Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2010, Az. IX ZA 45/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9460

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Gegenstand

Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten Restschuldbefreiungsverfahren wegen eines festgestellten Versagungsgrundes


Leitsatz

Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren .

Tenor

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 4. Dezember 2009 zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss des [X.] vom 4. Dezember 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

[X.] beantragte am 29. Dezember 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung. Mit [X.]uss vom 7. Januar 2008, rechtskräftig seit 25. Januar 2008, lehnte das Insolvenzgericht den Stundungsantrag des Schuldners ab, weil ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] offensichtlich vorliege, und wies den Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse ab.

2

Am 5. Dezember 2008 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung.

3

Das Amtsgericht hat mit [X.]uss vom 23. April 2009 die Anträge auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen sowie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

II.

4

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 ZPO, § 4 [X.]) und auch keine zweifelhaften Rechtsfragen beantwortet werden müssen.

5

1. Mit [X.]uss vom 16. Juli 2009 ([X.] 219/08, [X.], 691 z.[X.]. in [X.]) hat der [X.] entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem [X.]uss vom 3. Dezember 2009 ([X.] 89/09, z.[X.].) hat der [X.] diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der [X.] der Schuldnerin in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist. Auch in diesem Fall gilt für den Schuldner die dreijährige Sperrfrist, die mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Verwerfung des [X.]es zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist scheidet ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juli 2009, aaO S. 693 Rn. 17; v. 3. Dezember 2009 - [X.] 89/09, z.[X.]. Rn. 6 f; v. 21. Januar 2010 - [X.] 174/09, z.[X.]. Rn. 7). Mit [X.]uss vom 14. Januar 2010 hat der [X.] entschieden, dass die Sperrfrist von drei Jahren auch dann gilt, wenn die Restschuldbefreiung im ersten Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] wegen Vermögensverschwendung versagt worden ist ([X.] 257/09, z.[X.].). Ein solcher Fall liegt hier allerdings - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht vor.

6

2. Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dem Schuldner fehlt auch hier das Rechtsschutzbedürfnis für den Folgeantrag. Nach einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 [X.] besteht ein Bedürfnis nach einer Sperrfrist. Durch Schuldner, die die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen, würden die Gerichte in nicht hinzunehmender Weise belastet, wenn sie alsbald nach der Versagung der Restschuldbefreiung erneut Restschuldbefreiungsanträge stellen könnten. Aus diesem Grund ist eine Sperrfrist von drei Jahren einzuhalten (vgl. im Einzelnen [X.], [X.]. v. 16. Juli 2009, aaO Rn. 16 ff).

7

Nichts anderes kann gelten, wenn im ersten Verfahren bereits die beantragte [X.] wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grund mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 [X.] abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist.

8

Da die Entscheidung des Amtsgerichts im ersten Verfahren erst seit 25. Januar 2008 rechtskräftig ist, ist die Sperrfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen.

9

3. Kann der Schuldner somit das Ziel der Restschuldbefreiung mit dem beantragten Verfahren nicht erreichen, ist auch sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden [X.] zutreffend als unzulässig zurückgewiesen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden.

III.

Die unbedingt erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 4 [X.].

Ganter                             Gehrlein                            Vill

                 [X.]                              Fischer

Meta

IX ZA 45/09

11.02.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Duisburg, 4. Dezember 2009, Az: 7 T 148/09, Beschluss

§ 4a Abs 1 InsO, § 287 Abs 1 InsO, § 290 Abs 1 Nr 6 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2010, Az. IX ZA 45/09 (REWIS RS 2010, 9460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9460

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