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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 [X.] vom 12. März 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. März 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Staatsanwältin ([X.]) als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die in dieser Sache in den [X.] erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge beanstandet, das [X.] habe seiner Strafzumessung einen zu geringen Schuldumfang zugrunde gelegt. Das Rechtsmittel hat im Er-gebnis keinen Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.]s transportierte der Ange-klagte für einen Unbekannten gegen das Versprechen, 500 • Kurierlohn zu er-2 - 4 - halten, Rauschgift von [X.] nach [X.]. Bei seiner Festnahme in [X.] führte er zwei Päckchen mit Heroinzubereitung mit einem Netto-gewicht von insgesamt 449,5 g im Auto bei sich. Das erste Päckchen enthielt einen Anteil an [X.]base von 13 %, das zweite einen solchen von 40,4 %. Insgesamt betrug der Anteil an [X.]base 154,1 g, was ei-nem Anteil an [X.] von 169,3 g entspricht (der Anteil an [X.] ist mit dem Faktor - abgerundet - 1,1 zu multiplizieren, um den Anteil an [X.] zu erhalten; vgl. [X.], [X.]. vom 20. August 1992 - 1 StR 404/92). Die [X.] ist davon ausgegangen, dass "hinsichtlich des Betäu-bungsmittels Diacetyl-Morphin die 'nicht geringe Menge' im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 4,5 g [X.] beginne und nicht schon be-reits bei 1,5 g wie bei [X.] ([X.]St 35, 179)." 3 Im Rahmen der Strafzumessung hat sie deshalb zu Lasten des Ange-klagten gewertet, "dass es sich um mehr als das 37-fache der nicht geringen Menge handelte" ([X.]). 4 2. Die [X.] hat einen zu geringen Schuldumfang zugrunde ge-legt. 5 Das [X.] hat Morphin und [X.] gleichgesetzt. Das trifft nicht zu. [X.] ist Heroin, [X.]base ist [X.] und [X.] ist [X.]. 6 Da die [X.] unzutreffend von [X.] statt von [X.] ausgegangen ist, hat sie die "nicht geringe Menge" bei 4,5 g beginnen lassen (vgl. [X.]St 35, 179) statt wie für [X.] geboten bei 1,5 g (vgl. [X.]St 32, 162). 7 - 5 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass die [X.] zu einer höhe-ren Strafe gelangt wäre, wenn sie erkannt hätte, dass der Angeklagte mehr als das 112-fache der nicht geringen Menge eingeführt hat. 8 Der Senat hat aber von der Aufhebung des Strafausspruchs abgesehen, da die verhängte Rechtsfolge - insbesondere unter Beachtung prozessökono-mischer Gesichtspunkte - angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 9 Für die in dieser Sache in [X.] erlittene Untersuchungshaft war auszusprechen, dass sie im Maßstab 1:1 angerechnet wird (vgl. u. a. [X.], [X.]. vom 4. Juli 2007 - 1 [X.]). 10 [X.] [X.] [X.] Appl [X.]
Meta
12.03.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. 2 StR 628/07 (REWIS RS 2008, 5030)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5030
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