entfamilien hatte deshalb nur für den fernliegenden Fall [X.]edeutung, dass die beklagten [X.] Vertriebsgesellschaften des [X.]-Konzerns in diese Länder lieferten.

Die Klägerin durfte auch aus der objektiven Sicht eines an einem Vertragsschluss interessierten Verhandlungspartners erwarten, dass die [X.] zumindest [X.] dafür anführten, warum sie meinten, eine solche selektive Lizenzierung sei [X.]. [X.]s ist nichts dafür festgestellt oder erkennbar, dass die [X.] ein berechtigtes Interesse an einem Lizenzvertrag haben könnten, der nicht nur, was bei der gegebenen Sachlage bereits fernliegen dürfte, anstelle einer weltweiten Regelung für den [X.]-Konzern, um den sich die Klägerin seit Dezember 2012 vergeblich bemühte, nur die [X.] Vertriebstätigkeit erfasste, sondern nicht einmal [X.] als die für die Lieferung der angegriffenen [X.]rzeugnisse in die [X.]uropäische Union jedenfalls mitverantwortliche Herstellerin der von den [X.] lediglich vertriebenen [X.]rzeugnisse einbezog.

Dabei kann dahinstehen, ob den [X.] als Vertriebsunternehmen neben [X.] überhaupt ein eigener Lizenzierungsanspruch zustand. In Anbetracht der fehlenden [X.] von [X.] konnten sie jedenfalls billigerweise keine auf ihre eigene Tätigkeit beschränkte Lizenz beanspruchen, die für die Klägerin mit der nicht fernliegenden Gefahr einer Umgehung der eigenen Vertriebsgesellschaften durch [X.] und gegebenenfalls der Notwendigkeit einer kostspieligen Durchsetzung ihrer Schutzrechte "[X.]ent für [X.]ent und Land für Land" (vgl. [X.], [X.], [X.], [X.], Sales], Urteil vom 26. August 2020, [2020] [X.]S[X.] 37 Rn. 166) verbunden war und damit nicht nur die von der Klägerin angestrebte weltweite Portfoliolizenz weitgehend verfehlte, sondern die Klägerin nicht einmal zuverlässig vor weiteren Verletzungen des [X.]s durch [X.] schützte.

Die [X.] konnten auch nicht gleichwohl annehmen, mit der vorgeschlagenen Vertragsgestaltung den angesichts der bis dahin fehlenden [X.] gebotenen [X.]eitrag zur Herbeiführung eines Lizenzvertrags zu [X.] zu leisten, den die Klägerin entweder unmittelbar wie angeboten hätte annehmen müssen oder der als Grundlage kurzfristig [X.]rfolg versprechender abschließender Verhandlungen hätte dienen können.

Dies wird schon daran deutlich, dass die [X.] sich zur [X.]egründung für die angestrebte selektive Lizenzierung lediglich darauf berufen haben, die Klägerin lizenziere auch aktiv nicht konzernweit und die Üblichkeit konzernweiter Lizenzierung werde bestritten.

Zu einer Angabe von Gründen bestand aus Sicht der [X.] umso mehr Anlass, als die Klägerin bereits mit Schreiben vom 24. August 2015 ([X.]) - also fast eineinhalb Jahre zuvor - ein (ebenfalls wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]) abgegebenes [X.] beider [X.] unter Hinweis auf die Nutzung des [X.]s durch den gesamten [X.]-Konzern u.a. deshalb abgelehnt hatte, weil das Angebot nicht den ganzen [X.]-Konzern umfasste, und die Prozessbevollmächtigten der [X.] nach deren Vortrag in der [X.]erufungsinstanz (Schriftsatz vom 3. Dezember 2015, [X.], [X.]) dem Mutterkonzern in diesem Zusammenhang empfohlen hatten, das Lizenzvertragsangebot mit zu unterzeichnen.

Demgegenüber konnte der Umstand, dass die Klägerin den [X.] keine anderen Portfolien oder Portfolien verbundener Unternehmen anbot, nach denen die [X.] aber auch gar nicht verlangt hatten, ersichtlich die Rückkehr zum Verlangen nach einer selektiven Lizenzierung der [X.] nicht plausibel machen.

