Aktenzeichen 5 StR 169/09

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ECLI:
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RCN:
RCNJXX7QMRCG8L736E

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.01.2010

Hauptverhandlungsprotokoll im Strafverfahren: Fehlender Eintrag über den Abschluss des Selbstleseverfahrens

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.01.2010

Strafverfahren: Beweis des Protokolls für die Kenntnisnahme der Richter von einem Prüfbericht in Tabellenform im Selbstleseverfahren

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