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PDF anzeigen[X.] StR 195/00vom11. Juli 2000in der [X.] Diebstahls u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000 ge-mäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:1.Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.2.Sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachVersäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen dasUrteil des [X.] vom 10. Dezember 1999 zugewähren, wird als unzulässig verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom [X.], das ihm am 31. Januar 2000 zugestellt wurde, wegen versuchten Dieb-stahls und Begünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undsieben Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 14. März 2000 hat es die [X.] Angeklagten gemäß § 346 Abs 1 StPO als unzulässig verworfen, weil [X.] innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem [X.] Entscheidung des [X.]. Zugleich beantragt er Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.].Zur Begründung führt er aus, er habe seinen Verteidiger beauftragt, die [X.] einzulegen und auch entsprechend zu [X.] 3 -Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 [X.] unzulässig verworfen, weil innerhalb der [X.] [X.]santräge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1StPO nicht begründet worden ist.Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der Angeklagte entge-gen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO die zur Begründung seines Antrags [X.] nicht glaubhaft gemacht hat. Die schlichte Erklärung des [X.] reicht zur Glaubhaftmachung regelmäßig nicht aus (BGHR StPO § 45Abs. 2 Glaubhaftmachung 3; vgl. auch [X.]/[X.]. § 45 Rdn. 6).Im übrigen wäre - worauf auch der [X.] in seiner An-tragsschrift zutreffend hingewiesen hat - der Wiedereinsetzungsantrag auchunbegründet, weil der Angeklagte nicht ohne sein Verschulden an der Einhal-tung der Frist gehindert war. Wie sich aus dem Schreiben seines Verteidigersvom 28. April 2000 ergibt, hatte dieser dem Angeklagten geraten, die zunächstnur zur Fristwahrung eingelegte Revision mangels Erfolgsaussicht zurückzu-nehmen, und ihn unter Hinweis auf den Ablauf der [X.]- 4 -um Weisung gebeten, ob die Revision gleichwohl begründet werden solle. [X.] Weisung hat der Angeklagte seinem Verteidiger nicht erteilt.Meyer-GoßnerMaatzKuckeinSoErnemann
Meta
11.07.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. 4 StR 195/00 (REWIS RS 2000, 1687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1687
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