Auch das [X.]estreiten der Üblichkeit einer Konzernlizenz kann vor dem Hintergrund, dass der [X.]-Konzern, worauf sich die [X.] selbst berufen haben, mit der Klägerin bereits Konzernlizenzverträge geschlossen hatte ([X.], 78; [X.]), nicht als konstruktiver [X.]eitrag einer redlichen Verhandlungspartei zu den [X.] angesehen werden.

ii. Dass die [X.] mit dem [X.] nicht ihre [X.]ereitschaft zum Ausdruck gebracht haben, den bisherigen Mangel an Lizenzwilligkeit auszugleichen, lässt auch die vorgeschlagene Lizenzgebührenregelung erkennen. Von den in den Angebotstext einbezogenen [X.]entfamilien erkennt dieser überhaupt nur vier als "wahrscheinlich" standardessentiell und damit als für die [X.]emessung der Lizenzgebühr relevant an, wobei zugunsten der [X.] zu unterstellen ist, dass sie sich im Vertragsangebot hinsichtlich dieser [X.]entfamilien nicht das Recht vorbehalten, die Anwendbarkeit der Lizenzgebührenregelung in Zweifel zu ziehen.

Insoweit bedarf es keiner Klärung, ob, wie die Klägerin meint und in ihrer [X.]rwiderung auf den Schriftsatz der [X.] vom 20. Januar 2017 näher ausgeführt hat, auch sämtliche weiteren [X.]entfamilien standardessentiell sind. [X.]ntscheidend ist vielmehr, dass es gerade Sinn und Zweck des [X.] ist, unter Nutzung des technischen und patentrechtlichen Sachverstands, der den [X.]en zur Verfügung steht oder gegebenenfalls hinzugezogen werden kann, zu klären, welche Schutzrechte und Schutzrechtsfamilien in den Vertrag einzubeziehen sachlich geboten oder auch nur - aus Sicht beider [X.]en - zweckmäßig ist, weil sie für die [X.]enutzung des Standards essentiell oder jedenfalls eine von mehreren technischen Möglichkeiten für dessen Umsetzung sind. Dies ist im [X.]ereich der Informations- und Telekommunikationstechnik umso bedeutsamer, desto größer die Anzahl der betroffenen [X.]ente ist, da zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Transaktionskosten sowohl bei der [X.] als auch bei der Validität der Schutzrechte typischerweise Abschätzungen erforderlich sind, die den notwendig verbleibenden Unsicherheiten angemessen Rechnung tragen und daher von vernünftigen Verhandlungspartnern dort vorgenommen werden, wo andernfalls Aufwand und Kosten einer weiteren Klärung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum erwarteten Nutzen ständen (vgl. [X.] Supreme [X.]ourt, Urteil vom 26. August 2020, [2020] [X.]S[X.] 37 Rn. 5).

[X.]s kann auch dahinstehen, ob ein Vertragsangebot dieses Inhalts, hätten es die [X.] oder [X.] in einer frühen Phase der Gespräche gemacht, die [X.]ereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu [X.] hätte zum Ausdruck bringen können. Denn in eine konkrete Diskussion des sachgerechten Umfangs einer Lizenzierung der von [X.] hergestellten Mobilfunkgeräte und der hierfür angemessenen Vergütung mit der Klägerin war [X.] nicht eingetreten. Angesichts dessen konnte ein Vorschlag "in letzter Minute", der - ganz entsprechend der vorgeschlagenen [X.]eschränkung der Lizenznahme auf die [X.] - die nicht diskutierten Fragen nahezu vollständig zu Lasten der Klägerin löste, und der Klägerin allenfalls die künftige Möglichkeit ließ, auf dieser vertraglichen Grundlage gegebenenfalls weitere Ansprüche gerichtlich zu erstreiten, nicht mehr die [X.]ereitschaft der [X.] zum Ausdruck bringen, den zu diesem [X.]punkt notwendigen kurzfristigen Abschluss eines Lizenzvertrags zu [X.] entscheidend fördern zu wollen. Die Klägerin musste ihn vielmehr als den Versuch der [X.] verstehen, sich mit einem eigenen Lizenzvertragsangebot, dessen Annahme sie nicht ernsthaft erwarten konnten, gegen eine [X.]estätigung der erstinstanzlichen Verurteilung durch das [X.]erufungsgericht für den Fall abzusichern, dass dieses annehmen würde, aufgrund der [X.]rfüllung der Verpflichtungen der Klägerin seien [X.] oder die [X.] gehalten, der Klägerin ein Gegenangebot zu unterbreiten.

