Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. 1 StR 531/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8789

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 531/13
vom
14. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Totschlags
u.a.

-
2
-
Der
1. Strafsenat des [X.] hat am 14.
Januar
2014
beschlos-sen:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.]s München
I vom 1.
März 2013 im Ausspruch über die Dauer des [X.] dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und elf Monate der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; dabei hat es bestimmt, dass von der Strafe noch ein Jahr und ein Monat
vor der Maßregel zu vollziehen sind. Mit ihrer Re-vision beanstandet die Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Rüge der Verlet-zung materiellen Rechts, die Bestimmung der Dauer des [X.] der Freiheitsstrafe, auf die sie ihr Rechtsmittel auch beschränkt hat. Sie erstrebt die Festsetzung der Dauer des [X.] der Strafe vor der Maßregel auf ein Jahr und elf Monate. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§
349 Abs.
4 [X.]).
1
-
3
-
1. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam.
a)
Eine Revisionsbeschränkung ist nur möglich, wenn sie sich auf [X.] bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich [X.] beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im
Übri-gen erforderlich zu machen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29. Februar 1956 -
2
StR 25/56, [X.]St 10, 100; [X.], [X.], 56.
Aufl.,
§
318 Rn.
6 mwN). Dies setzt bei der Anfechtung der Dauer des [X.] einer Unterbringung voraus, dass
die Maßregel als solche rechtsfehlerfrei angeord-net worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Februar 2012 -
3 [X.], [X.], 587), zumal da die Dauer des [X.] auch von der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
April 2008 -
1
StR 167/08).
b)
Die Voraussetzungen der Maßregel der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt (§
64 StGB) sind hier hinreichend belegt. Sowohl das Vorliegen eines Hanges der Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, als auch der Gefahr, dass die Angeklagte infolge ihres Hanges [X.] rechtswidrige Taten begehen wird, werden von den Feststellungen, die auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung beruhen, getragen. Den Symptomwert des von der Angeklagten begangenen versuchten Tötungsdelikts für eine hangbedingte Gefährlichkeit hat die sachverständig beratene [X.] rechtsfehlerfrei begründet. Sie durfte dabei in den Blick nehmen, dass der von der Angeklagten betriebene übermäßige Drogen-
und [X.] für die Tat ursächlich war, weil sich die Angeklagte überhaupt nur we-gen dieses übermäßigen Konsums berauschender Substanzen "im [X.] Milieu" des Geschädigten aufgehalten hat. Auch die Wertung der Strafkammer, dass ohne weitere Maßnahmen mit der Fortsetzung des Drogen-
und Medika-2
3
4
-
4
-
mentenkonsums der Angeklagten und mit hierauf zurückgehenden Taten, die der [X.] vergleichbar sind, zu rechnen ist (UA S.
37), wird von den Fest-stellungen getragen. Bei der Angeklagten wurde eine Polytoxikomanie mit ei-nem Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Sie hat -
ohne dass die Vorausset-zungen der §§ 20 oder 21 StGB vorlagen -
die [X.] in einem leichtgradig ausgeprägten, auf eine akute Intoxikation multipler Substanzen zurückzufüh-renden Rausch begangen (UA S.
28), darunter die amphetaminähnlich [X.] Designerdroge MDPV ("Badesalz"), die eine psychotisch, aber auch [X.] machende Wirkung haben kann (UA S.
26
f.). Es wird hinreichend deutlich, dass das [X.] bei der Annahme eines drogenbedingten Rauschs der Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen Dr.
S.

gefolgt ist (UA S.
29).
c) Angesichts dieser Diagnose und der zudem bei der Angeklagten vor-liegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung (UA S.
28) ist auch die von der sachständig
beratenen Strafkammer angenommene Therapiedauer von zwei Jahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Die Revision hat Erfolg.
Das [X.] hat zwar an sich die Dauer des [X.] der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung nach der Maßgabe des §
67 Abs.
2 StGB zutreffend bemessen. Es hat jedoch hiervon die zum Urteilszeitpunkt bereits verbüßte Untersuchungshaft von zehn Monaten in Abzug gebracht und hat deshalb einen [X.] von noch
einem Jahr und einem Monat angeord-net. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die erlittene Untersuchungshaft ist für die Bemessung der Dauer des [X.] ohne Bedeutung, sie ist vielmehr gemäß §
51 StGB auf den nach §
67 Abs.
2 StGB vorweg zu vollstreckenden 5
6
7
-
5
-
Teil der Strafe anzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Dezember 2010
-
1 [X.] mwN).
3. Der Senat setzt die Dauer des [X.] durch Beschluss (§
349 Abs.
4 [X.]) selbst auf ein Jahr und elf Monate fest.
a) Da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat den [X.] entsprechend § 354 Abs.
1 [X.] selbst abändern (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2010 -
1
[X.] mwN). Ausgehend vom Zeitpunkt der [X.] (vgl. §
67 Abs. 2 Satz
3 StGB) von drei Jahren und elf Monaten und einer Therapiedauer von zwei Jahren beträgt die Dauer des festzusetzenden [X.] der Freiheitsstrafe ein Jahr und elf Monate.
b) Der Senat kann durch Beschluss entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Februar 2012
-
3 [X.], [X.], 587 = [X.]R §
349 Abs.
4 Re-vision der Staatsanwaltschaft
2), da die auf Antrag der Staatsanwalt vorge-nommene Korrektur der Dauer des [X.] zugunsten der Angeklag-

8
9
10
-
6
-
ten ergeht, denn die gesetzlichen Regelungen über die [X.] dienen auch der Sicherung des [X.] ([X.], Beschluss vom 21.
August 2007 -
3 [X.]).
Raum Wahl Rothfuß

Jäger

Cirener

Meta

1 StR 531/13

14.01.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. 1 StR 531/13 (REWIS RS 2014, 8789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8789

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