Aktenzeichen IX ZA 45/09

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RCN:
RCNHRCV9N2XNL4JFF7

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 11.02.2010

Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten Restschuldbefreiungsverfahren wegen eines festgestellten Versagungsgrundes

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