III. Die [X.]ntscheidung des [X.]erufungsgerichts stellt sich hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Durchsetzung dieser Ansprüche steht, wie das [X.]erufungsgericht zu Recht angenommen hat, der [X.]inwand eines "[X.]enthinterhalts" (patent ambush) nicht entgegen.

1. Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner [X.]ntscheidung insoweit im Wesentlichen ausgeführt: [X.]s könne zugunsten der [X.] unterstellt werden, dass die frühere Inhaberin das [X.] im [X.] hätte offenlegen müssen, dies jedoch vorsätzlich unterlassen habe. [X.]benso könne offenbleiben, ob die Klägerin sich dieses Verhalten zurechnen lassen müsste und ob die spätere [X.]-[X.]rklärung der Klägerin den Rechtsverstoß zu heilen vermocht habe. Rechtsfolge eines "[X.]enthinterhalts" sei lediglich eine Lizenzierungsverpflichtung des Schutzrechtsinhabers. [X.]ine [X.] an einem vorsätzlich nicht offengelegten [X.]ent stehe einem [X.]enutzer nur dann zu, wenn im Falle der gebotenen Offenlegung eine Alternative zu der patentierten Lehre des geltend gemachten [X.]ents [X.]ingang in den Standard gefunden hätte. Dies lasse sich nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatrichterlich feststellen.

2. Dagegen wendet sich die [X.] der [X.] ohne [X.]rfolg.

a) [X.]s kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen es als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder aus sonstigen Gründen von einem Verletzer beanstandet werden kann, wenn ein Unternehmen, welches im [X.] unter Verstoß gegen die Regeln der Standardisierungsorganisation eine für die Anwendung des Standards relevante [X.]entanmeldung nicht offengelegt hat, ein aus dieser Anmeldung hervorgegangenes oder ihre Priorität in Anspruch nehmendes [X.]ent durchsetzt.

b) Denn ein Abwehranspruch oder ein Anspruch auf eine [X.], wie ihn die [X.] in Anspruch nehmen möchten, richtete sich gegen das Unternehmen, dem der "[X.]enthinterhalt" zur Last fällt und gegebenenfalls dessen Gesamtrechtsnachfolger und mithin im Streitfall nicht gegen die Klägerin. Außerhalb des Anwendungsbereichs des [X.] nach § 15 Abs. 3 [X.]G können [X.]inwendungen gegen den früheren [X.]entinhaber nicht dem neuen [X.]entinhaber entgegengehalten werden. § 404 [X.]G[X.] findet im Rahmen der [X.]entübertragung keine Anwendung. Denn das Recht auf das, an dem und aus dem [X.]ent ist ein absolutes Recht, das keinen Schuldner kennt (vgl. [X.], 197, 205; [X.], Urteil vom 27. Februar 2009 - 7 [X.], juris Rn. 106). § 413 [X.]G[X.] sieht zwar die entsprechende Anwendung des § 404 [X.]G[X.] im Falle der Übertragung anderer Rechte vor. § 404 [X.]G[X.] wird aber durch § 15 Abs. 3 [X.]G verdrängt ([X.]/[X.], [X.]G[X.], 79. Aufl., § 413 Rn. 2). Da durch die [X.]-Selbstverpflichtungserklärung der Klägerin sichergestellt ist, dass die Geltendmachung des [X.]s nicht zu einer von der Rechtsordnung nicht mehr hinnehmbaren [X.]beschränkung führt, ergeben sich weitergehende Pflichten der Klägerin auch nicht aus ihrer aus der marktbeherrschenden Stellung folgenden besonderen Verantwortung.

