Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2013, Az. B 5 RS 59/12 B

5. Senat | REWIS RS 2013, 9251

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - entscheidungserhebliche Divergenz


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 18.10.2012 hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der [X.] vom [X.] bis 30.6.1990 als [X.] der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen ([X.]) einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim [X.] eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] und Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.].

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]),

        

-       

das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO [X.]) oder

        

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO [X.]).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 [X.] [X.] dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 [X.] iVm § 169 [X.] zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, [X.], 2009, § 160a [X.]). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Die Klägerin misst sinngemäß der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei,

        

ob ausschließlich solche Personen die sachlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der [X.] nach § 2a VO-[X.] erfüllen, die einem wissenschaftlichen Institut im Sinn des § 6 VO-[X.] auch tatsächlich als Leiter dieser Einrichtung vorgestanden haben.

8

Sie versäumt es aber, die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichend aufzuzeigen.

9

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das [X.] diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160 Nr 8 [X.]7; s hierzu auch Fichte in Breitkreuz/Fichte, [X.], 2009, § 160a [X.] mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des [X.] zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das [X.] zu diesem [X.] bisher keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat ([X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.] Rd[X.]83 mwN).

Hieran fehlt es. Zwar trägt die Klägerin vor, die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz und sei bisher auch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Dass zudem den bereits vorliegenden Entscheidungen des [X.] zu dem von der Klägerin angesprochenen Problemkreis keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage entnommen werden können, legt die Beschwerdebegründung dagegen nicht dar. So geht die Klägerin insbesondere auf die Urteile des [X.] vom 31.7.2002 ([X.] RA 62/01 R - Juris Rd[X.]3) und vom [X.] ([X.] RA 56/01 R - [X.] 3-8570 § 1 [X.]) mit keinem Wort ein. Darüber hinaus bleibt offen, warum bei einem weiten Verständnis des Begriffs des "Leiters" (welchem?) auf der Grundlage des vom [X.] festgestellten Sachverhalts notwendig eine Entscheidung zugunsten der Klägerin ergehen müsste.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das [X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des [X.], des [X.] oder des [X.] aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des [X.] nicht den Kriterien entspricht, die das [X.] aufgestellt hat, sondern erst, wenn das [X.] diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des [X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der geltend gemachten Divergenz beruht und auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, dass das Berufungsurteil auf der gerügten Divergenz beruht.

Zwar behauptet sie einerseits, das angefochtene Berufungsurteil beruhe auf dem Rechtssatz, dass eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht im Wege einer fiktiven Einbeziehung bzw einer Auslegung von § 1 Abs 1 [X.] [X.] vorliegen könne, womit das [X.] der ständigen Rechtsprechung des [X.], insbesondere dem Urteil vom 19.10.2010 - [X.] R[X.]/09 R - widerspreche, nach dem Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen [X.] auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden könnten, wenn nach der bei Inkrafttreten des [X.] am [X.] gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte. Andererseits räumt die Klägerin jedoch ein, dass ihr Begehren nach dem angefochtenen Urteil ebenso wenig Erfolg gehabt hätte, wenn das [X.] der Rechtsprechung des [X.] zur fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der [X.] gefolgt wäre (s [X.]7 Beschwerdebegründung).

Eine entscheidungserhebliche Divergenz liegt aber nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem angeblich abgewichen ist, anders hätte ausfallen müssen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 160 Rd[X.]5 mwN). Dies ist nach der Beschwerdebegründung nicht der Fall.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 [X.].

Meta

B 5 RS 59/12 B

19.02.2013

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Halle (Saale), 8. Dezember 2011, Az: S 6 R 802/08, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2013, Az. B 5 RS 59/12 B (REWIS RS 2013, 9251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9251

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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