Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. 4 StR 195/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1687

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 195/00vom11. Juli 2000in der [X.] Diebstahls u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000 ge-mäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:1.Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.2.Sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachVersäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen dasUrteil des [X.] vom 10. Dezember 1999 zugewähren, wird als unzulässig verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom [X.], das ihm am 31. Januar 2000 zugestellt wurde, wegen versuchten Dieb-stahls und Begünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undsieben Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 14. März 2000 hat es die [X.] Angeklagten gemäß § 346 Abs 1 StPO als unzulässig verworfen, weil [X.] innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem [X.] Entscheidung des [X.]. Zugleich beantragt er Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.].Zur Begründung führt er aus, er habe seinen Verteidiger beauftragt, die [X.] einzulegen und auch entsprechend zu [X.] 3 -Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 [X.] unzulässig verworfen, weil innerhalb der [X.] [X.]santräge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1StPO nicht begründet worden ist.Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der Angeklagte entge-gen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO die zur Begründung seines Antrags [X.] nicht glaubhaft gemacht hat. Die schlichte Erklärung des [X.] reicht zur Glaubhaftmachung regelmäßig nicht aus (BGHR StPO § 45Abs. 2 Glaubhaftmachung 3; vgl. auch [X.]/[X.]. § 45 Rdn. 6).Im übrigen wäre - worauf auch der [X.] in seiner An-tragsschrift zutreffend hingewiesen hat - der Wiedereinsetzungsantrag auchunbegründet, weil der Angeklagte nicht ohne sein Verschulden an der Einhal-tung der Frist gehindert war. Wie sich aus dem Schreiben seines Verteidigersvom 28. April 2000 ergibt, hatte dieser dem Angeklagten geraten, die zunächstnur zur Fristwahrung eingelegte Revision mangels Erfolgsaussicht zurückzu-nehmen, und ihn unter Hinweis auf den Ablauf der [X.]- 4 -um Weisung gebeten, ob die Revision gleichwohl begründet werden solle. [X.] Weisung hat der Angeklagte seinem Verteidiger nicht erteilt.Meyer-GoßnerMaatzKuckeinSoErnemann

Meta

4 StR 195/00

11.07.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. 4 StR 195/00 (REWIS RS 2000, 1687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1687

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.