c) Darüber hinaus setzt ein "[X.]enthinterhalt" jedenfalls voraus, dass der [X.]ntscheidungsprozess innerhalb des Standardisierungsgremiums durch das Zurückhalten relevanter Informationen verfälscht worden ist (vgl. [X.], [X.], 719 Rn. 29). Ist eine für den Standard relevante [X.]entanmeldung nicht offenbart worden, müssen zumindest Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Standard anders formuliert worden wäre, wenn der [X.]entanmelder diese Information nicht zurückgehalten hätte. Solche Anhaltspunkte hat das [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Ohne [X.]rfolg rügt die [X.], das [X.]erufungsgericht habe die [X.] insoweit zu Unrecht für darlegungsbelastet gehalten. [X.]s besteht kein Anlass, der Klägerin eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen, weil die vorzutragende Tatsache außerhalb des [X.] der [X.] liegt. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem [X.]ehauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der [X.]estreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2012 - [X.], [X.], 702 Rn. 16 mwN). In [X.]ezug auf die hier relevanten Vorgänge sind jedoch beide [X.]en Außenstehende.

IV. Die [X.] sind der Klägerin ferner nach § 139 Abs. 2 [X.]G zum Schadensersatz verpflichtet und haben ihr die erforderlichen, die vom [X.] zugesprochene Rechnungslegung umfassenden Auskünfte zu erteilen, damit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch beziffern kann.

1. Ohne Rechtsfehler hat das [X.]erufungsgericht das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden in Form der Fahrlässigkeit auch für den [X.]raum vor dem Zugang des ersten [X.]es der Klägerin bejaht. Wie der Senat in seinem zwischen den Prozessparteien ergangenen Urteil vom 5. Mai 2020 ([X.], [X.], 1194 Rn. 109 - [X.]) näher ausgeführt hat, ändert die Obliegenheit des Inhabers eines standard-essentiellen [X.]ents, auf die Verletzung hinzuweisen, nichts daran, dass es grundsätzlich Sache des [X.] ist, sich vor Aufnahme der Herstellung oder des Vertriebs eines technischen [X.]rzeugnisses zu vergewissern, dass hiermit nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden.

2. Die vom [X.]erufungsgericht angenommene [X.]eschränkung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin der Höhe nach auf dasjenige, was sich nach dem Maßstab einer Lizenzanalogie ergäbe, käme nur dann in [X.]etracht, wenn die [X.] dem Schadensersatzanspruch der Klägerin einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten könnten, der auf die Nichterfüllung eines Anspruchs auf Abschluss eines [X.] zu angemessenen und nichtdiskriminierenden [X.]edingungen gestützt ist. Da ein solcher Anspruch erst entstehen kann, wenn der Verletzer vom [X.]entinhaber (zunächst durch [X.]ekundung der [X.]) den Abschluss eines [X.] zu [X.] verlangt und der [X.]entinhaber hierauf nicht in [X.]inklang mit den ihn wegen seiner marktbeherrschenden Stellung treffenden Verpflichtungen reagiert ([X.], [X.], 1194 Rn. 111 - [X.]), scheidet eine [X.]eschränkung des Schadensersatzanspruchs im Streitfall vollständig aus. Die [X.] haben ihre [X.]ereitschaft, einen Vertrag zu [X.] abzuschließen, nicht in ausreichendem Maße bekundet.

V. [X.]s bedarf keiner Vorlage an den [X.] zur Klärung der von den [X.] im Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 formulierten Fragen. Wie ausgeführt, stehen die Anforderungen des Senats an die [X.] des [X.] in [X.]inklang mit Art. 102 A[X.]UV und dessen Auslegung in der Rechtsprechung des [X.]s (Rn. 63 ff., 77 ff., 87). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen betreffen die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Interessenabwägung im [X.]inzelfall (vgl. nur [X.] Supreme [X.]ourt, Urteil vom 26. August 2020, [2020] [X.]S[X.] 37 Rn. 152).

VI. Das Urteil des [X.]erufungsgerichts ist mithin aufzuheben (§ 562 ZPO). Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.

Meier-[X.]eck     

      

[X.]     

      

Tolkmitt

      

Rombach     

      

Linder     

      

Meta

KZR 35/17

24.11.2020

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 17. Juli 2018, Az: KZR 35/17, Beschluss

Art 102 Abs 2 Buchst b AEUV, Art 102 Abs 2 Buchst c AEUV, § 15 Abs 3 PatG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2020, Az. KZR 35/17 (REWIS RS 2020, 631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 631

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 378/11

VI ZR 594/15

X ZR 17/13

X ZR 68/10

X ZR 61/13

4c O 17/19

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