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PDF anzeigen 5 StR 169/09 [X.] vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten
[X.]gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2008 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des [X.]: 1. Die Rüge, das [X.] habe Urkunden entgegen § 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO und § 261 StPO verwertet, ist unbegründet. In der Sitzung vom 29. Mai 2008 hat der Vorsitzende die Durchführung des [X.] auch hinsichtlich eines 515 Seiten umfassenden, zahlreiche Zahlenwerke in Tabellenform enthaltenden Prüfberichts angeordnet, der im Urteil unter [X.] —Geschichte der [X.] in den [X.] ([X.] bis 30) hinsichtlich einer gebotenen Verdoppelung des [X.] im Zusammenhang auch mit an den Angeklagten ausgereichten Krediten in die Feststellungen eingeflossen ist ([X.]). Bei dem Prüfbericht handelt es sich um eine verlesbare Urkunde im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO. Sie ist geeignet, durch ihren Gedankeninhalt Beweis zu erbringen (vgl. [X.]St 27, 135, 136). Dies gilt auch für die [X.] in Tabellenform. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des Protokolls hier lediglich, dass die Berufsrichter und die Schöffen vom —[X.] (auch) des Prüfberichts Kenntnis genommen haben. Dies erfasst indes [X.] worauf es ge-mäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO ankommt [X.] auch deren Wortlaut (vgl. [X.], 227 [bei [X.]]). Nach dem Inhalt des Protokolls steht [X.] - 3 - ßer Frage, dass die festgestellte Kenntnisnahme der Berufsrichter und der Schöffen nach deren abgegebenen Erklärungen im Selbstleseverfahren er-folgt ist. Dann aber haben die Erklärenden auch vom Wortlaut insgesamt Kenntnis genommen (vgl. [X.] aaO), weil anders eine Kenntnisnahme vom —[X.] der Urkunde nicht möglich ist (möglicherweise anders, indes nicht tragend [X.]R StPO § 249 Kenntnisnahme 1). Eine näher an den Geset-zeswortlaut angelehnte Formulierung im Protokoll hätte überdies keinen [X.] dafür erbringen können, dass [X.] und Schöffen tatsächlich vom Wortlaut insgesamt Kenntnis genommen haben ([X.], 227 [bei [X.]]). 2. Die den Grundstückssachverständigen K.
betreffende Beweisan-tragsrüge ist zulässig. Das [X.] hat in seinem Beschluss vom 23. September 2009 ausge-führt: —Die Behauptung, dass der Marktwert des Geschäftsgebäudes Hotel Riviera gemäß dem Gutachten des K. vom 14.02.2003 7,5 Mio. • betragen hat, ist durch die Selbstlesung des Gutachtens ([X.] Rdn. 54) bereits erwiesen.fi Hiernach bedurfte es der Vorlage des Gutachtens nicht, um geltend machen zu können, dass die [X.] in ihren Feststellungen von dem als bewiesen erachteten Grundstückswert ab-gewichen ist. Dies ist auch der Fall, soweit das [X.] auf [X.] von einem —an-geblichen [X.] von 7,5 Mio. • ausgeht und davon, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, —dass das Ergebnis des Gutachtens mit Vorsicht zu behandeln warfi ([X.]). Indes schließt der Senat aus, dass die Überzeu-gungsbildung des [X.]s auf dieser, das Kerngeschehen [X.] die Ausrei-chung eines Kredits an einen Strohmann ohne ausreichende Sicherheiten [X.] nicht betreffenden Abweichung beruht. - 4 - 3. Es stellt keinen sachlichrechtlich durchgreifenden Widerspruch dar, soweit das [X.] einerseits angenommen hat ([X.], 86, 251), eine Ver-tretung der Firma [X.]habe bei den notariellen Vertragsschlüssen in [X.] am 18. und 19. Oktober 2004 aufgrund erteilter Einzelvollmachten durch Rechtsanwalt [X.]
stattgefunden, und andererseits festgestellt hat, dass dieser Rechtsanwalt ein beratendes Mandat ausschließlich für den Angeklag-ten und R.
und später für die [X.]. wahrge-nommen hat ([X.], 251). Die beschriebene allgemeine Vertretung der [X.]durch Rechtsanwalt T.
([X.]6) stellt lediglich eine missver-ständliche Verallgemeinerung des Vertretungsumfangs dar, die indes im Zu-sammenhang mit den dort beschriebenen Voraussetzungen für eine Eintra-gung einer Hypothek sachlich ohne Aussagegehalt gewesen ist. Die [X.] ist nicht im Zusammenhang mit einer rechtsgeschäftlichen Vertretung erfolgt, sondern es standen lediglich die der [X.]. obliegenden Nachweise über den Zahlungsfluss von [X.]an diese Gesellschaft und deren Weiterreichung an den Notar in Frage. [X.] Brause Schneider Bellay
Meta
28.01.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. 5 StR 169/09 (REWIS RS 2010, 9948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9948
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