Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2010, Az. 1 StR 409/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3611

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[X.] vom 7. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Es hat weiter bestimmt, dass [X.] und vier Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Ent-ziehungsanstalt zu vollziehen sind. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des an-gefochtenen Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. 1 a) Die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel (§ 64 StGB) hat keinen Bestand. Denn der gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB zu bestimmende Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Ent-scheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Danach kann das Gericht 2 - 3 - die Vollstreckung des [X.] unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe - hier: [X.] und acht Monate - erledigt ist. Da die Kammer bei der Festset-zung des [X.] rechtsfehlerfrei von einer Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen ist ([X.]), bleibt für einen [X.] kein Raum mehr. Dessen Anordnung muss daher entfallen. b) Soweit die Revision rügt, bei der Darstellung der persönlichen [X.] des Angeklagten habe die Kammer die Vorstrafen ausdrücklich be-nannt, die sie als "Vorverurteilung im Sinne der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB" ansehe, und dadurch gezeigt, dass sie "schon angesichts der Vorstrafen die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Auge hatte", [X.]: Die von der Kammer vorgenommene Kennzeichnung der für die angeordnete Maßregel erheblichen Vorstrafen war sachgerecht und hat das Lesen der Urteilsgründe erleichtert. 3 2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be-schwerdeführer von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und [X.] auch nur teilweise freizustellen. 4 Nack Wahl Rothfuß Elf Sander

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1 StR 409/10

07.09.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2010, Az. 1 StR 409/10 (REWIS RS 2010, 3611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3611

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